Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 6 AZR 41/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 7475

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Gegenstand

Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2019 - 10 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.] der Klägerin nach einem Höhergruppierungsantrag.

2

Die Klägerin ist seit März 2011 im Jobcenter des beklagten [X.] als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]-V) vom 7. Februar 2006 Anwendung.

3

Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt die Klägerin Vergütung nach [X.] 9 Stufe 3 [X.]. Sie wäre bei durchschnittlicher Leistung im März 2017 in die Entgeltstufe 4 aufgestiegen.

4

Am 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung ([X.]) als Anlage 1 zum [X.] (im Folgenden [X.]) in [X.]. In dieser ist die bisherige [X.] 9 [X.] in die [X.]n 9a, 9b und 9c [X.] ([X.]) aufgespalten worden. Dabei entsprechen die [X.]n 9a und 9b [X.] ([X.]) im Wesentlichen der bisherigen sog. kleinen bzw. sog. großen [X.] 9 [X.]. Die neu geschaffene [X.] 9c [X.] ([X.]) erfasst besonders herausgehobene Tätigkeiten der bisherigen [X.] 9 [X.].

5

Zur Überleitung in die [X.] bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 Folgendes:

§ 29 Grundsatz

(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) …, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 ([X.]) und § 13 ([X.]) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) übergeleitet.

…       

§ 29a Besitzstandsregelungen

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der [X.] nicht statt.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Die Zuordnung zu der [X.] des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.

…       

§ 29b Höhergruppierungen

(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD eine höhere [X.], sind die Beschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 ([X.]) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bleiben bei der [X.] nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …

(2) 1Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …

§ 29c Besondere Überleitungsregelungen

…       

(2) Beschäftigte der [X.] 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten [X.]en in die [X.] 9b übergeleitet.

(3) 1Beschäftigte der [X.] 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 ([X.]) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten [X.] in die Stufe der [X.] 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. 2Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 2 zugeordnet sind, finden bis zum 31. Januar 2017 die Tabellenwerte der Stufe 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 Anwendung. 3Ist bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2017 in die [X.] 9a die [X.] zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. 4Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende [X.] zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte [X.] auf die [X.] in der Stufe 5 der [X.] 9a angerechnet.“

6

§ 17 Abs. 4 [X.]-V in der im Hinblick auf seinen Satz 1 bis zum 28. Februar 2017 unverändert gebliebenen Fassung (im Folgenden aF) lautete auszugsweise:

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …“

7

Seit dem 1. März 2017 sieht § 17 Abs. 4 [X.]-V idF der Änderungsvereinbarung Nr. 10 vom 29. April 2016 zum [X.]-V (im Folgenden nF) die Mitnahme der bisherigen Stufe bei Höhergruppierungen vor.

8

Der Beklagte informierte seine Beschäftigten am 30. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017 über mit der Überleitung in die [X.] verbundene tarifliche Änderungen.

9

Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2017 in die [X.] 9b Stufe 3 [X.] ([X.]) übergeleitet. Am 3. Januar 2017 beantragte sie die „Eingruppierung in die [X.] 9c [X.]“. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihres Antrags zum 1. Januar 2017 in die [X.] 9c [X.] ([X.]) eingruppiert sei. Seitdem erhielt sie Vergütung nach Stufe 2 dieser [X.].

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung nach [X.] 9c Stufe 4 [X.] ([X.]) ab dem 1. Januar 2017 sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt ergebenden Differenzbeträge verlangt. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.371,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie Vergütung nach [X.] 9c Stufe 4 TVöD ([X.]) ab dem 1. Februar 2019 bis 31. März 2019 iHv. 3.888,66 Euro brutto, ab dem 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 iHv. 4.026,59 Euro brutto und ab dem 1. März 2020 iHv. 4.075,26 Euro brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihrer Rechtsansichten insbesondere im Schriftsatz vom 11. März 2021 ihr Klagebegehren weiter. Erstmals in der Revisionsbegründung macht sie einen Schadensersatzanspruch geltend, weil der Beklagte sie nicht über seine Bewertung der E-Mail vom 3. Januar 2017 als Höhergruppierungsantrag anstatt als Antrag auf korrekte Eingruppierung informiert habe. Bei einer entsprechenden Unterrichtung hätte sie ihren Antrag nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 9c Stufe 4 [X.] ([X.]) ab dem 1. Januar 2017.

I. Das Urteil des [X.] ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch der Klägerin auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und aufgrund der im Schriftsatz vom 15. September 2017 erklärten Anfechtung ihres [X.] entschieden hat.

