Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 6 AZR 146/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 7495

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Gegenstand

Stufenzuordnung nach Höhergruppierung auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA - mittelbare Altersdiskriminierung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2020 - 17 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.] des [X.] nach einem Höhergruppierungsantrag.

2

Der Kläger ist seit 1986 bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der [X.] ([X.]-K) vom 1. August 2006 Anwendung.

3

Dem zunächst als Krankenpfleger beschäftigten Kläger wurde im Oktober 2009 die Funktion der Bereichsleitung übertragen. Am 31. Dezember 2016 erhielt er in dieser Tätigkeit Vergütung nach der [X.] Kr 9c Stufe 6 [X.] ([X.]).

4

Am 1. Januar 2017 trat die [X.]ntgeltordnung ([X.]) als Anlage 1 zum [X.] (im Folgenden [X.]) in [X.]. Zur Überleitung in die [X.] bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 Folgendes:

        

§ 29 Grundsatz

        

(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für [X.]ingruppierungen § 12 ([X.]) und § 13 ([X.]) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) übergeleitet.

        

…       

        

§ 29a [X.]

        

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2[X.]ine Überprüfung und Neufeststellung der [X.]ingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die [X.]ntgeltordnung für den Bereich der [X.] nicht statt.

        

Protokollerklärung zu Absatz 1:

        

Die Zuordnung zu der [X.] des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als [X.]ingruppierung.

        

…       

        

§ 29b Höhergruppierungen

        

(1) 1[X.]rgibt sich nach der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum TVöD eine höhere [X.], sind die Beschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 ([X.]) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum TVöD eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bleiben bei der [X.] nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …

        

(2) 1Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …“

5

§ 17 Abs. 4 [X.]-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung lautete auszugsweise:

        

„(4) 1Bei [X.]ingruppierungen in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. …“

6

Seit dem 1. März 2017 sieht § 17 Abs. 4 [X.]-K idF der Änderungsvereinbarung Nr. 8 vom 29. April 2016 zum [X.]-K (im Folgenden nF) die Mitnahme der bisherigen Stufe bei [X.] vor.

7

Für die Überleitung der Pflegekräfte in die [X.] bestimmt § 29d TVÜ-[X.] ua. Folgendes:

        

§ 29d Überleitung in die Anlage [X.] zum BT-K und zum BT-B

        

(1)     

1Die unter die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung ([X.]) fallenden Beschäftigten sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit

                 

von der [X.] der Anlage 4

in die [X.] der Anlage [X.]

                 

…       

        
                 

KR 11a

P 14   

                 

…       

        
                 

KR 9c 

P 11   

                 

…       

        
                 

übergeleitet. …“

8

[X.]nde Dezember 2016 unterrichtete die Beklagte den Kläger über seine Überleitung zum 1. Januar 2017 in die [X.] P 11 Stufe 6 [X.] ([X.]). Der Kläger erzielte hiernach ein monatliches [X.]ntgelt von 4.045,53 [X.]uro brutto. Auf seinen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] war er rückwirkend zum 1. Januar 2017 in die [X.] P 14 [X.] ([X.]) eingruppiert. Die Beklagte ordnete ihn der Stufe 4 dieser [X.] zu, aus der er ein monatliches [X.]ntgelt von zunächst 4.311,74 [X.]uro brutto erhielt.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung eines Anspruchs auf die Vergütung nach [X.] P 14 Stufe 6 [X.] ([X.]) ab dem 1. März 2017 sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. März 2018 ergebenden Differenzbeträge verlangt.

[X.]r hat die Auffassung vertreten, seine betragsgemäße [X.] nach § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung über diesen Zeitpunkt hinaus verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [X.]r sei ab dem 1. März 2017 gemäß § 17 Abs. 4 [X.]-K nF stufengleich zugeordnet. Für die unterschiedliche [X.] bei [X.] nach § 29b TVÜ-[X.] und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-K nF gebe es keinen sachlichen, insbesondere keinen anzuerkennenden finanziellen Grund. Die betragsgemäße [X.] bewirke zudem eine mittelbare Altersdiskriminierung. Im Übrigen sei § 29b Abs. 2 TVÜ-[X.] unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung unwirksam.

Der Kläger hat zuletzt - in der gebotenen Auslegung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.621,55 [X.]uro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im [X.]inzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger [X.]ntgelt nach Maßgabe der [X.] P 14 Stufe 6 TVöD ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 6 [X.] ([X.]) ab dem 1. März 2017.

I. Die Klage ist teilweise unzulässig.

1. Der [X.] zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach gebotener Auslegung (vgl. zu den Grundsätzen der Auslegung [X.] 27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 13) verlangt der Kläger eine Bruttozahlung.

2. Der Klageantrag zu 2. zielt trotz der ungenauen Formulierung in der Revisionsbegründung offensichtlich wie in den Vorinstanzen auf die Feststellung einer Vergütungspflicht. Dem so verstandenen Feststellungsantrag fehlt allerdings das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er sich für die [X.] vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2018 mit der Leistungsklage überschneidet. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für diesen [X.]raum an der begehrten Feststellung besteht. De[X.]alb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. [X.] 21. Juni 2018 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN).

II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger nach fristgerechter Antragstellung gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] tarifgerecht der Stufe 4 der [X.] P 14 [X.] ([X.]) zugeordnet. Dies beruht auf § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] als [X.] des Überleitungsrechts und der in dieser enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf § 17 Abs. 4 [X.]-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung. § 17 Abs. 4 [X.]-K nF findet insoweit keine Anwendung ([X.]. [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 18 f. mwN). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht vor.

