Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. VIII ZB 15/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10251

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517BVIII[X.]15.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.] 15/17
vom

30. Mai 2017

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 520 Abs. 3
Erfüllt ein [X.], mit dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.] wird, zugleich auch die gesetzlichen Anforderungen an eine [X.]sbegründung, setzt die Annahme, er sei nicht als unbedingte [X.] bestimmt, voraus, dass sich dies aus dem [X.] [X.] seinen Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließen-den Deutlichkeit ergibt (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27.
Mai 2009 -
III [X.] 30/09, [X.], 1408 Rn.
7; vom 7.
März 2012 -
XII [X.] 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 -
XII [X.] 131/15, [X.], 1791 Rn.
18; jeweils mwN).
[X.], Beschluss vom 30. Mai 2017 -
VIII [X.] 15/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2017
durch die
Vor-sitzende Richterin
Dr. [X.], die
Richterinnen [X.] und Dr. Fetzer
sowie [X.] [X.] und Hoffmann

beschlossen:

Im [X.] an den [X.]sbeschluss vom 5. April 2017 wird den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Begründung der eingelegten Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2016 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten
wird -
unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen -
der vorbezeichnete [X.] des [X.] hinsichtlich der ausgespro-chenen Verwerfung der Berufung als unzulässig aufgehoben.
Der Antrag der Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, ist gegenstandslos.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.100

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Mietkaution für eine von ihnen angemietete
Wohnung des Klägers, die ehemals im Eigentum der in Privatinsolvenz geratenen Beklagten zu 2 stand.

1
-
3
-
Das Amtsgericht hat die Beklagten durch
Versäumnisurteil zur Zahlung rückständiger Mieten und einer nicht geleisteten Mietkaution in Höhe von [X.] [X.] Einspruch der [X.] hat das Amtsgericht mit [X.] vom 15. Juni 2016 das [X.] im angegriffenen Umfang aufrechterhalten und die Beklagten aufgrund einer Klageerweiterung zusätzlich zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 7.

Gegen dieses -
ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2016 zuge-stellte -
Urteil haben die Beklagten form-
und fristgerecht beim [X.] Be-rufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist antragsgemäß bis 16.
September 2016 verlängert worden. Mit am letzten Tag der verlängerten Frist
beim Berufungsgericht eingegangenem [X.] haben die Beklagten die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der [X.] enthält
zugleich den Hinweis, welche Anträge nach
Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren gestellt werden sollten. Danach sollte eine Abänderung des angefochtenen Urteils nur hinsichtlich der Kautionsforderung begehrt werden. Weiter enthält der vom Prozess-bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete [X.] eine -
inhaltlich und auch vom Aufbau den üblichen Gepflogenheiten einer Berufungsbegründung entsprechende -
Begründung, die eingeleitet wird mit den Sätzen:
"Eine Erklärung der Antragsteller über deren persönliche und wirtschaft-liche Verhältnisse nebst Belegen fügen wir -
nur für das Gericht -
bei. Die Anträge für das Berufungsverfahren werden sodann wie folgt [X.] werden."

Im Hinblick auf die angeführten Passagen hat der Vorsitzende der [X.]skammer den Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, 2
3
4
5
-
4
-
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sei nur eine bedingte, an die [X.] geknüpfte
Berufungsbegründung eingegangen, weswegen das Rechtsmittel
als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beklagten ha-ben daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und sich dabei darauf berufen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer
Berufung
zunächst über den ge-stellten Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.

Hierauf hat das [X.] den Beklagten zwar mit Beschluss vom 4.
November 2016 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsver-fahrens bewilligt.
Deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen eine Versäumung der Begründungsfrist hat es
aber mit Beschluss vom 19.
Dezember 2016 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-fen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten bereits nicht [X.], dass ihre Mittellosigkeit für die Versäumung der Begründungsfrist kausal geworden sei. Immerhin habe ihr Prozessbevollmächtigter bereits im [X.] ausführlich dargelegt, wie die Berufung im Falle der Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe voraussichtlich begründet und welcher Antrag ge-stellt werden würde. Zudem hätten die Beklagten die versäumte Prozesshand-lung nicht -
wie gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich -
nachgeholt.
Mit am 18.
Januar 2017 beim [X.] eingegangenem [X.] haben die Beklagten um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen
-
ihnen am 23. Dezember 2016 zugestellten -
Beschluss nachgesucht.
Dem
hat der [X.] mit Beschluss vom 14. März 2017 ([X.] 3/17)
entsprochen, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. März 2017 zugestellt
worden ist.
Daraufhin hat der [X.] der Beklagten mit am 22. März 2017 beim [X.] eingegange-nem [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vo-6
7
-
5
-
rigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Der [X.] hat mit Beschluss vom 5. April 2017 den Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bewilligt. Am 11. April 2017 ist die
Begrün-dung der Rechtsbeschwerde beim [X.] eingegangen.
II.
Den Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 1, § 236 Abs. 1, 2 ZPO).
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ausge-sprochenen Verwerfung der Berufung als unzulässig und zur Klarstellung, dass der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ver-meintliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegenstandslos ist.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungs-gericht hat
den Anspruch der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz (Art.
2
Abs.
1 [X.] i.V.m.
dem Rechtsst[X.]tsprinzip) verletzt, denn es hat die An-forderungen an eine Berufungsbegründung überspannt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]Z 165, 318, 320; vom 25. Sep-tember 2007 -
XI [X.] 6/07, juris Rn. 5)
und
damit den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise
erschwert.
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10
-
6
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der am 16. September 2016 und damit
rechtzeitig beim [X.] eingegangene [X.] nicht nur eine Begründung des [X.]s enthält, sondern bei gebotener Auslegung zugleich auch zur Begründung der Berufung bestimmt war.
Die Berufung der Beklagten hätte [X.], ohne dass sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung stellte, nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.

