Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 292/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1104

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 19. Oktober 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; [X.] § 823 Abs. 1 ([X.]), § 1004; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt und dessen [X.] zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen [X.] über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.
[X.], Urteil vom 19. Oktober 2004 - [X.]/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2003 - 11 U 6/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unter-lassung gerichtete Klage hinsichtlich der [X.] des in der [X.]schrift [X.] Nr. 11/02 auf Seite 26 mit der Bildunterschrift "Beweis Als dieses Foto Anfang Februar er-schien, wurde die Affäre von [X.] und [X.] bekannt"
abgedruckten Fotos abgewiesen worden ist. Auch insoweit wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2002 zu-rückgewiesen. Soweit die Klägerin mit der Revision die Unterlassung der Verbrei-tung von Wortberichterstattung begehrt, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 - 3 - und die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits wer-den gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der [X.] verlegten [X.]schrift [X.].

Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen [X.] der Schauspielerin [X.], [X.]. In Nr. 11/02 der genannten [X.]-schrift erschien ein Artikel ihres Chefredakteurs unter der Überschrift "Ein Kom-pliment für [X.] schöne Mädchen", in dem sich unter einem Portraitfoto der Klägerin (im Folgenden: Foto 1) die Bildunterschrift befindet "Die [X.] [X.] S... stammt aus P...". Im [X.] wurde dieses Foto in einem Artikel unter der Überschrift "[X.]. Eine ganz besondere Frau" nochmals vergrößert veröffentlicht. Es trägt die Bildnebenschrift "Erinnerung an Urlaub. Die [X.] wird von [X.] als sportlich, fleißig, fröhlich und geschäftstüchtig beschrieben". Auf dieser Seite befindet sich mit der [X.] "[X.] Szene" ein Bild der Klägerin, das auf einer Weih-nachtsparty in [X.] 1996 aufgenommen wurde (Foto 2). Im Rahmen des Artikels ist ein weiteres Foto der Klägerin veröffentlicht, das sie mit [X.] beim - 4 - Spaziergang am [X.] zeigt (Foto 3); darunter findet sich die [X.]: "Als dieses Foto Anfang Februar erschien, wurde die Affäre von [X.] und [X.] bekannt". Unter der Überschrift des Artikels findet sich eine Un-terüberschrift, in der es u.a. heißt: "Die junge [X.], die in die Ehe von [X.] einbrach, stammt aus P...". In dem Artikel wird kurz der Lebenslauf der Klägerin geschildert. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten [X.] der genannten Fotos und einiger Textbeiträge. Die Beklagte hält die Veröffentli-chung unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Informationsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und [X.] im Januar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der [X.] durch das angefochtene Urteil im [X.] abgewiesen. Lediglich den [X.] hinsichtlich des mit der Bildunterschrift "[X.] Szene" versehenen Fotos (Foto 2) hat es [X.] erhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten [X.] ursprüng-lich rechtswidrig verbreiteter Fotogra[X.] nachträglich entfallen kann. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente Einwilligung in die [X.] der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klä-gerin sei durch ihre Beziehung mit [X.] nicht zu einer Person der [X.] 5 - te geworden. Aus der "Begleiterrechtsprechung" lasse sich für den Fall nichts herleiten. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizie-rende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klä-gerin als "[X.]" von [X.] aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der [X.] [X.], sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentli-chung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Fotos 1 und 3. Eine erneute [X.] der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlich-keitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit [X.] bei der Veranstaltung zur Verleihung des [X.] Videopreises im [X.] und die dabei abgegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre [X.] und Sozialsphäre insoweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen [X.], der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelange, könne sie nicht mehr durchdringen. Die Annahme eines überwiegenden Interesses der [X.] an der Pu-blikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der [X.] seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. [X.]lich seien derartige [X.]en nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der [X.] rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vor-gangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt [X.]en von [X.] - [X.], die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das [X.] der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentli-chungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen be-grenzten [X.]raum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentli-chung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotogra[X.] hinnehmen. Es bestehe kein überwiegendes [X.]sinteresse an Bildern, die die Klä-gerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus früherer [X.] stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem heutigen Leben als Partnerin von [X.] stünden. Davon ausgehend könne hin-sichtlich des Fotos 1, eines neutralen Portraitfotos, ebensowenig von einem be-rechtigten Interesse an der Unterlassung ausgegangen werden, wie hinsichtlich des aus der Privatsphäre stammenden Fotos 3 ([X.]), nachdem die Klägerin sich zu ihrer Beziehung bekannt habe. Anderes gelte für Foto 2, das nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Ehekrise Glas/T. zu tun ha-be und zu einem Bereich der Persönlichkeit der Klägerin gehöre, der bislang in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Die beanstandete Textberichterstattung könne im Hinblick darauf, daß die Klägerin zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu [X.] selbst an die Öffentlichkeit getreten sei, ebenfalls nicht mehr untersagt werden. I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand. - 7 - 1. Das Berufungsgericht verneint mit dem [X.] eine Einwilligung der Klägerin in die [X.] der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. 2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der [X.] vorgenommene [X.] rechtswidrig. a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem [X.] vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Ver-neinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um [X.], ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der [X.]ge-schichte" überhaupt zugeordnet werden können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die [X.] von Bildnissen aus dem Bereich der [X.]geschichte unabhän-gig von dem [X.] des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rück-sicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung die-ses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem [X.] offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von [X.] Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des [X.] außer acht gelassen worden sind ([X.] 101, 361, 391 f.; [X.], NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte - 8 - aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der [X.]geschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normati-ver Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt ([X.], NJW 2001, 1921, 1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grund-rechte vorzunehmen ist (Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = [X.], 341 f.; vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und vom 28. September 2004 - [X.] ZR 305/03 - zur [X.] bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner [X.]