1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer [X.] etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ([X.] 18. September 2019 - 5 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 168, 25).

2. Danach hat das [X.] gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

a) Die Klägerin hat erstinstanzlich ihren Vergütungsanspruch nach ihrem Antrag und dem diesen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ua. auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt und (hilfsweise) mit der Anfechtung ihres [X.] begründet. Hierbei handelt es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um jeweils eigenständige Streitgegenstände (zum [X.] vgl. [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 163, 205; 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 21 [X.]), über die das [X.] klageabweisend entschieden hat.

b) Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin einen Anspruch auf der Grundlage dieser beiden Streitgegenstände nicht mehr in ihren Antrag einbezogen und die Entscheidung des [X.]s in diesen Punkten nicht angegriffen. Sie hat vielmehr nur noch die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sie im Zeitpunkt der Überleitung in die neue [X.] unter Missachtung von § 12 [X.]-V zunächst der [X.] 9b [X.] ([X.]) zugeordnet. Aufgrund der Wertigkeit ihrer unverändert gebliebenen Tätigkeit und der „Aufsplittung“ der [X.] 9 als „Stammgruppe“ in die „Untergruppen“ 9a, 9b und 9c sei sie bereits in die [X.] 9c [X.] ([X.]) übergeleitet worden. Entsprechend habe sie am 3. Januar 2017 keinen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern die Korrektur einer falschen Eingruppierung und damit die Beendigung eines tarifwidrigen Zustands beansprucht.

Das [X.] hat die Klage gleichwohl auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgewiesen und angenommen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht mit der Anfechtung ihres [X.] vom 3. Januar 2017 durchsetzen könne. Damit hat das [X.] über Streitgegenstände entschieden, die nicht - mehr - Gegenstand des Antrags gewesen sind.

c) Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen (vgl. [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 19 [X.], [X.]E 161, 47). Die Entscheidung des [X.] ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen eines auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auf die Anfechtung des [X.] gestützten Anspruchs abgewiesen wurde (vgl. [X.] 18. September 2019 - 5 [X.] - Rn. 12 [X.], [X.]E 168, 25; 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 27 [X.]).

[X.] Im Übrigen hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die zulässige Klage unbegründet ist.

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit sich der Klageantrag zu 2. teilweise auf eine künftige Leistung richtet, ist er - ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu [X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 17 [X.]) - als Feststellungsantrag zu verstehen. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO von der Klägerin nicht dargelegt (zu den Anforderungen an eine Klage auf künftige Leistung vgl. zB [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 42 f.). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass eine [X.] eine von vornherein unzulässige und damit aussichtslose Klage erheben will (vgl. [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 12), zumal die Klägerin erstinstanzlich die Feststellung einer Pflicht des Beklagten begehrt hat, sie ab dem 1. Januar 2017 nach [X.] 9c Stufe 4 [X.] ([X.]) zu vergüten und keine Gründe vorgetragen hat, weshalb sie in der Berufungsinstanz zu einer Klage iSv. § 259 ZPO übergegangen ist. Die mit dem Antrag angestrebte Klärung, ob der Klägerin auch künftig Vergütung nach [X.] 9c Stufe 4 [X.] ([X.]) zusteht, kann durch ein Verständnis des Leistungsantrags als Feststellungsklage erreicht werden. Eine Überschneidung mit den Zahlungsanträgen liegt nicht vor.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht am 1. Januar 2017 in die [X.] 9c [X.] ([X.]) unter Beibehaltung ihrer Stufenlaufzeiten übergeleitet worden. Der von ihr angenommene tarifwidrige Zustand für den Fall, dass ein Höhergruppierungsantrag nicht gestellt werde, bestand nicht. Dies hat der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2020 (- 6 [X.] -) ausgeführt.

a) Die Überleitung der Beschäftigten in die neue [X.] erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der [X.] abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen [X.] anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-[X.] setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer [X.], die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] wiederhergestellt wird ([X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 16 [X.]).

aa) Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-[X.], die die Überleitung in die neue [X.] umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Tarifautomatik des durch die [X.] abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue [X.] keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten ([X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 17 [X.]). Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-[X.] festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue [X.] eingegliedert wurde ([X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 18 [X.]).

bb) Diese tarifliche Systematik ist bei der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 29a Abs. 1 Satz 1 und des § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-[X.] zu berücksichtigen.

(1) § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] legt mit der Beibehaltung der bisherigen [X.] insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt zugleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte [X.] einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-[X.] beibehalten wird ([X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 21).

