Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. III ZR 289/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5887

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 289/12

vom

14. Mai
2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Mai
2013
durch den Vize-präsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] -
20.
Zivilsenat
-
vom 16. Juli 2012 -
20
U 592/12
-
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Treuhandvertrag.

Die Klägerin, die einen Elektrogroßhandel betreibt, gewährte ihrem [X.] Bruno H.

durch Vertrag vom
27.
April 2007 ein Darlehen in Höhe von 120.000

deren Valuta der Kreditnehmer Kaufpreisforderungen eines dritten Unternehmens begleichen sollte. Als Sicherheit war die Gestellung von an die Klägerin [X.] durch Harald 1
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-

K.

und Bernhard H.

über insgesamt 100.000

und die Sicherungs-übereignung des Warenbestand des Darlehensnehmers vereinbart.

Der Beklagte war zur Abwicklung des Darlehensvertrags als Treuhänder eingeschaltet. Die Klägerin überwies die Darlehenssumme auf ein Konto des Beklagten. Nach der mit ihm getroffenen Vereinbarung sollte er den Betrag an die Rechtsanwälte des Drittunternehmens weiterleiten, sobald
ihm die Grund-schuldbriefe und die Abtretungserklärungen der Sicherungsgeber vorlagen. Der Beklagte überwies im Mai
2007 die ihm zur Verfügung gestellte Summe jedoch an die Vertreter der Kaufpreisgläubigerin, ohne dass diese
Sicherheiten bestellt waren. Hiervon erfuhr die Klägerin sogleich. Ihre Bemühungen, K.

und H.

noch nachträglich zur Bestellung und Abtretung der Grundschulden zu bewegen, scheiterten. Ab Oktober 2008 stellte der Darlehensnehmer die Rück-zahlung des Kredits ein.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Ausfallschaden in Höhe von 93.444,68

sie,
von den Schäden "freigestellt"
zu werden, die ihr dadurch entstehen, dass der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarten Ratenzahlungen zu erbringen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten mit auf den 29.
Dezember 2010 datierendem Schriftsatz wegen der vorgenannten Ansprüche Klage erhoben. Das Original der elf Seiten umfassenden Klageschrift ist beim [X.] am 4.
Januar 2011 eingegangen. Am 29.
Dezember 2010 um 15:49
Uhr hatte nach dem [X.] des [X.]s der dortige [X.] von dem Fernmeldeanschluss der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei einer Über-tragungsdauer von drei Minuten und drei Sekunden elf Seiten empfangen. Laut Auskunft des Leiters der [X.] vom 14.
April
2011 waren diese Seiten 3
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jedoch leer. In der Akte befindet sich an diese Auskunft angeheftet der
Ausdruck der ersten Seite des Faxes. Dieses Blatt ist leer, abgesehen von
der Kopfzeile, die folgende Angaben enthält: "29-DEZ-2010 15:28 VON:

H.

RECHTSANWAELTE +49

AN: LG-Mund rechts oben schwarze waagerechte Striche aufweist.

Die Klägerin hat behauptet, beim [X.] seien elf lesbare Seiten mit der Klageschrift eingegangen. Hierzu hat sie einen Sendebericht vorgelegt, nach dem am 29.
Dezember 2010 beginnend um 15:28
Uhr bei einer Sende-dauer von zwei Minuten und 55 Sekunden elf Seiten vom Faxgerät ihrer Pro-zessbevollmächtigten erfolgreich an den Telefaxanschluss des [X.]s versandt wurden. Auf dem Bericht ist zudem verkleinert die erste Seite der [X.] abgebildet. Ferner hat sie geltend gemacht, die Versendung von elf leeren Seiten beanspruche in keinem Fall eine Übertragungsdauer von rund drei Minuten. Ihren Vortrag zum Eingang der
Klageschrift beim [X.] in lesbarer Form und zur Übertragungsdauer von elf leeren Seiten per Fax hat sie unter Beweis gestellt unter anderem durch den Antrag, ein Sachverständigen-gutachten einzuholen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung hat das [X.] durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung.
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7
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-

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts ist zulässig und begründet. Sie führt ge-mäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

