Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2013, Az. B 11 AL 2/12 R

11. Senat | REWIS RS 2013, 7630

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Träger der Rentenversicherung - Bundesagentur für Arbeit - Zuständigkeitsklärung - Zurückverweisung)


Leitsatz

Hat der zweitangegangene Rehabilitationsträger dem Antragsteller Rehabilitationsleistungen bewilligt, ohne zuständig zu sein, ist im Erstattungsverfahren gegen den erstangegangenen Träger zu prüfen, ob der Antragsteller die Leistungen ihrer Art nach von diesem Träger nach dessen materiellen Rechtsvorschriften hätte beanspruchen können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten [X.] ([X.]) die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Versicherten [X.] entstanden sind.

2

Der 1948 geborene Versicherte war bis Januar 2003 im Bergbau beschäftigt und bezog ab [X.] Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus ([X.]) vom [X.]. Einen am 11.6.2003 bei der [X.] gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leitete diese am 12.6.2003 an die Klägerin mit dem Hinweis weiter, diese sei als Rentenversicherungsträger zuständig. Die Klägerin holte ein Gutachten ein mit dem Ergebnis, der Versicherte könne "auf Dauer keinen Tätigkeiten erwerbsbringenden Charakters auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt mehr nachkommen", sei aber in der Lage, unter geschützten Bedingungen "körperlich leichte Tätigkeiten, zB in einer Behindertenwerkstatt, auszuführen". Sie bewilligte zunächst Leistungen im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]), in das der Versicherte am 17.11.2003 aufgenommen wurde. Nachdem die Klägerin am 19.11.2003 erfahren hatte, dass der Versicherte [X.] bezog, meldete sie am [X.] einen Erstattungsanspruch bei der [X.] an und bewilligte durch Bescheid vom 23.1.2004 Maßnahmen im Berufsbildungsbereich der [X.] sowie Übergangsgeld für die Dauer der Maßnahmen, welches auf das [X.] angerechnet wurde.

3

Die Erstattung der Kosten für das Eingangsverfahren (2492,25 Euro) und den Berufsbildungsbereich (64 151,68 Euro) iHv insgesamt 66 643,93 Euro lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die Bewilligung der Leistungen wegen des Bezugs von [X.] durch den Versicherten nach dem [X.] des § 12 Abs 1 [X.] [X.] ([X.]) hätte ablehnen müssen.

4

Mit der Klage hat die Klägerin ihren Erstattungsanspruch weiter verfolgt und damit begründet, dass sie durch Weiterleitung des [X.] des Versicherten durch die Beklagte an sie nach § 14 Abs 2 [X.] ([X.]) verpflichtet gewesen sei, die Leistung ohne Prüfung der eigenen Zuständigkeit zu erbringen. Die Erbringung dieser Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung sei aber durch § 12 Abs 1 [X.] [X.] ausgeschlossen, weil der Versicherte [X.] bezogen habe. Zuständiger [X.] sei daher gemäß § 42 Abs 1 Nr 1 [X.] die Beklagte.

5

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.7.2011); das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 20.10.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 14 Abs 4 S 1 [X.] habe der zweitangegangene Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich bzw originär zuständigen [X.]. Voraussetzung des Anspruchs sei aber, dass der andere Träger - hier also die Beklagte - für die Leistung zuständig sei. Nach § 42 Abs 1 Nr 1 [X.] bestehe eine solche Zuständigkeit indes nur, soweit nicht einer der in den [X.] bis 4 genannten Träger zuständig sei. Nach § 42 Abs 1 Nr 3 [X.] seien die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 [X.] zuständig. Diese Zuständigkeit bestehe stets dann, wenn ein Versicherter die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 [X.] erfülle und damit generell zu dem Personenkreis gehöre, für den der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sei. Der Umstand, dass der Versicherte [X.] erhalte und deshalb nach § 12 Abs 1 [X.] [X.] von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn § 12 Abs 1 [X.] [X.] sei keine Zuständigkeitsregelung. Nach § 22 Abs [X.] ([X.]) sei die Leistungszuständigkeit der [X.] nachrangig, dh, die Leistungspflicht entfalle auch dann, wenn zwar ein anderer Leistungsträger sachlich zuständig sei, die Leistung im konkreten Fall aber ablehne. Zu § 57 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) als Vorgängerregelung zu § 22 Abs 2 S 1 [X.] habe das [X.] ([X.]) bereits ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift als reine Kompetenznorm nur die generelle Zuständigkeit des [X.]s regele ([X.] SozR 4100 § 57 [X.]). Sei grundsätzlich ein anderer Träger zuständig, wenngleich im Einzelfall nicht zur Leistung verpflichtet, könne eine subsidiäre Zuständigkeit der [X.] nicht mehr begründet werden. Auch sprächen Sinn und Zweck des § 12 Abs 1 [X.] [X.] gegen eine subsidiäre Leistungszuständigkeit der [X.]; denn die Vorschrift wolle verhindern, dass [X.] noch an Versicherte erbracht würden, die eigentlich schon endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden seien. Dieser Sinn und Zweck würde aber verfehlt, wenn in diesem Fall wieder ein anderer Träger zuständig werde.