(2) Für die Beschäftigten der bisherigen [X.] 9 [X.] haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-[X.] eine besondere Überleitungsregelung geschaffen, da aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser [X.] in drei neue [X.]n eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und [X.] nicht möglich war. Die Ausgestaltung der speziellen Überleitungsregelung steht im Einklang mit dem den §§ 29 ff. TVÜ-[X.] zugrundeliegenden Prinzip der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und [X.], weil die Beschäftigten in die neu geschaffene [X.] gelangten, die im [X.] ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach. Konsequenterweise haben die Tarifvertragsparteien in § 29c TVÜ-[X.] darum keine Regelung zur Überleitung in die [X.] 9c [X.] ([X.]) geschaffen, weil diese in der bisherigen [X.] 9 [X.] keine Entsprechung hatte. Die Eingruppierung in diese [X.] erforderte als echte Höhergruppierung von den Übergeleiteten vielmehr einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] (ausführlich [X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 22 [X.]). Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

b) Die Klägerin war am 31. Dezember 2016 unstreitig tarifgerecht in die sog. große [X.] 9 [X.] eingruppiert und deshalb ebenfalls tarifgerecht nach § 29c Abs. 2 TVÜ-[X.] in die [X.] 9b [X.] ([X.]) überzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung ist die Tarifautomatik nicht mit Wirkung zum 2. Januar 2017 wieder in [X.] getreten, sondern kann nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 29a Abs. 1 Satz 1 und § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] nur durch einen Antrag auf Höhergruppierung oder eine eingruppierungsrelevante Veränderung der Tätigkeit wiederhergestellt werden. Für dieses Tarifverständnis bedurfte es keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. hierzu [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 44 [X.], [X.]E 164, 326; 16. Oktober 1985 - 4 [X.] - juris-Rn. 19 ff., [X.]E 50, 9). Der Beklagte musste aufgrund dieser tariflichen Ausgangslage den Antrag der Klägerin vom 3. Januar 2017 trotz der Formulierung „Eingruppierung in die [X.] 9c [X.]“ als Höhergruppierungsantrag iSv. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] verstehen (zur Auslegung von Anträgen iSd. vergleichbaren § 29a Abs. 3 [X.] vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 44 ff.). Für diesen Fall ordnet § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] für die [X.] in der höheren [X.], im Streitfall der [X.] 9c [X.] ([X.]), die Regelungen für Höhergruppierungen in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung und damit eine betragsgemäße [X.] an.

c) Die in § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf § 17 Abs. 4 [X.]-V aF verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere führt die Regelung - wie der [X.] bereits entschieden hat - nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Schlechterstellung von Beschäftigten, die ohne Änderung ihrer Tätigkeit nach § 29b TVÜ-[X.] höhergruppiert sind, gegenüber neu eingestellten oder vorhandenen Beschäftigten, die aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 1. März 2017 nach § 17 Abs. 4 [X.]-V nF stufengleich höhergruppiert werden. Diese Beschäftigtengruppen sind nicht miteinander vergleichbar (ausführlich hierzu [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 26 ff. [X.]; ebenso zu der vergleichbaren Tarifregelung des § 29a [X.] [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 22 ff. [X.]). Aus diesem Grund durften die Tarifvertragsparteien auch mit §§ 29 ff. TVÜ-[X.] ein eigenes Regelungssystem für die in die neue Entgeltordnung Übergeleiteten schaffen und insoweit die Tarifautomatik aussetzen.

I[X.] Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung Schadensersatz in Höhe der Klageforderung wegen Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten verlangt, weil der Beklagte sie nicht über seine Bewertung des Antrags vom 3. Januar 2017 als Höhergruppierungsantrag iSv. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unterrichtet habe, liegt eine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vor. Die Schadensersatzklage ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht als „Minus in dem in [X.] Instanz gestellten [X.]“ enthalten, sondern betrifft einen neuen Streitgegenstand. Eine solche Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht nach § 559 ZPO an das [X.] und die Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 53). Feststellungen des [X.] zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht getroffen. Die Klägerin hat ihren [X.] in den Vorinstanzen auch nicht auf einen solchen gestützt.

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    Stein    

                 

Meta

6 AZR 41/20

25.03.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 26. Juli 2018, Az: 10 Ca 3494/17, Urteil

§ 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29b TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, Anl 1 TVöD, § 17 Abs 4 TVöD-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 6 AZR 41/20 (REWIS RS 2021, 7475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7475

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