a) Das
Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend ange-nommen,
dass eine -
wie hier -
unbedingt eingelegte Berufung
unzulässig ist, wenn bis zum Ablauf der Begründungsfrist nur ein [X.] eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung des Rechtsmittels
bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gelten soll ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O S. 320 f.). Daher muss der
Rechtsmittelführer bei grundsätzlich zulässiger Verbindung eines Rechtsmittels oder seiner Begründung mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige"
[X.] lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen ([X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 1986 -
IVb [X.] 55/86,
FamRZ 1986, 1087; vom 31. Mai 1995 -
VIII
ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter [X.] [X.]; vom 19. Mai 2004 -
XII [X.] 25/04,

FamRZ 2004, 1553 unter I[X.] a; vom 21. Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O; vom 27. Mai 2009 -
III [X.] 30/09, [X.], 1408 Rn. 7; vom 7.
März 2012

XII
[X.] 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11).
b) Jedoch hat das Berufungsgericht die in dem am 16. September 2016 eingegangenen [X.] zum Ausdruck kommende Willensrichtung der Be-11
12
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7
-
klagten nicht hinreichend geprüft. Der [X.] kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Prozesserklärung uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen ([X.], Beschlüsse vom 31.
Mai 1995 -
VIII ZR 267/94, [X.]O unter [X.] b; vom 19. Mai 2004 -
XII [X.] 25/04, [X.]O unter I[X.] a; vom 7. März 2012 -
XII [X.] 421/11, [X.]O Rn. 12; jeweils
mwN).
[X.]) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 1404 Rn. 10 mwN). Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten [X.] als Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in dem [X.] erfolgten Ausführungen und seinen Begleitumständen ergibt ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2015 -
XII [X.] 131/15, NJW-RR 2015, 1409 Rn.
18). Dabei kommt es allein auf den
vom Berufungskläger erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des [X.]es an ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2015 -
XII [X.] 131/15, [X.]O
mwN); "klarstellen-de" [X.] nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksich-tigt ([X.], Beschlüsse vom 25. September 2007 -
XI [X.] 6/07, [X.]O Rn.
8 mwN; vom 7. März 2012 -
XII [X.] 421/11, [X.]O Rn. 19).
bb) Hiervon ausgehend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einreichung eines [X.] verbunden
mit einem [X.], der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine [X.]sbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes und begründe-tes Rechtsmittel zu behandeln ([X.], Beschluss vom 25. September 2007
-
XII
[X.] 6/07, [X.]O Rn. 7). Die
Annahme, ein entsprechender [X.] sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in sol-14
15
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8
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chen
Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem [X.] selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt ([X.], Beschlüsse vom 31. Mai 1995 -
VIII ZR 267/94, [X.]O
unter
[X.] [X.] mwN; vom 19. Mai 2004 -
XII [X.] 25/04, [X.]O; vom 21.
Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O; vom 18. Juli 2007 -
XII [X.] 31/07, NJW-RR 2007, 1565 Rn. 10; vom 25. September 2007 -
XII [X.] 6/07, [X.]O; vom 17. Dezember 2008 -
XII [X.] -
NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27.
Mai 2009 -
III [X.] 30/09, [X.]O; vom 7. März 2012 -
XII [X.] 421/11, [X.]O
Rn. 11; vom 22. Juli 2015 -
XII [X.] 131/15, [X.]O; vom 16. Juni 2016 -
IX [X.] 22/15, juris Rn.
5).
Denn im Allgemeinen will keine Partei die mit einer Fristver-säumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen ([X.], Beschlüsse vom 16.
August 2000 -
XII [X.] 65/00, NJW-RR 2001, 789 unter II
mwN; vom 19. Mai 2004 -
XII [X.] 25/04, [X.]O; vom 21. Dezember 2005 -
XII
[X.] 33/05, [X.]O; vom

