Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, Az. 6 AZR 381/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 2133

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Gegenstand

Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ DRV-Bund auch bei Erreichen der maßgeblichen Vergütungsgruppe des MTAng-BfA-O durch Aufstieg - Tarifauslegung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2012 - 8 Sa 1956/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der beklagten [X.] Bund [X.] nach § 12 Abs. 1 iVm. Anlage 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der [X.] Bund in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.] [X.]).

2

Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin beschäftigten den Kläger seit August 1995 als Zuarbeiter in Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1 a des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren [X.]-O. Vergütungsgruppe [X.] sah nach sechs Jahren einen [X.] in Vergütungsgruppe [X.] vor. Aufgrund des [X.]s war der Kläger seit August 2001 in Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert.

3

Die Beklagte ordnete den Kläger durch Schreiben vom 10. Mai 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 [X.] 6 des „[X.]“ zu. Bei der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in das neue Tarifsystem befand sich der Kläger in [X.] 33 und erhielt [X.] der Stufe 2. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Schreibens vom 10. Mai 2006 die wirkungsgleiche Übernahme des „Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des [X.] ([X.])“ und des „Überleitungstarifvertrags [X.]“ beschlossen. Sie schloss später mit der [X.] den Tarifvertrag für die [X.] ([X.] vom 23. August 2006, mittlerweile idF des [X.] Nr. 1 vom 30. November 2007) und den [X.] [X.].

4

§ 12 [X.] [X.] vom 23. August 2006 idF des [X.] Nr. 1 vom 30. November 2007 lautet auszugsweise:

        

„§ 12 

        

[X.]

        

(1)     

1Aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ [X.] aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen [X.]. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, [X.], Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2006, sofern in Anlage 3 TVÜ [X.] nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

        

(2)     

Die Zahlung des [X.]s beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ [X.] nicht etwas anderes bestimmt ist.

        

(3)     

Für Beschäftigte, für die nach dem TV [X.] die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.

        

…“    

        

5

Niederschriftserklärung Nr. 6 zum [X.] [X.] (zu § 12) bestimmt:

        

„1.     

1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der [X.]e je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

        

…“    

        

6

In Anlage 3 zum [X.] [X.] heißt es:

        

„[X.]e für Angestellte

        

…       

        

Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des [X.]s am 1. Oktober 2007. … Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet ‚dauerhaft’ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.

        

…       

        

[X.] Angestellte, die aus der Anlage 1 a zum [X.] übergeleitet werden

        

…       

                 

[X.]

Vergütungsgruppe und [X.] 1, 2 bei Inkrafttreten TVÜ [X.]

[X.]

27    

29    

31    

33    

…       

…       

…       

                                            

14    

II, nach 5 und 6 Jahren I b OZ 2

                 

für 7 Jahre 110 €

für 4 Jahre 50 €

        

…       

…       

                                            

6       

VI OZ 2

        

dauerhaft 50 €

dauerhaft 50 €

dauerhaft 50 €

...“   

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe [X.] von 50,00 Euro monatlich zu. Auf den Streitfall seien die Grundsätze zu übertragen, die der Senat mit Urteil vom 22. April 2010 für den [X.]-Bund aufgestellt habe (- 6 [X.] - [X.] 134, 184). Zwischen Anlage 3 zum [X.]-Bund und Anlage 3 zum [X.] [X.] bestünden keine relevanten Unterschiede. Nach beiden Tabellen komme es für den [X.] aus Sicht des unbefangenen Lesers auf die [X.] und den [X.] bei Inkrafttreten des [X.]-Bund bzw. des [X.] [X.] an. Sinn und Zweck des [X.]s sei der besitzstandswahrende Ausgleich von Verlusten, die Arbeitnehmer beim tariflichen Systemwechsel wegen des Übergangs von [X.]n auf Erfahrungsstufen erlitten. Diese Verluste seien für Arbeitnehmer, die in eine Vergütungsgruppe aufgestiegen seien, und Arbeitnehmer, die originär in eine Vergütungsgruppe eingruppiert seien, identisch.

