Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. 6 AZR 460/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 8974

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 26. März 2021 - 12 [X.]/20 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach [X.] 9a Stufe 4 [X.] ([X.]) für die [X.] vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 richtet.

2. Im Übrigen wird das Urteil des [X.] aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin und daraus folgende Vergütungsansprüche.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2011 bei der beklagten Stadt im Gemeindevollzugsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) in der für den Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung Anwendung. Dessen Allgemeiner Teil bestimmt auszugsweise Folgendes:

        

„§ 15 Tabellenentgelt

        

(1)     

1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        

…       

        
        

§ 16 ([X.]) Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

Die [X.]n 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

        

…       

        
        

(3)     

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“

3

Zum 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung ([X.]) als Anlage 1 zum [X.] (im Folgenden [X.]) in [X.]. In dieser ist die bisherige [X.] 9 [X.] in die [X.]n 9a, 9b und 9c [X.] ([X.]) aufgespalten worden. Zur Überleitung in die [X.] bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung des [X.] Nr. 11 vom 29. April 2016 auszugsweise Folgendes:

        

„§ 29 Grundsatz

        

(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 ([X.]) und § 13 ([X.]) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) übergeleitet.

        

…       

        

§ 29a Besitzstandsregelungen

        

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. …

        

§ 29b Höhergruppierungen

        

(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD eine höhere [X.], sind die Beschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 ([X.]) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; …

        

(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …

        

§ 29c Besondere Überleitungsregelungen

        

…       

        

(3) 1Beschäftigte der [X.] 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 ([X.]) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten [X.] in die Stufe der [X.] 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht.“

4

§ 17 Abs. 4 [X.]-AT lautete in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden aF) auszugsweise wie folgt:

        

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten im Bereich der [X.] derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.“

5

Seit dem 1. März 2017 gilt folgende Neufassung des § 17 Abs. 4 [X.]-AT:

        

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] aus den [X.]n 2 bis 14 der Anlage A ([X.]) werden die Beschäftigten im Bereich der [X.] der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren [X.] erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …“

6

Das [X.] hat bezüglich der Eingruppierung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin stellte aber unstreitig einen fristgerechten Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] auf Höhergruppierung. Seit dem 1. Januar 2017 wurde sie daraufhin zunächst nach [X.] 7 Stufe 3 [X.] ([X.]) vergütet.

7

Ihrer Forderung auf Vergütung nach [X.] 9a [X.] ([X.]) kam die Beklagte nicht nach. Obwohl die Tätigkeit der Klägerin unverändert geblieben war, vergütete die Beklagte die Klägerin jedoch rückwirkend seit dem 1. September 2017 nach [X.] 8 Stufe 3 [X.] ([X.]). Die Klägerin verlangte weiterhin eine Vergütung nach [X.] 9a Stufe 3 [X.] ([X.]) jedenfalls seit dem 1. September 2017 und erhob eine entsprechende Feststellungsklage. Diese war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens geführte Vergleichsverhandlungen bezüglich des Beginns einer etwaigen Vergütung der Klägerin nach [X.] 9a Stufe 3 [X.] ([X.]) mündeten in einem Vergleich, welchen das [X.] mit Beschluss vom 6. März 2020 im Verfahren - 14 Sa 32/19 - feststellte:

        

„1.     

Die beklagte Stadt B zahlt an die Klägerin ab dem 01.06.2018 die Vergütung nach der [X.] 9a Stufe 3 Teil A I, 3 der Entgeltordnung zum TVöD [X.].

        

2.    

Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

        

3.    

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“

8

Über den Beginn der [X.] bezüglich der Stufe 4 konnten sich die Parteien nicht verständigen. Sie beabsichtigten diesbezüglich eine gesonderte Einigung. Eine solche kam nicht zustande.

9

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Vergütung nach Stufe 4 der [X.] 9a [X.] ([X.]) seit dem 1. Januar 2020 verlangt und dies bezogen auf die [X.] bis zum 31. Juli 2020 mit Zahlungsanträgen konkretisiert.

Die dreijährige [X.] zur Stufe 4 habe nicht erst mit dem 1. Juni 2018 als Beginn der vereinbarten Pflicht zur Vergütung nach [X.] 9a [X.] ([X.]) begonnen. Da sich ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2017 - unstreitig - nicht verändert habe, handle es sich der Sache nach um eine korrigierende Höhergruppierung. Auf eine solche finde § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT keine Anwendung. Die [X.] habe nach dem allein maßgeblichen § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) bereits mit dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen, weil die Voraussetzungen einer Eingruppierung in der [X.] 9a [X.] ([X.]) schon seit diesem [X.]punkt erfüllt gewesen seien. Angesichts der Gewährung der Stufe 3 zum 1. Januar 2017 sei die zur Erreichung der Stufe 4 maßgebliche [X.] von drei Jahren am 1. Januar 2020 abgelaufen. Seitdem bestehe der Anspruch auf ein Entgelt nach Stufe 4 der [X.] 9a [X.] ([X.]).