6

Die Klägerin hat die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine (nachrangige) Leistungszuständigkeit der [X.] ergebe sich aus § 42 Abs 1 Nr 1 [X.] iVm § 22 Abs 2 [X.]. Denn die Entscheidung des [X.] zur Vorgängerregelung des § 57 [X.] sei auf das Recht des [X.] nicht übertragbar. Die Rechtsprechung beruhe im Wesentlichen auf einer Auslegung von Vorschriften des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes ([X.]), dessen Geltung mit dem Inkrafttreten des [X.] entfallen sei. Das [X.] gelte nunmehr unmittelbar und bereichsübergreifend. Alle für die [X.] iS des § 6 [X.] einheitlichen Regelungen seien - soweit in dem jeweiligen Sozialleistungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt sei - unmittelbar anzuwenden. § 42 Abs 1 Nr 3 [X.] stelle hinsichtlich der Trägerschaft des Rentenversicherungsträgers aber nicht nur auf § 11 [X.] ab, sondern auch auf die §§ 12 und 13 [X.], die Leistungsausschlüsse im konkreten Einzelfall beträfen. Für die Ausblendung dieser Vorschriften im Rahmen der Zuständigkeitsabgrenzung gebe es keine gesetzmäßige Begründung. Daher werde nach einem Leistungsausschluss iS des § 12 Abs 1 [X.] [X.] über § 42 Abs 1 Nr 1 [X.] iVm § 22 Abs 2 [X.] die Beklagte (wieder) zuständig.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2011 sowie das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66 643,93 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz ). Ob der [X.]lägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Versicherten [X.] M. zusteht, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen.

1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 14 [X.] 4 S 1 [X.]. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen [X.] ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem [X.] ([X.]) grundsätzlich vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 [X.] zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl [X.], 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]8 ff; [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.] ff; [X.], 207 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]8 ff; BSG [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]1 mwN). Die Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für [X.] vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 [X.] - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der [X.] untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt ([X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]2; [X.], [X.], Stand August 2012, § 14 Rd[X.]29).

[X.] des § 14 [X.] 4 S 1 [X.] ist hier anwendbar, weil die Beklagte den bei ihr eingereichten Leistungsantrag des Versicherten einen Tag nach Antragseingang und damit unverzüglich iS des § 14 [X.] 1 S 2 [X.] an die [X.]lägerin weitergeleitet hat. Die [X.]lägerin hat danach die Leistungen an den Versicherten als zweitangegangener [X.] iS des § 14 [X.] erbracht.

2. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 [X.] 4 S 1 [X.] ist, dass nach Bewilligung der Leistung durch den vorleistenden [X.] (§ 14 [X.] 1 S 2 bis 4 [X.]) festgestellt wird, dass der andere Träger für die Leistung zuständig ist. Eine solche Erstattungslage besteht mithin nicht, wenn der zweitangegangene [X.] selbst für die erbrachte Leistung nach den Vorschriften seines Leistungsrechts - hier des [X.] - zuständig ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des [X.] nicht der Fall.

Die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer [X.] richtet sich nach § 42 [X.] 1 [X.]. Nach [X.] dieser Vorschrift erbringt die [X.] diese Leistungen, soweit nicht einer der in den [X.] bis 4 genannten Träger zuständig ist. Nach [X.] der Norm sind die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 [X.] zuständig.

Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.], gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ), erfüllte der Versicherte zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung des Rentenversicherungsträgers nach § 11 [X.]; in seiner Person bestand jedoch ein Leistungshindernis iS des § 12 [X.]. Denn nach [X.] 1 [X.]a dieser Vorschrift werden Leistungen zur Teilhabe ua nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Der Versicherte bezog seit dem [X.] - und damit auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe - vom [X.] [X.]. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird und damit um eine Leistung iS des § 12 [X.] 1 [X.]a [X.] (vgl [X.], juris-P[X.] [X.], Stand 11.5.2011, § 12 Rd[X.]8; Günniker in [X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2012, [X.] § 12 Rd[X.]7, 18). Die dem Versicherten erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finden mithin keine Stütze im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.

