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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 13. September 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja
[X.] § 454 Abs. 2 Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selb-ständigen Abrede unabhängig von der [X.] übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon übernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 [X.] einheitlich nach Speditions-recht. [X.] § 427 Abs. 1 Nr. 2, § 608 Abs. 1 Nr. 5 Von der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 [X.] befreit, wenn er [X.] als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbständigen Abrede als von den Pflichten des [X.] unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht übernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, greift zugunsten des [X.] als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der [X.] des § 608 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ein. [X.], [X.]. v. 13. September 2007 - [X.]/04 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. September 2007 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2004 wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass von den Kosten des Berufungsverfahrens 78% der Klägerin zu 1, 22% der Klägerin zu 2 auferlegt werden. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 78%, die Klägerin zu 2 22%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin zu 2, deren Transportversicherer die Klägerin zu 1 ist, stellt Anlagen für die Auto- und [X.] her. Sie beauftragte die [X.], die ein Unternehmen für Verpackungen und Logistik betreibt und mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand, mit der Verpackung und der Versendung von vier Maschineneinheiten für eine Produktionsstraße für Pkw-Motoren zu festen Kosten in die [X.]. Die Klägerin zu 2 vereinbarte mit der [X.], die Maschinen unter Verwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu verpacken. Die [X.], die das Verpackungsmaterial von der Streithelferin zu 1 bezog, si-cherte der Klägerin zu 2 einen Korrosionsschutz von zwölf Monaten zu. 2 Die Versendung der Maschinen durch die von der [X.] beauftragte Streithelferin zu 2 erfolgte in vier Lieferungen zwischen November 2000 und Ende Februar 2001 mittels Lkw nach [X.] und von dort per Schiff in die [X.]. 3 Die [X.] haben vorgetragen, aufgrund einer unzureichenden Verpackung durch die [X.] seien an den Maschinen Korrosionsschäden aufgetreten. Der Klägerin zu 2 sei dadurch ein Schaden in Höhe von ca. 380.000 • entstanden. Davon habe die Klägerin zu 1 der Klägerin zu 2 bereits 271.838,78 • erstattet. 4 - 4 - Die [X.] haben beantragt, 5 die [X.] zur Zahlung von 271.838,78 • nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 zu verurteilen sowie festzustellen, dass die [X.] der Klägerin zu 2 zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der dieser im Zusammenhang mit der Verpackung und Versen-dung der Maschinen künftig entstehen wird. Die [X.] hat sich auf die in ihren Allgemeinen Verpackungsbedin-gungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse berufen. Die Verpackung sei ausreichend gewesen. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 7 Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. 8 Dagegen wenden sich die [X.] mit ihrer vom Senat zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat Ansprüche der [X.] gegen die [X.] auf Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 Bei dem zwischen der Klägerin zu 2 und der [X.] geschlossenen Vertrag handele es sich um einen gemischten Vertrag, der aus den [X.] - 5 - ren und selbständig zu beurteilenden Teilen der Verpackung und der Fixkos-tenspedition bestehe. Die Verpackung sei nicht bloßes Vorbereitungsstadium für den anschließenden Transport gewesen. Vielmehr sei ihr eine außerge-wöhnliche Bedeutung zugekommen, so dass insoweit Werkvertragsrecht An-wendung finde. [X.] Ansprüche hinsichtlich der Verpackung seien verjährt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung [X.] nach den §§ 459, 425 [X.] seien nicht begründet. Hinsichtlich der [X.] Verpackung greife zugunsten der [X.] der Haftungsausschluss des § 427 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein. Die Klägerin zu 2 habe als Absenderin gemäß § 411 Satz 1 [X.] [X.] zu verpacken gehabt. Sie habe sich bei der Erfül-lung ihrer Verpackungspflicht der [X.] als Gehilfin bedient. Deren Fehl-verhalten sei ihr daher zuzurechnen. Der [X.] nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei nicht durch § 435 [X.] ausgeschlossen, weil ein qualifi-ziertes Verschulden der [X.] [X.] von § 435 [X.] nicht anzunehmen sei. [X.] Ansprüche seien nicht geltend gemacht. I[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 12 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auf die vertraglich von der [X.] übernommene Pflicht, die Maschinen für den Transport in die [X.] zu verpacken, Werkver-tragsrecht anzuwenden ist und etwaige Schadensersatzansprüche der [X.] wegen mangelhafter Verpackung nach § 638 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. verjährt sind. 13 a) Die [X.] hatte aufgrund der mit der Klägerin zu 2 getroffenen [X.] unstreitig zwei Leistungen zu erbringen: Sie hatte zum einen die Maschi-nen unter Anwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu ver-packen; zum anderen hatte sie die Versendung der Maschinen in die Vereinig-14 - 6 - ten St[X.]ten von Amerika zu besorgen. Das Berufungsgericht hat die Vereinba-rungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Verpackung und bei der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen eines [X.]s (§ 459 [X.]) um abgrenzbare und selbständig zu behan-delnde Vertragsteile gehandelt habe. Die Klägerin zu 2 habe die [X.] als Spezialunternehmen mit der Verpackung beauftragt; diese habe unabhängig davon auch die [X.] übernommen. Auf die Verpflichtung zur Verpackung sei daher Werkvertragsrecht anzuwenden. b) Die Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 2 und der [X.] durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision stand. 15 [X.]) Der [X.] ist grundsätzlich nicht zur Verpackung ver-pflichtet (vgl. § 459 Satz 1 [X.] i.V. mit § 411 Satz 1 [X.]). Er kann die Verpa-ckung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zusätzliche Spe-ditionsleistung übernehmen (§ 454 Abs. 2 [X.]) mit der Folge, dass auf diese ihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Rechtsvor-schriften anzuwenden sind (vgl. [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 459 [X.] [X.]. 13). Von einer Vereinbarung [X.] des § 454 Abs. 2 [X.] ist jedoch nur auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, [X.] Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (§ 453 Abs. 1 [X.]) und nicht unabhängig davon übernommen wird (vgl. Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]; [X.] [X.]O § 454 [X.] [X.]. 21). 16 [X.]) Im Streitfall ist nach der rechtlich unbedenklichen Würdigung des Be-rufungsgerichts die Verpackung von der [X.] nicht als bloße Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags, sondern als eine selbständige, unabhän-gig von der [X.] bestehende Hauptleistungspflicht übernommen 17 - 7 - worden. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umständen hergeleitet, unter denen die Abreden zwischen der Klägerin zu 2 und der [X.]n getroffen worden sind. Die [X.] ist ein Spezialunternehmen für [X.], das Geschäftsbedingungen verwendet, die sich ausschließlich auf die Verpackung beziehen. Die Klägerin zu 2 hat selbst vorgetragen, dass ihr die [X.] auf die Verpackung der zu befördernden Maschinen bezogene [X.] vorgelegt hat. Die Verpackung der nach [X.] zu befördernden [X.] war zudem, wie den Vertragsparteien aufgrund eines früheren [X.] nach [X.] bekannt war, im Hinblick auf mögliche Probleme mit [X.] besonders wichtig. Aus diesem Grund wurde das ursprüngliche Angebot der [X.], das die zuvor angewendete Art der Verpackung vorgesehen [X.], geändert und mündlich - schriftliche Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen - eine neue Art der Verpackung mit einer speziellen Folie verein-bart. Dazu zog die [X.] die Streithelferin zu 1, die Herstellerin der Folie, hinzu. Außerdem übernahm die [X.] für den Korrosionsschutz eine zwölf-monatige Garantie. Diese Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien eine außergewöhnliche Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport zukommen sollte. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Verpackung im Streitfall einen besonderen Bezug zu der anschließenden Be-förderung aufwies, weil sie notwendig war, um die Beförderung abwickeln zu können, und genau auf diese zugeschnitten war, nicht die Annahme, es habe sich um eine beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht [X.] des § 454 Abs. 2 [X.] gehandelt. [X.] in diesem Sinne ist eine Verpa-ckungspflicht auch dann, wenn sie zum Zweck des Transports in einem [X.] Werkvertrag vom Frachtführer oder von einem Dritten übernommen wird. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 454 Abs. 2 [X.] ist neben der 18 - 8 - [X.]heit der Verpackung, dass die Verpackungspflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags als speditionelle Nebenpflicht und nicht ge-sondert von der Speditionspflicht übernommen wird ([X.] [X.]O § 454 [X.] [X.]. 21). Nach der [X.] Vertragsauslegung des Berufungsgerichts war dies hier jedoch nicht der Fall. c) Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Leistungen - Verpackungs- und [X.]en - vereinbart und erbracht worden, zwischen denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und deshalb eine vertragliche Verbindung besteht. In einem solchen Fall ist die Frage, welche Rechtsnormen auf die aufgrund selbständiger Verpflichtungen erbrachten Leistungen [X.] sind, nach den Grundsätzen für gemischte oder zusammengesetzte Verträge zu beurteilen (vgl. auch BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Haben die Ver-tragsparteien wie im vorliegenden Fall keine ausdrückliche Abrede darüber ge-troffen, welche Rechtsvorschriften auf die einzelnen Teile ihrer vertraglichen Abreden anzuwenden sind, ist bei der Beurteilung maßgeblich auf die besonde-ren Umstände des Einzelfalls, auf die Interessenlage der Vertragsparteien [X.] auf Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abzustellen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung Juli 2005, § 311 [X.]. 32; [X.].[X.]/[X.], 5. Aufl., § 311 [X.]. 46; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., Vor § 311 [X.]. 25; [X.], [X.], 769, 770). Nach der tatrichter-lichen Auslegung des Berufungsgerichts sollte der Verpackung im Streitfall eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport zukommen. Es handelte sich um eine gegenüber der [X.] zumin-dest gleichwertige Leistung, wobei die Verpflichtungen unabhängig voneinander übernommen worden waren. Bei einer derartigen Verbindung mehrerer gleich-wertiger Leistungen geht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der [X.] dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften an-zuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten 19 - 9 - Vertrag begründet worden wäre (vgl. [X.] 63, 306, 311 ff.; [X.]/ [X.] [X.]O § 311 [X.]. 37 f.; MünchKomm.[X.]/[X.] [X.]O § 311 [X.]. 47). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht auf die von der [X.] zu erbringende Verpackungsleistung Werkvertragsrecht angewendet. 20 d) Die Ansicht des Berufungsgerichts, werkvertragliche Schadensersatz-ansprüche wegen mangelhafter Verpackung seien verjährt, ist rechtsfehlerfrei. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des § 638 Abs. 1 [X.] a.F. verjährten Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels des Werkes in sechs Monaten seit Abnahme des Werkes. Wegen der von der [X.] übernommenen Garantie für den Korrosionsschutz begann die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels (vgl. [X.], [X.]. v. 20.12.1978 - VIII ZR 246/77, NJW 1979, 645; [X.]