Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. VI ZB 7/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13188

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416BVIZB7.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/15
vom

12.
April
2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 B, § 520 Abs. 2
a)
Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten [X.]es kommt es
allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp-fangen worden sind.
b)
Der mit einem "[X.] versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.
c)
Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der [X.] nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der [X.] alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren [X.] bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.
[X.], Beschluss vom 12. April 2016 -
VI [X.]/15 -
OLG Brandenburg

LG [X.] (Oder)

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2016 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Müller
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Februar 2015 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.
[X.]: 22.000

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher [X.] auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das 1
-

3

-

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 21.
August 2014 zugestellt worden. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung [X.]. Die Frist zur Begründung der Berufung endete mit Ablauf des 21.
November 2014. Am 21.
November 2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mehrere Versuche unternommen, die Berufungsbegründung per Telefax an das [X.]
zu übermitteln. Ausweislich des Aktivitätsbe-richts des [X.] des [X.] mit der [X.] empfing dieses von 23.41
Uhr an [X.] vom [X.] der [X.]. Es wurden jedoch lediglich 5
Seiten der -
9 Sei-ten
und eine Anlage
umfassenden -
Begründungsschrift empfangen. Danach brach der [X.]
mit einer Fehlermeldung des [X.]
ab. Ausweislich des Journals
des [X.] des [X.]
mit der [X.] empfing dieses Gerät von 23.52
Uhr
an vom Telefaxanschluss der Bevollmächtigten der Klägerin übermittelte [X.]. Es wurden 9
der 10 Seiten empfangen; danach wurde der [X.] wegen eines Fehlers abgebrochen. Der Übertragungsvorgang dauerte 19 Minuten und 50 Sekunden. Bei den Akten befindet sich ein Telefaxausdruck der Berufungsbegründung, der im oberen Drittel der Seite 9 abbricht und eine Unterschrift der [X.] der Klägerin nicht wiedergibt. Ausweislich der übermittelten Daten des Telefaxgerätes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde der [X.] um 23.50
Uhr begonnen und die -
abgebrochene
-
Seite 9 des Schriftsatzes um 0.08
Uhr übertragen. Die Aufzeichnung der Übermittlung durch das Empfangsgerät des Gerichts gibt den Übermittlungsbeginn mit 23.54
Uhr und die Übermittlung der -
abgebrochenen
-
Seite 9 mit 0.11
Uhr an. Eine weitere Ausfertigung der Berufungsbegründung ist vom [X.] der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Empfangsgerät des Oberlandes-gerichts mit der [X.] vollständig übermittelt worden. Ausweislich des [X.] dieses Geräts wurde mit dem [X.] um -

4

-

0.14
Uhr begonnen; der Übertragungsvorgang dauerte 18 Minuten und 10 Se-kunden. Die übermittelten Daten des Telefaxgerätes der Prozessbevollmächtig-ten der Klägerin geben den Beginn des [X.]s mit 0.12
Uhr, die Übertragung der 9. Seite, auf der sich die Unterschrift befindet, mit 0.27
Uhr und die Übertragung der 10.
Seite (Anlage zur Berufungsbegründung) mit 0.29
Uhr an.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.
November 2014, der [X.] der Klägerin zugestellt am 5.
Dezember 2014, ist diese darauf hin-gewiesen worden, dass die Berufungsbegründung
in vollständiger Fassung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Mit per Telefax am selben Tag übermittelten Schriftsatz
vom 5.
Dezember 2014 hat die Kläge-rin geltend gemacht, dass die Berufungsbegründung dem [X.] noch am 21.
November 2014 vollständig per Telefax übermittelt worden sei. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausge-führt, ihr
liege ein Sendebericht vor, aus dem sich ein Sendebeginn um 23.49
Uhr unter Abschluss der Sendung für Blatt 10 um 23.58
Uhr mit dem Vermerk "ok" ergebe. Vorausgegangen sei der Versuch einer Übermittlung um 23.39
Uhr, bei der alle Blätter des Schriftsatzes vom Faxgerät eingelesen [X.] seien und akustisch vernehmbar eine Übersendung vorgenommen worden sei; diese sei allerdings um 23.48
Uhr unterbrochen worden. Ihr Faxgerät sei seit der Anschaffung Ende Juni 2014 ohne Fehler betrieben worden und werde regelmäßig gewartet. Die vom Gericht mitgeteilte Sendedauer von 22 Minuten für 10 Seiten sei nicht üblich. Es sei von wesentlich kürzeren [X.]en auszuge-hen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] den Wie-dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als un-2
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5

