Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. B 12 R 8/20 R

12. Senat | REWIS RS 2021, 6493

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt - Verpflichtung zur Wahrnehmung weisungsgebundener Verwaltungsaufgaben - Organstellung - pauschale Aufwandsentschädigung - Erwerbszweck - Beschäftigung


Leitsatz

1. Die bloße Ausübung der mit dem Wahlamt des Bürgermeisters in der kommunalen Selbstverwaltung verbundenen Aufgaben als Organ erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung.

2. Eine Beschäftigung als Bürgermeister gegen Arbeitsentgelt ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen der Körperschaft geprägt ist und die gezahlte Aufwandsentschädigung offensichtlich den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand zuzüglich eines Ausgleichs für die übernommene Verpflichtung und einer gewissen Anerkennung der normativ als ehrenamtlich eingeordneten Tätigkeit überschreitet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2014 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4785,28 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Pflicht der klagenden Stadt, für die Tätigkeit des Beigeladenen als Bürgermeister Umlage- und Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Renten- ([X.]), Kranken- ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) in Höhe von (iHv) insgesamt 4785,28 Euro für die [X.] vom [X.] bis zum 31.10.2009 nachzuzahlen.

2

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2010 aufgelösten [X.] ([X.]). Mitglied und Sitz der [X.] war ua die - 2011 mit weiteren Kommunen zu einer Einheitsgemeinde verschmolzene - Stadt [X.] Die [X.] nahm Aufgaben des übertragenen und des eigenen Wirkungskreises wahr. Im Übrigen handelte sie für die Mitgliedsgemeinden nach deren Weisung. Das Weisungsrecht übte der jeweilige Bürgermeister aus. Die Mitgliedsgemeinde war weiterhin im Grundsatz örtlich und sachlich zuständig, ihr verblieben eigene Verwaltungsaufgaben.

3

Der Beigeladene war ab [X.] Bürgermeister der [X.] und damit Ehrenbeamter auf [X.]. Als Leiter der Gemeindeverwaltung war er für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung zuständig. Hinsichtlich bestehender Arbeitsverhältnisse war der Bürgermeister Vorgesetzter. Außerdem war er Vorsitzender des Stadtrats und der von diesem gebildeten Ausschüsse. Für seine Tätigkeit als Bürgermeister erhielt der Beigeladene - mit Ausnahme des Monats Mai 2009 wegen längerer Arbeitsunfähigkeit - gemäß der Entschädigungssatzung der Klägerin für ehrenamtlich tätige Bürger eine pauschale Aufwandsentschädigung iHv monatlich 1200 Euro.

4

Die Beklagte forderte Umlage und Sozialversicherungsbeiträge zur [X.], [X.] und [X.] für den [X.]raum [X.] bis 31.10.2009 iHv 4785,28 Euro nach. Dabei ließ sie ein Drittel der gezahlten monatlichen Aufwandsentschädigung (400 Euro) unberücksichtigt (Betriebsprüfungsbescheid vom 15.12.2009, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010).

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom [X.]). Der Beigeladene sei nicht abhängig beschäftigt gewesen. Die vom [X.] (Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - [X.], 37 = [X.]-2400 § 7 [X.] ) sei auch auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung anwendbar. Der Beigeladene sei als ehrenamtlicher Bürgermeister Organ der Gemeinde gewesen und habe diese repräsentiert. Inwieweit er darüber hinaus Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, könne offenbleiben. Die ihm übertragenen Aufgaben beruhten allein auf seiner organschaftlichen Stellung. Diese hätten nur von einem gewählten Bürgermeister erledigt werden können und seien daher nicht für jedermann zugänglich gewesen. Die Tätigkeit sei auch unentgeltlich und ohne objektivierbare Erwerbsabsicht verrichtet worden. Die gezahlte Aufwandsentschädigung habe den zeitlichen und finanziellen Aufwand abgegolten und sich im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften bewegt. Ihre Höhe beruhe auf einem ministeriellen Runderlass, der sich an der Einwohnerzahl orientiere.

