Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZR 69/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5422

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 21. Februar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: 1. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbe-schluss vom 29. November 2007 aufgehoben. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu dem Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfah-ren gehen zwar vom falschen Ansatz aus (vgl. o. g. Beschluss). Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem Beklagten bekämpfte Wegerecht verursachte Wertminderung des Grundstücks infolge der Bebauung die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt. 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 •. [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 12 U 82/06 -

Meta

V ZR 69/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZR 69/07 (REWIS RS 2008, 5422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5422

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