Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 262/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3652

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[X.][X.]/08 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Alt. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeits-grund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde un-terbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich. 1 Der Insolvenzantrag war von dem zuständigen Finanzamt auf Abgaben-rückstände des Schuldners in Höhe von 14.662,63 • gestützt worden. Bei die-ser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leis-tung des Schuldners in Höhe von 8.700 • ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung [X.] - 3 - gende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären ([X.], [X.]. v. 20. März 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 1188 f). Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe [X.] des [X.] nicht erfasst, ist unzutreffend. 3 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2008 - 3 IN 254/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

IX ZB 262/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 262/08 (REWIS RS 2009, 3652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3652

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