Bundessozialgericht, Urteil vom 27.07.2011, Az. B 12 KR 10/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 4369

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherung - Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule - Begriff des Arbeitgebers - Revisibilität - landesrechtliche Bestimmungen


Leitsatz

Nicht der Hochschulträger (hier: Freistaat Sachsen), sondern die verfasste Studentenschaft einer Hochschule kann Arbeitgeber der beschäftigten geschäftsführenden Mitglieder ihrer Vertretungsorgane sein (hier: Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrats).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10 437,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende [X.] als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit der Sprecher und [X.] des [X.]es einer verfassten Studentenschaft zu zahlen hat.

2

Die Beigeladenen zu 7. bis 15. waren im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2002 Sprecher bzw [X.] des [X.]es an der im klagenden [X.] belegenen Hochschule (Beigeladene zu 19.). Nach den Feststellungen des [X.] zum [X.] Hochschulrecht ist der [X.] das Organ der (verfassten) Studentenschaft (Beigeladene zu 20.), die sich aus den immatrikulierten Studierenden dieser Hochschule zusammensetzt; der Studentenschaft steht als rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule im Rahmen der Gesetze ein Selbstverwaltungsrecht zu. Die Beigeladenen zu 7. bis 15. setzten während ihrer Tätigkeit als Sprecher bzw [X.] ihr Studium aus bzw führten es je nach [X.] lediglich eingeschränkt fort. Für Ihre Tätigkeit erhielten sie pauschale, als "Aufwandsentschädigung" bezeichnete Leistungen aus Mitteln der Studentenschaft entsprechend deren Satzung und Finanzordnung.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (jetzt: [X.]) führte beim klagenden [X.] für den [X.] 1.1.2000 bis 31.12.2002 eine Betriebsprüfung durch. Aus den von ihr beigezogenen Unterlagen ergab sich ua, dass das Finanzamt die den Beigeladenen zu 7. bis 15. gewährten Aufwandsentschädigungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt angesehen und deshalb den Kläger - als Träger der Hochschule (Beigeladene zu 19.) - verpflichtet hatte, die darauf entfallende Lohnsteuer nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 18.8.2004 verfügte die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Kläger ua, dass er auf die im [X.] den Beigeladenen zu 7. bis 15. gezahlten Aufwandsentschädigungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie zur [X.] Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 10 437,44 Euro zahlen müsse; die den Betroffenen gewährten Zuwendungen seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

4

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ua geltend gemacht, nicht er, sondern die Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) sei als Arbeitgeber der Beigeladenen zu 7. bis 15. Schuldner der Beitragsforderung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die Studentenschaft nur als Teilkörperschaft der Hochschule rechtsfähig sei, nur im Rahmen staatlicher Aufgabenzuweisung tätig werde und der Rechtsaufsicht des [X.] unterliege; auch erhebe die Hochschule die von den Studierenden zu zahlenden Beiträge (Urteil vom 16.3.2007).

5

Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] und den Bescheid der Beklagten aufgehoben: Zwar hätten die genannten Beigeladenen jeweils eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, ihr Arbeitgeber sei jedoch - wie insbesondere auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen des [X.]s Sachsen und des Satzungsrechts der Studentenschaft näher ausgeführt wird - nicht der Kläger, sondern die mit [X.] ausgestattete Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) gewesen (Urteil vom 4.3.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 Abs 1 und § 28e [X.]B IV. Die Beigeladenen zu 7. bis 15. hätten jeweils in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule (Beigeladene zu 19.) und damit zum klagenden [X.], nicht aber zur Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) gestanden. Sprecher und [X.] des [X.]s nähmen Aufgaben innerhalb der Gesamtorganisation der Hochschule wahr und seien als Beschäftigte im "[X.]" gemäß § 37 Abs 3, § 58 [X.] Hochschulgesetz ([X.] - idF vom 11.6.1999) dem [X.] zuzuordnen. Studentenschaft und Hochschule seien keine rechtlich getrennten juristische Personen. Die Personalverwaltung sei eine staatliche Aufgabe der Beigeladenen zu 19. und zähle ausgehend von § 63 [X.] 1 [X.] nicht zu dem der Studentenschaft zugänglichen Bereich der Selbstverwaltung. Die Hochschule habe gegenüber den Beigeladenen zu 7. bis 15. ein Weisungsrecht, das nur vom Sprecherrat und seinen Organen - ua den im Dienste des [X.] stehenden genannten Beigeladenen - ausgeübt werde. Die eigentliche Personalverwaltung finde in der Zentralverwaltung einer Hochschule statt, zumal das komplizierte Personalrecht speziell geschulter Sachbearbeiter bedürfe. Die Regelungen des [X.] Hochschulrechts seien revisibel, weil die überwiegende Anzahl der Bundesländer aufgrund des [X.] ([X.]) gleichermaßen Regelungen zur Bildung von Studentenräten und zu deren körperschaftsrechtlicher Einordnung erlassen habe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 4. März 2009 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2007 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die Beigeladene zu 16. ([X.]) schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ([X.]) ist unbegründet.

