Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.11.2016, Az. 24 W (pat) 556/16

24. Senat | REWIS RS 2016, 3034

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SOFT CAKE" – keine Unterscheidungskraft Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 043 505.8

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 2. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortkombination

2

[X.] [X.]

3

ist am 24. Juni 2015 für die nachfolgend genannten Waren der [X.] zur Eintragung als Wortmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet worden:

4

Biskuits, Kuchen, Konditorwaren; feine Backwaren, insbesondere Eigebäck mit Fruchteinlage und Schokolade.

5

Die Markenstelle für [X.] des [X.], besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Februar 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 [X.] sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

6

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die englischsprachigen Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“   dem angesprochenen Verkehr geläufig seien. Er werde daher die angemeldete Wortkombination im Sinne von „weicher Kuchen“ verstehen und in ihr in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich einen Hinweis auf einen weichen Kuchen bzw. einen Kuchen von weicher Konsistenz und damit auf die Art und Beschaffenheit der Waren sehen.

7

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

8

Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Übersetzungen der Einzelbegriffe „[X.]“ und „[X.]“ einen Hinweis auf die vermeintlich beschreibende Angabe der Wortkombination geben sollten.

9

Ferner sei die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens gegeben. Die [X.] Historie des Begriffs „[X.]S“ hänge unmittelbar mit der Unternehmensgeschichte der Anmelderin zusammen und gebe somit einen direkten Hinweis auf diese.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 12. Februar 2016 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.] [X.]“ stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sowie eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 – [X.]; [X.], 850, [X.]. 18 - [X.]; [X.], 952, [X.]. 9 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten ([X.] GRUR 2006, 229, [X.]. 27 – BioID; [X.] GRUR 2008, 608, [X.]. 66 – [X.]; [X.], 565, [X.]. 12 - smartbook; [X.], 952, [X.]. 9 – [X.]).

Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, [X.]. 60 – [X.]; [X.], 565, [X.]. 17 - smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] 2012, 1143, [X.]. 9 – [X.]; [X.], 952, [X.]. 10 - [X.]; [X.], 850, [X.]. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417 - [X.]). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; [X.] GRUR 2006, 411, [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723, [X.]. 29 – Chiemsee).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.] 2013, 1143, [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren zu verneinen.

Die angemeldete Wortkombination „[X.] [X.]“ setzt sich erkennbar aus den zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wörtern „soft“ in der Bedeutung „weich, zart“ und „cake“ mit der Bedeutung  „Kuchen, Torte“ oder auch „süßes Gebäck, Teilchen“ zusammen (vgl. als Anlagen 1 bis 3 zum Hinweis des [X.]s vom 7. September 2016 versandte Belege). Die Fremdsprachenkenntnisse des [X.]n Durchschnittsverbrauchers dürfen jedenfalls in Bezug auf eine geläufige Sprache wie die [X.] nicht als zu gering angesetzt werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 486).

Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, zu denen sowohl der Handel als insbesondere auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehören, werden die Wortkombination „[X.] [X.]“ daher im vorliegenden [X.] als Sachhinweis auf die Art und die Beschaffenheit dieser Waren, nämlich auf einen Kuchen, eine Torte oder ein süßes Gebäckstück mit weicher Konsistenz, verstehen. Bei sämtlichen beanspruchten Waren „Biskuits, Kuchen, Konditorwaren; feine Backwaren, insbesondere Eigebäck mit Fruchteinlage und Schokolade“ kann es sich um solche Kuchen, Torten bzw. süße Gebäckstücke („cake(s)“) handeln (vgl. als Anlagen 4, 5 zum Hinweis des [X.]s vom 7. September 2016 versandte Belege zu „Bisquit-Kuchen“ sowie zum Begriff „Feine Backwaren“). Die Beschreibung eines Kuchens, einer Torte oder eines Gebäcks als „soft“, also „weich“, stellt eine im Bereich der Nahrungsmittel typische Qualitäts- bzw. Beschaffenheitsangabe dar (vgl. den als Anlage 6 zum Hinweis des [X.]s vom 7. September 2016 versandten Beleg).

Zudem findet die Wortkombination „[X.] [X.]“ bereits vielfach im Inland in Bezug auf die beanspruchten Waren, insbesondere in Bezug auf die Ware „Eigebäck mit Fruchteinlage und Schokolade“, Verwendung (vgl. als Anlagen 7, 8 zum Hinweis des [X.]s vom 7. September 2016 versandte Belege, die die Produkte zweier weiterer Hersteller von als „Soft Cake“ bezeichnetem Eigebäck mit Schokoladenüberzug und Fruchtfüllung zeigen). Dementsprechend findet sich die Bezeichnung „Soft Cake“ nicht nur zur Bezeichnung konkreter Produkte. Vielmehr wird sie zur Benennung einer Produktkategorie, nämlich zur Bezeichnung flacher kleiner Küchlein aus weichem Teig mit Fruchtfüllung und Schokoladenüberzug, verwendet (vgl. die als Anlagen 9 bis 11 zum Hinweis des [X.]s vom 7. September 2016 versandten Belege mit Auszügen aus der „Warenkunde“ des [X.], der Nennung des Begriffs „Soft Cakes“ als Produktkategorie in einem Onlineshop sowie einem Rezept zu „Soft Cakes“).

Nach alledem werden die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als beschreibenden Sachhinweis auf Merkmale der so gekennzeichneten Waren auffassen und in ihr keinen Herkunftshinweis sehen.

Dem steht auch die Argumentation der Anmelderin, dass die [X.] Historie des Begriffs „[X.]S“ unmittelbar mit dem Unternehmen der Anmelderin zusammenhänge, nicht entgegen. Unabhängig von der Etymologie der Worte „[X.]S“ bzw. „Keks“ handelt es sich bei dem [X.]  „Cake“ sowie dem [X.]n Begriff „Keks“ jeweils um generische Bezeichnungen einer bestimmten Gebäckart.

3. Da die Bezeichnung „[X.] [X.]“ wie dargelegt zur Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren geeignet ist, ist neben dem [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anzunehmen.

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der [X.] hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erforderlich.

5. Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der [X.] eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

24 W (pat) 556/16

02.11.2016

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.11.2016, Az. 24 W (pat) 556/16 (REWIS RS 2016, 3034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3034

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 70/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Schokoladen-Träume" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 510/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CHOCOLAT PLAISIR" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 69/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Schoko-Träume" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 9/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Winter Apfel" – keine Unterscheidungskraft - keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Löschungsantrags


25 W (pat) 531/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "Toffee to go" – keine Unterscheidungskraft – hilfsweise Einschränkung des Warenverzeichnisses führt nicht …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.