Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2001, Az. 2 StR 128/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2711

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[X.]/01vom2. Mai 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. November 2000, soweit es sie betrifft,a) im Schuldspruch dahin geändert, daß sie jeweils des schwe-ren Raubes in zwei Fällen, der versuchten schweren räube-rischen Erpressung und der Nötigung schuldig sind;b) in den [X.]n der Fälle II.1. und II.4. [X.] sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung,schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung zuGesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren (Angeklagter M. - unter [X.] 3 -von Einzelstrafen einer Vorverurteilung) und sechs Jahren (Angeklagter [X.])verurteilt.Ihre auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben in dem aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat [X.] ausgeführt:"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der von beiden [X.] erhobenen allgemeinen Sachrüge führt zu dem Ergebnis, daßdie Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und schwe-rer räuberischer Erpressung in den Fällen II.1. und II.4. der [X.] rechtlichen Bedenken begegnet.Die Strafkammer hält in beiden Fällen den Tatbestand des § 253 StGBfür gegeben, weil sie den Vermögensvorteil, den die Angeklagten erlangten,darin erblickt, daß der Mitangeklagte [X.]. zu einer unentgeltlichen [X.] Lagerverwalter unverzollter Zigaretten und zu Kurierfahrten mit entspre-chender Ware gezwungen wurde ([X.], 11); durch die erzwungenermaßenunentgeltliche Erbringung dieser Leistungen habe der Mitangeklagte [X.]. einen Vermögensschaden erlitten, weil für die ihm abgenötigten [X.] ein Entgelt geschuldet werde ([X.] kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Handlungen derfestgestellten Art, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, wohnt keinmessbarer wirtschaftlicher Wert inne, so daß ihre erzwungene Vornahme zukeinem Vermögensschaden führen kann. Insbesondere ist auch auszuschlie-ßen, daß sich die Angeklagten durch diese dem Mittäter [X.]. abgenötigten- 4 -Handlungen bereichern wollten, so daß auch aus diesem Grunde der Tatbe-stand des § 253 StGB nicht gegeben ist. Er kann zudem nicht aufgrund [X.] bejaht werden, daß die Angeklagten [X.]. zwar als Tatgehilfeneinsetzten, ihm aber seinen Beuteanteil, der üblicherweise auf einen [X.] entfallen mag, vorenthielten, und sich auf diese Weise am Beuteanteildes [X.]. bereicherten. Denn ein solcher denkbarer Beuteanteil des [X.]. hat keinen Vermögenswert im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Ein Teilnehmer aneiner Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten,rechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem [X.] § 253 StGB unterfallen kann (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]öndle 50. Aufl.§ 263 Rdn. 29 b).Im Falle II.1. der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten nach [X.] daher der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.Im Falle II.4. der Urteilsgründe unternahmen die Angeklagten unter [X.] im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] den Versuch, [X.]. zur rechtsgrundlosen Zahlung von 40.000 DM zu nötigen ([X.], 13). [X.] wiederholten Bemühungen (unbeendeter Versuch) sind die [X.] freiwillig zurückgetreten. Der Fortsetzung ihres Tuns stand entgegen, daßder Mitangeklagte [X.]. im Juli 1996 in Abschiebehaft genommen wurde. [X.] sind deshalb im Falle II.4. der Urteilsgründe der versuchtenschweren räuberischen Erpressung schuldig.Der Umstellung der Schuldsprüche in den Fällen II.1. und II.4. steht§ 265 StPO nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführer nach einem ent-sprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders verteidigen könnten als bisher.Die [X.] in den genannten Fällen und der [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe können nach der Umstellung der- 5 -Schuldsprüche ebenfalls keinen Bestand haben. Im Falle II.1. der Urteilsgründewird der neu entscheidende Tatrichter besonders zu prüfen haben, ob ein be-sonders schwerer Fall der Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB a.F. inBetracht kommt."Dem schließt sich der Senat an.Der Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an [X.] zurückverwiesen, da sich das weitere Verfahren nur noch ge-gen Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267 ff.).Bode [X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 128/01

02.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2001, Az. 2 StR 128/01 (REWIS RS 2001, 2711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2711

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