Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, Az. 6 AZR 261/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 2190

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Gegenstand

Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L - Merkmal "Aufstieg - ohne" - Auslegung


Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2011 - 2 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt vom beklagten [X.] nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006.

2

Der Kläger ist seit dem 18. Oktober 1999 bei dem beklagten Land beschäftigt. [X.] einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der [X.] sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die [X.] jeweils geltenden Fassung Anwendung. Aufgrund seiner Tätigkeit war der Kläger in die [X.]. IV a Fallgr. 1 a des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum [X.] eingruppiert. Nach vierjähriger Bewährung wurde er höhergruppiert in die [X.]. [X.]. 1 b [X.] mit Wirkung zum 12. Juni 2004. Die geänderte Eingruppierung wurde in einem Änderungsvertrag festgehalten.

3

Zum 1. November 2006 wurde der zu diesem Zeitpunkt teilzeitbeschäftigte Kläger aus der [X.]. III [X.] und der Lebensaltersstufe 41 in den [X.] übergeleitet und dort tarifgerecht in die [X.] 11 eingruppiert. Im November 2008 zahlte das beklagte Land ihm einen [X.] von 73,22 Euro brutto. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte es dem Kläger mit, diese Zahlung sei versehentlich erfolgt. Die tarifliche Regelung stelle auf die originären Eingruppierungsmerkmale zum Stichtag 1. November 2006 ab. Das beklagte Land behielt deshalb vom Entgelt des [X.] für Dezember 2008 den im November 2008 gezahlten [X.] ein.

4

Nach rechtzeitiger erfolgloser Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner am 21. September 2009 anhängig gewordenen Klage zuletzt die Zahlung eines [X.]s von monatlich 73,22 Euro brutto seit November 2008.

5

Zum [X.] bestimmt § 12 [X.]:

        

„(1) 1Aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.] übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen [X.] ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

        
        

…“    

        
        

„Anlage 3. [X.]e für Angestellte

        
        

...     

        
        

A. Angestellte (einschl. Lehrkräfte), mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1 b zum [X.]/[X.]

        
                          
        

[X.]

Vergütungsgruppe bei In-[X.]-Treten TVÜ

Aufstieg

Orts-Zuschlag Stufe 1, 2

Lebensaltersstufe

Höhe Ausgleichsbetrag

Dauer 

        

bei In-[X.]-Treten TVÜ

        

 2     

 X     

 IX b nach 2 Jahren

 [X.] 2 

 23    

 40 € 

 für 4 Jahre

        

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

        

 11    

 IV a 

 III nach 4, 6, 8 Jahren

 [X.] 2 

 41    

 85 € 

 dauerhaft

        

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

        

 11    

 III   

 ohne 

 [X.] 2 

 41    

 85 € 

 dauerhaft

        

 ...   

 ...   

 ...   

 ...   

 ...   

 ...   

 ...“ 

6

Für das Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1 b zum [X.]/[X.] war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] eine [X.]stabelle noch nicht erstellt. Eine diesbezügliche Einigung erzielten die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008 wie folgt:

        

„B. Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1 b zum [X.]/[X.]

        
        

[X.]    

Vergütungsgruppe

Ortszuschlag Stufe 1/2

Überleitung aus

nach   

für     

Betrag Tarifgebiet West

        

[X.].

Stufe 

        

 12a   

 [X.]. XII 5 Jahre [X.]. XIII

 [X.] 2 

 [X.]. XII

 6     

 1 Jahr

 6 Jahre

 90,- €

        

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

        

 10a   

 [X.]. IX 5 Jahre [X.]. X

 [X.] 2 

 [X.]. IX

 5     

 3 Jahren

 2 Jahre, danach dauerhaft

 270,- €

        

 20,- €

                                   

 [X.]. IX

 6     

 4 Jahren

 dauerhaft

 35,- €

                                   

 [X.]. X

 7     

 2 Jahren

 dauerhaft

 35,- €

                                   

 [X.]. X

 8     

 2 Jahren

 dauerhaft

 35,- €

                          

 …     

 …     

 …     

 …     

 …     

 …“    

7

Die Parteien streiten darüber, ob das Merkmal „ohne“ in Spalte 3 des Teils A. der Anlage 3 zum [X.] bereits erfüllt ist, wenn im Zeitpunkt der Überleitung des Angestellten in den [X.] kein (weiterer) Aufstieg aus seiner Vergütungsgruppe (mehr) möglich war, oder ob dieses Merkmal voraussetzt, dass der Angestellte bei seiner Überleitung ohne vorherigen Aufstieg, also „originär“, in einer Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der kein Aufstieg möglich war, ob also Vergütungsgruppen nach Aufstieg vom [X.] nicht erfasst sein sollten.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe [X.] nach den Merkmalen „[X.] 11“, „Vergütungsgruppe bei In-[X.]-Treten TVÜ III [X.]“, „Aufstieg - ohne“, „[X.] 2“ und „Lebensaltersstufe 41“ von 85,00 Euro brutto zu, der gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] auf 73,22 Euro zu kürzen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er nicht im Wege des [X.], sondern im Wege einer Neueingruppierung 2004 in die [X.]. III [X.] eingruppiert worden sei. Er erfülle aber auch dann die Anspruchsvoraussetzungen für den [X.], wenn er im Wege des [X.] aus der [X.]. IV a [X.] in die [X.]. III [X.] aufgestiegen wäre. Dies folge entgegen der Auffassung des beklagten [X.] gerade aus der [X.]. Die Tarifvertragsparteien hätten für die von der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] und vom Teil B. der Anlage 3 zum [X.] erfassten Personenkreise eine nachträgliche Interpretation des Merkmals „ohne“ vorgenommen, die für alle anderen Arbeitnehmer und damit auch für den Kläger gerade nicht gelten solle.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November 2008 bis einschließlich März 2010 1.244,74 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem [X.] in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 1. April 2010 für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers diesem einen [X.] gemäß § 12 TVÜ-Länder zu zahlen.

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags unter Bezug auf eine Tarifauskunft des [X.] ([X.]) vom 28. Oktober 2010 vorgetragen, aus der Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstieg folge zwingend, dass von dem Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur solche Vergütungsgruppen erfasst seien, die keinen Bewährungs- oder [X.] vorgesehen hätten. Werde in Fällen wie dem des [X.] ein [X.] gewährt, führe dies zu einem Wertungswiderspruch zu § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 12 Abs. 5 [X.]. Folge man der Auslegung des [X.], erhalte ein Beschäftigter, der den Aufstieg vor Überleitung durchgeführt habe, im Ergebnis einerseits ein höheres Tabellenentgelt aufgrund der Überleitung in eine höhere [X.] und andererseits einen [X.]. Ein gleichaltriger Beschäftigter, der in vergleichbarer Tätigkeit den Aufstieg erst nach der Überleitung [X.], erhalte ein niedrigeres Tabellenentgelt aufgrund seiner Überleitung und zunächst den [X.], der dann jedoch um den Höhergruppierungsgewinn gemäß § 12 Abs. 5 [X.] gemindert werde bzw. gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] entfalle.

Im Unterschied zum [X.] seien die Regelungen zum [X.] im [X.] fortentwickelt worden. Insbesondere die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] weise darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien spätestens ab März 2009 davon ausgegangen seien, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur solche Beschäftigten erfasse, die sich noch in ihrer originären Vergütungsgruppe befänden. Auch aus Teil B. der Anlage 3 zum [X.] sei ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien erkennbar davon ausgegangen seien, dass für die Zahlung des [X.]s Voraussetzung sei, dass der entsprechende Angestellte noch in seiner „originären“ Vergütungsgruppe eingruppiert sei. Sie hätten dort eine Einigung erzielt, dass in bestimmten Fallgestaltungen trotz eines vorherigen Aufstiegs ein [X.] gezahlt werden solle. Dies sei in der Spalte 4 des Teils B. der Anlage 3 zum [X.] im Einzelnen festgelegt. Insoweit verweist das beklagte Land beispielhaft auf die [X.] 10a [X.] ([X.] trotz Überleitung aus [X.]), [X.] 9d [X.] ([X.] trotz Überleitung aus [X.]. IX), [X.] 9c [X.] ([X.] trotz Überleitung aus [X.]. VIII) sowie [X.] 9b [X.] ([X.] trotz Überleitung aus [X.]. VII). Dies wäre überflüssig, wenn ein bereits erfolgter Aufstieg im Zeitpunkt der Überleitung unschädlich hätte sein sollen.

Schließlich spreche auch die Systematik des [X.] für die vom beklagten Land vertretene Auffassung. Ein Beschäftigter, der vor Inkrafttreten des [X.] aus der [X.]. III [X.] in die [X.]. II a [X.] aufgestiegen sei und daraus in die [X.] 12 [X.] übergeleitet worden sei, erhalte keinen [X.]. Dies sei kein redaktionelles Versehen, sondern belege, dass nach erfolgtem Aufstieg gar keine Gewährung von [X.] vorgesehen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat Auskünfte der [X.] vom 19. Oktober 2010, der [X.] vom 21. Oktober 2010 und von [X.] vom 21. Oktober 2010 eingeholt. Außerdem sind ihm vom beklagtem Land eine Tarifauskunft des [X.] vom 28. Oktober 2010, die im Verfahren - 13 [X.]/10 - des [X.]arbeitsgerichts Baden-Württemberg erteilt worden ist, sowie eine Auskunft der [X.] vom 2. August 2010, die im Verfahren des [X.] - 11 Ca 1770/10 - eingeholt worden ist, vorgelegt worden. Das [X.]arbeitsgericht hat auf die Berufung des [X.] der Klage stattgegeben. Mit seiner vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren auf Klageabweisung weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2012 die Akten des Verfahrens - 6 [X.] -, in der sich Stellungnahmen der [X.] vom 7. Juli 2011 und von [X.] vom 5. Juli 2011 befinden, sowie des Verfahrens - 6 [X.] -, in der sich [X.] mit Berechnungen befinden, die für die Tarifvertragsparteien des [X.] Grundlage für den [X.] waren, beigezogen und diese Unterlagen den Parteien übermittelt. Dazu haben der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 und das beklagte Land mit Schriftsätzen vom 9. und 11. Oktober 2012 unter Bezug auf eine Stellungnahme des früheren stellvertretenden Geschäftsführers der [X.] vom 9. Oktober 2012 Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler der Klage stattgegeben. Der Kläger hat seit dem 1. November 2008 Anspruch auf [X.] von monatlich 73,22 [X.] brutto.

A. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl er keine Angaben zur Höhe des zu zahlenden [X.]s enthält. Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass der Kläger die monatliche Zahlung eines gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht dynamischen [X.]s von 73,22 [X.] brutto begehrt. Der Antrag ist außerdem dahin auszulegen, dass ein [X.] von 73,22 [X.] brutto monatlich nur so lange gezahlt werden soll, wie für Angestellte, die aus der [X.]. [X.] mit der Lebensaltersstufe 41 und dem [X.] der Stufe 2 und höher in die [X.] 11 des [X.] übergeleitet worden sind, für das Merkmal „Aufstieg - ohne“ tariflich ein [X.] vorgesehen ist. In dieser Auslegung besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.

[X.]. Die Klage ist begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass von der Formulierung „Aufstieg - ohne“ in der Spalte 3 des Teils A. der Anlage 3 zum [X.] (künftig: [X.]stabelle) auch Angestellte wie der Kläger erfasst werden, die im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] in eine Vergütungsgruppe eingruppiert waren, in die sie im Wege des Aufstiegs gelangt waren, die aber keinen weiteren Aufstieg (mehr) zuließ.

I. Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht nicht durch [X.]eförderung oder Neueingruppierung in die [X.]. [X.]. 1 b [X.] eingruppiert worden, sondern im Wege des [X.]. In diese Fallgruppe der [X.]. [X.] konnte der Angestellte nur im Wege des [X.] gelangen. Dementsprechend hat das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 20. April 2004 die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe unter dem [X.]etreff „Höhergruppierung / hier: 4-jährige [X.]ewährung“ mitgeteilt.

II. Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2010 (- 6 [X.] - [X.], 184) zur Anlage 3 zum [X.] angenommen, dass sich ein eindeutiges [X.]egriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ anhand des Wortlauts, der Tarifsystematik, des Sinns und Zwecks und des Gesichtspunkts der Praktikabilität nicht ermitteln lasse. Er hat den Rechtsstreit an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen, um aufzuklären, ob sich die Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen einig gewesen seien, dass der Anspruch auf [X.] voraussetze, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden sei. Er hat weiter ausgeführt, dass für den Fall, dass sich eine solche Einigkeit nicht feststellen lasse, das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen sei, dass es ausreiche, dass an dem für den Anspruch auf den [X.] nach dem [X.] maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich gewesen sei (zustimmend [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand August 2011 F § 12 Rn. 11; [X.]. [X.] § 12 Nr. 2; kritisch [X.]/[X.]/M/S/[X.] [X.] Stand 1. April 2012 § 12 [X.] Rn. 3a; [X.] öAT 2011, 73).

III. Für den [X.] des [X.] lässt sich nach den genannten [X.] ebenfalls kein eindeutiges tarifliches [X.]egriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der [X.]stabelle ermitteln. Die Tarifvertragsparteien haben bei diesem Merkmal nicht übereinstimmend auf „originäre“ Vergütungsgruppen abgestellt. Im Gegenteil bestand insoweit Dissens zwischen ihnen (noch offengelassen von [X.] 22. April 20106 [X.] - Rn. 29, [X.], 184).

1. Aus dem Wortlaut folgt nicht eindeutig, ob ein vollzogener Aufstieg den Anspruch auf [X.] ausschließt. Der [X.]egriff „ohne“ kann vom Wortsinn so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der [X.]stabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf ([X.] 22. April 20106 [X.] - Rn. 18, [X.]E 134, 184). Andererseits folgt aus der Verwendung des [X.]egriffs „ohne“ in der Spalte 3 der Tabelle entgegen der Annahme der [X.] in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 auf Seite 7 nicht notwendig, dass der Karriereverlauf bereits in der Vergangenheit „frei von“ einem Aufstieg gewesen sein müsse. Das Wort „ohne“ hat keinen eindeutigen Vergangenheitsbezug. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch drückt dieser [X.]egriff aus, dass jemand oder etwas nicht beteiligt, nicht vorhanden, frei von ist, und zwar an dieser Stelle, zu dieser [X.] ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „ohne“). So muss zum [X.]eispiel eine Tarifnorm ohne Wirkung nicht notwendig nie eine Wirkung entfaltet haben. Zudem enthalten weder § 12 [X.] noch die Spalten 2 oder 3 der [X.]stabelle einen Hinweis auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe.

2. Auch der Tarifsystematik lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ solche Angestellte vom [X.] ausschließt, die bereits einen Aufstieg vollzogen haben.

a) Der [X.] hat bereits ausgeführt, dass die unterschiedlichen [X.] und die unterschiedlichen Regelungstechniken der Anlagen 2 und 3 zum [X.] für eine eigenständige Auslegung der Anlage 3 zum [X.] sprechen ([X.] 22. April 20106 [X.] - Rn. 20, [X.], 184). Mit diesen Ausführungen, die sich uneingeschränkt auf den [X.] für den [X.]ereich der Länder übertragen lassen, setzt sich die Revision nicht auseinander, sondern wiederholt nur ihre entgegenstehende Ansicht, ohne neue Gesichtspunkte anzuführen. Auch den vom beklagten Land eingeführten und vom [X.] beigezogenen Stellungnahmen der [X.] lassen sich keine neuen Argumente entnehmen.

b) Weder der Umstand, dass in der Spalte 3 der [X.]stabelle nur Vergütungsgruppen mit künftigem Aufstieg angeführt sind, noch die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] lassen den Schluss zu, dass ein vollzogener Aufstieg den Anspruch auf [X.] ausschließt (vgl. für den [X.] [X.] 22. April 20106 [X.] - Rn. 21 f., [X.], 184; vgl. dazu auch [X.]. [X.] § 12 Nr. 2 unter III).

c) Der Umstand, dass die [X.]eschäftigten, die aus der [X.]. [X.] in die [X.]. II a [X.] aufgestiegen und daraus in die [X.] 12 [X.] übergeleitet worden sind, keinen [X.] erhalten, belegt die Auffassung des beklagten [X.] (vgl. dazu auch die Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011 unter I 3 e auf Seite 12), nach erfolgtem Aufstieg sei generell kein [X.] vorgesehen, nicht.

aa) Die [X.]eschäftigten, die aus der [X.]. II a [X.] in den [X.] übergeleitet worden sind, sind nach Teil A. der Anlage 2 zum [X.] in unterschiedliche [X.]n übergeleitet worden:

-       

[X.]eschäftigte, die aus der [X.]. [X.] in die [X.]. II a [X.] aufgestiegen waren, wurden ebenso wie [X.]eschäftigte der [X.]. [X.], deren Aufstieg in die [X.]. II a [X.] noch ausstand, in die [X.] 12 [X.] übergeleitet;

-       

[X.]eschäftigte der [X.]. II a [X.] „ohne Aufstieg nach I b“ wurden in die [X.] 13 [X.] übergeleitet;

-       

[X.]eschäftigte „mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 11 oder 15 Jahren“ wurden in die [X.] 13 Ü [X.] übergeleitet und

-       

[X.]eschäftigte „mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 5 oder 6 Jahren“ wurden in die [X.] 14 [X.] übergeleitet.

bb) [X.] weist zutreffend darauf hin, dass sich die Kombination der Merkmale „[X.] 12“ und „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten [X.] a“ in der [X.]stabelle nicht findet. Ein [X.] ist für die aus der [X.]. [X.] in die [X.]. II a [X.] aufgestiegenen, in die [X.] 12 [X.] übergeleiteten [X.]eschäftigten nicht vorgesehen. Demgegenüber ist für [X.]eschäftigte, die aus der [X.]. II a [X.] in die [X.] 13 [X.] übergeleitet worden sind, bei einem [X.] der Stufe 2 in den [X.] 39, 41 und 43 ein [X.] ausgewiesen, wobei sich jeweils das Merkmal „Aufstieg - ohne“ findet (siehe auch Seite 12 der Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011). [X.]ei diesen [X.]eschäftigten ist auch nach Auffassung des beklagten [X.] das Merkmal „ohne“ erfüllt, weil für diesen Personenkreis von vornherein kein Aufstieg in die [X.]. [X.] [X.] möglich war.

cc) Entgegen der Ansicht des beklagten [X.] und der [X.] belegt die [X.]ehandlung dieses Personenkreises jedoch nicht, dass nach erfolgtem Aufstieg generell keine Heranziehung der Konstellation „Aufstieg - ohne“ erlaubt sein sollte. Diese Argumentation berücksichtigt nicht ausreichend, wie die Angestellten der [X.]. II a [X.] in der neuen Entgeltstruktur des [X.] behandelt worden sind und welchen Zweck der [X.] verfolgt.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben nach den insoweit übereinstimmenden [X.]n von [X.], [X.] und des [X.] nur für besondere, typisierte [X.] einen [X.] vorgesehen. Sie haben dabei für bestimmte Vergütungsgruppen die [X.] von [X.]eschäftigten verschiedener [X.] bei fiktivem Fortbestand des [X.] einerseits und unter dem [X.] andererseits zukunftsbezogen verglichen. Ergaben sich dabei Einkommensdifferenzen zu Lasten des Angestellten (sog. „[X.]e“) und überschritten diese ein gewisses Maß, sollten diese durch den [X.] (teilweise) ausgeglichen werden (vgl. auch [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.], 184).

