Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 AZR 269/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 11453

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Gegenstand

Einmalzahlung zur Abgeltung des Strukturausgleichs - Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne"


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2015 - 8 Sa 1877/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen zur Abgeltung des Anspruchs auf [X.].

2

Die Klägerin ist als Referentin beim [X.]eklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern beschäftigt. Nach Feststellung des [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Dienstvertragsordnung der [X.] ([X.]) und die diese ergänzenden [X.]estimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

3

Die Klägerin war ursprünglich nach der [X.] A [X.] 02 des Vergütungsgruppenplans der [X.] in die Vergütungsgruppe [X.] Ziff. 1 [X.]uchst. c eingruppiert. Dieser sah nach sechs Jahren einen [X.] vor. Die Klägerin war darum seit dem 1. November 2005 in die Vergütungsgruppe [X.] Ziff. 2 [X.]uchst. d eingruppiert. Dieser Vergütungs- und Fallgruppe gehörte sie auch am 31. Dezember 2008 weiterhin an.

4

Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurden die Arbeitsrechtsregelungen der [X.] in Anlehnung an den [X.] ([X.]) reformiert. Die Klägerin wurde nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ-[X.]) vom 25. August 2008 mit der Lebensaltersstufe 43 und mit einem [X.] der Stufe 2 in die [X.] 14 übergeleitet. Die ARRÜ-[X.] regelt in ihrer Anlage 1 die Zuordnung zu den [X.]n unter teilweiser Abweichung von der (inzwischen aufgehobenen) Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten des [X.]es in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]-[X.]) vom 13. September 2005 eigenständig. Anstelle des in § 12 [X.]-[X.] geregelten [X.]s sieht die ARRÜ-[X.] Einmalzahlungen vor. Eine eigenständige Anlage, aus der sich die [X.]erechnung des [X.]s als Grundlage für seine Abgeltung durch Einmalzahlungen entnehmen ließe, enthält die ARRÜ-[X.] nicht. Insoweit bestimmt sie:

        

§ 3   

        

Überleitung in die Dienstvertragsordnung der [X.] in die ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung

        

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am 1. Januar 2009 gemäß den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten des [X.]es in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) in die Dienstvertragsordnung der [X.] übergeleitet, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.

        

§ 4     

        

Zuordnung der [X.]n

        

(1) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe (§ 10 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach der Anlage 1, Teile A und [X.] den [X.]n zugeordnet.

        

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelung die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung oder einen [X.]ewährungsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höhergruppiert worden.

        

…       

        

§ 10   

        

[X.]esondere Einmalzahlungen

        

(Anstelle von § 12 TVÜ)

        

(1) Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2008 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, erhalten, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen auf [X.]szahlungen nach § 12 TVÜ erfüllen und bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 35 SG[X.] VI ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis unter unveränderten [X.]edingungen fortgesetzt hätten, anstelle von [X.]szahlungen in den Jahren 2010 und 2011 eine besondere Einmalzahlung.

        

(2) 1Die Einmalzahlung bemisst sich nach der nach Absatz 1 i.V.m. § 12 TVÜ ergebenden Gesamtsumme. 2Sie beträgt 20 Prozent dieser Gesamtsumme und wird jeweils zu gleichen Teilen zum 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 ausgezahlt, soweit das Arbeitsverhältnis zum [X.] noch besteht. 3Die Ausschlussfrist für die Ansprüche nach Satz 2 endet am 31. Dezember 2011.

        

…       

        

(3) 1Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, [X.], [X.]) ist der 31. Dezember 2008. 2Maßgeblicher Stichtag für den Anspruchsbeginn ist der 1. Januar 2009.“

5

In Anlage 3 zum [X.]-[X.] heißt es auszugsweise:

        

[X.]e für Angestellte ([X.])

        
        

…       

        
        

[X.]

Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ

Aufstieg

[X.] Stufe 1, 2

Lebensaltersstufe

Höhe Ausgleichsbetrag

Dauer 

bei In-Kraft-Treten TVÜ

        

…       

                                                     
        

14    

[X.]     