. v. 28.6.1979 - [X.], NJW 1979, 2036, 2037). Nach den von den [X.] nicht beanstandeten Feststellungen des [X.]s hat die Klägerin zu 2 den Mangel spätestens am 7. September 2001 entdeckt, so dass die [X.] am 7. März 2002 endete. Der Verzicht der [X.] auf die [X.] bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. August 2002 ist unter dem Vorbehalt erklärt worden, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Die Ende Dezember 2002 erhobene Klage konnte daher die bereits eingetretene Verjährung der werkvertraglichen Schadensersatzansprü-che nicht mehr unterbrechen. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass den [X.] Ansprüche auf Ersatz der auf einer mangelhaften Verpackung der Maschinen beruhenden Schäden auch nicht nach den auf die [X.] anzuwen-denden Rechtsvorschriften zustehen. Die dagegen gerichteten [X.] der Revi-sion bleiben ebenfalls ohne Erfolg. 21 - 10 - a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die von der [X.] erbrachte [X.] nicht einheitlich nach den für den Frachtführer gel-tenden Vorschriften der §§ 407 ff. [X.] zu beurteilen. Vielmehr sind auf den Schiffstransport die Vorschriften für den Verfrachter, §§ 556 ff. [X.], anzuwen-den. 22 [X.]) Die [X.] hat die Besorgung der Versendung der Maschinen zu festen Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflich-ten eines Frachtführers oder [X.] hatte, § 459 Satz 1 [X.]. Die als sol-che einheitliche [X.] hatte die Beförderung mit verschiedenarti-gen Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile wären, wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport der Maschinen per Lkw nach [X.] wäre nach den §§ 407 ff. [X.] zu beurteilen; dasselbe gilt gemäß Art. 28 Abs. 4 EG[X.] für den Landtransport in den [X.]. Für den Transport per Schiff kämen die §§ 556 ff. [X.] zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines [X.]s auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 [X.] ein (vgl. [X.] [X.]O § 452 [X.] [X.]. 6). 23 [X.]) Nach § 452 [X.] sind die Vorschriften der §§ 407 ff. [X.] nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus internationalen Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der §§ 452a ff. [X.] nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a [X.]. Nach § 452a Satz 1 [X.] bestimmt sich die Haftung beim multimodalen Trans-port nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf 24 - 11 - dieser Teilstrecke eingetreten ist, das heißt, die Schadensursache auf ihr ge-setzt worden ist (vgl. [X.] [X.]O § 452a [X.] [X.]. 3). 25 (1) Die [X.] machen als Schadensursache hinsichtlich der einge-tretenen Korrosionsschäden an allen Maschinen ausschließlich eine unzurei-chende Verpackung der Maschinen durch die [X.] geltend. Die gegenüber der Klägerin zu 2 übernommene Verpflichtung, die Maschinen zu verpacken, hat als solche im Rahmen der Beurteilung, welche Pflichten die [X.] als [X.]in trafen, außer Betracht zu bleiben, weil es sich, wie oben unter [X.] ausgeführt, nach den Abreden der Vertragsparteien bei der [X.] um eine eigenständig, unabhängig von der [X.] übernommene Pflicht der [X.] und damit, wie das Berufungsgericht [X.] ausgeführt hat, um eine der Beförderung vorgelagerte Leistung handel-te ([X.] [X.]O § 425 [X.] [X.]. 23). Der Schlechterfüllung der Verpackungs-pflicht als solcher kann demnach auch bei der Bestimmung, nach welchen Rechtsvorschriften die Erbringung der multimodalen [X.] der [X.]n zu beurteilen ist, keine Bedeutung zukommen. (2) Es ist insoweit vielmehr allein darauf abzustellen, dass die [X.] nach dem Vortrag der [X.] ihre Pflichten als [X.]in im Hinblick auf die Verpackung der Maschinen dadurch verletzt haben soll, dass sie deren Beförderung trotz unzureichender Verpackung durchgeführt hat. Darin liegt nicht die Behauptung einer Schadensursache, die einmal zu Beginn der gesamten [X.] hinsichtlich aller behaupteten Schäden gesetzt worden ist. Denn nach dem Vortrag der [X.] sind die Korrosionsschä-den in unterschiedlicher Weise durch eine unzureichende Verpackung