-

zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den am 21.
November 2014
unvollständig übermittelten
Schriftsatz sei die Berufungs-begründungsfrist nicht gewahrt worden. Eine wirksame Berufungsbegrün-dungsschrift müsse von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Dies sei bei der am 21.
November 2014 unvollständig übermittelten Berufungs-begründung nicht der Fall, da die Übermittlung vor Übertragung der Unterschrift abgebrochen sei. Zur Überzeugung des Gerichts stehe auch nicht fest, dass am 21.
November 2014 eine weitere -
vollständige
-
Version des Berufungsbegrün-dungsschriftsatzes an das Gericht übermittelt worden sei. Dem von der Klägerin vorgelegten Sendebericht ständen die auf dem vollständig übermittelten [X.] vermerkten Übertragungsangaben sowohl des gerichtlichen Empfangsge-rätes als auch des Telefaxgerätes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen, die jeweils einen Übertragungsbeginn erst für den 22.
November 2014 ergäben. Auch hinsichtlich des zuvor erfolglos unternommenen Übermitt-lungsversuches ließen sich die Angaben der Klägerin mit den Übertragungs-vermerken der beteiligten Telefaxgeräte auf dem Schriftstück nicht in Einklang bringen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da die Klägerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht habe, dass sie kein Verschulden an der Versäumung treffe. So habe sie nicht darge-legt, dass die fristgemäße Übermittlung des Schriftsatzes nicht aufgrund eines schuldhaften Bedienungsfehlers ihrerseits gescheitert sei. [X.] Vortrag sei aber insbesondere dann erforderlich, wenn wegen der späten Fertigstellung des Schriftsatzes eine Schreibkraft nicht mehr zur Verfügung stehe und deshalb der Prozessbevollmächtigte selbst die Geräte
bedienen müsse.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-schwerde.

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-

6

-

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
238 Abs.
2 Satz
1, §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs-sig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat die Beklagte die [X.]sfrist versäumt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass die von ihrem Faxgerät gesendeten Signale noch am 21.
November 2014 vom Telefaxgerät des [X.] vollständig empfangen worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013 -
III
ZR 289/12, [X.], 2514
Rn.
11 mwN). Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich der rechtzeitige Empfang der gesendeten Signale insbe-sondere nicht aus dem von ihr vorgelegten und mit einem "[X.] verse-henen Sendebericht. Denn der "[X.] ist ein bloßes Indiz für den tat-sächlichen Zugang beim
Empfänger. Er begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät ([X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013 -
III
ZR 289/12, aaO). Die Indizwirkung des Sendeberichts ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die von dem Tele-faxgerät der Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelten und auf dem
Faxausdruck des unvollständig eingegangenen Schriftsatzes wiedergegebenen Daten entkräftet. Danach wurde der [X.] zwar um 23.50 Uhr begonnen, die -
nur zu einem Drittel übertragene -
Seite 9 des Schriftsatzes 5
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-

7

-

wurde aber
erst am 22.
November 2014 um 0.08
Uhr übermittelt. Diese vom Telefaxgerät der Klägerin übermittelten Daten stimmen auch mit dem [X.]sjournal des [X.] des
[X.]
mit der [X.] überein, wonach ab
23.52 Uhr 9 Seiten unvollständig übertragen wurden und der Übertragungsvorgang 19 Minuten und 50 Sekunden dauerte. Die ge-ringfügige
Abweichung
der [X.]angaben
des Telefaxgeräts der [X.] der Klägerin
einerseits
und des [X.] [X.] ist ohne weiteres dadurch zu erklären, dass die Uhren der Geräte nicht exakt aufeinander abgestimmt waren.
b)
Die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt die Klägerin aber in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
Dieser
verbietet es, einer [X.] die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterli-cher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Be-rücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rech-nen musste (vgl. [X.] 79, 372, 376
f.; [X.], NJW-RR 2002, 2004; [X.] vom 8.
April 2014 -
VI
ZB 1/13, [X.], 384 Rn.
5).
Die Auffassung des Berufungsgerichts,
die Klägerin habe im [X.] nicht hinreichend dargetan, die Berufungsbegründungsfrist [X.] versäumt zu haben, überspannt unter den gegebenen Umständen die an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen. Es ent-spricht der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.], dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der [X.] dann nicht als Verschulden zuge-rechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ord-8
9
-