Zu Recht hat das [X.] das die Klage abweisende Urteil des [X.] sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit sie vom klagenden [X.] die Zahlung von [X.] in Höhe von 10 437,44 Euro fordert. Der Kläger schuldet diese Beiträge, die auf die den Beigeladenen zu 7. bis 15. (Sprecher bzw [X.] des [X.]es der zu 20. beigeladenen Studentenschaft) im [X.]raum vom 1.1.2000 bis 31.12.2002 gezahlten "Aufwandsentschädigungen" entfallen, nicht. Er ist nicht Arbeitgeber der genannten Beigeladenen iS von § 28e Abs 1 Satz 1 [X.]B IV.

1. Nach § 28p Abs 1 Satz 1 [X.]B IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem [X.]B IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gemäß Satz 4 der Regelung umfasst die Prüfung auch die Lohnunterlagen von Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p Abs 1 Satz 5 [X.]B IV). Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (vgl § 28d Satz 1 iVm § 7 [X.]B IV und § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, § 25 Abs 1 [X.]B III, § 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI, § 20 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B XI) hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs 1 Satz 1 [X.]B IV).

In An[X.]dung dieser Regelungen macht die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung dem Kläger gegenüber zu Unrecht die beanspruchten Beitragsnachforderungen geltend. Der [X.] kann offenlassen, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 7. bis 15. nachzuzahlen waren (vgl allerdings allgemein zur Beitragspflicht in Bezug auf pauschale Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen, zB B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]9 mwN ). Denn der klagende [X.] schuldet diese Beiträge nicht als Arbeitgeber der genannten Beigeladenen.

2. Es unterliegt keiner Beanstandung, dass das [X.] die Arbeitgebereigenschaft des klagenden [X.]s in Bezug auf die Beigeladenen zu 7. bis 15. verneint hat.

a) Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV (hier [X.] anzu[X.]den idF des [X.], [X.], 2) ist Beschäftigung die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV). Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte - Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, [X.]n der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (stRspr, vgl zB zuletzt B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]4 mwN; B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] f, [X.] f und [X.], jeweils mwN; B[X.]E 78, 34, 36 = [X.]-2940 § 2 [X.]; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 7 [X.]B IV: [X.] [X.]-2400 § 7 [X.]). Dabei steht es der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitgeber nicht entgegen, dass der Betroffene in der Rechtsstellung als Organ oder als Mitglied des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entgeltlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, [X.]n diese Aufgaben nur dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sind (vgl B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] - Ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit Anspruch auf eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung).

Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl schon B[X.]E 18, 190, 196 f = [X.] [X.] zu § 245 RVO; B[X.] [X.] [X.] zu § 380 RVO mwN). Soweit rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen Träger eigener Rechte und Pflichten sind, kommt regelmäßig diesen selbst auch im juristischen Sinne die Arbeitgebereigenschaft zu, und zwar auch dann, [X.]n Interessengleichheit zwischen der Vereinigung und den sie tragenden Personen besteht. Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden (vgl zum Ganzen zB [X.], jurisPK-[X.]B IV, 2. Aufl 2011, § 28e Rd[X.]8 f; ferner B[X.]E 18, 190 = [X.] [X.] zu § 245 RVO ; B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] ; B[X.] [X.] [X.] zu § 380 RVO und B[X.]E 55, 3, 5 = [X.] 5486 Art 4 § 2 [X.] ). Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT - vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (vgl näher § 28e Abs 2 bis Abs 3a [X.]B IV).