In die [X.]. II a [X.] konnten die Angestellten im Wege des [X.] gelangen, aus ihr war aber auch ein Aufstieg in die nächsthöhere Gruppe möglich. Schließlich war sie auch eine „originäre“ Vergütungsgruppe im Sinne der Argumentation des beklagten [X.]. Erst über die [X.] ließ sich erkennen, auf welchem Weg der Angestellte in diese Vergütungsgruppe gelangt war und welche Entwicklung er evtl. noch vor sich hatte. Die Wertigkeit dieser Fallgruppen war so unterschiedlich, dass die einheitlich in die [X.]. II a [X.] eingruppierten und deshalb einheitlich vergüteten Angestellten in vier verschiedene [X.]n des [X.] übergeleitet worden sind.

(2) Diese [X.]andbreite der eingruppierungsrechtlichen [X.]ewertung der der [X.]. II a [X.] zugeordneten Tätigkeiten musste sich zwangsläufig bei der Entgeltentwicklung der aus dieser Vergütungsgruppe in den [X.] übergeleiteten Angestellten abbilden. Zwar erhielten diese bei identischen persönlichen Verhältnissen nach dem 1. November 2006 in den verschiedenen [X.]n zunächst unabhängig von ihrer Zuordnung zu den [X.] 12 bis 14 [X.] noch ein identisches Entgelt aus ihrer jeweiligen individuellen Zwischenstufe. Mit ihrem Aufstieg in die regulären Stufen der [X.] spätestens am 1. November 2008 lief jedoch die Entgeltentwicklung je nach der konkreten [X.], in die der [X.]eschäftigte übergeleitet worden war, auseinander. Sie konnte in unterschiedlicher Weise vom fiktiven Vergütungsverlauf bei Weitergeltung des [X.] abweichen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien allein wegen dieser unterschiedlichen Entgeltentwicklung die Notwendigkeit eines [X.]s für [X.]eschäftigte, die zunächst aus der [X.]. [X.] in die [X.]. II a [X.] aufgestiegen und daraus in die [X.] 12 [X.] übergeleitet worden sind, verneint haben, während sie für [X.]eschäftigte, die aus der [X.]. II a [X.] in höhere [X.]n mit anderen Erwerbsverläufen übergeleitet worden sind, einen [X.] teils für erforderlich gehalten haben.

(3) Vor diesem Hintergrund folgt daraus, dass kein [X.] für die aus der [X.]. [X.] in die [X.]. II a [X.] aufgestiegenen, in die [X.] 12 [X.] übergeleiteten [X.]eschäftigten vorgesehen ist, wohl aber für einige Gruppen der [X.]eschäftigten, die „originär“ in die [X.]. II a [X.] eingruppiert waren und daraus in die [X.] 13 [X.] übergeleitet worden sind, nichts [X.] für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“. Ein bewusstes „Aussparen“ des erstgenannten Personenkreises aus strukturellen Gründen ist nicht feststellbar.

dd) Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die Tarifvertragsparteien in der vom beklagten Land angeführten Konstellation tatsächlich nur [X.]eschäftigten der „originären“ [X.]. II a [X.] mit Überleitung in die [X.] 13 [X.] einen [X.] hätten gewähren wollen, nicht aber den im Wege des [X.] in die [X.]. II a [X.] gelangten [X.]eschäftigten, diese Stichprobe zu klein, um daraus Rückschlüsse auf den gesamten Aufbau der [X.]stabelle und für alle dort geregelten Fälle zu ziehen.

d) Unter systematischen Gesichtspunkten wird ferner darauf hingewiesen, dass in der Tabelle zum [X.] für jede [X.] zunächst die Konstellationen mit noch nicht vollzogenem Aufstieg nach der nächsthöheren Vergütungsgruppe aufgeführt seien. Anschließend folgten dann die Konstellationen mit dem Zusatz in der Spalte 3 „ohne“. Diese Systematik mache nur Sinn, wenn in einer Gruppe der Tabelle jeweils diejenigen Vergütungsgruppen aufgeführt seien, welche über keinen [X.] verfügten, sowie diejenigen, bei denen der [X.] aus der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe noch ausstehe. Daraus ergebe sich, dass die gesamte Systematik der Anlage 3 zum [X.] so angelegt sei, dass sie generell keine [X.]eschäftigten erfasse, welche zum [X.]punkt der Überleitung bereits einen [X.] vollzogen hatten.

Auch dieses Argument überzeugt nicht. Es zieht einen Zirkelschluss. Streitbefangen ist gerade, ob das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen ist, dass es (nur) die Angestellten erfasst, die bei Inkrafttreten des [X.] in einer Fallgruppe einer Vergütungsgruppe eingruppiert waren, die überhaupt keinen Aufstieg vorgesehen hat. Darüber hinaus ist zum Teil die Reihung der Konstellationen genau umgekehrt: Erst sind Fälle „ohne“ Aufstieg und dann solche mit noch ausstehendem Aufstieg aufgeführt.

e) Entgegen der Auffassung der Revision führt es zu keinem Widerspruch zu den [X.] in § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 12 Abs. 5 [X.], wenn das Merkmal „Aufstieg - ohne“ auch erfüllt ist, wenn kein weiterer Aufstieg möglich ist, dh. ein Anspruch auf [X.] auch nach bereits vollzogenem Aufstieg besteht.

aa) Die Revision macht insoweit geltend, in diesem Fall profitiere der [X.]eschäftigte, der den Aufstieg vor der Überleitung bereits vollzogen habe, durch das höhere Tabellenentgelt infolge der Überleitung in eine höhere [X.] und durch den [X.]ezug des [X.]s doppelt, während der später Aufgestiegene sich das höhere Entgelt durch den nachgeholten Aufstieg auf den [X.] nach § 12 Abs. 5 [X.] anrechnen lassen müsse bzw. nach § 8 Abs. 2 [X.] keinen [X.] mehr erhalte (vgl. auch die Argumentation unter I 3 c auf Seite 8 f. der Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011).

bb) Ein solcher nach Auffassung des beklagten [X.] vorliegender Wertungswiderspruch besteht tatsächlich nicht (vgl. für § 8 Abs. 2 [X.] [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.], 184). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom beklagten Land angeführten Rechenbeispiel.

(1) [X.] stellt bei diesem Rechenbeispiel zwei Angestellte der [X.]. IV a [X.] der [X.] mit dem [X.] der Stufe 2 einander gegenüber. Es unterstellt bei dem einen Angestellten einen im [X.]punkt seiner Überleitung in den [X.] noch ausstehenden Aufstieg in die [X.]. [X.], bei dem anderen einen schon vollzogenen Aufstieg und kommt ausgehend von diesen Annahmen zu einem dauerhaften Entgeltvorteil für den zweiten Arbeitnehmer in Höhe des [X.]s, der nicht auf den bereits vor Überleitung in den [X.] erfolgten Entgeltgewinn angerechnet werde.

(2) Dieser Gegenüberstellung liegt jedoch bereits ein unzutreffender Ausgangspunkt zugrunde: Die Tarifvertragsparteien haben - insoweit stimmen die [X.] und die Kommentarliteratur überein ([X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand November bzw. September 2008 Teil [X.] 3 § 12 [X.] Rn. 4 - 6; Auskunft der [X.] vom 19. Oktober 2010 unter [X.] 2 auf Seite 3 f.; Auskunft von [X.] vom 21. Oktober 2010 unter 2 auf Seite 2; Auskunft des [X.] vom 28. Oktober 2010 unter 3 auf Seite 4 f.) - keinen individuellen Vergleich einzelner Karrieren vorgenommen, sondern typisierte [X.] zukunftsbezogen miteinander verglichen. Sie sind dabei pauschal von einem einheitlichen, typischen Einstiegslebensalter der verglichenen Angestellten einer Vergütungsgruppe ausgegangen (Seite 3 der Auskunft der [X.]: 21 bis zur [X.]. V c [X.], 25 für die [X.]. V b bis [X.]. [X.] und 27 ab der [X.]. II a [X.]; vgl. auch die [X.]erechnungsbögen im beigezogenen Verfahren - 6 [X.] -). Ausgehend davon haben sie den Aufstieg in den [X.] berücksichtigt. [X.]ei den „[X.]n mit Aufstieg“ (so die Formulierung des [X.]) haben sie außerdem einen nach der Regelzeit erfolgten [X.] eingerechnet (das [X.] verweist auf Seite 5 der genannten Auskunft insoweit auf den Sprung zwischen der Vergütung von 3.651,67 [X.] und von 3.929,97 [X.] in der Spalte „Verlauf alt“ zwischen dem [X.]eschäftigungsjahr 11 und 12). Ausgehend von dieser [X.]erechnungsweise konnte bei gleichaltrigen Angestellten, die dieselben [X.]e einer Vergütungsgruppe erfüllten, bei den für den [X.] maßgeblichen [X.]erechnungen kein unterschiedlicher Erwerbsverlauf vorliegen: Entweder hatten beide ihren Aufstieg schon hinter sich oder er stand bei beiden noch aus. Zu dem vom beklagten Land angenommenen Wertungswiderspruch durch die einmal erfolgende, einmal unterbleibende [X.]erücksichtigung einer Verdienststeigerung durch einen ggf. nach Inkrafttreten des [X.] nachgeholten [X.] konnte es nach dieser typisierenden [X.]erechnungsweise nicht kommen. Ob die tatsächlichen Erwerbsverläufe mit diesen [X.]erechnungen übereinstimmen, ist nach dem Zweck des [X.]s, nur die typisierten [X.]e auszugleichen, unerheblich. Diese Zusammenhänge berücksichtigt auch die Argumentation der [X.] in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 (dort Seite 9) nicht hinreichend.

