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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verfahren der Anordnung von Abschiebungshaft: Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung durch den Haftrichter; Anforderungen an den Haftantrag
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. September 2020 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2020 den Betroffenen im Zeitraum vom 13. bis zum 27. Februar 2020 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.
I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 4. Februar 2020 mit einem gültigen [X.] Nationalpass und einem befristeten [X.] Aufenthaltstitel, der ihn zur Arbeitsaufnahme in [X.] berechtigte, nach [X.] ein. Er wurde am 12. Februar 2020 in der Arbeiterwohnung einer [X.] Arbeitsvermittlung (nachfolgend: Unternehmen) in [X.] festgenommen. Nach den Ermittlungen der Polizeibehörden hatte er an das Unternehmen rund 2.000 € für die Einreise und die Arbeitsaufnahme gezahlt. Als Gegenleistung wurde ihm der [X.] Aufenthaltstitel verschafft, eine Wohnung in [X.] organisiert und Arbeit auf diversen Baustellen in [X.] vermittelt, welche durch das Unternehmen bedient werden. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2020 ordnete die beteiligte Behörde ohne Bestimmung einer Ausreisefrist und unter Befristung des Wiedereinreiseverbots auf vier Jahre die sofortige Abschiebung des Betroffenen in die [X.] an.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 13. Februar 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung in die [X.] bis zum 16. März 2020 angeordnet. Nachdem in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren wegen einer parallelen Ordnungsverfügung gegen einen anderen Ausländer seitens des Gerichts Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung erhoben worden waren, hat die beteiligte Behörde am 27. Februar 2020 die Entlassung des Betroffenen aus der [X.] veranlasst. Die - mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen [X.] weiterverfolgte - Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag des Betroffenen für unbegründet. Der Haftanordnung des [X.] habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Das Amtsgericht habe die Voraussetzungen der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung zu Recht bejaht. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, da er unerlaubt eingereist sei; der [X.] Aufenthaltstitel habe ihn nur zu einem Aufenthalt für touristische Zwecke, aber nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Die beteiligte Behörde habe mit der Ordnungsverfügung von 12. Februar 2020 die erforderliche Rückkehrentscheidung erlassen. Ob die Ordnungsverfügung sachlich richtig sei, hätten die Haftgerichte nicht zu überprüfen; das sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Etwas anderes gelte nur, wenn die Ordnungsverfügung gemäß § 44 VwVfG nichtig sei. Dies wiederum sei nur anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt worden seien, dass von niemandem erwartet werden könne, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Haftgründe der unerlaubten Einreise (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]) und der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 2 [X.]) seien gegeben.
2. Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von dem Betroffenen erhobenen Einwände sind zwar unbegründet; der Haftanordnung des [X.] lag aber ein unzulässiger Haftantrag zugrunde. Dieser Mangel ist auch nicht geheilt worden.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste sich das Amtsgericht nicht mit der - von dem Verwaltungsgericht in dem erwähnten Eilverfahren verneinten - Frage befassen, ob die beteiligte Behörde von der Androhung der Abschiebung und der Bestimmung einer Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 [X.] absehen durfte.
aa) Der Haftrichter ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] an die Verwaltungsakte gebunden, die der Abschiebung zugrunde liegen. Er hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt. Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. September 1980 - [X.], [X.]Z 78, 145, 147, vom 11. Oktober 2017 - [X.]/17, [X.] 2018, 41 Rn. 22, vom 12. April 2018 - [X.] 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019 - [X.] 174/17, juris Rn. 8, vom 7. April 2020 - [X.] 53/19, [X.] 2020, 283 Rn. 12, und vom 14. Juli 2020 - [X.] 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14). Ebenso wenig hat er zu prüfen, ob die Behörde mit der Abschiebung in das Heimatland des Betroffenen überhaupt das richtige Verfahren gewählt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - [X.] 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7, vom 10. Januar 2019 - [X.] 159/17, juris Rn. 14, und vom 7. April 2020 - [X.] 53/19, [X.] 2020, 283 Rn. 12).
bb) Etwas anderes gilt zwar entgegen der Auffassung des [X.] nicht nur im Fall der Nichtigkeit der der Abschiebung zugrunde liegenden Entscheidung gemäß § 44 VwVfG. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des [X.] aber eine offenkundige Rechtsverletzung ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.] 21/20, NVwZ-RR 2021, 231 [[X.]] = juris Rn. 12 f., 16) oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung ([X.], Beschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.] 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat in dem erwähnten Eilverfahren zwar ausgeführt, die beteiligte Behörde habe versäumt, ihr Ermessen nach § 59 Abs. 1 [X.] auszuüben. Offensichtlich rechtsfehlerhaft war dies aber nicht, weil sich die beteiligte Behörde in ihrer Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2020 mit dieser Frage befasst und die Auffassung vertreten hat, dass das Vorliegen eines Haftgrunds zugleich auch die Voraussetzungen von § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfülle. Es ging vielmehr um die Klärung der Anforderungen von § 59 Abs. 1 [X.], die den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist und der die Haftgerichte nach der Aufgabenverteilung zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht vorzugreifen haben.