[X.] nach 5 u. 6 Jahren

[X.] 2   

43    

110 € 

dauerhaft

        

…       

                                                     
        

14    

[X.]    

ohne   

[X.] 2   

43    

110 € 

dauerhaft

        

…“    

                                                     

6

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 2. November 2011 die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-[X.] in rechnerisch unstreitiger Höhe. Sie hat diesen Anspruch darauf gestützt, dass in der [X.] Einvernehmen darüber bestanden habe, im Rahmen des § 10 ARRÜ-[X.] die Regelung des § 12 [X.]-[X.] so anzuwenden, wie dies im öffentlichen Dienst richtigerweise zu erfolgen habe. Davon habe lediglich dadurch abgewichen werden sollen, dass keine fortlaufende Zahlung, sondern Einmalzahlungen erfolgen sollten. Wenn nach zutreffender Auslegung durch das [X.]esarbeitsgericht das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in der [X.] auch dann erfüllt sei, wenn der [X.] im Zeitpunkt der Überleitung bereits erfolgt sei, gelte dies darum auch für die bei der [X.] beschäftigten Dienstnehmer.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, an sie 5.346,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 2.673,00 Euro seit 2. Juli 2010 und aus weiteren 2.673,00 Euro seit 2. Juli 2011 zu zahlen.

8

Der [X.]eklagte hat zur [X.]egründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, § 10 ARRÜ-[X.] sei eine eigenständige kircheneigene Regelung, die nicht wie § 12 [X.]-[X.] auszulegen sei. § 10 ARRÜ-[X.] enthalte selbst keine Voraussetzungen für den Anspruch auf Einmalzahlung, sondern verweise auf § 12 [X.]-[X.]. Der in § 12 [X.]-[X.] enthaltene Verweis auf dessen Anlage 3 könne hingegen nicht einfach auf § 10 ARRÜ-[X.] übertragen werden. Die in Anlage 3 zum [X.]-[X.] bezeichneten Vergütungsgruppen knüpften unmittelbar an §§ 22 und 23a [X.]AT an. [X.]ei der [X.] habe jedoch ein eigener Vergütungsgruppenplan gegolten. Darum seien auch die vom [X.]esarbeitsgericht zu § 12 [X.]-[X.] ergangenen Entscheidungen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr habe bei den Verhandlungen der [X.] Einigkeit bestanden, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für den [X.] nach dem damaligen Verständnis der [X.], wie es in den verfügbaren Rundschreiben des [X.]esministeriums des Innern ([X.]MI) vom 10. Oktober 2005 und 10. August 2007 Niederschlag gefunden habe, richten solle. Dementsprechend seien alle [X.]erechnungen auf [X.]asis des damaligen Verständnisses und der Praxis zum [X.]-[X.] durchgeführt worden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage auf die [X.]erufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der [X.]eklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht erkannt, dass ein Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 10 [X.] in den Fällen, in denen die Anlage 3 zum [X.] ([X.]) in der Spalte „Aufstieg“ das Merkmal „ohne“ ausweist, auch dann besteht, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.] den [X.] bereits vollzogen hatte und ein weiterer [X.] nicht möglich war. [X.]a die Klägerin unstreitig alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen nach § 10 [X.] in der begehrten Höhe erfüllt, war der Klage stattzugeben.

I. [X.]er Senat hat für den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst der Länder ([X.]) und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006 angenommen, dass von der Formulierung „Aufstieg - ohne“ in der Spalte 3 der Anlage 3 Teil A zum [X.] auch Angestellte erfasst werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] in eine Vergütungsgruppe eingruppiert waren, in die sie im Wege des [X.]s gelangt waren, die aber keinen weiteren Aufstieg (mehr) zuließ ([X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] -). Ein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien des [X.] ist nicht festgestellt worden ([X.] 15. [X.]ezember 2010 - 13 [X.]/10 -; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). [X.]arum ist auch in der [X.] des [X.] das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag aus der bei der Überleitung in den [X.] maßgeblichen Vergütungsgruppe ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten [X.] kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war (vgl. [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 24; vgl. bereits 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 134, 184).

