Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2010, Az. X S 24/10

10. Senat | REWIS RS 2010, 2358

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Gegenstand

Darlegungsanforderungen bei der Anhörungsrüge


Leitsatz

1. NV: Der Rügeführer muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sachfragen oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat .

2. NV: Zudem muss der Rügeführer vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts hätte anders ausfallen können .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hat die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 16. Juni 2010 [X.]/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Der [X.] ([X.]) habe in diesem Beschluss den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor,

- der [X.] habe sich mit der Berechnung des [X.] nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung vor dem Abzug der Sonderausgaben nicht hinreichend beschäftigt (S. 3 bis 4 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2010),

- aufgrund von Verfahrensmängeln des [X.] habe sich die Klägerin nicht zu den verfahrensrechtlichen Tatsachen äußern können, die bei ausreichendem rechtlichen Gehör im Einzelnen hätten vorgetragen werden können (S. 5 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2010),

- dem angerufenen Senat hätte sich bei der Überprüfung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufdrängen müssen, dass eine Vorlage an das [X.] ([X.]) geboten gewesen sei.

Entscheidungsgründe

2

II. Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 [X.]O entspricht.

3

1. Nach dieser Bestimmung muss der [X.] insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren [X.]/09) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des [X.]s das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. [X.] vom 20. April 2010 [X.], [X.], 1467, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den [X.] vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können ([X.] vom 15. Mai 2007 IV S 6/07, nicht veröffentlicht, juris).

4

2. Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich im [X.] in einer Wiederholung ihrer Behauptung, der Verlustabzug werde zu Unrecht vor dem Abzug der Sonderausgaben durchgeführt und somit gekürzt. Ihr diesbezügliches Vorbringen entspricht mit nur geringen Abweichungen den Darlegungen in ihrer Beschwerdebegründung zur Zulassung der Revision vom 3. September 2009. Sowohl diesen Ausführungen als auch der Forderung der Kläger nach Vorlage an das [X.] lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Beschluss des angerufenen Senats vom 16. Juni 2010 [X.]/09 auf einer Verletzung des Rechts der Kläger auf Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen soll.

5

Das Vorbringen, das [X.] habe aufgrund von [X.] den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, ist --abgesehen von der fehlenden Substantiierung-- ebenfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge darzulegen. Die Anhörungsrüge ist bei dem Gericht zu erheben, das die gerügte Entscheidung erlassen hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 133a [X.]O Rz 4); daher kann eine Anhörungsrüge vor dem [X.] mit der Begründung, das [X.] habe das rechtliche Gehör verletzt, keinen Erfolg haben.

6

3. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass der Senat das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen bzw. in Erwägung gezogen hat. Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zur Reihenfolge der Berücksichtigung von Verlustabzug und Sonderausgaben. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe unter 3.b hat er diesen zur Kenntnis genommen. Die Rechtsfrage war jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Verlustvortrag im Streitfall bestandskräftig auf 0 € festgesetzt worden war.

7

4. Im [X.] richten sich die Ausführungen der Kläger gegen die Rechtsauffassung des [X.] und die Tatsache, dass der Senat aufgrund ihrer Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können die Kläger im Rahmen des § 133a [X.]O nicht gehört werden (vgl. hierzu auch [X.] vom 17. Juni 2005 [X.], [X.]E 209, 419, [X.], 614).

8

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 [X.]O).

9

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des [X.] zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Meta

X S 24/10

14.10.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 16. Juni 2010, Az: X B 91/09, Beschluss

§ 133a Abs 2 S 5 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2010, Az. X S 24/10 (REWIS RS 2010, 2358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2358


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X S 24/10

Bundesfinanzhof, X S 24/10, 14.10.2010.


Az. X B 91/09

Bundesfinanzhof, X B 91/09, 16.06.2010.


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X B 91/09

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