8

-

nungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrek-ten Eingabe der [X.] alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
April 2014 -
VI
ZB 1/13, [X.], 384 Rn.
8; [X.], Beschlüsse vom 9.
November 2004, X
ZA 5/04, [X.], 266 Rn.
4; vom 3.
Mai 2011 -
XI
ZB 24/10,
juris Rn.
9; vom 27.
November 2014 -
III
ZB 24/14, [X.], 323 Rn.
7).
Diesen Anforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus-weislich des Akteninhalts genügt. Zwar hat sie ihren Vortrag, wonach sie ein funktionsfähiges Sendegerät verwendet habe, bereits um 23.39
Uhr die Über-mittlung
der Berufungsbegründung per Telefax begonnen habe,
alle Blätter vollständig eingelesen worden seien und eine Übersendung erfolgt
sei,
bis es um 23.48 Uhr zu einer
Unterbrechung
des Übertragungsvorgangs
gekommen sei, nicht anwaltlich versichert. Dies war vorliegend aber entbehrlich, weil sich alle relevanten Umstände unmittelbar aus den Akten ergeben. Die
Angaben der Klägerin werden -
bis auf die geringfügigen und durch eine unterschiedliche Einstellung der jeweiligen Uhrzeiten in den Telefaxgeräten bedingten [X.]ab-weichungen -
durch den Aktivitätsbericht des [X.] des
Oberlandes-gerichts
mit der Endziffer 60 bestätigt. Danach
wurden von 23.41 Uhr an über 9 Minuten und 4 Sekunden [X.] vom Telefaxgerät der [X.] der Klägerin empfangen, bevor der Übertragungsvorgang nach Empfang von 5
Seiten
mit einer Fehlermeldung des [X.] abbrach. Ausweislich des [X.] erfolgte eine vollständige Übertragung aller Seiten in der [X.] von 0.14 Uhr bis 0.32 Uhr. Letzteres
steht im Einklang
sowohl
mit dem [X.], der dem bei den Akten befindlichen vollständigen Faxausdruck beigefügt ist, als auch
den auf diesem Faxausdruck
wiedergege-benen, vom Telefaxgerät der Prozessbevollmächtigten der Klägerin [X.]
-

9

-

ten
Daten.
Ausweislich des [X.] des [X.] mit der [X.] dauerte auch die Übermittlung von [X.], die Dritte im [X.] daran an dasselbe Empfangsgerät des [X.] sandten, ungewöhnlich lange.
Diesen sich aus den Akten ergebenden Informationen ist zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sowohl ein funkti-onsfähiges Sendegerät verwendet als auch die [X.] korrekt ein-gegeben haben muss.
Die Prozessbevollmächtigte hatte auch so rechtzeitig mit der Übertra-gung begonnen, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen war. Zwar muss eine [X.] nach ständiger Rechtspre-chung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze
per Telefax Verzögerungen ein-kalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Hierzu gehört insbesondere die Belegung des [X.] bei Gericht durch andere eingehende Sendungen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
November 2014 -
III
ZB 24/14,
[X.], 323 Rn.
8 mwN). Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berufungsbegründung als solche lediglich 9 Seiten umfasste und aus Sicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür [X.], dass sich die Dauer der Übermittlung auf fast
2 Minuten pro Seite
belaufen würde. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Faxausdrucks der Beru-fungsschrift, der eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils beigefügt war, hat die Übersendung dieser -
10 Seiten umfassenden
-
Dokumente am 22.
September 2014 insgesamt lediglich 4 Minuten, d.h. 24 Sekunden
pro Seite
in Anspruch genommen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es auch keines
Vortrags
dazu, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Lage war, ihr
Telefaxgerät korrekt zu bedienen. Ausweislich des [X.] des [X.] beim [X.] mit der [X.] sowie des 11
12
-

10

-

Empfangsjournals des [X.] beim [X.] mit der [X.] hatte das Telefaxgerät der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit den Empfangsgeräten beim [X.] dreimal eine Verbindung aufgebaut und jeweils mit der
Datenübermittlung begonnen. Es liegt fern, dass der Abbruch der korrekt eingeleiteten Übermittlung der Faxsendung nach [X.] von 5
bzw. 8
1/3 Seiten und
die ungewöhnlich lange Dauer des Übertra-gungsvorgangs auf einen Fehler bei der Bedienung des Telefaxgeräts der Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen sind.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 14.08.2014 -
14 O 33/12 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2015 -
12 [X.] -

Meta

VI ZB 7/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. VI ZB 7/15 (REWIS RS 2016, 13188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13188

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

IX R 33/18

Zitiert

VI ZB 7/15

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