(3) Wiesen die Angestellten - das Rechenbeispiel des beklagten [X.] weitergedacht - bei ihrer Überleitung ein unterschiedliches Lebensalter auf, stiegen sie mit unterschiedlichen Ausgangsvergütungen in die [X.] des [X.] ein. Angesichts des unsystematischen Aufbaus dieser Tabelle konnten sie ab diesem [X.]punkt eine gänzlich unterschiedliche Entgeltentwicklung erfahren, die durch unterschiedliche familiäre Verhältnisse ([X.]erücksichtigung des [X.]s der Stufe 1 oder 2 bei der [X.]ildung des Vergleichsentgelts) noch verstärkt werden konnte (vgl. nur die [X.]eispiele in [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 38 ff., [X.] § 6 Nr. 5 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26). Der vom beklagten Land angenommene Wertungswiderspruch besteht deshalb bei typisierender [X.]etrachtung auch in dieser Konstellation nicht.

3. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus der Entstehungs- und Tarifgeschichte des [X.] und der darin enthaltenen Regelungen zum [X.] keine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des [X.] darüber belegen, dass ein Anspruch auf [X.] nur zustehen soll, wenn die bei Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist. Aus den vom [X.] eingeholten [X.]n ergibt sich ebenso wenig wie aus den ihm von den Parteien vorgelegten und den vom [X.] beigezogenen Auskünften ein Konsens der Tarifvertragsparteien über das Verständnis des streitbefangenen Merkmals „Aufstieg - ohne“. Im Gegenteil folgt daraus, dass die Tarifvertragsparteien für die von Teil A. der Anlage 3 zum [X.] erfassten [X.]eschäftigten diesen [X.]egriff unterschiedlich verstanden haben und weiterhin verstehen. Die Auflösung dieses Dissenses, den sie am Verhandlungstisch nicht bereinigt haben, überlassen sie nun den Arbeitsgerichten. Auch aus den späteren Änderungen der Regelungen zum [X.] im [X.] lassen sich keine Rückschlüsse auf das Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der [X.]stabelle durch die Tarifvertragsparteien ziehen.

a) Die Verfahrensrüge des beklagten [X.], die auf die Verwertung der [X.] Nr. 32/09 vom 29. April 2009 der [X.] - [X.]und der Technischen [X.]eamten und Tarifbeschäftigten, [X.]verband Sachsen ([X.]T[X.] Sachsen) zielt, ist zwar unter [X.]erücksichtigung der Verfügung des [X.]s vom 9. September 2010 und der darauf ergangenen Mitteilung des beklagten [X.] im Schriftsatz vom 17. September 2010 unbegründet. Der [X.] hat gleichwohl die Akten des Verfahrens - 6 [X.] - mit der darin enthaltenen Stellungnahme der [X.] vom 7. Juli 2011 beigezogen, in der sich die [X.] auf die genannte [X.] bezogen hat. Diese ist damit entsprechend der Intention des beklagten [X.] verwertbar.

b) Für den Willen der Tarifvertragsparteien des [X.] ist zunächst maßgeblich, welchen [X.] die Tarifvertragsparteien des [X.] dem Merkmal „Aufstieg - ohne“ beimessen wollten. Aus den [X.]n ergibt sich übereinstimmend, dass diesbezüglich von den Tarifvertragsparteien des [X.] die Regelung des [X.] uneingeschränkt übernommen werden sollte und sie keine eigenständigen Verhandlungen zum Inhalt dieses Merkmals geführt haben.

aa) Allerdings hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme des früheren stellvertretenden Geschäftsführers der [X.], [X.], vom 9. Oktober 2012 [X.]ezug genommen, wonach die [X.] in einem Informationsgespräch vom 3. November 2005 die Auffassung vertreten habe, „kein [X.] nach erfolgtem Aufstieg“, und [X.] dieser Auffassung nicht entgegengetreten sei. Diese Darstellung widerspricht jedoch zum einen dem in der Stellungnahme der [X.] vom 7. Juli 2011 auf Seite 3 wiedergegebenen Vermerk [X.] über das Gespräch vom 3. November 2005. Danach sollten Angestellte, die die am 30. September 2005 maßgebende Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs erreicht hätten, keinen [X.] beanspruchen können. Weiter heißt es in diesem Vermerk: „Dies jedenfalls soll die Auffassung von [X.]und und [X.] sein, die von [X.] (widerwillig) akzeptiert scheint“. Von einer eigenen Auffassung der [X.] ist in diesem Vermerk keine Rede. Zum anderen hat auch nach der Darstellung [X.] in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 am 3. November 2005 nur ein „Informationsgespräch“ stattgefunden. Auch aus dieser letzten Darstellung der Gespräche zwischen [X.] und der [X.] ist damit nicht zu entnehmen, dass es zu eigenständigen Verhandlungen über das [X.]egriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ zwischen diesen Tarifvertragsparteien gekommen ist.

bb) Den dem [X.] vorliegenden [X.]n und [X.]erechnungsbeispielen lässt sich eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des [X.] über die Ziele des [X.]s und die Vorgehensweise bei seiner [X.]erechnung entnehmen:

-       

Der [X.] dient nicht der Sicherung des [X.]esitzstandes (dies geschieht vorwiegend durch §§ 8, 9 und 11 TVÜ-[X.]und), sondern dem typisierten Ausgleich sog. „[X.]e“.

-       

Zur Ermittlung des [X.]s sind verschiedene [X.]erechnungslisten auf Excel-[X.]asis für verschiedene Vergütungsgruppen, Familienstände und Kinderzahl erstellt worden, wobei [X.]erechnungen sowohl für Vergütungsgruppen mit als auch für solche ohne Aufstieg angestellt worden sind.

-       

[X.]ei diesen [X.]erechnungen haben die Tarifvertragsparteien nicht nur den Aufstieg in den [X.] und den [X.] der Stufe 1 bzw. 2 berücksichtigt, sondern auch den in verschiedenen Vergütungsgruppen möglichen [X.]ewährungsaufstieg (so ausdrücklich das [X.] auf Seite 4 seiner Auskunft vom 28. Oktober 2010: Aufstiegsmöglichkeit in eine höhere Vergütungsgruppe unter [X.]erücksichtigung der dafür maßgeblichen [X.]dauer). Diese Aufstiegsmöglichkeit haben sie in den Lebenserwerbsverlauf eingerechnet (das [X.] verweist auf Seite 5 der genannten Auskunft insoweit auf den Sprung zwischen der Vergütung von 3.651,67 [X.] und von 3.929,97 [X.] in der Spalte „Verlauf alt“ zwischen den [X.]eschäftigungsjahren 11 und 12).

-       

Die [X.]erechnungen sind, wie sich aus den aus dem Verfahren - 6 [X.] - beigezogenen [X.]erechnungsbeispielen ergibt, zukunftsbezogen erfolgt. Die „[X.]-Vergangenheit“ ist in diesen Listen dadurch abgebildet worden, dass die [X.]erechnungen mit unterschiedlichen [X.]eschäftigungsjahren gestartet sind. Es handelt sich dabei nicht um fiktive Einstellungen mit dieser Lebensaltersstufe, sondern um schon „vorhandene“ [X.]eschäftigte. Das ergibt sich daraus, dass die [X.]-Vergütung mit einer Vergütung aus einer hohen Entwicklungsstufe der neuen Tabelle nach Überleitung verglichen worden ist, ferner aus der Überschrift jeden [X.]erechnungsblattes, wonach der Einstieg mit 27 Jahren bzw. 25 oder 21 Jahren auch bei den [X.]erechnungen für höhere [X.] erfolgt ist.

cc) Aus dieser insoweit unstreitigen Entstehungsgeschichte, insbesondere aus der Differenzierung in den [X.]erechnungen zwischen Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstieg, lässt sich entgegen der Auffassung des [X.] jedoch nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur originäre Vergütungsgruppen im Sinne des im Prozess vertretenen Verständnisses des beklagten [X.] erfassen wollten. Zwar war, worauf das [X.] in seiner Auskunft vom 28. Oktober 2010 auf Seite 6 zutreffend hinweist, Ausgangspunkt der [X.]erechnungen über [X.] in allen Fällen, auch bei den [X.]erechnungen für die Vergütungsgruppen mit Aufstiegsmöglichkeit, stets die originäre und nicht die tatsächlich bei Überleitung erreichte Vergütungsgruppe. Aus dieser Differenzierung folgt jedoch lediglich, wie das [X.] auf Seite 2 seiner Auskunft selbst zutreffend ausführt, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur erfüllt ist, wenn kein [X.] möglich ist. Es ergibt sich aber daraus nicht, ob es ausreicht, dass im [X.]punkt der Überleitung in den [X.] kein Aufstieg mehr möglich ist, oder ob es auch erforderlich ist, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht wurde.

dd) Den dem [X.] vorliegenden [X.]n lässt sich keine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des [X.] darüber entnehmen, welche Folgerungen aus der Verfahrensweise bei der [X.]erechnung der [X.]sbeträge für die streitbefangene Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ zu ziehen sind.