der [X.]n verursacht worden. Bei einem Teil der Maschinen, die in Containern befördert worden sind, soll die Korrosion eingetreten sein, weil Holzteile zum Sichern von Anlagenteilen in der Verpackung verwendet worden seien und die 26 - 12 - Rest- oder Kondensationsfeuchte des Holzes zu den Korrosionsspuren geführt habe. Bei dem anderen Teil der Maschinen, der ohne Container in Holzkisten transportiert worden sei, habe der Eintritt von Seewasser während des Schiffs-transports zu den Korrosionsschäden geführt. Entsprechend ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung (Beförderung eines unzureichend ver-packten Transportgutes), soweit sie als Schadensursache für die geltend ge-machten Korrosionsschäden in Betracht kommt, zwischen der Beförderung des Gutes auf der Straße und der Beförderung per Schiff zu unterscheiden. Da sich insoweit die Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausführung der Beförderung unterscheiden, handelt es sich bei etwaigen Pflichtverletzungen auch um unter-schiedliche Schadensursachen. Danach ergibt sich, dass gemäß den §§ 452, 452a Satz 1 [X.] hinsichtlich des ersten [X.] (Korrosions-schäden an den in Containern beförderten Maschinen) die Vorschriften der §§ 407 ff. [X.], hinsichtlich des zweiten [X.] (Korrosionsschä-den durch Seewassereintritt an den nur in Holzkisten transportierten Maschi-nen) die Vorschriften der §§ 556 ff. [X.] anzuwenden sind. b) Soweit auf die Haftung der [X.] als [X.]in danach die für den Frachtführer geltenden Vorschriften Anwendung finden, greift der Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben. Nach dieser Vorschrift ist der Frachtführer von [X.] befreit, soweit die Beschädigung des Gutes auf eine ungenügende Verpackung durch den Absender zurückzuführen ist. Von einer Verpackung durch den Absender ist auch dann auszugehen, wenn der Frachtführer als Er-füllungsgehilfe des Absenders die Verpackung vorgenommen hat (vgl. [X.] [X.]O § 427 [X.] [X.]. 23 m.w.N.). Der Frachtführer wird als Erfüllungsgehilfe des Absenders tätig, wenn er die Verpackung nicht in Abänderung des [X.] als frachtrechtliche Nebenpflicht, sondern als von den Pflichten des [X.] unabhängige zusätzliche Pflicht aufgrund eines mit dem [X.] - 13 - der geschlossenen Werkvertrags übernommen hat. In diesem Fall haftet er für die Erfüllung der Verpackungspflicht wie jeder andere Werkunternehmer nach Werkvertragsrecht, als Frachtführer ist seine Haftung dagegen nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausgeschlossen ([X.] [X.]O). Dasselbe gilt, wenn er, wie im Streitfall, die Verpackungspflicht in einem zusammengesetzten oder [X.] unabhängig und neben den Pflichten eines [X.]s als eine nach Werkvertragsrecht zu beurteilende Leistung übernommen hat. Die Anwendung des [X.]es nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nicht nach § 435 [X.] ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Absprachen zwischen den Parteien und deren Kenntnis von den [X.] sowie des Umstands, dass die sachkundige Streithelferin zu 1 hinzugezogen wurde, nicht feststellen können, dass die Schäden darauf zurückzuführen sind, dass die [X.] leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Vortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen geltend macht, hinsichtlich der Verpackungsmängel sei ein qualifiziertes Verschulden der [X.] [X.] des § 435 [X.] zu bejahen, zeigt sie nicht auf, dass die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts auf Rechts- oder Verfahrensfehlern beruht. 28 c) Hinsichtlich der Haftung der [X.] als Verfrachterin (zweiter Schadenskomplex) führt die Anwendung der §§ 556 ff. [X.] zum selben Er-gebnis. Die zureichende Verpackung des zu [X.] wird grund-sätzlich nicht von der [X.] des [X.] gemäß den §§ 559, 606 [X.] erfasst (vgl. [X.], [X.]. v. 18.3.1971 - II ZR 78/69, NJW 1971, 1363; [X.] 2001, 38, 40). Gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ist viel-mehr insoweit ein Haftungsausschluss zugunsten des [X.] vorgesehen (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 608 [X.] [X.]