b) Das [X.] hat im [X.] ausgehend von diesen Grundsätzen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des B[X.] in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass nicht der Kläger Arbeitgeber der Beigeladenen zu 7. bis 15. in ihrer Tätigkeit als Sprecher bzw Finanzreferent war, sondern - worauf sich auch der Kläger ausschließlich zu seiner Rechtsverteidigung beruft und was hier alternativ auch allein in Betracht kommt - die mit eigener Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Studentenschaft (Beigeladene zu 20.), die gegenüber den Personen verselbstständigt ist, aus denen sie gebildet wird (= Studierende der Beigeladenen zu 19.). Demzufolge schuldet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht der Kläger nach § 28e Abs 1 Satz 1 [X.]B IV. Das Berufungsgericht hat zutreffend die einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben zum Ausgangspunkt genommen und hat sich insbesondere daran orientiert, dass die Arbeitgebereigenschaft typischerweise zumindest eine gewisse - hier bejahte - rechtliche Verselbstständigung erfordert. Sodann hat es daran die von ihm festgestellten Tatsachen gemessen und sie darunter in einer Weise subsumiert, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das [X.] ist ausgehend von zutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben und Grundsätzen sowie auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung in seiner Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu 7. bis 15. in der streitigen [X.] keine Beschäftigten des klagenden [X.]s iS von § 7 Abs 1 [X.]B IV waren. Auch [X.]n diese Beigeladenen nach dem Gesamtbild in einer fremden Arbeitsorganisation dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnahmen und dafür - unter gänzlicher bzw teilweiser Freistellung vom Studium zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben in ihrer studentischen Gremienarbeit - Entgelt in Form einer pauschalen, den tatsächlichen Aufwand übersteigenden Aufwandsentschädigung erhielten, hat das [X.] eine Arbeitgebereigenschaft des zu Beitragszahlungen herangezogenen [X.] in rechtmäßiger Weise verneint. Es durfte dies aus den für die Tätigkeit der Betroffenen einschlägigen Vorschriften des [X.] Hochschulrechts und der Satzung der Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) herleiten.

So hat das [X.] angenommen, dass Sprecher und [X.] für die laufende allgemeine bzw finanzwirtschaftliche Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen des [X.] "[X.]" zuständig waren und ihre Arbeitskraft in der Weise einsetzten, dass sie als Organmitglieder faktisch in persönlicher Abhängigkeit Verwaltungsaufgaben des [X.]s erledigten. Aus den Umständen durfte geschlossen werden, dass die Betroffenen die wesentlichen Kriterien für eine Beschäftigung erfüllten, indem sie weisungsgebunden in den Geschäftsablauf des [X.]s eingebunden waren und - ähnlich dem Geschäftsführer einer juristischen Person des Privatrechts - auf der Grundlage von näheren Festlegungen für den [X.] handelten bzw ihn vertraten. Sie waren nach den Feststellungen des [X.] in allen grundlegenden Fragen an Weisungen des [X.]s gebunden, ohne selbst allein und maßgeblich den Willen der Beigeladenen zu 20. zu bestimmen.

Das [X.] hat darüber hinaus unter detaillierter Heranziehung des Hochschulrechts des klagenden [X.]s Sachsen und des für die Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) geltenden Satzungsrechts darauf abgestellt, dass die Beigeladenen zu 7. bis 15. speziell als Organmitglieder des [X.]s der Studentenschaft in einer besonderen Funktion tätig wurden und nicht - wie sonstiges [X.] iS des [X.] - im Dienste des klagenden [X.]s als dem landesrechtlich maßgeblichen Träger der Hochschule (Beigeladene zu 19.) standen.

