Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2012, Az. I ZR 150/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9076

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Gegenstand

Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht; Beweislastverteilung


Leitsatz

1. Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (hier: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB.

2. Die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB richtet sich nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln. Der Gläubiger ist daher regelmäßig beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] in N.    (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die [X.] im April 2007 zu festen Kosten mit dem Transport einer Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen von [X.] nach N.    . Die Beförderung der Maschine sollte von [X.] nach [X.] per Schiff und anschließend per LKW erfolgen. Die [X.] war nicht nur mit der bloßen Beförderung, sondern zusätzlich mit der Verpackung der Maschine für den Seetransport beauftragt. Die konkrete Art und Weise der von der [X.]n geschuldeten Verpackung ist zwischen den Parteien streitig. Der Auftragserteilung waren Gespräche und mehrere E-Mail-Schreiben zwischen Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin und der [X.]n vorausgegangen.

3

Die [X.] übernahm die Maschine Anfang Juni 2007 in [X.] zunächst zur Verpackung. Am 15. Juli 2007 kam die auf Deck transportierte Maschine in [X.] an. Die Plane, mit der die Maschine während des [X.] abgedeckt war, hatte sich gelöst und war zerrissen. Eine Verpackung der Maschine in Folie war bei der Ankunft in [X.] nicht vorhanden. Nach dem Gutachten eines von der Versicherungsnehmerin beauftragten Ingenieurbüros war die Maschine bei der Ankunft in [X.] mit erheblichem Rostansatz behaftet.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] schulde vollen Ersatz für die an der Maschine vorhandenen Korrosionsschäden, da weder die Verpackung noch die Beförderung des Gutes - keine Konservierung der Maschine, keine Folie, unzureichend gesicherte Plane, Beförderung auf statt unter Deck - den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.]n entsprochen hätten. Als die [X.] die Maschine übernommen habe, habe sie keine nennenswerten Rostschäden aufgewiesen. Die nach der Ankunft in [X.] festgestellten Korrosionsschäden seien aufgrund der unterlassenen Konservierung, der mangelhaften Verpackung und der vertragswidrigen Beförderung des Gutes an Deck erst während des [X.] entstanden.

5

Die Klägerin hat die [X.] daher auf Zahlung von [X.] (einschließlich 3.900,99 € für die Einholung eines Gutachtens zum Umfang der bei der Ankunft in [X.] an der Maschine vorhandenen Korrosionsschäden) nebst Zinsen in Anspruch genommen.

6

Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat vor allem geltend gemacht, die vom Gutachter festgestellten Korrosionsschäden seien nicht während ihrer Obhutszeit entstanden. Die Maschine habe bei der Übernahme aufgrund zeitweiliger Lagerung im [X.] bereits einen Korrosionsvorschaden aufgewiesen. Nach den mit der Versicherungsnehmerin getroffenen Vereinbarungen habe die von ihr übernommene Verpflichtung zur Verpackung der Maschine nicht deren Entrostung und Konservierung für den Seetransport umfasst. Diese für die [X.] notwendigen Vorbereitungshandlungen hätten allein der Versicherungsnehmerin als Versenderin des Gutes oblegen.

7

Einer ihrer Mitarbeiter habe den Versandleiter [X.] der Versicherungsnehmerin vor Abschluss des [X.] darauf hingewiesen, dass ein Transport unter Deck wegen der Größe der Maschine nicht möglich sein würde. Die Versicherungsnehmerin habe dennoch - anders als bei der Beförderung nach [X.] - auf eine Verpackung der Maschine in einer Kiste verzichtet. Es sei lediglich eine Verpackung in Folie in Auftrag gegeben worden. Die Versicherungsnehmerin hätte unter diesen Umständen wissen müssen, welches Risiko die in Auftrag gegebene Verpackung darstellte. Sie treffe daher ein überwiegendes Mitverschulden an den während des [X.] entstandenen Schäden.

8

Das [X.] hat durch Grundurteil wie folgt entschieden:

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an der Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von [X.] nach N.    ist nach Abzug der Kosten für die seetaugliche Entrostung (zu beseitigender Flugrost bei Übernahme durch die [X.] im Juni 2007) und Konservierung dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt.