(1) Die [X.] lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(a) [X.] hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 mitgeteilt, zwar seien die Einkommensverläufe getrennt nach Angestellten mit und solchen ohne einen ausstehenden Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe ermittelt worden. Dies sei jedoch unabhängig von der Frage des bisherigen [X.]eschäftigungsverlaufs rein zukunftsbezogen erfolgt. Der Ausgleichsbedarf unterscheide sich nicht danach, wie die zur [X.] der Überleitung in den TVöD innegehabte Vergütungsgruppe erreicht worden sei. Er sei nur höher, wenn noch ein Aufstieg ausstehe. Es habe keine Einigkeit mit dem [X.]und bestanden, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich für die Zahlung des [X.]s sein solle. Einigkeit habe vielmehr darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse zum [X.]punkt des Inkrafttretens des TVöD abgestellt werden solle. [X.]ei noch ausstehendem Aufstieg habe in der Spalte 3 der [X.]stabelle das Merkmal „… nach … Jahren“ zum Tragen kommen sollen, bei bereits erfolgtem Aufstieg das Merkmal „Aufstieg - ohne“. In der vom [X.] aus der Akte - 6 [X.] - beigezogenen Auskunft vom 5. Juli 2011 hat [X.] mitgeteilt, in dem Gespräch vom 3. November 2005 sei von [X.] „die gegenteilige Auffassung … mit der [X.]emerkung, dass wir an dieser Auffassung festhalten“ vorgetragen worden.

(b) Die [X.] hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mitgeteilt, auf Arbeitsebene sei für die [X.] 9 und höher festgestellt worden, dass ab einer bestimmten Lebensaltersstufe der [X.] unabhängig davon, ob aus einer Vergütungsgruppe „ohne Aufstieg“ oder „mit Aufstieg nach xy Jahren“ in dieselbe [X.] übergeleitet worden sei, stets dieselbe Höhe erreicht habe. Das habe sich in der [X.]stabelle niedergeschlagen. Die Anspruchsvoraussetzungen der [X.]stabelle seien unabhängig davon, ob der [X.]-Aufstieg am 30. September 2005 bereits erreicht gewesen sei oder noch ausgestanden habe. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-[X.]und hätten gerade keine Übereinstimmung erzielt, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur erfüllt sei, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht sei.

(c) Das [X.] hat in seiner Auskunft vom 28. Oktober 2010 auf eine Niederschrift einer Sitzung zwischen [X.]und und [X.] am 10. Mai 2005 verwiesen. Darin heiße es unter III: „[X.]etrifft die Zahlung eines [X.]s eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit [X.]ewährungs- bzw. [X.], wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.“ Daraus ergebe sich, dass Vergütungsgruppen (Fallgruppen) mit Aufstieg nur insoweit in der [X.]stabelle erfasst seien, als diese auch ausdrücklich als Vergütungsgruppen „mit“ Aufstieg angegeben worden seien. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Vergütungsgruppen „ohne“ ausschließlich solche seien, die keinen [X.]ewährungs- oder [X.] vorgesehen hätten. Im Weiteren stellt das [X.] die dem [X.] zugrunde liegenden [X.]erechnungen näher dar und zieht daraus den Schluss, dass immer von der originären Vergütungsgruppe ausgegangen worden sei und dann entweder ein Verlauf mit oder ohne Aufstieg abgebildet worden sei.

(d) Die [X.] verweist in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 zunächst auf das Tarifverständnis von Untergruppierungen der [X.]. Sie gibt dann den Vermerk Herrn Görgens über ein Informationsgespräch vom 3. November 2005 zu den [X.]en im TVÜ-[X.]und zwischen ihm und Vertretern von [X.] wieder. Im [X.] stellt die [X.] die Tarifgeschichte dar und zieht daraus und aus systematischen Überlegungen die Schlussfolgerung, das Merkmal „Aufstieg - ohne“ setze voraus, das der Angestellte bei seiner Überleitung in den [X.] in einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen sei, das überhaupt keinen Aufstieg vorgesehen habe. Die [X.] hätten aufgrund des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs bereits bei Inkrafttreten des [X.] die Formulierung „ohne“ in diesem Sinne verstehen müssen. Auf die Anfrage des [X.]s, ob über die Frage der Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ ausdrücklich verhandelt worden sei, nachdem sich im [X.]ereich des [X.]undes gezeigt habe, dass eine unterschiedliche Auslegung der Tarifvertragsparteien erfolge, führt die [X.] aus, dass dazu keine ausdrücklichen Verhandlungen erfolgt seien, weil die [X.] im [X.]punkt der Verhandlungen zum TVÜ-Länder habe davon ausgehen können, dass die Auslegung dieses Merkmals zwischen den Tarifvertragsparteien des TVÜ-[X.]und nicht streitig sei.

(2) Aus diesen [X.]n ergibt sich lediglich, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] das Merkmal „Aufstieg - ohne“ unterschiedlich interpretiert haben.

(a) Insbesondere folgt aus der vom [X.] vorgelegten Niederschriftserklärung vom 10. Mai 2005, dass über das Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ gerade keine Einigkeit im Sinne des beklagten [X.] erzielt worden ist. Im [X.] an die vom [X.] zitierte Passage:

        

„[X.]etrifft die Zahlung eines [X.]s eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit [X.]ewährungs- bzw. [X.], wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.“

heißt es nämlich - insoweit vom [X.] nicht wiedergegeben -:

        

„Voraussetzung ist, dass der Aufstieg zum 1.10.2005 bereits erfolgt ist bzw. bis zum [X.] erfolgt wäre (offen, Verweis auf die Niederschriftserklärung in Ziffer IV).“

Unter IV der Niederschriftserklärungen „Noch nicht geeinte Überlegungen“ sind dann Überlegungen zu der [X.]erücksichtigung von [X.]en ab der [X.] 9 aufwärts in der [X.] vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 dargestellt, die letztlich in § 8 Abs. 2 [X.] Niederschlag gefunden haben. Aus dem Halbsatz „Voraussetzung ist, dass der Aufstieg zum 1.10.2005 bereits erfolgt ist“ folgt, dass der [X.]und jedenfalls zu diesem [X.]punkt auch Angestellten, die einen Aufstieg bereits vollzogen hatten, den [X.] nicht verwehren wollte.

(b) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der [X.] erst im [X.] in gerichtliche Verfahren eingeführten und von seinem Verfasser in seinem Aufsatz in der [X.] (2009, 562) nicht erwähnten Vermerk zu dem Informationsgespräch vom 3. November 2005. Danach ist zwar die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ angesprochen worden, die die Auffassung des [X.]undes sein „soll“. Es heißt dann aber weiter ganz unbestimmt, diese „scheine“ von [X.] (widerwillig) akzeptiert zu werden. Woraus der Verfasser die Auffassung des [X.]undes und das scheinbare Einverständnis bei bestehendem Widerwillen von [X.] abgeleitet hat, und wie Akzeptanz und Widerwillen von [X.] in Einklang zu bringen sein sollen, ergibt sich nicht. Die anschließenden Ausführungen in diesem Vermerk betreffen persönliche Schlussfolgerungen des Verfassers. In ihrer vom [X.] aus dem Verfahren - 6 [X.] - beigezogenen Stellungnahme vom 5. Juli 2011 hat [X.] darüber hinaus mitgeteilt, dass die [X.] in dem Gespräch vom 3. November 2005 eine andere Auffassung als die Arbeitgeberseite vertreten und daran festgehalten habe. Soweit Herr [X.] in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 den Inhalt des Gesprächs vom 3. November 2005 anders als in seinem Vermerk dargestellt hat, lässt sich, wie bereits ausgeführt, auch dieser neuen Darstellung nicht entnehmen, dass es zu eigenständigen Verhandlungen über das [X.]egriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ zwischen diesen Tarifvertragsparteien gekommen ist. Dies stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu der Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011, zum Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ seien gerade keine Verhandlungen der Tarifvertragsparteien des [X.] geführt worden.

(c) Auch aus den von der [X.] in [X.]ezug genommenen Äußerungen von Unterorganisationen der [X.] folgt nichts anderes. Der [X.]T[X.] Sachsen hat das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nicht im Sinne des beklagten [X.] verstanden. Vielmehr nimmt dieser auch nach einem Aufstieg vor Inkrafttreten des [X.] einen Anspruch auf den [X.] an. Das ergibt sich aus dem Schaubild auf Seite 2 der [X.] und dem erläuternden Text dazu:

        

„Spalten 2 und 3 geben im Zusammenhang die [X.]-Karriere gemäß der Vergütungsordnung zum [X.] wieder: Der Ausgleichsbetrag ist deshalb unabhängig davon, ob bei der Überleitung ein [X.]-Aufstieg bereits vollzogen war oder erst nach der Überleitung … zustehen würde …“

Darüber hinaus ist die in der [X.] Nr. 32/09 wiedergegebene Auffassung ersichtlich die persönliche Interpretation des Verfassers. Dass dieser an den Tarifverhandlungen beteiligt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

ee) Die vom [X.] aus dem Verfahren - 6 [X.] - beigezogenen [X.]erechnungsbeispiele der Tarifvertragsparteien des [X.] sprechen zwar eher für ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ im Sinne des [X.]. Auch daraus lässt sich aber nicht hinreichend eindeutig schließen, wie in der [X.]stabelle für den [X.]ereich der Länder das Merkmal „Aufstieg - ohne“ zu verstehen ist.

(1) Diese [X.]erechnungen weisen für ledige Angestellte der [X.]. II a [X.] mit elfjährigem Aufstieg in die [X.]. [X.] [X.] der [X.] 41, 43 und 45 einen [X.] von 80,00 [X.] bzw. 60,00 [X.] aus. Diese Angestellten hatten jedoch nach der bereits geschilderten [X.]erechnungsweise der Tarifvertragsparteien und dem in der Kopfzeile der Tabelle ausgewiesenen Eintrittsalter 27 den [X.] in die [X.]. [X.] [X.] nach elf Jahren schon hinter sich. Der bei den jüngeren [X.]eschäftigten zu findende Sprung zwischen dem 11. und 12. [X.]eschäftigungsjahr ist bei den Angestellten der [X.] 41, 43 und 45, bei denen die [X.]erechnungen mit den [X.]eschäftigungsjahren 15, 17 und 19 beginnen, nicht mehr ausgewiesen. Gleichwohl sollte ihnen ein [X.] zustehen.