8

Der Kläger hat seinen Zinsanspruch vor dem [X.] beschränkt und einen Feststellungsantrag anstelle des vor dem Arbeitsgericht gestellten Leistungsantrags zu 3. gestellt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 550,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit 1. November 2007, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2007, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juli 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. August 2008 und aus weiteren 50,00 Euro seit 1. September 2008 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.050,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit 1. Oktober 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. November 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juli 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. August 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. September 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Oktober 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. November 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2010 und aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2010 zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass ihm auch zukünftig ein [X.] von 50,00 Euro brutto monatlich zusteht.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger könne keinen [X.] beanspruchen, weil es sich bei den in Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 zum [X.] [X.] genannten Vergütungsgruppen um die originären und nicht die durch Aufstieg erreichten Vergütungsgruppen handle. Die Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden führe zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 zum [X.] [X.] enthalte kumulativ und abschließend alle notwendigen Voraussetzungen, um die anspruchsbegründenden Vergütungsgruppen ermitteln zu können. Anders als im Fall des [X.]-Bund sei kein Hinweis auf einen wie auch immer gearteten Aufstieg enthalten. Der Zusatz in der Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle in Anlage 3 zum [X.] [X.] „bei Inkrafttreten des [X.] [X.]“ schließe sich an das Merkmal des [X.]s, nicht an das der Vergütungsgruppe an. Die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst für eine vom [X.]-Bund abweichende Regelung entschieden. Dafür spreche auch der [X.]. Um den vom Kläger behaupteten Anspruch zu stützen, hätte die Tabelle in Anlage 3 zum [X.] [X.] die Formulierung enthalten müssen „[X.], nach 6 Jahren VI OZ 2“. Deshalb bestehe keine Unklarheit, die es verlange, aus Gründen der Normenklarheit darauf abzustellen, wie der [X.] die Tarifregelung bei unbefangenem Lesen verstehe. Jedenfalls habe dem Kläger auch als unbefangenem Leser bewusst sein müssen, dass ihm nur dann [X.] zugestanden hätte, wenn die Tabelle die Formulierung „[X.], nach 6 Jahren VI OZ 2“ ausgewiesen hätte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil aufgrund der Beschränkung der Zinsforderung teilweise abgeändert, nach dem in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag zu 3. erkannt und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die zuletzt erhobenen Anträge sind in der Sache erfolgreich, wie das [X.] zutreffend erkannt hat.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Das gilt nach gebotener Auslegung auch für den Feststellungsantrag zu 3. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag ist so zu verstehen, dass der Kläger den Anspruch auf [X.] zeitlich unbegrenzt feststellen lassen will, solange das Arbeitsverhältnis besteht und keine Tarifänderung eintritt. Das entspricht Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Präambel zu Anlage 3 zum [X.]. Danach bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der [X.]. Der Kläger beruft sich auf eine dauerhafte Anspruchsberechtigung in Höhe von 50,00 Euro brutto aufgrund der in Anlage 3 zum [X.] für [X.] 6 TV [X.], [X.] der Stufe 2 und Lebensaltersstufe 33 geregelten Anspruchsvoraussetzungen.

II. Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem vor dem [X.] vollzogenen Übergang von dem zunächst zu 3. gestellten Leistungsantrag auf den zuletzt verfolgten Feststellungsantrag um eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO oder lediglich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Selbst wenn eine Klageänderung anzunehmen sein sollte, hätte die Beklagte in sie eingewilligt (§ 263 Alt. 1 ZPO).

III. Soweit der Kläger die Zinsforderungen der Anträge zu 1. und 2. zeitlich beschränkt hat, unterfällt diese Beschränkung der Nebenforderungen § 264 Nr. 2 ZPO.

B. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht seit Oktober 2007 [X.] von monatlich 50,00 Euro brutto zu. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] iVm. der [X.]stabelle in Anlage 3 zum [X.].

I. Der [X.] fand bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2006 (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 [X.]) nach den Feststellungen des [X.]s auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert, bezog [X.] der Stufe 2 und befand sich in der Lebensaltersstufe 33.

II. Arbeitnehmer, die in den [X.] 29 bis 39 von Vergütungsgruppe [X.] mit [X.] der Stufe 2 in [X.] 6 TV [X.] überführt wurden, haben dauerhaft Anspruch auf [X.]. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2006 originär in Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert oder durch Aufstieg in diese Vergütungsgruppe gelangt waren. Der tariflichen Regelung kann entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen werden, dass es sich bei Vergütungsgruppe [X.] um die [X.] des [X.] hätte handeln müssen. Es genügt, dass der Kläger Vergütungsgruppe [X.] durch sechsjährigen [X.] aus der originären Vergütungsgruppe [X.] erreichte. Für ein solches Auslegungsergebnis sprechen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 12 [X.] iVm. Anlage 3 zum [X.].

1. Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Bund ist schon der Wortlaut des § 12 [X.] iVm. Anlage 3 zum [X.] eindeutig (siehe zu § 12 [X.]-Bund [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 134, 184). Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

a) § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag „für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, [X.], Aufstiegszeiten)“ der 1. Januar 2006 ist, sofern in Anlage 3 zum [X.] nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Insofern stimmt der [X.] in den maßgeblichen Teilen mit § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Bund überein. Im Tariftext der Anlage 3 zum [X.] sind jedoch unmissverständliche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die in der Spalte 2 der [X.]stabelle angegebene Vergütungsgruppe mit einem früheren Aufstieg verbunden sein darf.