9

Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an der streitgegenständlichen Maschine infolge des Transports von [X.] nach N.    dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt ist.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen fehlerhafter Verpackung der [X.]schine gemäß § 280 Abs. 1 [X.], § 454 Abs. 2 HGB in Verbindung mit Ziffer 23 und 27 ADSp bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Bei der von der [X.] übernommenen Verpflichtung, die [X.]schine zu verpacken, habe es sich um eine speditionelle Nebenpflicht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB gehandelt. Die Haftung der [X.] richte sich daher - auch wenn sie die Beförderung zu festen Kosten im Sinne von § 459 HGB übernommen habe - ausschließlich nach Speditionsrecht, wobei die in den [X.] zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte habe die von ihr geschuldete Verpackung nicht fehlerfrei hergestellt. Dies führe zu ihrer Schadensersatzverpflichtung gemäß § 280 Abs. 1 [X.]. Der mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass die [X.]schine offenbar nicht in Folien eingehüllt und die ursprünglich verwendete Plane zerrissen gewesen sei. Schon daraus habe der Sachverständige geschlossen, dass die Beklagte den ihr erteilten Verpackungsauftrag nicht vollständig erfüllt habe. Darüber hinaus habe der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem gerichtlich beauftragten Gutachter dargelegt, dass ein massiver Verpackungsmangel darin gelegen habe, dass eine wirkungsvolle Konservierung, die für einen Seetransport der [X.]schine an Deck unbedingt hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe neben der Verpackung der [X.]schine deren Entrostung und Konservierung für den Seetransport geschuldet. Die Beklagte habe die Verletzung ihrer speditionellen Nebenpflichten zu vertreten. Auf eine Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 23.1.3 ADSp könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Ziffer 27 ADSp anzulasten sei.

Die Beklagte könne sich auch nicht mit ihrem Vortrag entlasten, die [X.]schine sei bereits vor ihrer Übernahme durch Flugrost beschädigt gewesen. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung vor dem [X.] zwar eingeräumt, dass er nicht sicher sagen könne, wann die in [X.] festgestellten Schäden an der [X.]schine entstanden seien. Den Bildern nach zu urteilen habe er jedoch geschätzt, dass die Roststellen eher auf See als in [X.] entstanden seien. Zweifelsfrei dürfte jedenfalls feststehen, dass die [X.]schine in [X.] nicht schon ähnlich umfangreiche Rostanhaftungen gehabt habe wie bei ihrer Ankunft in [X.].

Da die Beklagte die Konservierung der [X.]schine für den Seetransport geschuldet habe, die eine vorherige Entfernung des [X.] erfordert hätte, komme ein Abzug der hierfür anfallenden Kosten nicht in Betracht. Ebensowenig müsse sich die Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anrechnen lassen. Sie habe vor Abschluss des Vertrags zwar eine Entrostung und Konservierung der [X.]schine in den Raum gestellt. Diese Option habe jedoch keinen Eingang in den geschlossenen Speditionsvertrag gefunden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossene Vertrag über den Rücktransport der streitgegenständlichen [X.]schine von [X.] nach N.    gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] dem [X.] Sachrecht unterliegt, da sowohl die Versicherungsnehmerin als Auftraggeberin als auch die Beklagte ihren Sitz in [X.] haben. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als [X.] engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EG[X.]). Darüber hinaus ergibt sich die Anwendung [X.] Rechts aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EG[X.], weil die Parteien durchweg auf der Grundlage [X.] Rechtsvorschriften vorgetragen haben (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2010 - [X.], [X.] 2011, 161 Rn. 12).

2. Eine mögliche Haftung der [X.] für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ergibt sich allerdings nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - aus § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern beurteilt sich nach § 461 Abs. 2 Satz 1, § 454 Abs. 2 HGB in Verbindung mit Ziffern 22, 23 und 27 ADSp.

Der Spediteur haftet gemäß § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstanden sind, wenn er eine ihm nach § 454 HGB obliegende Pflicht verletzt. Die Vorschrift gilt also bei einer Schlechterfüllung der Pflichten im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB ([X.], Transportrecht, 7. Aufl., § 454 HGB Rn. 44; MünchKomm.HGB/[X.], 2. Aufl., § 461 Rn. 14). Auf die Übernahme einer Verpackungspflicht nach § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB kommt daher auch bei Vereinbarung "fester Kosten" nicht Frachtrecht (§ 459 Satz 1 HGB), sondern ausschließlich Speditionsrecht zur Anwendung.

