Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2010, Az. IX ZB 206/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1812

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[X.][X.]/10 vom 29. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 29. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2010 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 216 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder aus den Ausführungen in den Schreiben vom 18. September und 14. Oktober 2010 noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Zulässigkeitsgründe im Sinne 1 - 3 - des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. I[X.] Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Im Übrigen ist sie auch aus den vorge-nannten Gründen unzulässig. 2 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2010 - 5 IN 68/05 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2010 - 19 T 244/10 -

Meta

IX ZB 206/10

29.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2010, Az. IX ZB 206/10 (REWIS RS 2010, 1812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1812

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