1.
Das Berufungsgericht hat in seinem
Zurückweisungsbeschluss und den vorangegangenen Hinweisbeschlüssen ausgeführt, die Forderung der Klägerin sei verjährt. Der Schaden, den sie
ersetzt verlange, sei dem Grunde nach be-reits mit der Auszahlung der dem Beklagten zur treuen Hand überwiesenen Gelder an die Bevollmächtigten der Kaufpreisgläubigerin eingetreten. Die [X.] sei in Ermangelung der vertraglich
vorgesehenen Besicherung und aufgrund der
bestehenden, von den Beteiligten erkannten [X.] weitgehend ausgehöhlt gewesen. Deshalb sei mit der weisungs-widrigen Auszahlung der Valuta durch den Beklagten,
von der die Klägerin noch im Jahr 2007 Kenntnis erlangt
habe, bereits eine
Vermögensverschlechterung eingetreten. Die Verjährungsfrist habe daher
mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 geendet. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre Klageschrift vor diesem Datum beim [X.]
eingegangen sei und daher den Ablauf der Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs sei ein Schriftsatz per Fernkopie eingegangen, wenn das [X.] die gesendeten Signale vollständig empfangen (gespeichert) habe. Hierzu liege kein Beweisangebot der Klägerin vor. Der von ihr vorgelegte Sendebericht
mit dem "[X.]"
stelle
kein geeignetes Beweismittel für

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den Zugang der Daten
dar und begründe auch keinen Anscheinsbeweis hierfür, sondern habe allenfalls eine Indizwirkung. Diese sei aber
stark durch die Stel-lungnahme des Leiters der [X.]
entkräftet, wonach lediglich
leere Sei-ten
bei Gericht eingegangen seien.

2.
Mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, das nicht die Feststel-lung des [X.]s übernommen hat, die Klageschrift sei nicht ordnungsge-mäß unterschrieben gewesen, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wie die Beschwerde mit Recht rügt.
Es
hat den mehrfach gestellten Antrag der Klägerin
übergangen, zum Beweis für ihre Behauptungen, die Klageschrift sei am 29.
Dezember 2010 per Fax beim [X.] eingegangen
und die Übertragung von elf leeren Seiten kön-ne rund drei Minuten nicht beansprucht haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind ([X.], Beschlüsse vom 7.
Juli 2011
-
I
ZB 62/10, juris Rn.
3 und vom 25.
April 2006
-
IV
ZB 20/05, [X.]Z 167, 214 Rn.
18).
Der Ausdruck durch das Gerät ist nicht maßgeblich ([X.], Beschluss vom 25.
April 2005 aaO, Rn.
17). Die durch einen "[X.] unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet nach der -
auch jüngsten
-
Rechtsprechung des [X.] über ein bloßes In-diz hinaus aber nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (z.B. Beschluss vom
21.
Juli 2011 -
IX
ZR 148/10, juris

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Rn.
3 mwN).
Der "[X.] belegt nur das Zustandekommen der Verbin-dung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsge-rät (aaO). Die Klägerin hat sich jedoch nicht auf die Vorlage des [X.] beschränkt. Vielmehr hat sie, womit sich das Berufungsgericht nicht befasst hat, für die Tatsache, dass die Klageschrift per Fax in lesbarer Form am 29.
Dezem-ber 2010 beim [X.] eingegangen ist, Beweis durch das Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten.
Bei verständiger Würdigung ist der dem Beweisantritt zugrunde liegende Sachvortrag so zu [X.], dass die Signale, in die die Klageschrift umgewandelt worden war, an diesem Tag vollständig vom Faxgerät des [X.]s empfangen wurden. Der Beweisantritt bezog sich ferner auf die von der Klägerin behauptete
Indiz-tatsache, dass die -
sowohl durch den Sendebericht als auch das [X.] des [X.]s belegte
-
Übertragungsdauer von etwa drei Minuten mit der Versendung von elf leeren Blättern unvereinbar sei.

Gründe, diesen Beweisantritt zurückzuweisen, sind,
jedenfalls nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand,
nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem unter Beweis gestellten Vortrag nicht um, weil ohne jegliche tat-sächliche Anhaltspunkte aufgestellte und damit unbeachtliche,
Behauptungen auf das "Geratewohl"
oder "ins Blaue hinein"
(siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 11.
April 2013 -
III
ZR 79/12, zur [X.] vorgesehen; Senatsbe-schluss vom 15.
Februar 2007 -
III
ZR 156/06, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 15.
Mai 2003
-
III
ZR 7/02, juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 262/10, [X.], 1337 Rn.
40 jeweils
mwN). Vielmehr ist aus dem Sende-bericht, dem [X.] und dem in der Akte befindlichen Ausdruck der ersten Seite der am 29.
Dezember
2010 vom
Telefaxgerät des [X.]s