Das Berufungsgericht hat sich daran orientiert, dass die Sprecher und [X.] ihre (im Einzelnen näher in den Blick genommenen) Aufgaben der Geschäftsführung bzw der finanzwirtschaftlichen Verwaltung des [X.]s wahrnahmen und damit ihre Arbeitskraft in erster Linie dem [X.] als Organ der Studentenschaft zu [X.] kam. Zu dieser Einschätzung ist das [X.] nicht zuletzt deshalb gekommen, weil die Studentenschaft im [X.] Sachsen eine eigene, hinsichtlich ihrer Einzelheiten landesrechtlich näher geregelte von der [X.] (Teil-)Rechtsfähigkeit besitze. Die genannten Beigeladenen seien in allen grundlegenden Fragen an die Weisungen des [X.]s gebunden gewesen; sie hätten ihre Aufwandsentschädigungen aus den eigenen Mitteln der landesrechtlich als eigenes Haftungssubjekt ausgestalteten Studentenschaft erhalten, die - durch das Hochschulrecht des [X.] abgedeckt - zweckgebunden von den Studenten erhoben worden seien; obwohl die Arbeitsleistung von Sprechern und [X.] des [X.]s letztlich auch der Hochschule zugute komme und es sich bei der [X.] nicht um rechtlich völlig voneinander getrennte juristische Personen handele, sei die Tätigkeiten der Betroffenen hier primär darauf ausgerichtet gewesen, gerade die eigenen Interessen und Verwaltungsaufgaben der Studentenschaft wahrzunehmen bzw zu erfüllen. Aus alledem hat das [X.] hergeleitet, dass als rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Teilkörperschaft insoweit in erster Linie der Studentenschaft der Anspruch auf die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 7. bis 15. zugestanden habe. Bestätigt gesehen hat sich das Berufungsgericht dadurch, dass das Landesrecht des [X.]s Sachsen keine Bestimmung enthalte, die abweichende Vorgaben über die Rechtsstellung der Organmitglieder der Studentenschaft mache und die im Sinne der Auffassung des beklagten Rentenversicherungsträgers auf ein zum [X.] bestehendes Beschäftigungsverhältnis hinausliefe; immerhin würden Sprecher und [X.] - anders als allgemeines [X.] - durch den [X.] gewählt, der seine eigene Legitimation wiederum aus Wahlhandlungen der Studierenden ableite.

c) Die rechtliche Würdigung des [X.] verstößt nicht gegen [X.] Recht iS von § 162 [X.]G. Danach kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des [X.]rechts oder einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Die Einwände der Beklagten gegen das [X.]-Urteil führen ausgehend davon nicht zum Erfolg.

aa) Die Beklagte rügt in ihrem Revisionsvorbringen nicht die Verletzung von Hochschulrecht des [X.] durch das [X.]. Eine solche Verletzung ist auch für den [X.] nicht in dem Sinne ersichtlich, dass etwa das Hochschulrahmenrecht des [X.] zwingende Vorgaben machen würde, die die Auslegung des [X.] zur fehlenden Arbeitgebereigenschaft des klagenden [X.]s als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.

Das Hochschulrahmengesetz des [X.] ([X.] hier - bezogen auf den streitigen [X.]raum der Jahre 2000 bis 2002 anzu[X.]den idF der Neubekanntmachung vom 19.1.1999, [X.] und der für diese Jahre maßgeblichen Folgefassungen, allerdings für die [X.] ab 15.8.2002 unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] vom [X.] - 2 [X.] - [X.]E 112, 226), eröffnet den [X.]ländern in § 41 Abs 1 die Möglichkeit, Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, [X.] und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen zu bilden. Wird eine solche (rechtsfähige) Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst und kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben; die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft; die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde ( § 41 Abs 2 Satz 1 bis 4 [X.] ; vgl zum Ganzen näher [X.], [X.], 10. Aufl 2007, § 41 Rd[X.] ff). Darüber hinausgehende Bindungen, insbesondere zur organisatorischen Ausgestaltung des Innenverhältnis der Studentenschaft oder zur dienstrechtlichen Stellung des Personals der Studentenschaft, gibt das [X.] den [X.]ländern nicht vor (vgl zu den nach dem Hochschulrecht des [X.] geltenden Bindungen näher [X.], aaO, § 41 Rd[X.] 4 ff). Der [X.] Sachsen hat von dieser Regelungsmöglichkeit nach den Feststellungen des [X.] entsprechend Gebrauch gemacht und der Studentenschaft der Hochschulen dieses [X.]landes ermöglicht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu verwalten ( § 74 Abs 1 Satz 3 [X.] ). Das [X.] ist vor diesem Hintergrund nach den landesrechtlichen Bestimmungen von einem Rechtsverhältnis sui generis der Beigeladenen zu 7. bis 15. als Organmitglieder des [X.]s im Verhältnis zur Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) ausgegangen und hat dabei die vom 1.3.1999 bis 8.1.2003 geltenden einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beigeladenen zu 20. unter dem Blickwinkel des [X.] mitgewürdigt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.

bb) Soweit die Beklagte mit ihrem Revisionsvorbringen dem [X.] entgegentritt, [X.]det sie sich im [X.] nur gegen die Auslegung des Hochschulrechts des [X.]s Sachsen durch das Berufungsgericht. Diese Auslegung des [X.] ist für den erkennenden [X.] indessen bindend (§ 162 [X.]G).