(2) Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien jedenfalls des [X.] auch Angestellten, die bei ihrer Überleitung in den [X.] bereits den möglichen Aufstieg vollzogen hatten, in den Fällen, in denen nach den typisierten [X.]erechnungen der Tarifvertragsparteien noch [X.]e auftreten würden, einen [X.] zubilligen wollten. Dies ließe sich aus dem von der [X.] mitgeteilten Umstand (Seite 4 der Auskunft vom 19. Oktober 2010) erklären, dass nach den [X.]erechnungen der Tarifvertragsparteien spätestens ab der Lebensaltersstufe 39, in der [X.] 14 ab der Lebensaltersstufe 41, die [X.]e unabhängig davon seien, ob die Überleitung aus einer Vergütungsgruppe ohne Aufstieg oder mit Aufstieg nach einer bestimmten Anzahl von Jahren erfolgt sei. Tatsächlich musste angesichts der dem [X.] zugrunde liegenden Annahmen (fiktives, stets gleiches Eintrittsalter für alle [X.]erechnungen innerhalb einer Vergütungsgruppe und normaler Karriereverlauf) der [X.] ab einer bestimmten Lebensaltersstufe vollzogen worden sein. Ein [X.] für diese Angestellten ließ sich aber aus Einkommensverlusten erklären, die aus der unterschiedlichen Struktur der [X.]n im [X.] und [X.] bzw. [X.] resultierten. Nach dieser Struktur kommt es zu Vergütungssteigerungen zu anderen [X.]punkten (durch die Streckung des Aufstiegs in den Stufen im Vergleich zu den [X.]) und mit anderen [X.]eträgen (durch die Zuweisung der Entgelte zu den einzelnen Stufen der [X.]).

(3) Dann müsste sich für den von diesem [X.]erechnungsbeispiel erfassten Personenkreis, also für die aus der [X.]. [X.] [X.] nach Aufstieg aus der [X.]. II a [X.] in die [X.] 14 übergeleiteten [X.]eschäftigten, aus der [X.]stabelle für den [X.]ereich des [X.]undes ein [X.] ablesen lassen. In dieser Tabelle finden sich aber für die Kombination der Merkmale „[X.] 14“ und „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten [X.] [X.]“ nur in Verbindung mit dem Merkmal „Aufstieg - ohne“ Regelungen zum [X.], und zwar exakt mit den in der [X.]erechnung der Tarifvertragsparteien ausgewiesenen [X.]eträgen. Das wiederholt sich bei den verheirateten [X.]eschäftigten dieses [X.]erechnungsbeispiels. Dies spricht für das Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ im Sinne des [X.].

(4) Es lässt sich aber nicht gänzlich ausschließen, dass der von dem genannten [X.]erechnungsbeispiel erfasste Personenkreis unter Zugrundelegung der Auffassung des beklagten [X.] aufgrund eines redaktionellen Versehens von den Tarifvertragsparteien des [X.] nicht berücksichtigt worden ist.

(a) Ein Anspruch auf [X.] für diesen Personenkreis lässt sich der [X.]stabelle nicht durch Rückgriff auf die [X.] II a [X.] als die ursprüngliche Vergütungsgruppe dieser Angestellten entnehmen.

(aa) Das [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 auf Seite 5 mitgeteilt, das [X.]erechnungsbeispiel „[X.]und IIa - 11J. [X.] [X.] 14“ finde sich in der [X.]stabelle des [X.]undes wieder und zwar in der Kombination Spalte 2 „IIa“ und Spalte 3 „[X.] nach 11 Jahren“. Eine Differenzierung zwischen solchen Angestellten, die den Aufstieg in die [X.]. [X.] [X.] noch vor sich hatten, und solchen, die in den [X.] 41, 43 und 45 diesen Aufstieg schon vollzogen hatten, gleichwohl aber nach den vom [X.] in seiner Auskunft ausdrücklich in [X.]ezug genommenen [X.]erechnungen einen [X.] erhalten sollten, hat das [X.] dabei nicht vorgenommen. Die Auskunft lässt sich deshalb nur dahin verstehen, dass für alle Angestellten der [X.]. II a [X.] mit Aufstiegsmöglichkeit in die [X.]. [X.] [X.] ein [X.] in den aus den [X.]erechnungsbeispielen ersichtlichen Fällen gezahlt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob der Aufstieg schon vollzogen war oder nicht, ob also die Überleitung aus der [X.]. II a [X.] oder [X.]. [X.] [X.] erfolgte. Dies soll in der genannten Kombination in der [X.]stabelle Niederschlag gefunden haben, also auch für die Angestellten, die im [X.]punkt ihrer Überleitung bereits in die [X.]. [X.] [X.] aufgestiegen waren. Diese auf den ersten [X.]lick verwirrende Einschätzung lässt sich dadurch erklären, dass der [X.]und zunächst die von ihm ausgehandelte [X.]stabelle dahin verstanden hat, dass für den Anspruch auf [X.] stets auf die [X.] als die ursprüngliche Vergütungsgruppe des Angestellten zurückzugreifen ist. Nach diesem Verständnis würde die ursprüngliche, „originäre“ Vergütungsgruppe als Voraussetzung für einen Aufstieg auch nach einem solchen noch in die aktuelle Vergütungsgruppe „hineingelesen“ und könnte einen Anspruch auf den [X.] begründen.

Dieses Verständnis ergibt sich aus dem [X.]eispiel 2 unter 3.4.2.1 des Rundschreibens des [X.] vom 10. August 2007 zum [X.]. Darin wird dem originär in die [X.]. VII [X.] eingruppierten, vor Inkrafttreten des [X.] in die Vergütungsgruppe V[X.] [X.] aufgestiegenen Angestellten ein [X.] nur verwehrt, weil für die [X.]. VII [X.] kein [X.] vorgesehen ist. Wörtlich heißt es in diesem [X.]eispiel:

        

„Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind diejenigen Zeilen der Tabelle maßgeblich, welche in Spalte 1 die [X.] 6 und in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe VII [X.] ausweisen. …

        
        

Da es sich bei der [X.]. V[X.] nur um die tatsächliche, nicht aber um die originäre Eingruppierung handelt, wäre es falsch, folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:

        
                 

E       

[X.]

Aufstieg

[X.]-Stufe

LASt   

Höhe   

Dauer 

                 

6       

V[X.]     

ohne   

[X.] 2   

39    

50 €   

Dauerhaft“

Im Einklang mit diesem Tarifverständnis, das der von ihm in der [X.] vom 28. Oktober 2010 und im Verfahren - 6 [X.] - vertretenen Auffassung diametral entgegensteht, hat der [X.]und Angestellten, die am Stichtag bereits den Aufstieg vollzogen hatten, [X.] gewährt, wenn für ihre „originäre“ Vergütungsgruppe (unter Zugrundelegung der übrigen, zum Stichtag aktuellen Anspruchsvoraussetzungen!) nach der [X.]stabelle ein [X.] vorgesehen ist (3.4.2.2 des Rundschreibens vom 10. August 2007 mit [X.]eispiel 2; er hat dies allerdings inkonsequent als „übertariflich“ angesehen, vgl. [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand August 2011 F § 12 Rn. 12).

(bb) Folgte man diesem Verständnis, hätte der Kläger den begehrten Anspruch auf [X.] nach der [X.]stabelle für den [X.]ereich der Länder, denn für Angestellte, die aus der [X.]. IV a [X.] mit einem Aufstieg nach vier, sechs oder acht Jahren übergeleitet worden sind, am 1. November 2006 der [X.] zugeordnet waren und den [X.] der Stufe 2 hatten, weist die [X.]stabelle einen dauerhaften Ausgleichsbetrag von 85,00 [X.] aus, der im Fall des [X.] auf 73,22 [X.] zu kürzen wäre.

(cc) Diesem Rückgriff auf die [X.] steht aber der eindeutige [X.]bezug entgegen, der in dem Zusatz in der Überschrift in Spalte 2 der [X.]stabelle und dem Stichtagsprinzip des [X.]s zum Ausdruck kommt. Danach ist Stichtag für den Anspruch auf den [X.] der erste Geltungstag des neuen [X.] und maßgeblich die Vergütungsgruppe „bei In-Kraft-Treten [X.]“. Gleiches gilt für die [X.]sstufe und die Lebensaltersstufe. Für den [X.] kommt es damit ausschließlich auf die zu diesem [X.]punkt vorliegenden Verhältnisse an. Er soll die [X.]e ausgleichen, die im Vergleich zur Vergütungsentwicklung bei Weitergeltung des [X.] eintreten. [X.]asis für die Vergleichsberechnung der Tarifvertragsparteien des [X.] war der bei dessen Ablösung durch den [X.] erreichte [X.]. Dies ist mit einem Rückgriff auf die [X.] in der Spalte 2 der Tabelle nicht zu vereinbaren: Für die Spalte 2 soll es danach auf eine frühere, zum [X.]punkt der Überleitung nicht mehr maßgebliche Vergütungsgruppe ankommen, für alle anderen Spalten aber auf die Verhältnisse bei Inkrafttreten des [X.]. Dementsprechend hat der [X.]und diese Auffassung nicht mehr explizit vertreten.

