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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin [X.]aus [X.]zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des [X.] am 13. März 2024 in [X.] erforderlich ist.
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2023 erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.
[X.] |
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[X.] |
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Eschelbach |
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Grube |
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Lutz |
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Meta
27.02.2024
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 28. April 2023, Az: 11.3 KLs 28/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 2 StR 382/23 (REWIS RS 2024, 885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 885
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 632/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 616/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
5 StR 616/19 (Bundesgerichtshof)
5 StR 219/20 (Bundesgerichtshof)
3 StR 132/17 (Bundesgerichtshof)
Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens
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