Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 62/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1686

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[X.][X.]/08 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des [X.] weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 ([X.] ZB 187/03, [X.], 2252) ab, wonach das Insolvenzge-richt die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe 2 - 3 - stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines [X.] geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom 5. September 2007, auf das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit dem Sachverhalt begründet, auf den das Beschwerdegericht seine Entschei-dung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den [X.] auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich ent-schieden. Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der [X.] ist eine vollwer-tige zweite Tatsacheninstanz ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 81/06, [X.], 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insol-venzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. 3 - 4 - § 6 Rn. 53a). Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung zu bestätigen (Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 572 Rn. 11). Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 IN 201/02 - [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 T 363/08 -

Meta

IX ZB 62/08

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 62/08 (REWIS RS 2009, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1686

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