Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. 4 StR 476/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 837

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes u.a. zu Ziff. 2. besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass a) der Angeklagte [X.] der versuchten räuberischen [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und b) der Angeklagte [X.] der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit räuberi-scher Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten besonders schweren räuberischen Erpres-sung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverlet-zung schuldig ist. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Dem Angeklagten [X.] fallen darüber hinaus die dem Nebenklä-ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zur Last. - 3 - Zu den [X.] bemerkt der Senat: Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] das äußere Erscheinungs-bild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend ([X.], Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 [X.], [X.]R StGB § 255 Konkurren-zen 4; Beschluss vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, [X.]R StGB § 255 Kon-kurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 [X.], [X.], 38). Da im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Mittäter des Angeklagten [X.] , nachdem das mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte Opfer den Aufbewahrungsort seiner Geldbörse offenbart hatte, das in der Geldbörse befindliche Geld an sich nahm, um es für sich und den Angeklagten zu behal-ten, hat sich der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung, son-dern des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei der Tat [X.] der Urteilsgrün-de hat der Angeklagte [X.] , indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des [X.] zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische [X.] begangen, die zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, [X.], 77; [X.] vom 27. April 1993 aaO). Der Senat ändert die Schuldsprüche entspre-chend. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die von der [X.] zutreffend bejahte vollendete bzw. versuchte Verwirklichung des [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in - 4 - den Fällen [X.] und 3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch die Be-zeichnung als besonders schwerer Raub sowie als versuchte besonders [X.] räuberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2009 - 3 [X.], [X.], 101 m.w.[X.]). [X.][X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 476/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. 4 StR 476/10 (REWIS RS 2010, 837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 837

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