II. Für den Anspruch nach § 10 [X.] gilt nichts anderes. [X.]ie Revision geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die [X.] grundsätzlich ein eigenständiges Regelungswerk mit eigenständiger Entstehungsgeschichte ist. Sie beachtet jedoch nicht, dass die [X.] hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen nach § 10 [X.] keine eigenständige Regelung getroffen, sondern allein auf § 12 [X.] [X.]. der [X.] verwiesen hat. [X.]arum ist die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ durch den Senat auch für § 10 [X.] maßgeblich. Ein etwaiger Regelungswille der [X.], das Merkmal „Aufstieg - ohne“ eigenständig und abweichend von der für den [X.] geltenden Rechtslage zu definieren, hat im Wortlaut des § 10 [X.] keinen Niederschlag gefunden. Ein solcher Wille könnte darum selbst dann, wenn er bestanden hätte, keine Beachtung finden. [X.]ie [X.] hätte nur für die Zukunft, und in den Grenzen des Vertrauensschutzes auch für die Vergangenheit, eine andere, nun eigenständige Regelung treffen können. [X.]as ist nicht geschehen. [X.]avon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

1. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 [X.] hat sich die [X.] hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der Einmalzahlungen zur Abgeltung des [X.]s uneingeschränkt der Regelung im [X.] unterworfen und nur bezüglich der Höhe und des [X.] des sich danach ergebenden Anspruchs in § 10 Abs. 2 [X.] eine eigenständige Regelung getroffen. Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich der Verweis auch auf die [X.]. [X.]ie [X.] hat keine eigenständige Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Einmalzahlungen erstellt, sondern in § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausdrücklich auf die sich „nach Abs. 1 i.V.m. § 12 [X.] ergebende Gesamtsumme“ verwiesen. [X.]er Beklagte vermochte darum in der Verhandlung vor dem Senat nicht zu erklären, wie sich nach dieser Regelung die Einmalzahlungen ohne Rückgriff auf die [X.] des [X.] errechnen sollen. [X.]ass der [X.] die Möglichkeit, eigenständige und vom [X.] abweichende Regelungen zu treffen, bekannt war, zeigt die Anlage 1 zu der [X.], mit der sie die Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach der Überleitung teils abweichend von der Anlage 2 zum [X.] geregelt hat.

2. Mangels einer eigenständigen Berechnungsgrundlage ist daher für die Frage, ob und in welcher Höhe den Mitarbeitern ein [X.] zusteht, der dann mit den Einmalzahlungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] abzugelten war, die [X.] des [X.] heranzuziehen. [X.]ie Geltung der [X.] ergibt sich im Übrigen auch aus § 3 [X.], der ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des [X.] anordnet, sofern - wie für die Berechnung der Einmalzahlungen - in der [X.] nichts anderes bestimmt ist.

3. [X.]arauf, ob, wie die Revision annimmt, die [X.] bei der Einigung auf § 10 [X.] den Willen hatte, das Merkmal „Aufstieg - ohne“ im Sinne „originärer“ Vergütungsgruppen zu verstehen, kommt es nach [X.] nicht an, weil dieser Wille keinen Niederschlag in der Norm gefunden hat. Auch aus der von der Revision angeführten Bestimmung des § 4 Abs. 2 [X.] ergibt sich ein solcher Wille nicht. [X.]ie Revision missversteht den Bedeutungsgehalt dieser Norm. [X.]iese - bis auf den Stichtag mit § 4 Abs. 2 [X.] inhaltsgleiche - Regelung zieht lediglich Höhergruppierungen und [X.]e, für die die kirchenarbeitsrechtlichen Voraussetzungen an sich erst im Januar 2009 erfüllt gewesen wären, ausschließlich für die Überleitungszuordnung vor. [X.]ie davon begünstigten Mitarbeiter sind fiktiv so zu behandeln, als sei der Aufstieg bzw. die Höhergruppierung bereits im [X.]ezember 2008 erfolgt. Aus der so fiktiv ermittelten Vergütungsgruppe erfolgt die Überleitung (vgl. [X.] in [X.] Bd. IV Stand Mai 2010 F § 4 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand November 2005 Teil IV/3 [X.]/[X.]-VKA Rn. 35). Schlussfolgerungen für den Bedeutungsgehalt des § 10 [X.] lassen sich daraus nicht ziehen.

4. Es ist deshalb unerheblich, dass es an einer [X.]arstellung des [X.] durch den Beklagten, aus dem sich entnehmen ließe, dass auch die Vertreter der [X.]ienstnehmer den von dem Beklagten behaupteten [X.] hatten, fehlt. Ein solcher Wille lässt sich auch aus dem vom Beklagten angeführten vergeblichen Antrag der [X.]ienstnehmer, § 10 Abs. 1 [X.] um den Satz 2 „[X.]ie Anspruchsvoraussetzungen … sind auch dann gegeben, wenn der … Aufstieg … bereits erfolgt ist.“ zu ergänzen, nicht schließen. [X.]araus folgt nur, dass die Regelung klargestellt und Streitigkeiten wie die vorliegende vermieden werden sollten.