. 12). Danach haftet der 29 - 14 - Verfrachter nicht für Schäden, die aus Handlungen oder Unterlassungen des [X.] oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter entste-hen. Nach § 608 Abs. 3 [X.] tritt diese Haftungsbefreiung nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat. Nimmt der Verfrachter, wie im vorliegenden Fall die [X.], die Verpackung aufgrund eines selbständigen Werkvertrags mit dem Befrachter vor, so handelt der Verfrachter, wie oben unter [X.] b für das Verhältnis des Frachtführers zum Versender dargelegt worden ist, als dessen Erfüllungsgehilfe. Er hat daher Mängel der Verpackung als solche im Rahmen seiner Haftung als Verfrachter nicht zu vertreten; seine Haftung richtet sich in-soweit vielmehr nach Werkvertragsrecht. Soweit sich die Pflicht des Verfrach-ters zur [X.] (§§ 559, 606 [X.]) darauf erstreckt, äußerlich er-kennbare Verpackungsmängel zu ermitteln (vgl. [X.] 2001, 38, 40; [X.] [X.]O § 608 [X.]. 13), bestimmt sich seine Kontrollpflicht nach der Sorgfalt eines ordentlichen [X.] (§ 606 [X.]), d.h. es ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die individuellen Umstände des jeweiligen [X.] abzustellen (vgl. [X.] [X.]O § 606 [X.]. 3). Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass ein ordentli-cher Verfrachter aufgrund einer auf äußerliche Verpackungsmängel beschränk-ten Überprüfung hätte erkennen können, dass die Verpackung der Maschinen im Hinblick auf mögliche Korrosionsschäden durch Seewassereintritt unzurei-chend war. Auf die besonderen Kenntnisse der [X.] als der mit der [X.] beauftragten [X.] kann, wie dargelegt, im Rahmen ih-rer Haftung als Verfrachterin nicht abgestellt werden. 3. Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 823, 831 [X.] haben die [X.] nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Die dagegen erhobenen [X.] der Revision verhelfen dieser im Ergebnis gleich-falls nicht zum Erfolg. Die Ausführungen im angefochtenen [X.]eil zur Erörterung 30 - 15 - des Eigentums an den beschädigten Maschinen in der Berufungsverhandlung lassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Berufung der [X.] nach Auffassung des Berufungsgerichts auch wegen möglicher Ansprüche aus Ei-gentumsverletzung unabhängig davon, ob die [X.] solche Ansprüche überhaupt geltend gemacht hatten, jedenfalls deshalb zurückzuweisen war, weil die [X.] zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatten. Den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, es handele sich um ausschließlich bei der Klägerin zu 2 hergestellte Maschi-nen, hat das Berufungsgericht mit Recht für eine substantiierte Darlegung, dass der Klägerin zu 2 in dem maßgeblichen Zeitpunkt das Eigentum an den be-schädigten Maschinen zustand, nicht ausreichen lassen. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge der Verletzung des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht darlegt ist, was die [X.] auf einen ent-sprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen hätten (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW-RR 1998, 1268, 1270, m.w.N.). Mit der Rüge aus § 139 ZPO muss der zunächst unterbliebene Vortrag vollständig nachgeholt werden. Dem genügt das Vorbringen der Revision nicht, die [X.] hätten ohne den Verstoß die Möglichkeit gehabt, Nachweise für das Eigentum der Klägerin zu 2 an den beschädigten Maschinen beizubringen. - 16 - II[X.] Danach ist die Revision der [X.] zurückzuweisen. Die [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO. 31 v. Ungern-Sternberg [X.] Schaffert
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2004 - 10 O 145/02 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 55/04 -
Meta
13.09.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. I ZR 207/04 (REWIS RS 2007, 2049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2049
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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