Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 2 StR 382/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 885

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin     [X.]aus [X.]zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des [X.] am 13. März 2024 in [X.] erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2023 erforderlich ist.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

[X.]     

      

[X.]     

      

Eschelbach

      

Grube     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 382/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 28. April 2023, Az: 11.3 KLs 28/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 2 StR 382/23 (REWIS RS 2024, 885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 885

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