1. Die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung auf [X.] ab dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 17 Abs. 4 [X.]-K verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zum einen für den Stichtag, zu dem die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt worden ist. Das gilt aber auch, soweit Beschäftigte, die aufgrund eines Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] höhergruppiert sind, anders als die Beschäftigten, die nach dem 28. Februar 2017 anlässlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert werden, an der stufengleichen Höhergruppierung nicht teilhaben.

a) Von Tarifvertragsparteien bestimmte Stichtagsregelungen sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Stichtag willkürlich gewählt ist. Dies ist hinsichtlich der Wahl des Stichtags bzgl. des Inkrafttretens von § 17 Abs. 4 [X.]-K nF - entgegen der Ansicht des [X.] - offenkundig nicht der Fall. Die ausschließlich zukunftsbezogene Umstellung der Regelungen zur Stufenzuordnung ist Teil eines tariflichen [X.] und rechtlich nicht zu beanstanden (ausführlich [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 24 f. mwN).

b) Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht in der unterschiedlichen Behandlung der einerseits § 17 Abs. 4 [X.]-K nF und andererseits § 29b Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-[X.], § 17 Abs. 4 [X.]-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung unterfallenden Beschäftigten. Diese beiden Gruppen sind nicht vergleichbar. Auch das hat der [X.] bereits entschieden ([X.]. [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 27 f. mwN).

c) Soweit der Kläger meint, er habe sich nicht wirklich frei für oder gegen einen Höhergruppierungsantrag entscheiden können, verkennt er, dass die Tarifvertragsparteien die Tarifautomatik für die übergeleiteten Beschäftigten mit § 29a TVÜ-[X.] gerade außer [X.] gesetzt haben. Die nach den tariflichen Regelungen allein dem Beschäftigten obliegende Entscheidung, keinen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] zu stellen, führt danach entgegen der Annahme des [X.] nicht zu einer unzutreffenden, weil gegen die Bestimmungen der Entgeltordnung verstoßenden Eingruppierung. Die Tarifautomatik wird erst dadurch und nur in dem Fall wiederhergestellt, dass bereits Beschäftigte nach Einführung der Entgeltordnung innerhalb der dafür eröffneten Frist einen Antrag auf Höhergruppierung stellen (so bereits [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 16 mwN).

2. Diese Tarifsystematik begründet auch keinen Verstoß gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot (grundlegend hierzu [X.] 23. November 1994 - 4 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 78, 309; vgl. auch [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 169, 163). Das neue, allein in die Zukunft gerichtete Entgeltsystem greift nicht in eine bereits vorhandene Rechtsposition ein. Entgegen der Auffassung des [X.] blieb es den Tarifvertragsparteien unbenommen, die aus seiner Sicht schon seit 2005 zutreffende Höherbewertung der Tätigkeit als Bereichsleitung mit Vergütungsgruppe Kr 11a [X.]/[X.] P 14 [X.] ([X.]) anstatt mit Vergütungsgruppe Kr 9c [X.] erst zu dem von ihnen gewählten Stichtag der Einführung einer neuen Entgeltordnung vorzunehmen. Tatsächlich erstrebt der Kläger nicht die Wahrung seines Besitzstandes, sondern die Verknüpfung der Vorteile der Höherbewertung seiner Tätigkeit in der [X.] und der unabhängig davon eingeführten Änderung der Regelungen zur Stufenzuordnung nach Höhergruppierung. Hierauf hat er keinen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind bei einem Systemwechsel nicht verpflichtet, bloßen Erwartungen von Beschäftigten Rechnung zu tragen (vgl. zB [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN; 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 30). Ein diesbezüglich gleichwohl entwickeltes Vertrauen des [X.] ist rechtlich nicht schützenswert.

3. Entgegen der Auffassung des [X.] liegt offenkundig auch keine mittelbare Altersdiskriminierung darin, dass Beschäftigte, die aufgrund einer Höherbewertung ihrer unverändert gebliebenen Tätigkeit nach ihrer Überleitung in die neue [X.] auf ihren Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] höhergruppiert sind, an der Umstellung auf eine stufengleiche Zuordnung nach Höhergruppierung nicht teilnehmen. Weder die Stichtagsregelung des § 17 Abs. 4 [X.]-K nF noch die Rechtsfolgenverweisung in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] auf § 17 Abs. 4 [X.] in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung stehen in einem Bezug zum Merkmal „Alter“. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Tätigkeitsmerkmale im Entgeltsystem des [X.] ([X.]) sowie der unterschiedlichen Berufsverläufe im öffentlichen Dienst gibt es auch keine erkennbaren Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und dem [X.]punkt einer etwaigen Höhergruppierung und der damit einhergehenden Stufenzuordnung. Entsprechend fehlt es an einem - auch nur mittelbaren - Zusammenhang zwischen etwaigen Privilegierungen bzw. Benachteiligungen und dem Alter der Beschäftigten durch die Umstellung auf eine stufengleiche Höhergruppierung ab dem 1. März 2017 mit der damit verbundenen Neufassung des § 17 Abs. 4 [X.]-K, zumal diese Systemumstellung für alle [X.]n und Stufen gleichermaßen gilt.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Stein    

        

    Uwe Zabel    

                 

Meta

6 AZR 146/20

25.03.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 6. Dezember 2018, Az: 6 Ca 2026/18, Urteil

§ 29b TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 17 Abs 4 TVöD-K

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 6 AZR 146/20 (REWIS RS 2021, 7495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7495

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