Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 291/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1103

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 291/03 Verkündet am: 19. Oktober 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2003 - 11 U 3/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unterlassung gerichtete Klage hinsichtlich der Veröffentli-chung des in der [X.]schrift [X.] im Rahmen des Artikels "[X.] Scheidung Warum es für sie kein Zurück mehr gibt" auf Seite 5 mit der Bildnebenschrift "Eines der verräteri-schen Fotos, die den Skandal auslösten: [X.] in Hand mit [X.] bei einem Spaziergang"
abgedruckten Fotos abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Be-rufung der [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2002 zurück-gewiesen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Bildberichterstattung in der von der [X.] verlegten [X.]schrift [X.]. Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen [X.] der Schauspielerin [X.], [X.]. In Nr. 8/02 der genannten [X.]schrift befand sich auf dem Titelblatt ein Foto, das die Klägerin an dem von ihr betrie-benen [X.] am [X.] in [X.] zeigt. Darunter befand sich der Text: "Alles über [X.]". Der im Inneren des Hefts befindliche Artikel mit der Überschrift "[X.] Scheidung - Warum es kein Zurück mehr gibt" wird mit zwei weiteren Fotos der Klägerin bebildert, darunter einem, auf dem sie Hand in Hand mit [X.] bei einem Spaziergang am [X.] zu sehen ist. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten [X.] der beiden genannten Fotos. Die Beklagte hält die [X.] unter dem Ge-sichtspunkt der konkludenten Einwilligung und eines überwiegenden [X.] sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und [X.] im Ja-nuar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der [X.] durch das angefochtene Urteil abgewiesen und die Revision zugelassen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente Einwilligung in die [X.] der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klä-- 4 - gerin sei durch ihre Beziehung mit [X.] nicht zu einer Person der [X.]geschich-te geworden. Die "Begleiterrechtsprechung" lasse sich auf den Fall nicht über-tragen. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizie-rende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klä-gerin als "Rivalin" von [X.] aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der [X.] [X.], sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentli-chung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr. Eine erneute [X.] der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit [X.] bei der Veranstaltung zur Verleihung des [X.] Videopreises im Januar 2003 und die dabei ab-gegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat- und Sozialsphäre inso-weit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen [X.], der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelan-ge, könne sie nicht mehr durchdringen. Die Annahme eines überwiegenden Interesses der [X.] an der Publikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der [X.] seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. [X.]lich [X.] derartige [X.]en nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der [X.] rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vor-gangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß - 5 - die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt [X.]en von [X.], die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das [X.] der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentli-chungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen be-grenzten [X.]raum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentli-chung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es bestehe kein überwiegendes [X.]sinteresse an Bildern, die die Klä-gerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus früherer [X.] stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem heutigen Leben als Partnerin von [X.] stünden. Davon ausgehend könne hin-sichtlich des hier in Frage stehenden Fotos aus der Sozialsphäre der Klägerin ([X.]) ebensowenig von einem berechtigten Interesse an der Unter-lassung ausgegangen werden wie hinsichtlich des aus der Privatsphäre stam-menden Fotos ([X.]), nachdem die Klägerin sich zu ihrer Bezie-hung bekannt habe. I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand. 1. Das Berufungsgericht verneint mit dem [X.] eine Einwilligung der Klägerin in die [X.] der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. 2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der [X.] vorgenommene [X.] rechtswidrig. a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem [X.] vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Ver-- 6 - neinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um [X.], ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der [X.]ge-schichte" überhaupt zugeordnet werden können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die [X.] von Bildnissen aus dem Bereich der [X.]geschichte unabhän-gig von dem [X.] des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rück-sicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung die-ses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem [X.] offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von [X.] Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des [X.] außer acht gelassen worden sind ([X.] 101, 361, 391 f.; [X.], NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der [X.]geschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normati-ver Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt ([X.], NJW 2001, 1921, 1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grund-rechte vorzunehmen ist (Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = [X.], 341 f.; vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und vom 28. September 2004 - 7 - - [X.] ZR 305/03 - zur [X.] bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wen-zel/von [X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 8 Rn. 4 ff.). b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition der absoluten und relativen Person der [X.]geschichte) für die [X.] vor dem [X.] Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informa-tionsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei un-begründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen [X.]raum die [X.] über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgen-den Scheidung von [X.] und [X.] dulden müsse, hält [X.] Überprüfung nur zum Teil stand. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt wer-den, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wieder-holungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung ([X.], Urteile vom 13. Mai 1987 - [X.] - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - [X.] - GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - [X.] - NJW 1994, 2096; - 8 - [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1004 Rn. 78; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1004 Rn. 97; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 208; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 6 Rn. 7; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein [X.] unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig dar-stellt (so [X.], aaO, [X.]. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung beimessen (Nachweise bei MünchKomm-[X.]/[X.], aaO und [X.], aaO, Rn. 6). b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der [X.] hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Um-stände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber [X.] der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits [X.] Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen [X.]s des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist. c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 23 KUG hinsichtlich künftiger [X.]en auch noch nach dem Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des [X.] Vi-deopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1, deren [X.] das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig hält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten. - 9 - aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne. Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Recht-sprechung sowohl des [X.] als auch des erkennenden Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffent-lichkeit preisgibt ([X.] 101, 361, 385; [X.], [X.], 1021, 1022 f.; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = NJW 2004, 762 und - [X.] ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situations-übergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden ([X.] 101, 361, 385; [X.], [X.], 1021, 1023; zur Problematik vgl. [X.]/von [X.], aaO, [X.]. 8 Rn. 75; Neben, [X.] als Rechtsproblem, S. 230 f.; [X.], [X.], 2167). Dies gilt auch und insbe-sondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht ei-ne künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute [X.] [X.] des Fotos, das die Klägerin vor ihrem [X.] zeigt, als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt ansehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die [X.] gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der [X.] sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von [X.] auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in die von ihr und [X.] dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Um-ständen dürfe das hier in Frage stehende Foto in dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten [X.]raum trotz seines fehlenden Bezuges zu dem zeitge-schichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Klägerin in ihrer [X.] bei Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit zeige, zu der sie sich [X.] ihres Interviews vom 31. Januar 2003 öffentlich bekannt habe, und kei-nen weitergehenden Gehalt aufweise. Die Verwendung [X.] Foto-aufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn we-der die [X.] des jeweiligen Fotos als solche noch der [X.], in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten be-einträchtigen (vgl. [X.], NJW 2001, 1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - VersR 2004, 863, 864; [X.]/von [X.], aaO, [X.]. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des fraglichen Fotos der Fall. [X.]) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto, das die Klägerin mit [X.] am [X.] zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Ein-- 11 - willigung der Klägerin in die [X.] dieses Fotos hat das Berufungs-gericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem aus-drücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem [X.] gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Kläge-rin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil [X.]Z 131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer [X.], zu der sie ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine [X.] mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war. Eine Veränderung der Umstände kann die [X.] derartiger Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die [X.] tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit [X.] nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht wer-den konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der [X.] nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus neuerer [X.] verwendet wird.

- 12 - II[X.] Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentschei-dung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner [X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 291/03

19.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 291/03 (REWIS RS 2004, 1103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1103

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