Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. 4 StR 594/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4698

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 5. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. März 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Athing, [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]

als beisitzende [X.], Staatsanwältin

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - zu b) auch auf die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Mai 2008 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte im [X.] 2 b der Urteilsgründe der tätlichen Beleidigung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.] aufgehoben, dass eine nachträgliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in einem [X.] Fall in Tateinheit mit Verleumdung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit 1 - 4 - Verleumdung in drei tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen, jeweils begangen in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelan-ordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft umfassend die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet sie, dass die Strafkammer den Angeklagten im [X.] 2 b der [X.] nicht wegen tätlicher Beleidigung, § 185 2. Alternative StGB, verur-teilt hat, und dass von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB abgesehen wurde. Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiel-len Rechts; er wendet sich vor allem gegen die Verurteilung wegen Körperver-letzung und wegen Beleidigungen sowie gegen den Strafausspruch. 2 [X.] Revision der Staatsanwaltschaft 3 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer den Angeklagten im [X.] 2 b der Urteilsgründe nicht wegen tätlicher Beleidi-gung, § 185 2. Alternative StGB, verurteilt hat. 4 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zeigte der Angeklagte dem Zeugen [X.] , einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, seine Missachtung dadurch, dass er ein einem starken Ausatmen mit nahezu geschlossenem Mund ähnliches Geräusch machte, wodurch zugleich, was er zumindest [X.] - 5 - gend in Kauf nahm, Speichel in Form einer Art "Sprühregens" aus etwa 20 cm Abstand im Gesicht des Zeugen auftraf. Dieses Verhalten stellt eine unmittelbar spürbare körperliche Einwirkung auf das Opfer dar, aus der sich zugleich dessen Geringschätzung ergibt. Es erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 2. Alternative StGB (vgl. [X.] NJW 1991, 240, 241; vgl. auch [X.] in [X.] 11. Aufl. § 185 Rdn. 15; [X.] in [X.] § 185 Rdn. 38; [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 185 Rdn. 18; [X.] 56. Aufl. § 185 Rdn. 18). 6 Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten [X.] nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 7 b) Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der insoweit verhängten [X.] von einem Monat Freiheitsstrafe. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei einer der Schuldspruchänderung entsprechenden Subsumtion des Geschehens auf eine höhere [X.] er-kannt hätte, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das [X.] für die weiteren Beleidigungstaten unter Zugrundelegung des Straf-rahmens der ersten Alternative des § 185 StGB ebenfalls [X.]n von ei-nem Monat verhängt hat. Diese Taten weisen gegenüber dem [X.] 2 b der Urteilsgründe erschwerende Umstände auf: In den [X.] hat sich der Angeklagte jeweils der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig [X.]; der [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beleidigung nicht wie hier spontan, sondern im Rahmen einer schriftlich erstatteten Strafanzeige be-gangen wurde. 8 - 6 - 2. Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Land-gericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, weil es den Regelungsgehalt des § 55 Abs. 1 StGB verkannt hat. 9 a) Nach dieser Vorschrift ist eine nachträgliche Gesamtstrafe dann zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Der Angeklagte ist vor der Verurteilung im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach verurteilt worden, unter anderem durch die Urteile des [X.] vom 29. Juni 2005, 1. März 2006, 5. Juli 2006 und 29. November 2006 sowie das Urteil des Amts-gerichts Ludwigshafen vom 28. März 2007. Wie sich aus dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgründe ergibt, sind diese Verurteilungen noch nicht erledigt. Bis auf die Taten vom 29. November 2005 und 16. März 2006 aus dem Urteil des [X.] vom 29. November 2006 wurden sämtliche diesen Verfahren zu Grunde liegenden Taten vor der Verurteilung durch das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2005 begangen und sind daher mit den in jenem Urteil verhängten Strafen gesamtstrafenfähig. 10 Die für den [X.] 1 der Urteilsgründe verhängte [X.] ist mit den für die beiden vorgenannten Taten aus dem Urteil des [X.] vom 29. November 2006 erkannten Strafen gesamtstrafenfähig, da die Tat am 6. August 2006 - also vor diesem Urteil - begangen worden ist. Aus den übrigen sechs vom [X.] Landau verhängten [X.]n ist eine weitere Ge-samtstrafe zu bilden. Die Verurteilung durch das [X.] vom 28. März 2007 kann deswegen keine Zäsurwirkung entfalten, weil die ihr zu Grunde liegenden Taten vor dem Urteil des [X.] vom 29. Juni 2005 begangen worden sind, sodass insofern eine Gesamtstrafe zu 11 - 7 - bilden ist. Einer Vorverurteilung kommt dann keine Zäsurwirkung zu, wenn sämtliche in ihr abgeurteilten Taten schon in eine frühere Vorverurteilung ein-zubeziehen sind ([X.], Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07; vgl. auch Fischer aaO § 55 Rdn. 12). b) Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt so-mit dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht. 12 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler aufgedeckt. 13 I[X.] Revision des Angeklagten 14 Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch und zu den (Einzel-) Strafaus-sprüchen keinen Erfolg. Soweit - wie vorstehend dargestellt - eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, stellt dies einen auch auf die Revision des Angeklagten zu berücksichtigenden Rechtsfehler dar. 15 - 8 - II[X.] Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen kann der [X.] die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1, 2 und 4 StPO selbst treffen (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 16 Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 594/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. 4 StR 594/08 (REWIS RS 2009, 4698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4698

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