a) Die Beklagte hatte aufgrund der mit der Versicherungsnehmerin getroffenen Vereinbarungen unstreitig zwei Leistungen zu erbringen: Zum einen oblag es ihr, die [X.]schine für den Transport von [X.] nach [X.] zu verpacken; zum anderen hatte sie für die Versendung der [X.]schine von [X.] nach [X.] zu sorgen. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Verpackung der [X.]schine nicht um eine von der Speditionsleistung abtrennbare und selbständig zu behandelnde Vertragspflicht, sondern um eine speditionelle Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB gehandelt hat. Die Beklagte sei eine internationale Spedition und kein Verpackungsunternehmen. Sie habe die Verpackung auch nicht selbst durchgeführt, sondern damit ein Verpackungsunternehmen beauftragt. Unter diesen Umständen könne im Streitfall nicht von einer selbständigen Verpflichtung zur Verpackung des Gutes ausgegangen werden.

b) Diese Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision stand.

aa) Der [X.] ist grundsätzlich nicht zur Verpackung verpflichtet (vgl. § 459 Satz 1 HGB i.V.m. § 411 Satz 1 HGB). Er kann die Verpackung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zusätzliche Speditionsleistung übernehmen (§ 454 Abs. 2 Satz 1 HGB) mit der Folge, dass auf diese ihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen ([X.], Urteil vom 13. September 2007 - [X.], [X.]Z 173, 344 Rn. 16; [X.] aaO § 459 HGB Rn. 13). Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Spediteur zur Verpackung selbst oder nur zum Abschluss von Verträgen mit [X.] über die Vornahme der Verpackung (Ziffer 2.2 ADSp) verpflichtet hat ([X.] aaO § 459 HGB Rn. 13). Von einer Vereinbarung im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB ist jedoch nur auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (§ 453 Abs. 1 HGB) und nicht unabhängig davon übernommen wird (vgl. [X.]Z 173, 344 Rn. 16; [X.] aaO § 454 HGB Rn. 21; vgl. auch Begründung des [X.] zum Transportrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/8445, S. 107).

bb) Im Streitfall hat die Beklagte die Verpackung der [X.]schine nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts als bloße Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht als eine selbständige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht übernommen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umständen hergeleitet, unter denen die Vereinbarung über die Verpackung zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] getroffen worden ist. Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der [X.] - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 13. September 2007 entschiedenen Fall ([X.]Z 173, 344 Rn. 1, 17) - um ein international tätiges Speditionsunternehmen handelt, das grundsätzlich selbst keine Verpackungen des [X.] vornimmt. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Garantie für einen Korrosionsschutz übernommen. Darin unterscheidet sich der Streitfall ebenfalls von dem vom Senat mit Urteil vom 13. September 2007 entschiedenen Sachverhalt ([X.]Z 173, 344 Rn. 17). Diese Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien keine eigenständige Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport zukommen sollte.

cc) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, dass die Korrosionsschäden während des [X.] entstanden seien, müsste die Haftung der [X.] im Hinblick auf den dann bekannten Schadensort gemäß § 452a HGB nach den Bestimmungen des Seefrachtrechts beurteilt werden. Auf der Grundlage einer Haftung der [X.] nach den Vorschriften des Landfrachtrechts habe das Berufungsgericht verkannt, dass insoweit allenfalls § 425 Abs. 1 HGB als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, da die Beklagte wegen einer Beschädigung des [X.] in Anspruch genommen werde. Diese Bestimmung verdränge als lex specialis auch eine etwaige Verletzung von transportnahen Nebenpflichten (§ 280 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dem kann nicht zugestimmt werden.

Der Anknüpfungspunkt für die Haftung der [X.] besteht nicht in einer von ihr während der [X.] verursachten Beschädigung des Gutes, sondern in der von der Klägerin behaupteten mangelhaften Erfüllung der übernommenen Verpackungspflicht. Diese hat mit einer "Beförderung" im Sinne von § 459 Satz 1 HGB nichts zu tun. Von einer "Beförderung" kann nur im Hinblick auf frachtrechtliche Pflichten ausgegangen werden (vgl. [X.] aaO § 459 HGB Rn. 4 f. und 13; Rinkler in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 459 Rn. 28). Danach ist entgegen der Ansicht der Revision der Anwendungsbereich des § 452a HGB, der ebenfalls an eine "Beförderung" anknüpft, nicht eröffnet (vgl. [X.]Z 173, 344 Rn. 25).