5.
März 2008 -
XII [X.] 182/04, [X.], 1740 Rn. 12; vom 27.
Mai 2009 -
III
[X.] 30/09, [X.]O;
vom 22.
Juli 2015 -
XII [X.] 131/15, [X.]O mwN).

cc) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist im Streitfall
davon auszugehen, dass der am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungs-frist eingegangene [X.] sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch erschöpft, sondern zugleich
die
Rechtsmittelbegründung enthält.
(1)
Der vom postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eigenhändig unterzeichnete (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) [X.] ist zwar nicht ausdrücklich als Berufungsbegründung bezeichnet, er erfüllt aber die
in-haltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Denn er enthält nicht nur die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und welcher [X.]santrag gestellt werden soll (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sondern auch die konkreten [X.] gegen die vom Amtsgericht dem Kläger [X.].
Dabei werden sowohl die Umstände, aus der sich die gerügte 16
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-
9
-
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben sollen (§ 530 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
bezeichnet, als auch konkrete [X.], die konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tat-sachenfeststellung im angefochtenen Urteil wecken sollen (§ 530 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
Es bedarf daher einer eindeutigen, jeden vernünftigen Zweifel ausschlie-ßenden ausdrücklichen Erklärung, dass noch
keine unbedingte [X.] erfolgen solle. Daran fehlt es im Streitfall.
(2)
Das Berufungsgericht hat die in dem angefochtenen Beschluss ge-troffene Feststellung, die Beklagten hätten die Frist zur Begründung der [X.] versäumt, nicht näher begründet. Ausweislich des vom Vorsitzenden der Berufungskammer zuvor erteilten Hinweises hat dieser im Hinblick auf die
den Berufungsantrag und die [X.] einleitenden Passagen ("[X.] soll beantragt werden";
"Die Anträge des [X.]sverfahrens werden sodann wie folgt begründet werden")
angenommen, die Berufungsbegründung sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass Prozesskostenhilfe gewährt werde, so dass innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung eingegangen sei. Diese -
offensichtlich auch
dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegen-de -
Beurteilung hat nicht alle auslegungsrelevanten Umstände in den Blick ge-nommen.
(a) Zwar kann unter Umständen eine für die Annahme einer derartigen Bedingung sprechende ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung darin gesehen werden, dass der entsprechende [X.] selbst ausdrücklich als "Entwurf einer Berufungsbegründung"
oder als "Begründung zunächst nur des [X.]s"
bezeichnet wird,
von einer "beabsichtigten [X.]"
die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung "nach [X.]"
begründet werde ([X.], Beschlüsse vom 18
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10
-
31.
Mai
1995 -
VIII
ZR 267/94, [X.]O; vom 19. Mai 2004 -
XII [X.] 25/04, [X.]O; vom 21.
Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O
S. 322 f.; vom 7. März 2012 -
XII [X.] 421/11, [X.]O). Entscheidend sind aber die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O; vom 18.
Juli 2007 -
XII [X.] 31/07, [X.]O Rn. 13; vom 19. Mai 2004 -
XII [X.] 25/04, [X.]O; vom 31. Mai 1995 -
VIII ZR 267/94, [X.]O mwN). Insbesondere kann eine einem angekündigten Antrag vorausgestellte
Wendung "Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde ich beantragen"
auch nur als eine temporale Staffe-lung (zunächst/nach Bewilligung) gemeint sein, die nicht im Sinne einer Bedin-gung, sondern nur als Ausdruck des legitimen Wunsches zu verstehen ist, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe möge vorab entschieden werden, ge-gebenenfalls verbunden mit der -
unschädlichen -
Ankündigung, die weitere Durchführung der Berufung solle vom Umfang der Bewilligung abhängig ge-macht werden ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O).
(b) So verhält es sich bei zutreffender
Auslegung des am 16. September 2016 beim Berufungsgericht eingegangenen [X.]es.
([X.]) Der [X.] ist zwar nicht mit der Bezeichnung [X.] überschrieben. Er ist aber auch nicht als bloßes Prozesskostenhilfe-gesuch bezeichnet worden; vielmehr trägt er überhaupt keine Überschrift.
[X.] und Begründungsweise des [X.]es entsprechen den üblicherweise bei einer Berufungsbegründung anzutreffenden Gepflogenheiten.
Es wird in Fettdruck ein bestimmter Berufungsantrag angekündigt, was im Hinblick darauf, dass Anträge erst in der mündlichen Verhandlung verlesen (§§ 525, 297 ZPO) und damit gestellt werden, der Üblichkeit entspricht und [X.] nicht eindeutig auf eine Bedingung schließen lässt.
Im Rahmen des ange-kündigten Berufungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten 20
21
22
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11
-
auch bereits festgelegt, in welchem Umfang die zunächst uneingeschränkt ein-gelegte Berufung zu begründen war; das Urteil des Amtsgerichts sollte nicht in vollem Umfang, sondern nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 1.100