6

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 7 SGB IV. Ehrenbeamte gingen einer abhängigen Beschäftigung nach. Das verdeutliche schon die Sonderregelung des § 27 Abs 3 [X.] über die Versicherungsfreiheit ehrenamtlicher Bürgermeister. Die im Urteil des [X.] (aaO) aufgestellten Grundsätze seien auf kommunale Bürgermeister nicht anwendbar. Sie stünden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Von der passiven Wahlberechtigung abgesehen sei die Tätigkeit als Bürgermeister frei zugänglich. Auf die Ausübung eines Hauptberufs komme es nicht an.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2020 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2014 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht das die Klage abweisende Urteil des [X.] und die angefochtenen Verwaltungsakte aufgehoben. Der Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 [X.]B IV in der Fassung (idF) der Bekanntmachung vom 23.1.2006 ([X.]). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem [X.]B IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]B IV) mindestens alle [X.] (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. § 10 [X.] stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (B[X.] Urteil vom [X.] [X.] R 9/18 R - B[X.]E 129, 247 = [X.]-2500 § 223 [X.], Rd[X.] 12).

Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28d Satz 1 und 2, § 28e Abs 1 Satz 1 [X.]B IV idF der Bekanntmachungen vom 23.1.2006, [X.], und 12.11.2009, [X.]). Der Beitragsbemessung liegt in der [X.], [X.] und [X.] das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde (§ 162 [X.] 1 [X.]B VI idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754; § 226 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B V; § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI idF des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, [X.] 378). Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der [X.] (§ 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI idF des [X.] vom [X.], [X.] 926), [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V) und [X.] 20 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] 1 [X.]B XI). Ausgehend von den zu § 7 [X.]B IV geltenden Maßstäben (dazu 1.) war der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Bürgermeister beschäftigt (dazu 2.). Dem steht nicht die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung entgegen (dazu 3.).

1. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 [X.]B IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl hierzu und zur Abgrenzung zu § 611a BGB näher B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 11/18 R - B[X.]E 128, 191 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]9 f). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist regelmäßig vom Inhalt des die Beteiligten verbindenden Rechtsverhältnisses auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Allerdings bedarf es nicht notwendig schriftlicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, vielmehr kann sich die abhängige Beschäftigung auch aus den das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten regelnden Normen und Verträgen ergeben (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 15/19 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 13, 19, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Diese [X.] gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 15/19 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 15 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Der Status als Ehrenbeamter schließt die abhängige Beschäftigung ebenso wenig aus wie die Stellung als Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom 25.1.2006 - [X.] KR 12/05 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 15 mwN) oder die Wahrnehmung von [X.]en (B[X.] Urteil vom [X.] aaO).

Von diesen Maßstäben zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Organe von Körperschaften öffentlichen Rechts ist der [X.] in seinem Urteil vom 16.8.2017 ([X.] KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.]1 ) nicht abgewichen. Er hat allerdings klargestellt, dass die Einordnung einer solchen Tätigkeit nicht schematisch danach erfolgt, ob nur Repräsentations- oder auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Vielmehr ist auch insoweit anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Organträger in die Strukturen der Körperschaft in prägender Weise eingegliedert ist. Die mit einem Wahlamt verbundenen Repräsentationsaufgaben wie zB die Tätigkeit als Vorsitzender des [X.]rats oder [X.]oberhaupt obliegen allerdings typischerweise nur dem Amtsinhaber und sind nicht frei zugänglich. Dasselbe gilt für zu deren Ausübung erforderliche Verwaltungstätigkeiten wie zB die Einberufung von Sitzungen, Erstellung des Haushaltsplans (vgl B[X.] aaO Rd[X.]7) oder Ausfertigung von Beschlüssen. In diesen Tätigkeiten sind die Amtsinhaber nur dem Wähler verantwortlich und als solche nicht weisungsgebunden und nicht eingegliedert.

Demgegenüber werden die darüber hinausgehenden Verwaltungsaufgaben, die ihrer Art nach auch durch Dritte ausgeübt oder an diese delegiert werden können (vgl B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.]1, Rd[X.]6 f) regelmäßig in Eingliederung und weisungsgebunden ausgeübt. Der [X.] hält daran fest, dass für die Statusabgrenzung nicht die Unterscheidung von Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben, sondern diejenige zwischen den zur Ausübung des Wahlamts erforderlichen und den darüber hinausgehenden Aufgaben maßgebend ist. Verwaltungsaufgaben führen auch für [X.] zu Weisungsgebundenheit und Eingliederung, soweit sie unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers übertragen werden und ihrer Art nach nicht notwendig mit dem Wahlamt verbunden sind, sondern auch von [X.] erbracht werden könnten. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist entscheidend, welcher Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen (dazu 3.) zu beurteilen ist. Diese Maßstäbe gelten auch in der kommunalen Selbstverwaltung.