b) Darauf deutet zunächst der Wortlaut der Überschrift der Spalte 2 der [X.]stabelle in Anlage 3 zum [X.] „Vergütungsgruppe und [X.] 1, 2 bei Inkrafttreten [X.]“ hin. Die Verknüpfung der beiden Tatbestandsmerkmale „Vergütungsgruppe“ und „[X.]“ durch die Konjunktion „und“ spricht dafür, dass sich beide Voraussetzungen auf das Inkrafttreten des [X.] beziehen und es ausreicht, wenn die maßgebliche Vergütungsgruppe zum Stichtag des 1. Januar 2006 zB durch [X.] erreicht wurde. Beide Tatbestandsmerkmale haben aufgrund der Verknüpfung denselben Bezugspunkt des Inkrafttretens des [X.].

c) Soweit die Beklagte ursprünglich geltend gemacht hat, die [X.]stabelle in Anlage 3 zum [X.] kenne den Begriff des „Aufstiegs“ in ihren Spaltenüberschriften anders als die [X.]stabellen des [X.]-Bund und des [X.]-Länder nicht, trifft das zu. In § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist aber ausdrücklich festgehalten, dass maßgeblicher Stichtag „für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, [X.], Aufstiegszeiten)“ der 1. Januar 2006 ist. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Fälle des Aufstiegs mitregeln wollten.

2. Der Berücksichtigung der durch Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe des [X.] bei Inkrafttreten des [X.] steht der systematische Zusammenhang der Regelung für [X.] 6 TV [X.] mit den Bestimmungen für andere [X.]n nicht entgegen.

a) Die Beklagte macht für ihre gegenteilige Ansicht geltend, die Tabelle in Anlage 3 zum [X.] hätte die Formulierung enthalten müssen „[X.], nach 6 Jahren VI OZ 2“, um den vom Kläger angenommenen Anspruch zu begründen. Derartige Regelungen seien für andere [X.]n des TV [X.] - zB [X.] 14 - aufgenommen worden.

b) Ein solches Verständnis lässt der Wortlaut der Tabelle in Anlage 3 zum [X.] nicht zu. Die Regelungen der Tabelle unterscheiden nach Vergütungsgruppen, in denen unmittelbar vor Inkrafttreten des [X.] noch eine Aufstiegsmöglichkeit nach dem [X.] in eine höherwertige Vergütungsgruppe bestand, und Vergütungsgruppen, für die es nicht auf eine weitere Aufstiegsmöglichkeit und die damit verbundene sog. Exspektanz ankommen sollte. So ist für [X.] 14 in der zweiten Spalte der Tabelle ua. die Voraussetzung „II, nach 5 und 6 Jahren I b OZ 1“ festgehalten. Damit ist nach dem klaren Wortlaut der Überschrift der zweiten Spalte der [X.]stabelle ausgedrückt, dass bei Inkrafttreten des [X.] noch eine Aufstiegsmöglichkeit bestehen musste. Für die Frage eines mit der Überleitung in [X.] 6 verbundenen [X.]s ist eine weitere Aufstiegsmöglichkeit dagegen nach dem Wortlaut sowohl der Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle „Vergütungsgruppe und [X.] 1, 2 bei Inkrafttreten [X.]“ als auch der zweiten Spalte für [X.] 6 „VI OZ 2“ unerheblich. Aus der unterbliebenen Angabe der originären Vergütungsgruppe [X.] des [X.] lässt sich demnach entgegen der Ansicht der Revision nicht ableiten, dass es sich bei [X.] um die [X.] handeln müsste. Der bereits vollzogene Aufstieg ist nach dem Wortlaut der [X.]stabelle ohne Bedeutung. Sie unterscheidet vielmehr zwischen Fällen, in denen bei Überleitung in den TV [X.] noch eine Aufstiegsmöglichkeit mit entsprechenden [X.] bestand, und Konstellationen, in denen Exspektanzverluste unabhängig von noch bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten.

3. Die Einbeziehung einer durch Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe des [X.] wird durch den [X.] gestützt. Mit dem [X.] wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen künftiger Entgeltsteigerungen auf der Grundlage des bisherigen Tarifsystems Rechnung tragen (vgl. für § 12 [X.]-Bund [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 134, 184; siehe auch die Niederschriftserklärung Nr. 6 Abs. 1 zum [X.] [zu § 12]). Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Erwartungen und dem tariflichen Systemwechsel wird bei gleicher Eingruppierung in den unterschiedlichen [X.] in bestimmten Fällen überhaupt nicht, mitunter zeitlich begrenzt oder aber dauerhaft aufgelöst, wie das [X.] zutreffend angenommen hat. Für [X.] 6 TV [X.] ist für die [X.] 29 bis 39 ein dauerhafter Ausgleich vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufstieg aus einer [X.] des [X.] nach dem [X.] schädlich wäre, bestehen nicht.

III. Der aufgrund der Anträge zu 1. und 2. zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV [X.].

C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lorenz     

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 381/12

18.10.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. August 2011, Az: 59 Ca 13369/08, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, Az. 6 AZR 381/12 (REWIS RS 2012, 2133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2133

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