Hilfsweise sei festzustellen, dass diese Vergütungspflicht entsprechend der einseitigen Änderung der Eingruppierung der Beklagten zum 1. September 2017 seit dem 1. September 2020 bestehe.

Die Klägerin hat daher beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie beginnend seit dem 1. Januar 2020 nach [X.] 9a Stufe 4 des Teil A I 3 der Entgeltordnung zum TVöD ([X.]) zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Bruttobetrag in Höhe von 1.701,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Bruttobetrag von 423,50 Euro seit dem 1. Februar 2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 423,50 Euro seit dem 1. März 2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 Euro seit dem 1. April 2020 sowie einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 Euro seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 1.281,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Bruttobetrag von 427,11 Euro seit dem 1. Juni 2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 Euro seit dem 1. Juli 2020 sowie aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 Euro seit dem 1. August 2020 zu zahlen;

        

4.    

hilfsweise zum Klageantrag zu 1.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie beginnend seit dem 1. September 2020 nach [X.] 9a Stufe 4 des Teil A I 3 der Entgeltordnung zum TVöD ([X.]) zu vergüten.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Parteien hätten sich im Rahmen eines Tatsachenvergleichs auf den Beginn der Zahlungsverpflichtung nach [X.] 9a Stufe 3 [X.] ([X.]) am 1. Juni 2018 verständigt. Mit diesem Vergleich sei auch der Beginn der [X.] festgelegt worden. Es handle sich um eine Höhergruppierung. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT beginne die [X.] in der höheren [X.] mit dem Tag der Höhergruppierung, dh. vorliegend mit dem 1. Juni 2018. Bezogen auf die Stufe 4 habe die [X.] folglich erst zum 1. Juni 2021 geendet. Auf die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass sie die Voraussetzungen der Eingruppierung nach [X.] 9a [X.] ([X.]) bereits seit dem 1. Januar 2017 erfülle, komme es vor diesem Hintergrund nicht an.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 (- 6 [X.] 338/21 -) die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet.

A. Die zu 1. als Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. Im Übrigen kann über die begehrte Feststellung und die mit den Anträgen zu 2. und 3. erhobene Leistungsklage noch nicht abschließend entschieden werden. Die streitgegenständliche Stufenzuordnung hängt von der Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Januar 2017 ab. Diese kann der [X.] mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst beurteilen.

I. Die zu 1. als Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist teilweise unzulässig.

1. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er sich für die [X.] vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 mit der zu 2. und 3. erhobenen Leistungsklage überschneidet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für diesen [X.]raum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. [X.] 24. März 2022 - 6 [X.] - Rn. 14; 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 17).

2. Im Übrigen ist der Antrag bei gebotener Auslegung zulässig (zur rechtsschutzgewährenden Auslegung [X.] 12. September 2022 - 6 [X.] - Rn. 15). Zwar erfasst er seinem Wortlaut nach auch die [X.] ab dem 1. Juni 2021. Diesbezüglich bestünde kein Feststellungsinteresse, weil die streitgegenständliche Vergütungspflicht auch nach Auffassung der Beklagten seit diesem [X.]punkt besteht. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin ist sie sich dessen aber bewusst. Der Antrag ist offensichtlich nur auf den zwischen den Parteien umstrittenen [X.]raum bis zum 1. Juni 2021 gerichtet. Dies entspricht dem in der Verhandlung vor dem [X.] zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Parteien.

II. Ob die zu 1. bis 3. zulässig gestellten [X.] begründet sind, kann noch nicht abschließend entschieden werden.

1. Entgegen der Auffassung des [X.] hat zum 1. Juni 2018 keine Höhergruppierung iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT stattgefunden, welche den tariflichen Beginn der [X.] in Stufe 3 der [X.] 9a [X.] ([X.]) ausgelöst hätte (vgl. die Begründung im Parallelverfahren [X.] 8. Dezember 2022 - 6 [X.] - Rn. 17 ff.). Die Tätigkeit der Klägerin blieb seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unstreitig unverändert. Gleiches gilt bezüglich der einschlägigen Eingruppierungsregelungen in Teil A Abschn. I Ziff. 3 der Entgeltordnung ([X.]). Ein tariflich vorgesehener Beginn der [X.] kommt daher zum 1. Juni 2018 nicht in Betracht.

