(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.4.2023 I Nr. 106
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
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