cc) Diese Aufgabenverteilung zwischen den [X.] einerseits und den Verwaltungsgerichten andererseits steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]. 5 [X.]. Absatz 3 dieser Vorschrift schreibt dem [X.], dem der Festgenommene vorgeführt wird, zwar vor, die Umstände zu prüfen, die für und gegen die Freiheitsentziehung sprechen, nach rechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob Gründe vorliegen, welche die Freiheitsentziehung rechtfertigen, und Haftentlassung anzuordnen, falls es solche Gründe nicht gibt ([X.], Urteil vom 29. April 1999 - 25642/94 - [X.], NJW 2001, 51 Rn. 47). Diese unmittelbar nur für die Untersuchungshaft geltende Regelung der [X.] steht aber der beschriebenen Aufgabenverteilung zwischen den Haft- und den Verwaltungsgerichten nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Freiheitsentziehung der Sache nach überprüft wird ([X.], aaO). Die Abschiebungshaft hat den Zweck, die Vollstreckung der - kraft Gesetzes bestehenden oder durch Bescheid begründeten - öffentlich-rechtlichen Pflicht eines Ausländers zur Ausreise aus [X.] abzusichern. Dem entspricht es, dass der Ausländer seine Einwände gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht bei den Verwaltungsgerichten und seine Einwände gegen die Anordnung der [X.] bei den [X.] geltend zu machen hat. Er kann so die in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 3 [X.] gebotene Sachprüfung seiner Einwände durch den jeweils fachlich zuständigen [X.] erreichen.
b) Entgegen der Ansicht des Betroffenen war das Beschwerdegericht nicht gehalten, bei der von [X.] wegen gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der [X.] als Alternative zur Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland seine Abschiebung nach [X.] zu erwägen, wo ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben die Haftgerichte von der Entschließung der beteiligten Behörde auszugehen, die Abschiebung durch Rückführung des Ausländers in sein Heimatland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat zu vollziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2016 - [X.] 13/10, juris Rn. 17 f. für die Zurückschiebung). Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist, haben nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - [X.] 148/09, [X.] 2010, 50 Rn. 12 [für Zurückschiebung], vom 30. Juni 2011 - [X.] 274/10, [X.] 2011, 315 Rn. 21 [für Transitaufenthalt], vom 20. September 2017 - [X.] 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18, und vom 12. April 2018 - [X.] 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 13 [beide für Zurückweisung]).
c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste auch nicht aufgeklärt werden, ob der Betroffene 1.000 oder 2.000 € dafür aufgewandt hat, dass ihm das Unternehmen die Möglichkeit verschaffte, in [X.] zu arbeiten. Auf diese Frage könnte es zwar im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 2 [X.] (Schleuseraufwand) ankommen. Ob dieser Haftgrund gegeben war, bedurfte hier aber keiner Entscheidung. Der Betroffene war nämlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 [X.] unerlaubt eingereist, da die ihm zur Arbeitsaufnahme in [X.] erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme in [X.] nicht berechtigte. Die unerlaubte Einreise begründete einen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.], für den es auf das Vorliegen der Kriterien für Fluchtgefahr nicht ankommt.
d) Die Haftanordnung des [X.] war aber dennoch im Ergebnis rechtswidrig, weil ihr kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. In dem Haftantrag der beteiligten Behörde fehlte die notwendige Darlegung zur erforderlichen Dauer der Haft nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG.
aa) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. April 2020 - [X.] 53/19, [X.] 2020, 283 Rn. 7 mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. In ihrem Antragsschreiben vom 13. Februar 2020 teilt die beteiligte Behörde im Hinblick auf die beantragte Haftdauer mit, ein regulärer Flug in die [X.] zwecks Abschiebung sei nach Auskunft der [X.] mit einem Vorlauf von vier Wochen buchbar. Die Flugbuchung werde unmittelbar im [X.] an die Haftanordnung vorgenommen. Weitere Arbeitsschritte seien nicht durchzuführen. Diese Angaben genügen den Anforderungen nicht. Der dem Antrag zugrunde gelegte Zeitraum von vier Wochen für die allein erforderliche Flugbuchung ist nicht so kurz, dass sich seine Notwendigkeit unter den gegebenen Umständen - der Betroffene hatte einen gültigen Reisepass, es war ein Flug ohne Sicherheitsbegleitung geplant und die Überstellung sollte in ein europäisches Land erfolgen - von selbst verstünde. Die beteiligte Behörde hätte daher vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. November 2018 - [X.] 54/18, [X.] 2019, 79 Rn. 8, vom 12. Februar 2020 - [X.] 16/19, [X.] 2020, 241 Rn. 10, vom 25. August 2020 - [X.] 112/19, juris Rn. 8, und vom 23. März 2021 - [X.] 69/20, juris Rn. 9, jeweils mwN) oder auf sonstige Weise erläutern müssen, dass und warum ein früherer Transfer nicht möglich war.
cc) Der Fehler ist nicht geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung Beschluss vom 12. Februar 2020 - [X.] 16/19, [X.] 2020, 241 Rn. 12, mwN).
3. [X.] beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Meier-Beck |
[X.]in Prof. Dr. Schmidt-Räntsch |
[X.] |
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Meier-Beck |
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Roloff |
Tolkmitt |
Meta
31.08.2021
Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Krefeld, 23. September 2020, Az: 7 T 58/20, Beschluss
§ 59 Abs 1 AufenthG, § 62 AufenthG, Art 5 Abs 3 MRK, § 417 Abs 2 S 2 Nr 3 FamFG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 4 FamFG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 5 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2021, Az. XIII ZB 81/20 (REWIS RS 2021, 2968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2968
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XIII ZB 81/20, 31.08.2021.
Landgericht Krefeld, 7 T 58/20, 23.09.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XIII ZB 59/20 (Bundesgerichtshof)
Abschiebungshaftsache: Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung in die Geschäftsräume des Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsmittelverfahren; Beeinträchtigung der …
XIII ZB 133/19 (Bundesgerichtshof)
Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen Union: Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisungshaft; …
XIII ZB 68/20 (Bundesgerichtshof)
XIII ZB 83/19 (Bundesgerichtshof)
Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche Berechtigung einer Beschwerde nach deren Zurückweisung als unzulässig; …
XIII ZB 14/21 (Bundesgerichtshof)