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die [X.]schine nicht schon in [X.] im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte ähnlich umfangreiche Korrosionsschäden hatte wie bei ihrer Ankunft in [X.] bzw. N.    .

a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung auf die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen [X.].  im Termin vom 20. April 2009 vor dem [X.] gestützt. Der Sachverständige habe ausgeführt, den ihm vorgelegten Bildern nach zu urteilen gehe er eher davon aus, dass die an der [X.]schine bei der Ankunft in [X.] vorhanden gewesenen Rostanhaftungen nicht in [X.], sondern erst während des [X.] entstanden seien, auch wenn der Sachverständige dies nicht mit Sicherheit habe sagen können.

b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die streitgegenständliche [X.]schine während der Obhutszeit der [X.] Rostschäden erlitten hat.

aa) Für eine Haftung der [X.] aus § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB trifft die Klägerin grundsätzlich die Beweislast dafür, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, da sich die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB nach den allgemein für § 280 Abs. 1 [X.] geltenden Regeln richtet ([X.] aaO § 454 HGB Rn. 44; MünchKomm.HGB/[X.] aaO § 461 Rn. 22) und dies der Beweislastverteilung zur Haftung nach § 280 Abs. 1 [X.] entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 188, 29 Rn. 19; Beschluss vom 22. September 2011 - [X.] Rn. 4, juris). Das [X.] beurteilt sich nach § 286 ZPO. Ein besonderer [X.] ist allerdings nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Schaden nur bei Durchführung des Vertrags eingetreten sein kann oder die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 280 Rn. 38). Dies kann im Streitfall jedoch nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat selbst erkannt, dass der vom [X.] angehörte Sachverständige keine sichere Aussage dazu treffen konnte, wo die bei Ankunft der [X.]schine in [X.] festgestellten Korrosionsschäden entstanden sind. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Sachverständige habe aufgrund der ihm vorgelegten Bilder angenommen, dass die Roststellen eher auf See als in [X.] entstanden seien, beruht die Angabe des Sachverständigen auf einer bloßen Vermutung. Ein gesichertes oder zweifelsfreies Beweisergebnis ist damit nicht gewonnen. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass eine nach der Übernahme der [X.]schine durch die Beklagte fehlerhaft hergestellte Verpackung nichts darüber aussagt, in welchem Zustand sich das Gut bei der Übergabe an die Beklagte in [X.] befunden hat.

bb) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht für die Entscheidung wesentliche Ausführungen des Sachverständigen [X.].  unberücksichtigt gelassen hat. Nach dessen Darlegungen können allein hohe Temperaturen die Entstehung von Rost nicht verhindern. Entscheidend für die Rostbildung sei vielmehr die Luftfeuchtigkeit. Wenn die relative Luftfeuchtigkeit - so der Sachverständige - 40% überschreite, fange Stahl an zu rosten. Ab 60% sei dies "sehr stark" ausgeprägt. Aus dem Diagramm in der Anlage [X.] - so ebenfalls der Sachverständige - ergebe sich, dass durchaus kritische Werte der Luftfeuchtigkeit im Zeitraum vor der Übernahme der [X.]schine durch die Beklagte in [X.] erreicht worden seien. Die Beklagte hat vorgetragen, die [X.]schine sei seit Beendigung der Messe Anfang November 2006 für die Dauer von mehr als sieben Monaten in [X.] eingelagert gewesen. Sie sei von ihrer Schwestergesellschaft vor Ort darüber informiert worden, dass die [X.]schine im Freien - lediglich mit einer Plane abgedeckt - eingelagert gewesen sei, was die Versicherungsnehmerin ihr gegenüber auch bestätigt habe. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der [X.] konnten die in [X.] festgestellten Rostanhaftungen in größerem Umfang auch bereits vor der Übergabe der [X.]schine an die Beklagte entstanden sein.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch zur Entrostung und anschließenden Konservierung der [X.]schine für den Seetransport verpflichtet gewesen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] getroffenen Abreden wesentlichen Prozessstoff unberücksichtigt gelassen hat.

a) Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter allerdings nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.] 2007, 1530 Rn. 26 - [X.]; Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07, [X.] 2010, 1410 Rn. 12 - [X.], [X.]). Letzteres ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verpackung des [X.] grundsätzlich nicht dem Spediteur oder dem als Frachtführer zu behandelnden [X.] (§ 459 Satz 1 HGB), sondern dem Versender obliegt (§ 455 Abs. 1 Satz 1, § 411 Satz 1 HGB). Von diesem Grundsatz kann allerdings durch Parteivereinbarung abgewichen werden ([X.], [X.] 2006, 355, 357; MünchKomm.HGB/[X.] aaO § 411 Rn. 5; Reuschle in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO § 411 Rn. 22).

Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagte sei nach dem Inhalt des mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrags auch zur Entrostung und Konservierung der [X.]schine verpflichtet gewesen, darauf gestützt, dass die Beklagte den Rücktransport der [X.]schine von [X.] nach [X.] insgesamt unter Einschluss der Verpackung übernommen habe. Ihr Angebot habe hinsichtlich der Konservierung keine Einschränkung enthalten. Danach müsse der hier in Rede stehende Vertrag so verstanden werden, dass die Beklagte die üblicherweise von einem Verpackungsauftrag umfassten Handlungen schuldete. Hierzu habe nach den Ausführungen des Sachverständigen [X.].  auch die Konservierung der zu transportierenden [X.]schine gehört. Soweit ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin vor Abgabe des Angebots der [X.] vorgeschlagen habe, dass ein Monteur der Versicherungsnehmerin die Entrostung und Konservierung vornehme, könne dies keine vertragsgestaltende Wirkung haben, da es sich hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich um eine Option gehandelt habe, die von der [X.] noch habe überprüft werden müssen. Ob zwischen den [X.] eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass abweichend vom Üblichen die Versicherungsnehmerin und nicht die Auftragnehmerin des [X.] die Konservierung der [X.]schine habe ausführen sollen, bleibe letztlich unklar. Die Beklagte habe keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte.

c) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Im Angebot der [X.] vom 19. April 2007 heißt es in Bezug auf die vorzunehmende Verpackung "incl. Packing - with Tarpaulin and shrink-wrap". Damit wird, wie der Sachverständige [X.].  bei seiner Anhörung durch das [X.] dargelegt hat, lediglich eine Verpackung mittels Plane und Schrumpffolie bezeichnet. Zur Herstellung einer seefesten Verpackung hätte die [X.]schine - so der Sachverständige [X.].  - zunächst entrostet und konserviert, anschließend in eine vakuumierte Verbundfolie eingeschlossen und dann in einer Holzkiste verpackt werden müssen. Im Angebot der [X.] vom 19. April 2007 ist von einer Entrostung und Konservierung jedoch keine Rede. Die Beklagte hat auch nicht ausdrücklich eine "seefeste" Verpackung der [X.]schine angeboten. Nach dem Wortlaut des Angebots umfasste die Verpackung nur das Anbringen einer äußeren Schutzhülle, nicht aber weitere Vorbereitungsmaßnahmen, die das Frachtgut innerhalb der Umhüllung vor Korrosionsschäden hätten schützen können.