2. Gemessen daran war der Beigeladene im streitigen [X.]raum abhängig beschäftigt. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus seiner Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf [X.] (dazu a), der besonderen Regelung für ehrenamtliche Bürgermeister in § 27 [X.]B III (dazu b) oder der kommunal([X.])rechtlichen Organstellung (dazu c). Er war jedoch in funktionsgerecht dienender Weise fremdbestimmt in die Verwaltungsabläufe der Klägerin eingebunden (dazu d) und [X.] (dazu e). Daran ändert die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die [X.] nichts (dazu f). Er übte die Tätigkeit auch mit [X.] aus (dazu 3.).

a) Eine beitragspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen ist nicht schon allein deshalb ausgeschlossen oder anzunehmen, weil er als Bürgermeister zugleich Ehrenbeamter auf [X.] war. Die Versicherungsfreiheit als Beamter (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und [X.], Satz 2 [X.]B VI idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754, und des [X.] zur Änderung des [X.]B IV und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 2933; § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V) scheidet aus, denn mit der Stellung als Ehrenbeamter auf [X.] war nach den Feststellungen des [X.] weder eine Versorgungsanwartschaft noch ein Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe verbunden. In diesen Bestimmungen kommt das Grundverständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass auch (Berufs-) Beamte regelmäßig eine abhängige Beschäftigung für ihren Dienstherrn ausüben (vgl B[X.] Urteil vom 27.1.2010 - [X.] KR 3/09 R - [X.]-4300 § 27 [X.] Rd[X.] 14). Beide Vorschriften setzen die Beschäftigung voraus, ordnen Beamte aber nicht selbst ausnahmslos als Beschäftigte im Sinne des [X.]B ein und entbinden damit nicht von der Prüfung der in § 7 [X.]B IV normierten Tatbestandsvoraussetzungen.

b) Dasselbe gilt für § 27 Abs 3 [X.] 4 [X.]B III (idF des Ersten [X.]B III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, [X.] 2970). Danach sind Personen in einer Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Diese nicht auf die [X.], [X.] und [X.] übertragbare Ausnahmeregelung setzt eine Beschäftigung voraus, weil die Tätigkeit kommunal([X.])rechtlich ehrenamtlicher Bürgermeister grundsätzlich geeignet ist, die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht zu erfüllen (BT-Drucks 13/8994 [X.] f zu Art 1 [X.] ). Auch sie weist aber Bürgermeistern nicht ausnahmslos den Status als Beschäftigter iS des § 7 [X.]B IV zu.

c) Der Beigeladene ist auch nicht schon allein wegen seiner Organstellung als Beschäftigter anzusehen. Bei der Statusbeurteilung der Ehrenbeamten von Städten und [X.]n kommt der Ausgestaltung des Amts durch das Kommunal[X.]recht des betroffenen Bundeslands, kommunale Satzungen und die Tätigkeit gegebenenfalls regelnde öffentlich-rechtliche Verträge maßgebende Bedeutung zu. Das Rechtsverhältnis des beigeladenen Bürgermeisters mit der klagenden [X.] hat seine Rechtsgrundlage in dessen Wahl und der anschließenden Ernennung zum Ehrenbeamten auf [X.]. Ihr wesentliches Gepräge erhielt die damit einhergehende Tätigkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und der klagenden [X.], sondern durch die das Amt des Bürgermeisters regelnden Normen des Kommunal[X.]rechts des Landes Sachsen-Anhalt.

