Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 4 StR 58/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3792

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[X.] vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betrugs u.a. zu 2.: Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. [X.]ptember 2007 1. in den [X.] dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte [X.]des Betruges, der Nö-tigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, b) der Angeklagte [X.] der Beihilfe zum Be-trug und der Nötigung schuldig sind, 2. in den Strafaussprüchen aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. II[X.] Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit Betrug und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter [X.] zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, neben der eine weitere rechtskräftige Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bestehen blieb; außerdem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren ange-ordnet. Den Angeklagten [X.]hat es wegen schwerer räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit Betrug (Einzelstrafe: zwei Jahre und drei Monate Frei-heitsstrafe) unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Sachrü-gen führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der erkannten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafen. 1 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bot der Zeuge [X.]. dem Angeklagten [X.] einen [X.], den Freunde von ihm mittels eines gefundenen Fahrzeugschlüssels gestohlen hat-ten, zum "Kauf" an. Der Angeklagte [X.]

ging zum Schein auf das Angebot ein und bot für den Transporter, der einen Wert von etwa 20.000 • hatte, 500 • an. Tatsächlich hatte er vor, sich das Fahrzeug zu verschaffen, ohne etwas [X.] zu bezahlen. In diesen Plan weihte er den Angeklagten [X.]und einen unbekannten [X.] ein. Gemeinsam holten die Drei den Zeugen [X.]. am spä-ten Abend ab und fuhren mit ihm im Fahrzeug des Angeklagten [X.] zum 2 - 4 - Abstellort des Transporters. Der Angeklagte [X.] ließ sich die Fahrzeug-schlüssel aushändigen und erklärte dem Zeugen wahrheitswidrig, dieser werde das Geld erhalten, sobald der Transporter in [X.], wohin sie nun alle [X.] würden, an den Endabnehmer verkauft worden sei. Er fuhr mit dem [X.] voran, wobei er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte [X.]folgte ihm zunächst mit seinem Fahrzeug, auf dessen Rücksitz der Zeuge [X.]. und der unbekannte Dritte saßen. Sodann bog er [X.] in ein Waldstück und hielt dort an. Der unbekannte Dritte forder-te den Zeugen mehrfach auf auszusteigen. Dieser widersetzte sich zunächst unter Hinweis auf die ausstehende Bezahlung. Erst als der Dritte ihm - entspre-chend dem gemeinsamen [X.] - einen waffenartigen Gegenstand, den er zum Schein laut durchgeladen hatte, an den Kopf hielt, stieg der Zeuge [X.]. aus und "verzichtete endgültig auf die 500 • und den Transporter" [UA 9]. 2. Diese Feststellungen tragen weder die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung noch die des Angeklagten [X.] wegen täterschaftlich begangenen Betruges. 3 a) Zutreffend hat das [X.] allerdings den Angeklagten [X.] des Betruges schuldig befunden. Dieser Angeklagte täuschte den Zeugen [X.]. über seine Zahlungswilligkeit und erreichte damit, dass der Zeuge ihm den [X.] an dem Transporter überließ. Damit hat er den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Freunde des Zeugen, für die dieser das Fahrzeug absetzen wollte, den Besitz daran durch Diebstahl erlangt hatten, denn auch der durch einen Diebstahl [X.] rechtswidrige Besitz gehört zu dem von § 263 StGB geschützten Vermö-gen [X.] 55. Aufl. § 263 Rdn. 64 m.w.N.). Der Angeklagte [X.] hat den rechtswidrigen Vermögensvorteil, der in dem Besitz des Transporters 4 - 5 - bestand, in dem Moment erlangt, als er das Fahrzeug an dem Abstellort über-nahm und der Zeuge [X.]. jede Einwirkungsmöglichkeit verlor. Für eine Verurteilung des Angeklagten S. wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges reichen die getroffenen Feststellungen dagegen nicht aus. Der Angeklagte [X.] spielte bei dem Betrug nur eine untergeordnete Rolle. Er unterstützte den Angeklagten [X.] bei der Tatbegehung lediglich dadurch, dass er die Beteiligten in Kenntnis des [X.]s zum Übergabeort fuhr. Sämtliche Täuschungshandlungen hat allein der Angeklagte [X.]ausge-führt; nur er hatte ein Interesse an der Durchführung der Tat, denn es ging ihm darum, "sich den Transporter kostenlos zu verschaffen" [UA 7]. Ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten S.
bestand nach den Feststellungen nicht. Er hat sich daher lediglich der Beihilfe zum Betrug, §§ 263 Abs. 1, 27 StGB, schul-dig gemacht. 5 b) Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Zwar ist der Zeuge [X.]. durch die Bedrohung mit dem waffenartigen Gegenstand nicht nur dazu genötigt worden, das Fahrzeug des Angeklagten [X.] zu verlassen, son-dern auch endgültig auf das Fahrzeug und die vereinbarte Zahlung von 500 • zu verzichten; ein Vermögensschaden wurde ihm dadurch aber nicht zugefügt. Der Vermögensnachteil auf [X.]iten des Zeugen, der in dem [X.] des Transporters ohne entsprechende Gegenleistung bestand, ist bereits durch den vorangegangenen Betrug eingetreten. Die nach Beendigung des Betruges er-folgte Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des vom Angeklagten [X.] bereits erlangten [X.] (vgl. [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermö-gensschaden 2; [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 253 Rdn. 37; zu den Sonderfällen unmittelbar anschließender Gewaltanwendung nach [X.] - 6 - schlagener Täuschung bzw. vor Beendigung des Betruges vgl. [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1 m.w.N.; [X.], 33). Der endgültige Verzicht auf die versprochene Gegenleistung, zu dem der Zeuge genötigt wurde, trägt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer [X.] ebenfalls nicht. Zwar kann eine Erpressung auch dadurch begangen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu veran-lasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden tritt in diesen Fällen aber nur ein, wenn eine Forderung besteht und auch werthaltig ist. Hier stand dem [X.] [X.]. jedoch kein Anspruch auf Zahlung gegen den Angeklagten [X.] zu. 7 c) Die insoweit getroffenen Feststellungen ergeben allerdings, dass sich die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Nötigung, §§ 240, 25 Abs. 2 StGB, schuldig gemacht haben. Entsprechend dem vom Angeklagten [X.] entwickelten [X.] hat auch der Angeklagte [X.] daran mitgewirkt, den Zeugen [X.]. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu veran-lassen, sich mit dem [X.] endgültig abzufinden. Dieser Tatbestand steht in Tatmehrheit mit dem Betrug bzw. der Beihilfe zum Betrug (vgl. [X.] aaO § 253 Rdn. 37) sowie zu dem vom Angeklagten [X.] begangenen Fahren ohne Fahrerlaubnis. 8 3. Der [X.]nat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen die geänderten [X.] anders als geschehen hätten verteidigen können, zumal in der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung der Nötigungsvorwurf mit enthalten ist. Die Änderung der Schuldsprüche zieht 9 - 7 - die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen nach sich. Der [X.] bezüglich des Angeklagten [X.] wird davon nicht betroffen und kann bestehen bleiben. 4. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob zwischen Anklageerhebung und Urteil eine der Justiz anzulastende [X.] eingetreten ist, die einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt und eine Kompensation erfordert, welche im Wege des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.] = NJW 2008, 860 f.) vorzunehmen wäre. 10 Tepperwien Maatz Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 58/08

27.05.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 4 StR 58/08 (REWIS RS 2008, 3792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3792

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