Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 12/12 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 6207

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - keine notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten bei einem Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Präjudiziabilität einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Leistungspflicht des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers als zweitangegangener Rehabilitationsträger trotz grundsätzlicher Zuständigkeit des damaligen Beigeladenen und jetzigen Beklagten


Leitsatz

Zur Frage der Reichweite der Präjudiziabilität der Entscheidung eines Vorprozesses für einen Erstattungsstreit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers gegen den erstangegangenen nach dessen Beiladung im Vorprozess.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 424,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten in Höhe von 12 424,80 Euro für an [X.] ([X.]) in der [X.] vom [X.] bis 14.4.2010 erbrachte Leistungen.

2

Die 1972 geborene [X.] leidet an einer spastischen Tetraplegie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie erhielt seit Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten im Rahmen eines Ambulant-betreuten-Wohnens; anlässlich der bevorstehenden Geburt ihres Kindes beantragte sie beim Beklagten ergänzend dazu Leistungen der Elternassistenz (Schreiben vom [X.]), weil ihr Ehemann berufstätig sei und sie die Versorgung des Kindes während seiner Abwesenheit aufgrund ihrer Behinderung nicht allein sicherstellen könne. Der Beklagte leitete den Antrag an die nach seiner Meinung als Träger der Jugendhilfe zuständige Klägerin weiter (Schreiben vom 13.3.2009). Diese lehnte die Gewährung der Leistungen gleichwohl ab, weil sie ihrerseits den Beklagten für zuständig hielt (Bescheid vom [X.] gegenüber [X.] und dem Ehemann; Bescheid vom 14.7.2009 gegenüber [X.] über die Leistungsablehnung im Rahmen eines Budgets). Das Verwaltungsgericht ([X.]) M hat die jetzige Klägerin auf die Klage von [X.] nach Beiladung des jetzigen Beklagten verurteilt, an [X.] als wegen der Weitergabe des [X.] zuständig gewordener (sog zweitangegangener) Rehabilitationsträger für die [X.] vom [X.] bis 14.4.2010 12 424,80 Euro zu zahlen (rechtskräftiges Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, zwar bestehe kein Anspruch - weder der [X.] noch ihres Ehemannes - gegen die jetzige Klägerin nach den [X.] - ([X.]), wohl aber ein solcher der [X.] auf Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]), zu deren Erbringung eigentlich der Beigeladene zuständig gewesen wäre, wenn der Antrag nicht weitergeleitet worden wäre (§ 14 [X.] behinderter Menschen - <[X.]B IX>).

3

Die auf Erstattung der geleisteten Zahlungen gerichtete Klage war erst- und zweitinstanzlich erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Detmold vom 7.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX als zweitangegangener Rehabilitationsträger zu. Dies stehe durch das Urteil des [X.] im Außenverhältnis zu [X.] bindend fest. Im Innenverhältnis der Beteiligten sei der Beklagte gegenüber der Klägerin erstattungspflichtig, weil ein Anspruch von [X.] nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff [X.]) bestanden habe.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 20, 10 Abs 4 [X.]. Die Klägerin sei von Anfang an die zur Leistung Verpflichtete gewesen. [X.] sei der das Kind überwiegend betreuende Elternteil iS des § 20 [X.], der für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ausgefallen sei. Der Ehemann von [X.] sei deshalb nach dieser Vorschrift gegenüber der Klägerin anspruchsberechtigt gewesen. [X.] man die Vorschriften des [X.] über die Eingliederungshilfe für einschlägig, würde dies zu einer Benachteiligung behinderter Eltern führen. Denn die Leistungen nach dem [X.] seien einkommens- und vermögensabhängig; die Kostenbeitragsregelungen der §§ 91 ff [X.] für Leistungen der Jugendhilfe seien demgegenüber deutlich günstiger. Selbst wenn man eine präjudizielle Wirkung des [X.]-Urteils annähme, wäre nach den landesrechtlichen Regelungen nicht er als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, sondern der örtliche Sozialhilfeträger, der [X.], für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Das [X.] hat zutreffend eine Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 12 424,80 Euro bejaht.

9

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere war eine Beiladung der [X.] gemäß § 75 Abs 2 1. Alt [X.] (echte notwendige Beiladung) nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem vorliegend allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtung zwischen Klägerin und Beklagtem betrifft; durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 [X.] wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung (Senatsurteil vom [X.] - B 8 [X.] 6/12 R - Rd[X.] mwN). Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 [X.] durch den Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt; insbesondere greift die [X.] des § 107 Zehntes [X.] - ([X.]) nicht (Senatsurteil aaO). Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger erfüllt als zuständig gewordener Leistungsträger den "eigentlichen" Anspruch; einer [X.] bedarf es deshalb nicht.

Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung ist § 14 Abs 4 Satz 1 [X.]. Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Vorschriften. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiellrechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff [X.] verdrängt ([X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.] 11; [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.] 11 mwN). Soweit der Wortlaut der Vorschrift vorsieht, dass die Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit erst nach der Bewilligung der Leistung erfolgen soll, kann dieser Formulierung keine eigenständige Bedeutung zukommen. Da der zweitangegangene Rehabilitationsträger unabhängig von der Frage, ob er für die zu gewährende Leistung tatsächlich nach den [X.] zuständig wäre, zur Leistung verpflichtet ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die Feststellung seiner Unzuständigkeit im Innenverhältnis vor oder nach der Leistungsbewilligung erfolgt. Es wäre nicht nachvollziehbar, dem Rehabilitationsträger, dem eine Leistungszuständigkeit durch die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags an ihn aufgedrängt wird, einen Erstattungsanspruch zu versagen, wenn er seine Unzuständigkeit bereits vor der Leistungserbringung erkannt hat. Die gesetzliche Formulierung ist mithin ungenau und verfehlt, weil der zweitangegangene Leistungsträger ohne Rücksicht auf die eigentliche Zuständigkeit die Leistung erbringen muss (vgl nur [X.] in jurisPraxisKommentar [X.], § 14 Rd[X.]1 ff mwN).

