Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZR 119/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5402

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 119/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 21. Februar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugeneh-migung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich dar-auf, dass der [X.] die von der genehmigten Planung abwei-chende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der [X.] handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, [X.], 260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, [X.] 292/81, [X.], 990; Beschl. v. 10. Januar 2008, [X.] 81/07, Umdruck S. 9). Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.098,47 •. Krüger [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 -

Meta

V ZR 119/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZR 119/07 (REWIS RS 2008, 5402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5402

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