(b) Der Anspruch auf [X.] für den [X.]ereich des [X.]undes für ledige [X.]eschäftigte der [X.] 14 mit den Merkmalen „Vergütungsgruppe [X.]“ und „Aufstieg - ohne“ könnte eventuell auch allein aus den [X.]erechnungen für die Angestellten dieser Vergütungsgruppe ohne jeden Aufstieg herrühren. Diesen [X.]erechnungen der Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte der [X.]. [X.] [X.] ohne Aufstieg lassen sich identische [X.]sbeträge wie den [X.]erechnungen für aus der [X.]. II a [X.] in die [X.]. [X.] [X.] Aufgestiegenen entnehmen. Zudem ist auch dieser Personenkreis zu klein, um daraus Rückschlüsse auf einen generellen [X.] der Tarifvertragsparteien des [X.] zu ziehen.

c) Für den [X.] nach dem [X.] gilt nichts anderes.

aa) [X.] hat auf den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden des [X.]s vom 26. September 2012 in seinen Schriftsätzen vom 9. und 11. Oktober 2012 erklärt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung seien Angestellte, die bereits den [X.] in die [X.]. [X.] [X.] vollzogen hätten, in der [X.]stabelle für den [X.]ereich der Länder nicht aufgeführt. Es hat in diesen Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass dies nicht auf einem redaktionellen Versehen bei der Anpassung der [X.]stabelle für den [X.]ereich der Länder beruhe. Vielmehr sei dies bewusst auf die [X.]-Auffassung, dass es keinen [X.] nach erfolgtem Aufstieg geben dürfe, und auf die Unterschiede durch die Einfügung der [X.] 13 Ü [X.] nur in die [X.]stabelle für den [X.]ereich der Länder zurückzuführen.

bb) Dies widerspricht dem bisherigen Vorbringen des beklagten [X.], das sich für den Inhalt der Tarifvertragsverhandlungen auf die [X.] bezogen hat. In ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 hat diese auf Seite 5 mitgeteilt, der von [X.] übermittelte Entwurf einer [X.]stabelle decke sich im Wesentlichen mit der Tabelle, die als Teil A. der Anlage 3 zum [X.] Tarifinhalt geworden sei. Der Entwurf sei in den Verhandlungen nur geringfügig verändert worden. So sei in den Fällen der „Vergütungsgruppe IIa mit Aufstieg nach [X.] nach 11 bzw. 15 Jahren“ folgerichtig zu den Überleitungsregelungen die [X.] 14 [X.] durch die [X.] 13 Ü [X.] ersetzt worden und [X.]eträge und Zahlungsdauer in wenigen Einzelfällen modifiziert worden. Zudem hat die [X.] in dieser Stellungnahme auf Seite 12 f., wie bereits ausgeführt, ausdrücklich angegeben, dass zu dem Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ keine ausdrücklichen Verhandlungen erfolgt seien, weil die [X.] im [X.]punkt der Verhandlungen zum [X.] habe davon ausgehen können, dass die Auslegung dieses Merkmals zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] nicht streitig sei.

cc) Es kann dahinstehen, ob und wie sich diese unterschiedlichen Darstellungen der Tarifverhandlungen in Einklang bringen lassen. Auch für die [X.]stabelle im [X.]ereich der [X.] verbleiben die unter Rn. 70 genannten Zweifel, die es ausschließen, aus den [X.]erechnungsbeispielen für die Angestellten der [X.]. II a [X.] mit Aufstieg in die [X.]. [X.] [X.] nach elf Jahren endgültige Rückschlüsse für das Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ durch die Tarifvertragsparteien zu ziehen.

d) Unerheblich ist, ob die [X.], wie die [X.] in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 annimmt, die streitbefangene Formulierung im Sinne der Arbeitgeberseite verstehen „mussten“ und ob sie zeitnah ablehnend auf das Rundschreiben des [X.] vom 10. Oktober 2005 reagiert haben. Maßgeblich ist allein, ob sich der Tarifgeschichte entnehmen lässt, dass die Tarifvertragsparteien das Merkmal „Aufstieg - ohne“ übereinstimmend verstanden haben. Eine solche Einigkeit bestand bei Inkrafttreten des [X.] eindeutig nicht.

e) Aus den späteren Änderungen der Regelungen zum [X.] durch den 1. und [X.] zum [X.] folgt nicht, dass die Tarifvertragsparteien für den vom Teil A. der Anlage 3 zum [X.] erfassten Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, das Merkmal „Aufstieg - ohne“ spätestens seit dem Wirksamwerden dieser Änderungen übereinstimmend im Sinne des beklagten [X.] interpretiert haben. Auch aus der Tarifgeschichte ergibt sich damit kein übereinstimmendes Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ durch die Tarifvertragsparteien des [X.]. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein solches Verständnis erst ab Inkrafttreten der Änderungen oder bereits ab Inkrafttreten des [X.] Wirkung entfalten würde.

aa) Aus dem mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum [X.] eingefügten Teil [X.]. der Anlage 3 zum [X.] für das Pflegepersonal können keine Rückschlüsse auf den [X.] der Tarifvertragsparteien hinsichtlich des vom Teil A. dieser Anlage erfassten Personenkreises gezogen werden. Das folgt bereits daraus, dass Teil [X.]. dieser Anlage eine gänzlich andere Regelungsstruktur aufweist als deren Teil A. Insbesondere fehlt das streitbefangene Merkmal „Aufstieg - ohne“. Wenn in der vierten Spalte der Tabelle des Teils [X.]. auch Konstellationen erfasst sind, in denen der Aufstieg bereits vollzogen war, besagt dies nichts für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in Teil A. der Tabelle.

(1) Unter [X.]ezug auf die Stellungnahme [X.] vom 9. Oktober 2012 hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 allerdings vorgetragen, die [X.] habe bereits vor Inkrafttreten des [X.] deutlich gemacht, dass sie die für das Pflegepersonal im [X.]ereich der [X.] und im [X.]ereich des [X.]undes bestehende Tariflage, wonach es für den [X.] bei Pflegekräften nicht darauf ankomme, ob ein Aufstieg bereits erfolgt sei oder nicht, nicht übernehmen wolle. Deshalb sei der Teil [X.]. der Anlage 3 zum [X.] erst im [X.] vereinbart worden. Dabei sei aus Sicht der [X.] der Grundsatz „Kein [X.] nach erfolgtem Aufstieg“ durchgesetzt worden. Lediglich im Wege des [X.] seien davon einige Ausnahmen vereinbart worden.

(2) Dieser Vortrag ist nur schwerlich in Einklang mit der Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011 zu bringen. Darin hat diese mitgeteilt, in Kenntnis des Streits um die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ habe sie auf eine „klarere Formulierung Wert gelegt“ bzw. durchgesetzt, ihre Auffassung zur Frage der „originären“ Eingruppierung deutlicher zu formulieren (Seite 5 und Seite 11 der Auskunft vom 7. Juli 2011).

(3) Selbst wenn die [X.] bereits vor Abschluss des [X.] deutlich gemacht haben sollte, dass sie für das bei ihren Mitgliedern beschäftigte Pflegepersonal die Rechtslage bei [X.] und [X.]und mit dem daraus folgenden Anspruch auf [X.] auch nach erfolgtem Aufstieg auf der Grundlage einer gänzlich anders gelagerten Tabellenstruktur nicht übernehmen wolle, folgt daraus nicht, dass die Arbeitnehmerkoalitionen bei Abschluss des Teils [X.]. der Anlage 3 zum [X.] ihre abweichende Auffassung zum Verständnis des weitergeltenden Merkmals „Aufstieg - ohne“ im Teil A. der Anlage 3 zum [X.] aufgegeben hätten. Im Gegenteil folgt daraus, dass für die dort geregelten Fälle die Arbeitnehmerkoalitionen ihre Auffassung durchgesetzt haben, dass auch in Fällen nach vollzogenem Aufstieg ein [X.]edürfnis nach [X.] bestehen kann. Wenn sie dabei dem Anliegen der Arbeitgeberseite nach klarerer Formulierung nachgegeben haben und dies in einer anderen Tabellenstruktur Niederschlag gefunden hat, die an den [X.] für den [X.]ereich der [X.] angelehnt ist, ist dies ohne Weiteres daraus erklärbar, dass sich so ein erneuter Streit für den [X.]ereich [X.]. der Anlage 3 zum [X.] vermeiden und die jeweils eigene Auffassung zum Teil A. unter beiderseitiger Gesichtswahrung aufrecht erhalten ließ.

bb) Auch aus der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum [X.] eingefügten Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] ergibt sich hinsichtlich des von der [X.]stabelle uneingeschränkt erfassten Personenkreises kein nunmehr übereinstimmendes Tarifverständnis (aA [X.] [X.] 2009, 562, 563; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Januar 2011 Teil IV/3 [X.] Rn. 380).

(1) Die Regelung betrifft die sog. „[X.]“-Lehrkräfte aus dem [X.]ereich der neuen [X.]undesländer. Die [X.] der neuen Länder unterscheiden bei Lehrkräften, die ihre Ausbildung noch in der ehemaligen [X.] absolviert haben, zwischen sog. „[X.]n“, dh. den Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis erfüllen, und den „[X.]“, bei denen dies nicht der Fall ist (vgl. beispielhaft die Regelungen in [X.], wiedergegeben bei [X.] 30. Oktober 2003 - 8 [X.] - Ez[X.] [X.] §§ 22, 23 M Nr. 117). Die „[X.]“ wurden gegenüber vergleichbaren Lehrkräften mit einer Ausbildung der alten [X.]undesrepublik Deutschland zunächst eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert, konnten nach einer [X.] der [X.]ewährung das Eingangsvergütungsniveau eines Lehrers mit „[X.]“ erreichen und anschließend ebenso wie dieser einen „echten“ [X.] absolvieren ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Januar 2011 Teil IV/3 [X.] Rn. 379; siehe auch Seite 10 der Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011). In der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] ist geregelt, welche Vergütungsgruppe für diesen Personenkreis die für den [X.] maßgebliche ist und dass insoweit jeweils auf das Merkmal „Aufstieg - ohne“ abzustellen ist. Der Aufstieg auf das „Westniveau“ sollte für den [X.] unschädlich sein, ebenso der bisher nicht erfolgte Aufstieg auf dieses Niveau.