Einen Verstoß gegen hochschulrechtliche Vorschriften des [X.]rechts rügt die Beklagte nicht. Sie rügt auch nicht in zulässiger Weise, das das [X.]-Urteil auf der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. So macht die Beklagte nur geltend, dass die Personalverwaltung nicht zu dem der zu 20. beigeladenen Studentenschaft zugänglichen Bereich gehört habe und die Sprecher und [X.] ihre Funktionen innerhalb des Gesamtorganismus der Hochschule wahrnähmen, sodass sie Angestellte der zu 19. beigeladenen Hochschule seien und damit im Dienst des [X.] stünden. Sie beruft sich dabei lediglich darauf, die Regelungen des [X.] Hochschulrechts seien revisibel, weil die überwiegende Anzahl der [X.]länder aufgrund des [X.] gleichermaßen Regelungen zur Bildung von Studentenräten und zu deren körperschaftsrechtlicher Einordnung erlassen hätten; vergleichbare Regelungen bestünden zB im [X.]land [X.]. Das genügt nicht den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung von im Bezirk des [X.] geltenden Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt.

Abgesehen davon, dass seitens der Beklagten insoweit lediglich rudimentär und pauschal auf vermeintlich gleichlautende Regelungen in anderen [X.]ländern verwiesen wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung selbst eine inhaltliche Übereinstimmung von landesrechtlichen Bestimmungen aus mehreren [X.]ländern nicht aus, um [X.] landesrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Erforderlich ist es insoweit vielmehr anhand gleichlautender Normen darzulegen, dass überhaupt eine inhaltliche Übereinstimmung des grundsätzlich nicht revisiblen Rechts besteht sowie dass diese Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt erfolgte und nicht lediglich zufällig ist (vgl zB zuletzt B[X.] [X.] 4-2500 § 112 [X.] Rd[X.]6 mwN; B[X.] [X.] 4-5921 Art 1 [X.] Rd[X.] 5; B[X.] [X.]-5920 § 1 [X.] S 2 mwN; B[X.]E 50, 121 = [X.] 4100 § 117 [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 162 Rd[X.] 5a und 5b mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, [X.] Rd[X.] 298 mwN). An solchen Darlegungen fehlt es.

cc) Die von der Beklagten ausdrücklich (nur) gerügte Verletzung von § 7 Abs 1 und § 28e [X.]B IV durch das [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits unter b) näher dargelegt, hat das [X.] die bundesrechtlichen Vorgaben und Grundsätze, nach denen die Beschäftigteneigenschaft iS von § 7 Abs 1 [X.]B IV zu bestimmen ist, und diejenigen, nach denen sich die Arbeitgebereigenschaft iS von § 28e [X.]B IV beurteilt, zutreffend herangezogen. Das [X.]-Urteil verstößt daher nicht gegen Sozialversicherungsrecht.

Das gilt auch, soweit die Beklagte beanstandet, der Kläger habe Aufgaben zT von der zentralen Hochschulverwaltung wahrnehmen lassen, sich nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamts gewandt und der Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) sei von den Finanzbehörden keine eigene Steuernummer erteilt worden. Die Kompliziertheit von Personalrecht, rein technische Gesichtspunkte oder der Umstand, dass mit der Arbeitgeberstellung zusammenhängende Aufgaben extern oder zentral wahrgenommen werden, sind keine geeigneten Kriterien für die zuverlässige Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft iS von § 28e Abs 1 Satz 1 [X.]B IV. Unbeschadet dessen besteht hinsichtlich dieser Eigenschaft über bloße Indizwirkungen hinaus ohnehin keine sozialversicherungsrechtliche Bindung - etwa im Sinne einer Tatbestandswirkung - an die Entscheidung einer Finanzbehörde darüber, [X.] diese als Arbeitgeber für Lohnsteuerzahlungen in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon hat selbst bereits der [X.] entschieden, dass eine verfasste Studentenschaft Arbeitgeber ihrer [X.] sein kann (Urteil vom 22.7.2008 - VI R 51/05 - [X.]E 222, 438, betreffend eine Hochschule in [X.]).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 [X.]G, § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. Die [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.]G, § 1 [X.] 4, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

Meta

B 12 KR 10/09 R

27.07.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Leipzig, 16. März 2007, Az: S 8 KR 567/04, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 41 Abs 1 HRG vom 19.01.1999, § 41 Abs 2 HRG vom 19.01.1999, § 74 Abs 1 S 3 HSchulG SN 1999 vom 11.06.1999, § 162 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.07.2011, Az. B 12 KR 10/09 R (REWIS RS 2011, 4369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4369

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