2. Die Entscheidung des [X.] könnte sich dennoch im Ergebnis als richtig darstellen (§ 561 ZPO).

a) Die [X.] ist nach § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) innerhalb derselben [X.] zurückzulegen (vgl. hierzu [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 159, 214). Die Begründetheit des mit den [X.]n verfolgten Klagebegehrens würde demnach voraussetzen, dass die für einen Aufstieg in die Stufe 4 zu erfüllende [X.] von drei Jahren mit dem 1. Januar 2017 in der [X.] 9a Stufe 3 [X.] ([X.]) begonnen hat. Die Beklagte stellt eine Zuordnung zur Stufe 3 am 1. Januar 2017 nicht in Abrede. Umstritten ist aber die Eingruppierung geblieben. Bei einer tariflichen Eingruppierung in der [X.] 7 oder 8 [X.] ([X.]) seit dem 1. Januar 2017 hätte die [X.] in der [X.] 9a [X.] ([X.]) aufgrund der vergleichsweise vereinbarten, übertariflichen Höhergruppierung erst ab dem 1. Juni 2018 zu laufen begonnen. In diesem Falle wäre die streitgegenständliche Vergütung entsprechend der Auffassung des [X.] und der Beklagten frühestens ab dem 1. Juni 2021 zu leisten gewesen.

b) Mangels hinreichender Feststellungen bezüglich der maßgeblichen Eingruppierung kann der [X.] über das Begehren der Klägerin nicht selbst entscheiden.

aa) Die Klägerin hat mit der fristgerechten Stellung des Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] das Eingreifen der Tarifautomatik für die [X.] ab dem 1. Januar 2017 bewirkt, falls sich nach der [X.] eine höhere [X.] für sie ergeben hätte (vgl. zum Überleitungsrecht [X.] 29. Juni 2022 - 6 [X.] - Rn. 17 ff.; 25. November 2021 - 6 [X.] - Rn. 20 f.; 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 25; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 173, 1).

bb) Die Eingruppierung der Klägerin vor dem 1. Januar 2017 ist jedoch nicht festgestellt. Sie kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen auch nicht durch den [X.] erkannt werden. Es lässt sich schon deshalb nicht beurteilen, ob nach der [X.] zum 1. Januar 2017 eine Höhergruppierung wegen Änderung der Eingruppierungsregelungen erfolgt ist (vgl. zu den Fallgruppen BeckOK [X.]/Dannenberg TVÜ-[X.] § 29b Stand 1. September 2022 Rn. 9a). Wäre dies nicht der Fall, wäre die Überleitung nach § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.] besitzstandswahrend vollzogen worden. Bei Beibehaltung der Eingruppierung wäre auch die [X.] nicht verändert worden. Denkbar wäre aber auch, dass die Klägerin bis zum 1. Januar 2017 die Tätigkeitsmerkmale der [X.] 9 [X.] erfüllt hatte und die Sonderregelung des § 29c Abs. 3 TVÜ-[X.] eingreift. Bei einer tariflichen Höhergruppierung nach der [X.] zum 1. Januar 2017 wäre hingegen die Frage zu beantworten, welche neue Eingruppierung zum 1. Januar 2017 tariflich zutreffend war. Der Beginn der neuen [X.] wäre dann durch § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] iVm. § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT aF auf den 1. Januar 2017 festgelegt. Der [X.] kann jedoch mangels diesbezüglicher Feststellungen die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach der [X.] zum 1. Januar 2017 nicht beurteilen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des führenden [X.] verwiesen ([X.] 8. Dezember 2022 - 6 [X.] - Rn. 27 ff.).

c) Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren derzeit nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin wurde durch die Vorinstanzen hierauf allerdings nicht hingewiesen. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme wird das [X.] im fortzusetzenden Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu klären haben, in welcher [X.] die Klägerin seit dem 1. Januar 2017 eingruppiert war. Erst hieran anschließend kann die Frage beantwortet werden, zu welchem [X.]punkt die [X.] nach § 16 [X.]-AT ([X.]) begann.

B. Über den Hilfsantrag war folglich nicht zu entscheiden. Der Inhalt des mit ihm geltend gemachten Anspruchs ist allerdings ohnehin als ein „Weniger“ in dem zu 1. gestellten Hauptantrag enthalten (vgl. hierzu [X.] 13. Juli 2022 - 5 [X.] - Rn. 36; 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 168, 306; 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 33). Das Klagebegehren des [X.] unterscheidet sich vom Hauptantrag nur durch den späteren Beginn der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung. Dem Hilfsantrag kommt daher keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    [X.]    

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 460/21

08.12.2022

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 6. Oktober 2020, Az: 7 Ca 181/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. 6 AZR 460/21 (REWIS RS 2022, 8974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8974

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