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und damit grundsätzlich bindenden Inhalt der nicht revisiblen (§ 162 [X.]G) Vorschriften der im streitigen [X.]raum gültigen [X.]ordnung für das [X.] war die Tätigkeit des Beigeladenen einerseits durch seine organschaftliche Stellung als Vorsitzender des [X.]rats und der Ausschüsse, andererseits jedoch in maßgebender Weise durch die - ihrer Art nach auch auf Dritte übertragbare und nicht zwingend mit dem Wahlamt verbundene - Stellung als Spitze der Verwaltung der [X.] bestimmt. Als ehrenamtlicher Bürgermeister und Organ der kommunalen Selbstverwaltung hatte er den [X.]rat einzuberufen, als Vorsitzender dessen Sitzungen zu leiten und das Sitzungsprotokoll zu unterschreiben. Gleichzeitig war er Vorsitzender der beschließenden und beratenden Ausschüsse. Allein die kommunalrechtlich bedingte Stellung als Vorsitzender des [X.]rats und gebildeter Ausschüsse sowie die damit einhergehende Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben begründet - auch unter Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen - noch nicht die Zuordnung der Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung (vgl dazu B[X.] Urteil vom 27.4.2021 - [X.] KR 25/19 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen ), denn diese war gerade Ausfluss seiner organschaftlichen Stellung als [X.]ratsvorsitzender (vgl B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.]1, Rd[X.]7). Parallel dazu ist die allgemeine Bindung des Bürgermeisters an die Beschlüsse des [X.]rats Ausfluss der normativen Aufgabenverteilung zwischen Bürgermeister und [X.]rat und insoweit keine Weisungsgebundenheit iS des § 7 [X.]B IV (vgl B[X.] Urteil vom 16.8.2017 aaO Rd[X.]2 f, kritisch [X.] 2018, 553).

d) Der Beigeladene war jedoch in seiner Stellung als Spitze der Verwaltung fremdbestimmt in die Verwaltungsstrukturen der Klägerin eingebunden. Die Eingliederung in die Arbeitsabläufe einer [X.] setzt voraus, dass die Tätigkeit innerhalb der Organisationsabläufe der [X.] erbracht wird, also deren Einrichtungen sowie Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit dem Personal in vorgegebenen [X.] zusammengearbeitet wird (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 11/18 R - B[X.]E 128, 191 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]2). Das war bei dem Beigeladenen der Fall. Er war für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigte er in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war. Darüber hinaus war er Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Personals der Klägerin. Als Dienstvorgesetzter übte er [X.] aus. Zur Umsetzung dieser Aufgaben bediente er sich arbeitsteilig des Personals und der Einrichtungen der Klägerin.

e) Der Beigeladene war in dieser über die rein organschaftliche Stellung hinausgehenden Verwaltungstätigkeit auch in einer für eine Beschäftigung typischen Weise weisungsgebunden. Der [X.]rat war als Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ihm gegenüber weisungsbefugt. Die Bindungswirkung der Beschlüsse des [X.]rats ging insoweit über eine reine Kompetenzverteilung hinaus. Denn der beigeladene Bürgermeister hatte die Beschlüsse nicht nur zu respektieren, sondern auch mithilfe der Verwaltung umzusetzen. Seine Stellung als Vorsitzender des [X.]rats ermöglichte es ihm nicht, Weisungen in Beschlüssen an sich als für die Verwaltung der Klägerin [X.] zu verhindern.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Beigeladene sei frei gewesen, [X.] und Ort seiner Tätigkeit zu bestimmen, übersieht sie, dass die arbeitsteilige Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen der [X.] regelmäßig damit einhergeht, den Ort der Verwaltung aufzusuchen. Auch die [X.] der Verrichtung der Verwaltungsgeschäfte der Klägerin bestimmte sich nach den Dienstzeiten der [X.]verwaltung und gegebenenfalls nach den Beschlüssen des [X.]rats, die der Beigeladene nicht ausnahmslos, sondern nur abhängig von dessen Vorgaben zeitlich frei umsetzen konnte.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit eines die [X.]verwaltung leitenden Bürgermeisters nach der [X.]ordnung für das [X.] von nur untergeordneter Bedeutung war und stattdessen die reine Organstellung als Vorsitzender des [X.]rats und der Ausschüsse die Tätigkeit insgesamt entscheidend prägte. Im Gegenteil zeigt das Regelungsgefüge, insbesondere der Vergleich der Höhe der dem Beigeladenen mit der dem stellvertretenden Bürgermeister gewährten Entschädigungen einen normativen Schwerpunkt bei der Verwaltungstätigkeit (dazu unten 3.).

f) Dem hier gefundenen Ergebnis steht die Übertragung von Aufgaben auf die [X.] nicht entgegen. Der Beigeladene war unabhängig davon nicht nur wegen der Dienstverhältnisse der Beschäftigten und Beamten als Vorgesetzter in die Verwaltungsstrukturen eingebunden, sondern hatte auch die Erfüllung der Aufgaben durch die [X.] zu überwachen. Zudem war er auch in die Abläufe des Gemeinschaftsausschusses eingebunden und an dessen Beschlüsse gebunden. Sein Weisungsrecht als Mitglied des Gemeinschaftsausschusses gegenüber der Leiterin der [X.] konnte er nur gemeinsam mit den anderen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ausüben.