Zusatz, dass "nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt werde", für sich ge-nommen nicht die erforderliche zweifelsfreie Deutung zu, dass die [X.] nur bedingt unter der Voraussetzung der Gewährung von [X.] erfolgen solle und hiermit nicht lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass allein die weitere Durchführung des
Berufungsverfahrens (einschließlich der Auslösung von anwaltlichen Termingebühren) von der [X.] abhängig gemacht werden sollte.
Entsprechendes gilt -
sowohl für sich genommen als auch im [X.] mit der den Berufungsantrag ankündigenden Wendung -
für die im [X.] an
den angekündigten Antrag
unter der hervorgehobenen Über-schrift "Begründung"
geführten [X.]. Dabei wird nicht auf die in-haltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
114 ZPO (hinreichende Erfolgsaussicht, keine Mutwilligkeit) eingegangen; vielmehr werden bereits die aus Sicht des Prozessbevollmächtigten gegen die Zuerkennung einer Mietkaution von 1.10[X.] im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO
im Einzelnen ausgeführt. Von einer klassischen Berufungsbegründung unterscheidet sich der [X.] letztlich nur dadurch, dass dem Berufungsantrag vorangestellt ist ein Antrag auf Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe, dass der sich daran anschließend angekündigte Berufungsantrag mit der Wendung eingeleitet wird: "Nach Bewilligung von [X.] soll beantragt werden"
und dass vor der nachfolgenden Über-schrift "Begründung"
ausgeführt ist: "Eine Erklärung der Antragsteller über de-ren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fügen wir -
nur für das Gericht -
23
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12
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bei. Die Anträge des Berufungsverfahrens werden sodann wie folgt begründet ."
(bb) Für eine Bedingung dahin, dass der [X.] nur dann als [X.]sbegründung gelten sollte, sofern und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt würde, gab es bei vernünftiger Betrachtung auch keinen Anlass. Die Beklagten hatten bereits unbedingt Berufung eingelegt und damit schon das Kostenrisiko eines Rechtsmittels auf sich genommen. In Anbetracht dieser Interessenlage und der im [X.] bereits im Einzelnen ausgeführten [X.] sind
keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Beklagten oder ihren [X.] -
trotz der erfolgten eingehenden Befassung mit der Frage der Begründetheit der Berufung -
davon hätten abhalten können, vorerst noch von einer endgültigen
Berufungsbegründung abzusehen.
Zwar mögen für die Frage, ob neben einem Antrag auf [X.] zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, re-gelmäßig Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen. Ist das Rechtsmittel aber
-
wie hier -
bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überlegungen regelmäßig ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O
S. 321 f.).
Im Streitfall sprechen Kostengesichtspunkte sogar gegen die Auslegung, dass noch keine Berufungsbegründung erfolgen sollte. Denn bei Einlegung der [X.] der Beklagten entsprach der Streitwert deren erstinstanzlicher Beschwer (Kaution und Mietrückstände). Bei diesem höheren Gebührenstreitwert wäre es geblieben, wenn der hier zu beurteilende [X.] nicht dazu bestimmt gewe-sen wäre, die Berufung zu begründen und den Umfang der Anfechtung zu [X.]. Allein als Berufungsbegründung konnte dieser [X.] infolge des darin angekündigten eingeschränkten Berufungsantrages, mit dem die [X.] zur Zahlung von [X.] hingenommen worden ist, zu einem ge-24
25
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13
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ringeren Streitwert und damit zu geringeren Kosten führen (vgl. auch [X.], [X.] vom 21. Dezember 2005 -
XII [X.] 33/05, [X.]O).
(c) Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach dem Hinweis des Berufungsgerichts nicht mitgeteilt hat, er habe unbedingt Berufung [X.], sondern stattdessen einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, ist unbeachtlich ([X.], Beschlüsse vom 25. September 2007 -
XI [X.] 6/07, [X.]O Rn. 8 mwN; vom 7. März 2012
-
XII
[X.] 421/11, [X.]O;
vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2016 -
IX ZR 22/15, [X.]O Rn. 6). Auf spätere Stellungnahmen kommt es nicht an, weil allein die Um-stände, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erkennbar waren, maßgeblich sind. Außerdem lag der Fokus des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dieser Stellungnahme darauf, das Gericht darauf hinzuweisen, dass nach

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höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verwerfung der Berufung als unzuläs-sig nicht vor der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch erfolgen darf.
Dr. [X.] [X.] Dr. Fetzer

[X.] Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2016 -
83 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2016 -
12 [X.]/16 -

Meta

VIII ZB 15/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. VIII ZB 15/17 (REWIS RS 2017, 10251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10251

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 421/11

XII ZB 131/15

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