/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 8 Rn. 4 ff.). b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition der absoluten und relativen Person der [X.]geschichte) für die [X.] vor dem [X.] Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informa-tionsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei weitgehend unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen [X.]-raum die Bildberichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgenden Scheidung von [X.] und [X.] dulden müsse, hält re-visionsrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand. - 9 - a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt wer-den, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wieder-holungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung ([X.], Urteile vom 13. Mai 1987 - [X.] - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - [X.] - GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - [X.] - NJW 1994, 2096; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1004 Rn. 78; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1004 Rn. 97; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 208; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 6 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der [X.] in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig dar-stellt (so [X.], [X.]O, [X.]. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung beimessen (Nachweise bei MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O und [X.], [X.]O, Rn. 6). b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der [X.] hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Um-stände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber [X.] der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits - 10 - geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Ver-haltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist. c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 23 KUG hinsichtlich künftiger [X.]en auch noch nach dem Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des [X.] Vi-deopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1 und 3, deren [X.] das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig hält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten. [X.]) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne. Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Recht-sprechung sowohl des [X.] als auch des erkennenden Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffent-lichkeit preisgibt ([X.] 101, 361, 385; [X.], [X.], 1021, 1022 f.; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = NJW 2004, 762 und - [X.] ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit - 11 - Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situations-übergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden ([X.] 101, 361, 385; [X.], [X.], 1021, 1023; zur Problematik vgl. [X.]/von Strobl-Albeg, [X.]O, [X.]. 8 Rn. 75; Neben, [X.] als Rechtsproblem, S. 230 f.; [X.], [X.], 2167). Dies gilt auch und insbe-sondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht ei-ne künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentli-chung des Portraitfotos (Foto 1) als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt anse-hen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die [X.] gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der [X.] sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von [X.] auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in die von ihr und [X.] dabei angefertigten Fotogra[X.] dokumentiert. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Um-ständen dürfe das hier in Frage stehende neutrale Portraitfoto in dem vom [X.] gekennzeichneten [X.]raum trotz seines fehlenden Bezuges zu - 12 - dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person optisch in gleicher Weise identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anläßlich der Veranstaltung zur Verleihung des [X.] Videopreises auch geschehen sei. Die Verwendung [X.] Fotoaufnahmen bei der Presseberichter-stattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die [X.] des [X.] als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. [X.], NJW 2001, 1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - VersR 2004, 863, 864; [X.]/von Strobl-Albeg, [X.]O, [X.]. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Fotos 1 der Fall. [X.]) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto 3, das die Klägerin mit [X.] am [X.] zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende [X.] der Klägerin in die [X.] dieses Fotos hat das Berufungs-gericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem aus-drücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem [X.] gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotogra[X.] keinen weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Kläge-rin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil [X.] 131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer [X.], zu der sie ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine [X.] mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war. Eine Veränderung der Umstände kann die [X.] derartiger Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-- 13 - gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die [X.] tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit [X.] nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus neuerer [X.] verwendet wird. 4. Soweit sich die Revision gegen das Berufungsurteil wegen der [X.] zur Wortberichterstattung der [X.] wendet, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur zur Klärung der Rechtsfrage zulassen will, unter welchen Voraus-setzungen ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten [X.] ur-sprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotogra[X.] nachträglich entfallen kann. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, daß sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt ([X.] 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des [X.] regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulas-sung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ([X.] 48, 134, 136; 153, 358, 361 f.). - 14 - Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-sung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] beschränken, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision begren-zen könnte (Senatsurteile [X.] 76, 397, 399 und vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 404/02 - VersR 2004, 525). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzel-ne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.] 101, 276, 278; 111, 158, 166 jeweils m.w.Nachw.). Der Teil des [X.], für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten ([X.], Urteile vom 4. Juni 2003 - [X.]II ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1401; vom 23. September 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3703 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. II[X.] Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentschei-dung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

[X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 292/03

19.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 292/03 (REWIS RS 2004, 1104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1104

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