3. Schließlich spricht auch die monatliche Zahlung fester Beträge für die Zuordnung der Tätigkeit als Bürgermeister zum rechtlichen Typus der Beschäftigung. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist, dass sie ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2500 § 7 [X.]1, Rd[X.] 17). Eine sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit erhält demgegenüber ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.

Das Gesetz bezieht Beschäftigte im Sinne individueller Vorsorge einerseits und zum Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsorge des Einzelnen andererseits in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ein und ordnet dazu gegebenenfalls Versicherungs- und Beitragspflicht an. Das Sozialversicherungsverhältnis als solches erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können (vgl § 2 Abs 2 [X.] 1 [X.]B IV). Die Unentgeltlichkeit eines Ehrenamts ist hingegen Ausdruck dafür, dass keine [X.] im Vordergrund steht, weil es seiner Art oder den Umständen nach mit keiner berechtigten Vergütungserwartung verbunden ist. Finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände einschließlich eines Ausgleichs für die übernommene Verpflichtung und einer gewissen Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit hindern die Sozialversicherungsfreiheit nicht (B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.]1, Rd[X.]0 ff).

Die Erwerbsmäßigkeit beurteilt sich dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne [X.] muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.]1, Rd[X.]4). Insoweit sieht der [X.] bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung keine Möglichkeit, eine für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltende Grenze der Unentgeltlichkeit vorzugeben. Die Bestimmung einer festen Grenze der sozialversicherungsrechtlichen Schutzbedürftigkeit auch des nach Normen außerhalb des Sozialversicherungsrechts ehrenamtlich Tätigen ist Sache des Gesetzgebers. Ohne eine solche gesetzlich vorgegebene Grenze bedarf es unter Einbeziehung des mit der Aufwandsentschädigung berücksichtigten Aufwands, der mit der Tätigkeit gegebenenfalls verbundenen Kosten und eines Vergleichs mit normativen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten in anderen Bereichen, auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts, einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall festzustellenden Umstände. Auf deren Grundlage kann eine Evidenzkontrolle Aufschluss darüber geben, ob noch eine ehrenamtliche Entschädigung zum Ausgleich von [X.] und Einbußen angenommen werden kann oder eine solche offensichtlich überschritten ist und damit eine verdeckte Entlohnung vorliegt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 15/19 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]5, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Nach diesen Kriterien erbrachte der beigeladene Bürgermeister seine Arbeitsleistung mit dem Ziel, als Gegenleistung eine Entlohnung zu erhalten. Seine Tätigkeit wurde bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken verrichtet und war nicht allein durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägt. Vielmehr stand auch unter Heranziehung der normativen Vorgaben des [X.] eine [X.] im Vordergrund. Die kommunalrechtliche Bewertung als ehrenamtliche Tätigkeit führt nicht ohne weiteres zur Annahme einer unentgeltlichen und damit sozialversicherungsfreien Tätigkeit. Dass eine normativ als Ehrenamt eingeordnete Tätigkeit dennoch der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann, zeigt schon § 27 Abs 3 [X.] 4 [X.]B III (idF des Ersten [X.]B III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, [X.] 2970), der eine ehrenamtliche Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht nicht als Gegensätze behandelt, sondern nebeneinander stellt (vgl auch § 163 Abs 3 und 4 [X.]B VI). Gerade die Tätigkeit als nach Kommunalrecht ehrenamtlicher Bürgermeister ist nach der Einschätzung des Gesetzgebers geeignet, die Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht zu erfüllen (BT-Drucks 13/8994 [X.] f zu Art 1 [X.] ).