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empfangenen Sendung ersichtlich, dass an diesem Tage ein Telefax der Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin bestehend aus
elf Seiten -
der Anzahl der Seiten der Klageschrift
-
eingegangen ist und die Übertragung rund drei [X.] dauerte. Dies ist auch unstreitig. Alle drei Unterlagen weisen übereinstim-mend das Datum, die Absendernummer der Rechtsanwälte der Klägerin und die Anzahl der übermittelten Seiten aus. Der Sendebericht und die [X.] erste Seite enthalten zudem die
Kurzform der Bezeichnung der Prozessbe-vollmächtigten der Klägerin
sowie übereinstimmend die Zeitangabe 15:28
Uhr.
Soweit der Sendebericht und das [X.] um fünf
Sekunden divergie-rende Angaben zur Übermittlungsdauer (Sendebericht 2 Minuten und 58 Se-kunden, [X.] 3 Minuten und 3 Sekunden) ausweisen, ist dies ohne weiteres erklärlich, da die Versendung und der Empfang von [X.] unterschiedlich dauern können. Dass Sendebericht und [X.] um 21
Minuten abweichende Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs des [X.] (Sendebericht 15:28
Uhr, [X.] 15:49
Uhr) wiedergeben, mag unter anderem damit zu erklären sein, dass wenigstens bei einem Gerät die Uhrzeit falsch eingestellt war.
Dafür,
dass es sich um zwei verschiedene Telefaxe handelt, gibt es keinen Anhaltspunkt. Zum einen weist die erste Seite der von dem Leiter der [X.] vorgelegten, nach Angabe des [X.] um 15:49
Uhr eingegangen Sendung in der Kopfzeile -
wie der Sende-bericht
-
als Uhrzeit 15:28
Uhr aus. Zum anderen ist nach dem [X.] in dem dort mit der Uhrzeit 15:20 bis 15:55
Uhr angegebenen Zeitraum kein weiteres Telefax von dem [X.] der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen.

-

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Angesichts dessen steht, jedenfalls nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand,
nur in Frage, ob die bei dem Empfangsapparat des [X.]s eingegangene Sendung die Signale der vollständigen Klageschrift enthielt. Dass der Ausdruck des Geräts, von der Kopfzeile abgesehen, lediglich leere Seiten zeigt, kann
-
vorbehaltlich besserer Erkenntnisse im weiteren Verfahren
-
einerseits daran liegen, dass die Signale nicht vollständig übermittelt wurden, sei es, weil ein technischer Übermittlungsfehler auftrat, sei es,
weil die [X.] im Sendegerät verkehrt
herum eingelegt wurde. Letzteres dürfte aber, sofern er echt ist, aufgrund des [X.] ausscheiden, weil dieser ein [X.] der ersten Seite der Klageschrift zeigt. In Betracht kommt andererseits aber ebenso, dass das Empfangsgerät
des [X.]s die [X.] zwar [X.] erhalten hatte, aber bei der Speicherung oder beim Ausdruck ein Fehler auftrat.

Zu diesen Fragen wird das Berufungsgericht, nachdem es sich entspre-chend dem Antrag der Klägerin sachverständig hat beraten lassen, Feststellun-gen zu treffen haben.
Eigene genügende Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht dargetan (siehe hierzu Senatsurteil vom 23.
November 2006 -
III
ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn.
14). Die von ihm
in Bezug genommene [X.] Befragung eines Technikers durch den Leiter der [X.], deren Ergebnis zudem höchst vage war, war nicht geeignet, dem Gericht den nötigen technischen Sachverstand
zu vermitteln.

Das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin ist entscheidungser-heblich. Die Beschwerde hat keine zulassungsrelevanten Fehler oder klärungs-bedürftigen Rechtsfragen aufgezeigt, soweit das Berufungsgericht davon aus-gegangen ist, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs habe im Jahr 2007 begonnen und gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. De-13
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zember 2010 geendet, sofern der Fristablauf nicht rechtzeitig gehemmt wurde (§§ 203 ff BGB).

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
10 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2012 -
20 U 592/12 -

Meta

III ZR 289/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. III ZR 289/12 (REWIS RS 2013, 5887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5887

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

VI B 117/19

Zitiert

III ZR 289/12

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