Der vom [X.] vernommene Zeuge [X.]hat zudem bekundet, die Versicherungsnehmerin habe bewusst auf eine seemäßige Verpackung verzichtet. Die Aussage des Zeugen [X.]hat das Berufungsgericht - was die Revision auch beanstandet - nicht berücksichtigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Angebot der [X.], das keine Angaben zu einer Konservierung der [X.]schine enthält, sei entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen [X.].  als die bei Seetransporten übliche oder notwendige Ver-packung aufzufassen, berücksichtigt nicht den Vortrag der [X.], wonach die Versicherungsnehmerin sich dafür entschieden hatte, die [X.]schine für den Rücktransport nach [X.] nur mit Folie zu umhüllen und mit einer Plane abzudecken.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] getroffenen Vereinbarung über die Verpackung allein auf das Interesse der Versicherungsnehmerin an einem ausreichenden Korrosionsschutz abgestellt. Das Interesse der [X.], einen solchen Schutz nicht herstellen zu müssen, weil die Versicherungsnehmerin darauf - wie die Beklagte vorgetragen und der Zeuge [X.]bei seiner Vernehmung durch das [X.] bestätigt hat - verzichtet hat, ist dagegen bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Vereinbarung nicht berücksichtigt worden. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, der zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört ([X.], [X.] 2010, 1410 Rn. 12 - [X.]), nicht hinreichend beachtet.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Mitteilung des [X.] der Versicherungsnehmerin vom 11. April 2007 lediglich als unverbindliche "Option" eingeordnet hat, begegnen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der E-[X.]il vom 11. April 2007 wurde der [X.] von der Versicherungsnehmerin unter anderem Folgendes erklärt: "Wir haben ab morgen einen Monteur in der [X.], der dort sicherlich mehrere Tage arbeitet. Unser Monteur entrostet und konserviert die [X.]schine mit Hilfe von Mitarbeitern der Verpackungsfirma." Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es bei der Auslegung von Individualverträgen auch auf die Umstände im Vorfeld des Vertragsschlusses ankommen kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2648 Rn. 17). Die Mitteilung des [X.] der Versicherungsnehmerin konnte aus der maßgeblichen Sicht der [X.] als Empfängerin gerade nicht nur als bloße Absichtserklärung, sondern als feste Zusage der Versicherungsnehmerin verstanden werden, sie werde die Entrostung und Konservierung der [X.]schine selbst vornehmen. Die Erklärung enthält keinen Vorbehalt, aus dem sich ergeben könnte, dass die Zusage nicht endgültig und ernsthaft gemeint war. Der handschriftliche Vermerk auf dem E-[X.]il-Ausdruck vom 11. April 2007 kann sich auch lediglich darauf beziehen, dass die von der Versicherungsnehmerin ursprünglich gewollte Verstauung der [X.]schine unter Deck ebensowenig möglich war wie die Anbringung einer Vakuumverpackung. Auf der Grundlage des Inhalts dieser E-[X.]il ist auch verständlich, dass die Beklagte die von ihr zu erbringenden Leistungen in ihrem Angebot vom 19. April 2007 nur mit "incl. Packing - with Tarpaulin and shrink-wrap" bezeichnet hat.

5. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 23 ADSp berufen, weil diese nach Ziffer 27.1 Fall 3 ADSp nicht gelten, wenn der Schaden - wie im Streitfall - durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herbeigeführt worden sei, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben. Entgegen der Ansicht der Revision wird Ziffer 27.1 ADSp im Streitfall allerdings nicht durch Ziffer 27.2 ADSp verdrängt, weil die Beklagte nicht wegen Verletzung ihrer Pflichten als Verfrachterin (§ 459 Satz 1 HGB), sondern wegen Schlechterfüllung einer von ihr übernommenen speditionellen Nebenpflicht (§ 454 Abs. 2 Satz 1 HGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. [X.] aaO Ziffer 27 ADSp Rn. 13). Die Voraussetzungen der Ziffer 27.1 Fall 3 ADSp hat das Berufungsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat die von ihm angenommene Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch darauf gestützt, dass die Beklagte aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Konservierung der [X.]schine für den Seetransport verpflichtet war. Dieser Feststellung ist jedoch durch die erfolgreichen Angriffe der Revision die Grundlage entzogen worden.

6. Gleiches gilt für die Verneinung eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin. Ein fehlendes Mitverschulden hat das Berufungsgericht insbesondere darauf gestützt, dass die Beklagte die Konservierung der [X.]schine für den Seentransport vertraglich übernommen hat. Dieser Feststellung ist jedoch - wie unter Rn. 31 bis 38 dargelegt - ebenfalls die Grundlage entzogen.

III. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.] aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zum Umfang der während des [X.] entstandenen Korrosionsschäden zu treffen haben. Darüber hinaus müssen insbesondere die Frage der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten seitens der [X.] und ein eventuelles Mitverschulden der Versicherungsnehmerin neu bewertet werden. Dabei wird zu Lasten der [X.] vor allem zu berücksichtigen sein, dass sie es entgegen der von ihr vertraglich geschuldeten Pflicht unterlassen hat, die [X.]schine für den Seetransport in Folien zu verpacken, und dass sie die [X.] durchgeführt hat, ohne die Versicherungsnehmerin zuvor von der fehlenden Entrostung und Konservierung des Transportgutes in Kenntnis zu setzen.

Büscher                               Pokrant                               Schaffert

                    Kirchhoff                               [X.]

Meta

I ZR 150/10

16.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 14. Juli 2010, Az: 3 U 38/10

§ 454 Abs 2 S 1 HGB, § 461 Abs 2 S 1 HGB, § 280 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2012, Az. I ZR 150/10 (REWIS RS 2012, 9076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9076

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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