Die finanziellen Zuwendungen an den Beigeladenen stellten sich als Vergütung und nicht als eine den beitragsrechtlichen Maßstäben genügende Ehrenamtsentschädigung dar. Die für eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erforderliche Unentgeltlichkeit kann hier aufgrund der Bemessung der Aufwandsentschädigung nicht angenommen werden. Deren Gewährung beschränkte sich nicht auf die Anerkennung eines Ehrenamts (ähnlich B[X.] Urteil vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 19). Die Entschädigung war unter Berücksichtigung eines Erlasses des [X.] nach der Größe der [X.] gestaffelt. Der ehrenamtliche Bürgermeister bezog eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 1200 Euro, während stellvertretende Bürgermeister 50 Euro und [X.]räte 45 Euro jeweils zuzüglich Sitzungsgeldern erhielten. Die Aufwandsentschädigung wurde nicht gezahlt, wenn der Bürgermeister über einen längeren [X.]raum gehindert war, die Amtsgeschäfte zu führen. In diesem Fall wurde sie - wie hier im Mai 2009 - dem stellvertretenden Bürgermeister ausgezahlt. Schon aus diesem Regelungsgefüge wird deutlich, dass der einem Bürgermeister zu zahlende Betrag nicht nur den mit den Sitzungen des [X.]rats und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verbundenen, sondern auch weiteren Aufwand berücksichtigt. Die unterschiedliche Höhe der für Bürgermeister einerseits und stellvertretende Bürgermeister andererseits vorgesehenen Entschädigung, aber auch der Ausfall bei Verhinderung an der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte bringen zum Ausdruck, dass der Beigeladene nicht für den mit seiner Organstellung verbundenen Aufwand für die Durchführung von [X.]rats- und Ausschusssitzungen entschädigt, sondern für die Wahrnehmung darüber hinausgehender Verwaltungsaufgaben vergütet werden sollte, für die normativ eine unentgeltliche Erledigung nicht erwartet wurde.

Auch der Umfang der finanziellen Zuwendungen spricht gegen eine Entschädigung "honoris [X.]" zum Ausgleich von [X.] und Einbußen. Er unterscheidet sich nicht von einer Gegenleistung für geleistete Arbeit (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 15/19 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]5 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Die Klägerin knüpfte nicht an die konkrete Höhe bestimmter tatsächlich entstandener Sachaufwendungen an. Sie staffelte die Aufwandsentschädigung nach der [X.]größe und orientierte sich damit an der [X.] Einordnung hauptamtlicher Bürgermeister. Ungeachtet dessen ging der Gesetzgeber bei Einführung des § 27 Abs 3 [X.] 4 [X.]B III (idF des Ersten [X.]B III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, [X.] 2970) davon aus, dass ehrenamtliche Bürgermeister regelmäßig weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig seien (BT-Drucks 13/8994 [X.] f zu Art 1 [X.] ). Eine Entschädigung von 1200 Euro für eine Tätigkeit von weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit geht deutlich über eine bloße Anerkennung für eine ehrenamtliche Tätigkeit hinaus und lässt einen Unterschied zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit nicht erkennen.

Die gewährte Entschädigung lehnt sich auch nicht an eine steuer- oder kommunalrechtliche Ehrenamtspauschale an. Weder liegt eine Orientierung an der Übungsleiterpauschale nach § 3 [X.]6 EStG oder der Ehrenamtspauschale nach § 3 [X.]6a EStG noch an den Regelungen zur Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für haupt- oder nebenamtlich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Tätige (ein Drittel gemäß § 3 [X.] 12 Satz 2 EStG [X.] S 2342 [X.] 2008) nahe. Eine Anknüpfung an als [X.] oder Betriebskosten von steuerpflichtigen Einkünften absetzbaren Beträgen (vgl [X.] Urteil vom 29.11.2006 - VI R 3/04 - [X.]E 216, 163; B[X.] Urteil vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0 mwN) ist ebenso wenig ersichtlich wie an Aufwandsentschädigungen, die hauptamtlichen Bürgermeistern zusätzlich zu ihren Bezügen für die amtsbedingten Mehraufwendungen gewährt werden.

4. Dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Die Erhebung der [X.] entspricht § 7, § 3 Abs 1 und § 10 [X.] (idF des [X.] vom [X.], [X.] 926) iVm § 28p Abs 1 Satz 5 [X.]B IV (vgl B[X.] Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - B[X.]E 124, 162 = [X.]-7862 § 7 [X.] 1, Rd[X.] 11).

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G, § 154 Abs 1 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

6. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 2 [X.]G, § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG auf 4785,28 Euro festzusetzen.

Meta

B 12 R 8/20 R

27.04.2021

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 22. Mai 2014, Az: S 25 R 602/10, Urteil

§ 27 Abs 3 Nr 4 SGB 3, § 2 SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 1 S 2 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. B 12 R 8/20 R (REWIS RS 2021, 6493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6493

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