Ob der Beklagte der iS des § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] für die [X.] der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff [X.]II) eigentlich zuständige Rehabilitationsträger ist, ist im vorliegenden Prozess wegen der [X.] (§ 121 Verwaltungsgerichtsordnung ) des [X.] vom [X.] nicht mehr zu prüfen. Diese erfasst jedoch nicht nur die Frage der Zuständigkeit des Beklagten, sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff [X.]II und die Konkurrenzregelung des § 10 Abs 4 [X.]. All dies ist zwischen den Beteiligten bindend im Sinne einer Präjudiziabilität festgestellt (vgl dazu allgemein: Vollkommer in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, Vor § 322 Rd[X.] 22 ff mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 141 Rd[X.] 6d mwN; [X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl 2012, § 121 Rd[X.] 11 mwN). Insoweit wirkt die Rechtskraft jener Entscheidung nicht nur gegenüber [X.] und der Klägerin des hiesigen Verfahrens (als Beklagter jenes Verfahrens), sondern wegen der dortigen Beiladung auch gegenüber dem jetzigen Beklagten (vgl dazu allgemein: [X.], aaO, § 141 Rd[X.] 18a mwN; [X.]/[X.], aaO, § 66 Rd[X.] 12 f mwN). Dabei ist unerheblich, ob das VG den jetzigen Beklagten in seinem Verfahren formal notwendig oder formal nur einfach beigeladen hat; in der Sache war es jedenfalls eine notwendige Beiladung wegen der Einheitlichkeit der Entscheidung auch gegenüber dem jetzigen Beklagten, dem damaligen Beigeladenen. Der [X.] im Sinne einer Präjudiziabilität steht schließlich nicht entgegen, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist und geltend gemacht wurde (vgl dazu nur [X.]/[X.], aaO, § 121 Rd[X.] 12 mwN).

Es kann offenbleiben, ob bzw wann die Grundsätze der Präjudiziabilität in anderen Erstattungsstreitigkeiten greifen (vgl etwa: [X.], 119 ff = [X.] 1300 § 104 [X.]; BSG [X.] 1500 § 141 [X.]); jedenfalls müssen diese für die besondere Konstellation der Zuständigkeitsverschiebung im Außenverhältnis nach § 14 Abs 1 Satz 2 [X.] wegen der aufgedrängten Zuständigkeit (vgl dazu: [X.], 277 ff Rd[X.] 12 = [X.]-2500 § 40 [X.] 4; [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.] 11) gelten. Sinn und Zweck des § 14 [X.] ist lediglich eine schnelle Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis ([X.], 283 ff Rd[X.] mwN = [X.]-3250 § 14 [X.] 1), nicht aber eine Zuständigkeits- und Lastenverschiebung im Innenverhältnis der Leistungsträger ([X.], 267 ff Rd[X.] 15 f = [X.]-3250 § 14 [X.] 4). Der eigentlich zuständige Leistungsträger ist sogar im Außenverhältnis nicht völlig aus seiner Verantwortung entlassen (vgl [X.], 283 ff Rd[X.] 9 = [X.]-3250 § 14 [X.] 1); vielmehr bleibt er weiter zusammen mit dem zuständig gewordenen Zweitangegangenen sachlich involviert und ist sowohl am Verwaltungsverfahren als auch am Gerichtsverfahren wegen der Identität des Verfahrensgegenstands notwendig zu beteiligen, und zwar nicht als anderer Leistungsträger, sondern als derjenige, der - nicht zuletzt wegen seiner fachlichen Kompetenz - an der Entscheidung des zuständig gewordenen zweitangegangenen Rehabilitationsträgers beteiligt werden muss, weil materiellrechtlich er der eigentlich zuständige ist (vgl [X.], 283 ff Rd[X.] 5 = [X.]-3250 § 14 [X.] 1).

Gerade diese Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers, des Beklagten, mit dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der Klägerin, erlaubt es dem Beklagten in vorliegendem Verfahren nicht, der Klägerin erneut Einwendungen entgegenzuhalten, die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen waren, zu dem der Beklagte beigeladen war. Das [X.] hat im Prozess der Leistungsempfängerin [X.] bereits rechtskräftig über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistungserbringung als zweitangegangener Rehabilitationsträger statt des eigentlich zuständigen Beklagten, soweit es die materiellrechtliche Verpflichtung des Beklagten betrifft, befunden und damit in jenem Verfahren nicht nur als Vorfrage für seine dortige Entscheidung (siehe dazu allgemein nur Vollkommer, aaO, Rd[X.] 28 mwN), sondern als zentrale Frage beantwortet, ob und von wem die nach materiellem Recht von der jetzigen Klägerin gewährte Leistung wegen des § 14 Abs 1 Satz 2 [X.] im Innen- und im Außenverhältnis zu erbringen ist. Dieser Streitgegenstand ist identisch mit der im jetzigen Prozess zu entscheidenden Vorfrage und der eigentlichen Verpflichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfe durch den Beklagten. Die im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände des Beklagten sind deshalb unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO; die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 8 SO 12/12 R

25.04.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Detmold, 7. Dezember 2010, Az: S 2 SO 104/10, Urteil

§ 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 121 Nr 1 VwGO, § 63 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 12/12 R (REWIS RS 2013, 6207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6207

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