(2) [X.]ereits aus diesem [X.] ergibt sich, dass die von der [X.] und den genannten Literaturstellen gezogene Schlussfolgerung, diese von den [X.] geforderte Regelung sei überflüssig, wenn deren Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ zutreffe, weil dann den Lehrkräften, die schon einen Aufstieg auf [X.] absolviert hätten, ohnehin der [X.] zustehe, nicht trägt. Sie übersieht, dass Regelungsbedarf auch aus [X.] insoweit bestand, als das Eingruppierungsrecht für den von der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] erfassten Personenkreis zwei Aufstiegsmöglichkeiten vorsah, von denen nach Auffassung der [X.] nur die zweite, nämlich der „echte“ [X.], unschädlich für den [X.] war, während unklar war, welche Folgen der erste Aufstieg auf das Westniveau hatte, den Lehrer mit [X.] nicht nehmen konnten, der aber auch kein „echter“ [X.] war. Das Merkmal „Aufstieg - ohne“ konnte diese Teilgruppe des von der Protokollerklärung erfassten Personenkreises, die den ersten Aufstieg bereits vollzogen hatte, nach Auffassung der Arbeitnehmerkoalitionen nicht erfassen, weil sie noch einen Aufstieg vor sich hatte. Nur für diese Teilgruppe hat die [X.] ausweislich der Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011 (Seite 10) eine Regelung gefordert. Diese Forderung war aus [X.] konsequent und konzedierte nicht, dass die Auffassung der Arbeitgeberseite für den „echten“ [X.] der „[X.]“-Lehrkräfte und alle übrigen von der [X.]stabelle erfassten Angestellten nunmehr auch nach Auffassung der Arbeitnehmerkoalitionen zutreffen sollte. Insoweit bestand aus Sicht der [X.] kein Regelungsbedarf.

(3) Tatsächlich ist mit der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] keine Regelung für „[X.]“-Lehrkräfte, die beide Aufstiege bereits absolviert hatten, erfolgt. Die Regelung betrifft ausweislich der Auskunft der [X.] vom 7. Juli 2011 nur die „Erfüller“-Lehrkräfte, die sich bei Inkrafttreten des [X.] entweder noch in ihrer Eingangsvergütungsgruppe befanden (Satz 2) oder nur den ersten Aufstieg auf Westniveau bereits erreicht hatten (Satz 1). Entgegen der Auffassung der [X.] ist nicht in Satz 3 der Protokollerklärung geregelt, dass „nur“ die unter Satz 1 und Satz 2 der Protokollerklärung fallenden Lehrkräfte Anspruch auf [X.] über das Merkmal „Aufstieg - ohne“ haben sollten. Für die Lehrkräfte, die bereits beide Aufstiege absolviert hatten, ist vielmehr in der Protokollerklärung gar keine Regelung getroffen. Für sie gilt uneingeschränkt das Merkmal „Aufstieg - ohne“ der [X.]stabelle und damit der Auslegungsstreit der Tarifvertragsparteien.

IV. Entgegen der Auffassung der Revision liegt keine unbewusste Regelungslücke vor. Die Revision verkennt den Unterschied zwischen einer bewussten oder unbewussten Nichtregelung einerseits und einer unterschiedlichen Auslegung einer vereinbarten Regelung durch die Tarifvertragsparteien andererseits. Hier liegt ein schlichter Dissens der Tarifvertragsparteien über die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ vor.

V. Dieser Dissens hat nicht zur Folge, dass der [X.] hinsichtlich des [X.]s oder jedenfalls des streitbefangenen Merkmals „Aufstieg - ohne“ als nicht geschlossen gilt. Ein Dissens der Tarifvertragsparteien vermag an der tarifrechtlichen Wirksamkeit einer wie hier gültig zustande gekommenen Norm wegen ihres Normcharakters nichts zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die abweichenden Vorstellungen zur Auslegung des Tarifvertrags bereits zum [X.]punkt des [X.] bestanden haben. Maßgeblich ist der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl (vgl. [X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 2 c cc (2) der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 33 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 12; 9. März 1983 - 4 [X.] - [X.]E 42, 86, 93).

VI. Lässt sich der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl wie im vorliegenden Fall mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend sicher ermitteln, ist im Interesse des [X.] (vgl. zu diesem Grundsatz bei der verfassungskonformen Auslegung [X.]VerfG in [X.]Rspr. seit 9. August 1978 - 2 [X.]vR 831/76 - [X.]VerfGE 49, 148) auf das Verständnis des durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. bereits [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 134, 184). Lässt sich danach ein eindeutiger Norminhalt feststellen, ist die Norm nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit nichtig. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot, das auch für tarifvertragliche Regelungen gilt, verlangt, dass [X.]etroffene die Rechtslage anhand der tariflichen Regelung so erkennen können müssen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die [X.] in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.] 2012, 468; vgl. [X.]VerfG 26. Juli 2005 - 1 [X.]vR 782/94, 1 [X.]vR 957/96 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]VerfGE 114, 1).

VII. Für den durchschnittlichen Normanwender ist der Normbefehl des § 12 [X.] iVm. der [X.]stabelle hinsichtlich des Merkmals „Aufstieg - ohne“ dahin zu verstehen, dass ein zum [X.]punkt der Überleitung bereits vollzogener Aufstieg dem Anspruch auf [X.] nicht entgegensteht (vgl. bereits [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 134, 184).

1. Der im Klammerzusatz in § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie in der Überschrift der Spalte 2 der [X.]stabelle verwendete [X.]egriff der „Vergütungsgruppe“ differenziert nicht zwischen „originärer“ bzw. „[X.]“ und insbesondere nicht danach, wie der [X.]eschäftigte die am Stichtag maßgebliche Vergütungsgruppe erreicht hat. Er ist insoweit unspezifisch. Der durchschnittliche Normunterworfene, der seinen vergütungsrechtlichen Werdegang und vor allem seine aktuelle Eingruppierung kennt, wird deshalb die Spalte 2 aufgrund des Zusatzes „bei In-Kraft-Treten [X.]“ dahin verstehen, dass die Vergütungsgruppe maßgeblich sein soll, aus der er bei Inkrafttreten des [X.] seine Vergütung bezog, ohne danach zu differenzieren, ob er „originär“ dort eingruppiert war oder im Wege des Aufstiegs dorthin gelangt war.

2. Der durchschnittliche Normanwender wird sich nicht auf die Spalte 2 der [X.]stabelle beschränken, sondern darüber hinaus in der Zusammenschau damit auch die Spalte 3 dieser Tabelle lesen. Er wird dabei nicht seine bisherige Vergütungsentwicklung im [X.], sondern die Überschrift der Spalte 2 „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten [X.]“ in den [X.]lick nehmen, dies auf seine aktuelle Vergütungsgruppe beziehen und im Zusammenhang damit den Eintrag „ohne“ in der Spalte 3 der [X.]stabelle dahin verstehen, dass er Anspruch auf den [X.] hat, wenn er künftig keine Aufstiegsmöglichkeit (mehr) hat. So hat im Übrigen zunächst auch das beklagte Land die [X.]stabelle verstanden, denn es hat dem Kläger für November 2008 zunächst [X.] gezahlt.

VIII. Diese Auslegung ist auch mit Sinn und Zweck des [X.]s vereinbar. Wenn die Tarifvertragsparteien von typisierten [X.]n mit einheitlichem Eintrittsalter, Aufstiegen in den [X.] und [X.]en ausgegangen sind, mussten gerade bei den älteren Arbeitnehmern im [X.]punkt ihrer Überleitung die „typischen“ Karrieren im öffentlichen Dienst innerhalb einer Vergütungsgruppe mit [X.]ewährungszeiten von zwei bis sechs Jahren, in den oberen Vergütungsgruppen auch bis zu elf, zwölf oder fünfzehn Jahren, jedenfalls in den unteren Vergütungsgruppen durchlaufen sein, sie also den in ihrer originären Vergütungsgruppe möglichen Aufstieg vollzogen haben (vgl. dazu die Auskunft der [X.] vom 19. Oktober 2010 unter I 2 auf Seite 4). Umgekehrt machte sich gerade bei diesen älteren Arbeitnehmern das der neuen [X.] zugrunde liegende „Prinzip der Wippe“, dh. die Absenkung der höheren Stufen der neuen [X.] zugunsten der Eingangsstufen mit den daraus resultierenden Einkommensverlusten gegenüber dem bisherigen [X.] (siehe dazu [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand November 2008 Teil [X.] 3 § 12 [X.] Rn. 2), nachteilig bemerkbar.

Nach dem Zweck des [X.]s ist es daher naheliegend, auch Arbeitnehmern, die bereits einen Aufstieg hinter sich haben, je nach dem Ergebnis des Vergleichs typisierter [X.] einen [X.] zu gewähren. Wenn vor diesem Hintergrund für eine Vielzahl von Fällen, in denen bei typisierter [X.]etrachtung der in der Vergütungsgruppe mögliche Aufstieg schon absolviert worden sein muss, ein [X.] zu gewähren ist, steht dies mit dem durch den [X.] verfolgten zukunftsbezogenen Abmilderungsziel ohne Weiteres im Einklang (vgl. bereits [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.], 184).

C. [X.] hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge     

        

        

        

    Lorenz     

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 261/11

18.10.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rostock, 28. Januar 2010, Az: 3 Ca 1758/09, Urteil

§ 12 Abs 1 S 1 TVÜ-L, Anl 3 Teil A TVÜ-L, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, Az. 6 AZR 261/11 (REWIS RS 2012, 2190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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