Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.07.2011, Az. X S 20/11

10. Senat | REWIS RS 2011, 4615

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Gegenstand

Keine Gehörsverletzung durch Hinweis auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. § 133a FGO liegt nicht vor, wenn der BFH die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei einer Beschwerdebegründung, die im Stile einer Revisionsbegründung gehalten ist, aber keine Subsumtion unter die gesetzlichen Zulassungsgründe enthält, nicht als erfüllt ansieht.

2. NV: Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht --von ihm zur Kenntnis genommene--Vorbringen eines Rechtsmittelführers in seiner Entscheidung wörtlich wiedergibt.

Gründe

1

Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 [X.]/10 ([X.]NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

2

1. Der Senat hat im vorangegangenen Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Insbesondere hat er eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit der zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits vorliegenden Rechtsprechung vermisst.

3

Dies beanstanden die Kläger, Beschwerdeführer und [X.] ([X.]). Sie meinen, der Senat hätte sich nicht mit den Ausführungen befassen dürfen, die er vermisse, sondern auf die in der Beschwerdebegründung vorhandenen Argumente eingehen müssen.

4

Damit übersehen die [X.] indes, dass an [X.] einerseits und Begründungen in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 [X.]O bzw. § 120 Abs. 3 [X.]O) ganz unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Die [X.] haben ihre Beschwerdebegründung im hier entscheidenden Punkt im Stile einer Revisionsbegründung verfasst und sich nahezu ausschließlich mit der Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils beschäftigt. Allein die --vermeintliche-- Unrichtigkeit einer instanzgerichtlichen Entscheidung verleiht der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. Die erforderliche Subsumtion unter den genannten [X.] hat in der Beschwerdebegründung hingegen nicht stattgefunden.

5

Wenn der Senat die [X.] in seiner angegriffenen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die geltenden Darlegungsanforderungen hingewiesen hat, liegt darin keine --nach § 133a [X.]O allein rügefähige-- Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

6

2. Auch im Hinblick auf die Ausführungen der [X.] zum [X.] eines schwerwiegenden Rechtsfehlers hat der Senat den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

7

Der Senat hat in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das diesbezügliche materiell-rechtliche Vorbringen der [X.] unter dem Stichwort "Verneinung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht ([X.])" zusammengefasst und dann ausführlich begründet, weshalb die entsprechenden Begründungserwägungen des [X.] keinen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht beinhalten.

8

Die [X.] meinen, das vom Senat zur Zusammenfassung ihres Vorbringens gewählte Stichwort sei zu pauschal. Tatsächlich hätten sie geltend gemacht, es könne nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn durch pflichtwidriges Unterlassen einer vorzunehmenden Prüfung der Eindruck einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung entstanden sei.

9

Jedoch besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht das --von ihm zur Kenntnis genommene-- Vorbringen der jeweiligen Rechtsmittelführer in seiner Entscheidung wörtlich wiedergibt. Eine Zusammenfassung unter gewissen Stich- und Schlagworten ist zulässig und sachgerecht. Dass der Senat das Vorbringen der [X.] zur --vermeintlichen-- schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils zur Kenntnis genommen hat, folgt schon daraus, dass er in diesem Zusammenhang, auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Vorbringens der [X.], ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz vertretbar sei (Bl. 6 des angegriffenen Senatsbeschlusses).

3. Die [X.] rügen ferner, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach das [X.] lediglich begründet habe, weshalb der [X.]. Senat des [X.] ([X.]) in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 [X.] R 29/00 ([X.]E 197, 114, [X.], 223) nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1999 [X.] ([X.]E 190, 460, [X.], 267) abgewichen sei, jedoch nicht auf eine Abweichung von seinem eigenen Urteil vom 9. Mai 2000 [X.] R 77/97 ([X.]E 192, 445, [X.], 660) eingegangen sei.

Diese Rüge ist indes bereits in ihrem Ausgangspunkt unschlüssig. Denn das [X.] hat sich ausführlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Urteil in [X.]E 197, 114, [X.], 223 von demjenigen in [X.]E 192, 445, [X.], 660 abweiche (vgl. S. 10, 11 des finanzgerichtlichen Urteils). Insofern hat weder das [X.] den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch kann in der Zurückweisung der entsprechenden Rüge durch den erkennenden Senat eine Gehörsverletzung liegen.

Im [X.] machen die [X.] weiterhin geltend, die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das [X.] sei unzutreffend. Hierauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.

4. Für die Gerichtskosten fällt eine Festgebühr von 50 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Meta

X S 20/11

20.07.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 5. Mai 2011, Az: X B 155/10, Beschluss

§ 116 Abs 3 FGO, § 133a FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.07.2011, Az. X S 20/11 (REWIS RS 2011, 4615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4615


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X S 20/11

Bundesfinanzhof, X S 20/11, 20.07.2011.


Az. X B 155/10

Bundesfinanzhof, X B 155/10, 05.05.2011.


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