III. Ungeachtet vorstehender Auslegung des § 10 [X.] ist die Klage auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten begründet.

1. [X.]er Beklagte macht geltend, die [X.] habe bei der Einigung auf § 10 [X.] die sich aus den Rundschreiben des [X.] vom 10. Oktober 2005 (- [X.] 2 - 220 210/643 -) und 10. August 2007 (- [X.] 2 - 220 210 1/12 -) ergebende Rechtslage vor Augen gehabt. Alle Berechnungen im Zusammenhang mit der [X.] seien auf Basis des damaligen Verständnisses und der Praxis zum [X.] im Einklang mit den oben genannten [X.] erfolgt.

2. Im Rundschreiben des [X.] vom 10. August 2007 ist unter 3.4.2.2 auf S. 8 ausdrücklich im Einvernehmen mit dem [X.]ministerium der Finanzen die Möglichkeit eröffnet worden, die Voraussetzungen des [X.]s auch dann anzunehmen, wenn der [X.] bei der Überleitung bereits erfolgt sei. Allerdings komme es insoweit nicht auf die nach dem Aufstieg erreichte tatsächliche Vergütungsgruppe, sondern allein auf die zugrunde liegende originäre Eingruppierung an. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei deshalb die Zeile der [X.] heranzuziehen, die in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe, aus der der Aufstieg erfolgt sei, ausweise. [X.]ie Spalte 3 müsse die [X.] in die konkrete Fallgruppe enthalten. Ob die Annahme des [X.], dies sei eine übertarifliche Handhabung, im Hinblick darauf, dass nach Auffassung des [X.] die Spalte 2 der [X.] die „originäre Eingruppierung nach [X.]/[X.]-O“ im Sinne der Ausgangsvergütungsgruppe benennen sollte (3.4.2 des Rundschreibens vom 10. August 2007 auf S. 6 unten), zutrifft (zweifelnd [X.] in [X.] Bd. IV Stand [X.]ezember 2015 F § 12 Rn. 12), kann dahinstehen. In jedem Fall war diese Behandlung der Angestellten, die den Aufstieg im Zeitpunkt ihrer Überleitung in den [X.] bereits vollzogen hatten, Teil des Verständnisses und der Praxis bei der Handhabung der [X.], an der sich die [X.] nach dem Vortrag des Beklagten orientieren wollte und orientiert hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die [X.] gerade der Praxis, den [X.] entsprechend den [X.] des [X.] vom 10. August 2007 nach den Maßgaben unter 3.4.2.2 auch dann zu gewähren, wenn der Aufstieg bei der Überleitung bereits vollzogen war, für die Einmalzahlungen nach § 10 [X.] nicht anschließen wollte.

3. Nach dieser Praxis stehen der Klägerin die von ihr begehrten Einmalzahlungen nach § 10 [X.] ebenfalls zu. [X.]anach ist in der Spalte 2 der [X.] die Vergütungsgruppe IIa maßgeblich. Für diese Vergütungsgruppe ist bei einem daraus nach fünf oder sechs Jahren vorgesehenen [X.] in die Vergütungsgruppe Ib für Angestellte, die wie die Klägerin mit dem [X.] der Stufe 2 und einer Lebensaltersstufe 43 in die [X.] übergeleitet worden sind, in der [X.] ebenfalls ein dauerhafter [X.] von 110,00 Euro monatlich vorgesehen. [X.]ie vorliegende Konstellation entspricht damit der des Berechnungsbeispiels unter 3.4.2.2 Variante B Ziff. 1 im Rundschreiben des [X.] vom 28. November 2012 (- [X.] 5 - 220 210 - 1/12 -, dort S. 11), in der der [X.] unverändert bleibt. [X.]er Klägerin stehen damit unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision genauso hohe Einmalzahlungen zu wie nach der von ihr herangezogenen Zeile der Tabelle, die sich auf der Grundlage der Tarifauslegung des Senats ergibt.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

[X.]

        

Spelge

        

[X.]

        
                 

M. Jostes

        

Sieberts

                 

Meta

6 AZR 269/15

12.05.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 7. August 2014, Az: 18 Ca 18943/13, Urteil

EvKiDVtrO, § 12 TVÜ-Bund, Anl 3 TVÜ-Bund

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 AZR 269/15 (REWIS RS 2016, 11453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11453

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