Demgegenüber ist die nur auf § 11 [X.] abstellende Argumentation des [X.] - wie die Revision zutreffend geltend macht - schon deshalb nicht überzeugend, weil § 42 [X.] 1 [X.] [X.] nicht nur auf § 11 [X.], sondern auf die §§ 11 bis 13 [X.] verweist. Die Ausschlusstatbestände des § 12 [X.] 1 [X.] begründen aber allgemeine [X.]. Hieraus folgt, dass der Rentenversicherungsträger unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen keine Leistungen erbringen darf und insoweit generell unzuständig ist (vgl [X.]ater in [X.]asseler [X.]ommentar, § 12 [X.] Rd[X.], Stand 2012). Insofern lässt sich auch die zu § 57 [X.] und zum [X.] ergangene Rechtsprechung des Senats (BSG [X.]100 § 57 [X.]), auf die das [X.] seine Auffassung gestützt hat, nicht auf § 14 [X.] 4 S 1 [X.] übertragen; denn "zuständig" im Verhältnis der Leistungsträger untereinander iS des § 14 [X.] 4 S 1 [X.] ist der Träger, der auch materiell zur Leistungsgewährung verpflichtet ist.

3. Ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch begründet ist, hängt somit davon ab, ob der Versicherte die begehrten Leistungen von der Beklagten als erstangegangenem und grundsätzlich gemäß § 42 [X.] 1 [X.] [X.] zuständigen [X.] nach dem für diesen geltenden materiellen Recht beanspruchen konnte (vgl BSG [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]3; [X.]-2500 § 33 [X.]6 Rd[X.]2). Für die Beantwortung dieser Frage reichen die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus.

Soweit § 14 [X.] 4 S 1 [X.] eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers "nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen ist (vgl [X.], [X.], § 14 Rd[X.]33, Stand 2012), der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl [X.], 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]9). Den Ausführungen des [X.] einschließlich der in Bezug genommenen Verwaltungsakten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Sachverhalt durch die [X.]lägerin im Hinblick auf die maßgebenden Vorschriften aufgeklärt worden ist, sodass die notwendigen Feststellungen nunmehr im gerichtlichen Verfahren nachzuholen sind.

Das [X.] wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Versicherte die ihm gewährten Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften des [X.] zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beanspruchen konnte (§§ 97 ff [X.], jeweils in der zur Zeit des Maßnahmebeginns - 2003 - geltenden Fassung, vgl [X.], 293 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]0). Dabei wird zu beachten sein, dass die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 102 [X.] 2 [X.] (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) iVm § 40 [X.] dann möglich sind, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl [X.], 293 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]6).

4. Das [X.] wird auch über die [X.]osten einschließlich der [X.]osten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 11 AL 2/12 R

06.03.2013

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dortmund, 4. Juli 2011, Az: S 31 AL 193/07, Urteil

§ 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 1 S 3 SGB 9, § 14 Abs 1 S 4 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 3 SGB 9, § 14 Abs 2 S 4 SGB 9, § 14 Abs 2 S 5 SGB 9, § 40 SGB 9, § 42 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 42 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 11 SGB 6, § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6, § 13 SGB 6, § 22 Abs 2 S 1 SGB 3, § 97 SGB 3 vom 19.06.2001, §§ 97ff SGB 3 vom 19.06.2001, § 102 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 57 AFG, RehaAnglG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2013, Az. B 11 AL 2/12 R (REWIS RS 2013, 7630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7630

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 33/09 R (Bundessozialgericht)

Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe …


B 1 KR 32/09 R (Bundessozialgericht)

Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen …


B 1 KR 9/10 R (Bundessozialgericht)

Leistung zur Teilhabe - Anschlussheilbehandlung - Kostenerstattung für die stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation - …


B 1 KR 27/15 R (Bundessozialgericht)

Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - doppelte Antragsweiterleitung - Erstattungsanspruch des drittangegangenen Leistungsträgers


B 1/3 KR 6/09 R (Bundessozialgericht)

(Erstattungsstreit zwischen Rentenversicherungsträger und Krankenkasse - spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Leistungsträgers gem § 14 Abs …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.