Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. X ZB 28/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2181

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 28/02vom22. Juli 2003in der [X.] das [X.] Patent 36 40 555- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], Scharen, die [X.] und [X.] [X.] 22. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 19. Juni 2002wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 27. [X.] unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität angemeldeten,ein Frequenzsyntheseteil für ein Funktelefonsystem betreffenden [X.]nPatents 36 40 555 ([X.]). Patentanspruch 1 [X.] für ein Funktelefonsystem zur Über-tragung von [X.] über einen zugeordneten Fre-- 3 -quenzkanal, wobei die Frequenzsynthesizereinheit den Synthesizerzur Erzeugung eines Signals auf der zugeordneten Frequenz undeinen Nur-Lese-Speicher ([X.]) umfaßt, der eine Vielzahl [X.] erster und zweiter Signale, die mit verschiedenen vorbe-stimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, speichert,wobei der Synthesizer umfaßt:einen ersten [X.] (12) (PLL), umfassend:einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) ([X.]) zur Er-zeugung eines Ausgangssignals auf einer Frequenz innerhalb ei-nes ersten vorbestimmten Bereichs, der die Vielzahl von zuorden-baren Frequenzen umfaßt;einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des ersten[X.] (26) mit einem ersten [X.];einen ersten [X.] (32) zum Vergleich eines Produktsvon dem Mischer mit einem zweiten [X.], daseine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten [X.] liegt und von einem zweiten [X.] (14) abge-leitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten Spannungssignals,das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; undeinen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des [X.] zu dem ersten [X.] (26) zur Steuerung des er-sten [X.] (26), wobei der [X.] des ersten Bandpaßfil-ters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von [X.] und elektronischem Rauschen infolge von [X.] auf-weist;einen zweiten [X.] (14), umfassend:einen zweiten [X.] (36) zur Erzeugung eines dritten [X.] innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs;- 4 -einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem [X.] verbunden [X.] der Frequenz des Ausgangssignals von dem zweiten[X.] (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal von den[X.] (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist;einen zweiten [X.] (40) zum Vergleichen des geteil-ten Ausgangssignals von dem zweiten [X.] (36) mit einem vierten[X.] und zum Bereitstellen eines zweitenSpannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt;undeinen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten deszweiten Spannungssignals zum zweiten [X.] (36) zur Steuerungdes zweiten [X.] (36), bei dem der [X.] des zweiten[X.] eine große Bandbreite zur Verringerung von Pha-senrauschen und elektronischem Rauschen infolge von [X.] aufweist; undeinen zweiten Frequenzteiler (16), der mit dem [X.] (10) verbun-den ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals vom zwei-ten [X.] (36) um einen Betrag, der durch ein zweites Signal vondem [X.] (10) angezeigt wird, mit dem die gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist, um das zweite [X.] demersten [X.] (32) zur Verfügung zu [X.] hat das Streitpatent widerrufen.Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin beantragt, das Streit-patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten,hilfsweise mit folgendem einzigen Patentanspruch (Unterstreichungen zur Her-- 5 -vorhebung der Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch durch das Bun-despatentgericht):"Frequenzsynthesizereinheit für ein Funktelefonsystem zur Über-tragung von [X.] über einen zugeordneten Über-tragungsfrequenzkanal, wobei die Frequenzsynthesizereinheit [X.] zur Erzeugung eines Signals auf der zugeordnetenFrequenz und einen programmierbaren Nur-Lese-Speicher(P[X.]) umfaßt, der eine Vielzahl von Gruppen erster und zweiterSignale, die mit verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Fre-quenzen verbunden sind, speichert, wobei die speziell zugeordneteFrequenz durch einen Computer bestimmt wird, der den P[X.] an-steuert, um auf die Gruppe von Signalen zuzugreifen, die mit derzugeordneten Frequenz verbunden sind, wobei der Synthesizerumfaßt:einen ersten [X.] (12) (PLL), umfassend:einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) ([X.]) zur Er-zeugung eines Ausgangssignals auf einer Übertragungsfrequenzinnerhalb eines ersten vorbestimmten Bereichs, der die Vielzahlvon zuordenbaren Übertragungsfrequenzen, die schrittweise [X.] getrennt sind, umfaßt;einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des ersten[X.] (26) mit einem ersten [X.];einen ersten [X.] (32) zum Vergleich eines Produktsvon dem Mischer mit einem zweiten [X.], daseine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten [X.] liegt und von einem zweiten [X.] (14) abge-- 6 -leitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten Spannungssignals,das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; undeinen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des [X.] zu dem ersten [X.] (26) zur Steuerung des er-sten [X.] (26), wobei der [X.] des ersten Bandpaßfil-ters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von [X.] und elektronischem Rauschen infolge von [X.] auf-weist;einen zweiten [X.] (14), umfassend:einen zweiten [X.] (36) zur Erzeugung eines dritten [X.] innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs;einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem P[X.] verbunden [X.] der Frequenz des Ausgangssignals von dem zweiten[X.] (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal von den[X.] (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist;einen zweiten [X.] (40) zum Vergleichen des geteil-ten Ausgangssignals von dem zweiten [X.] (36) mit einem vierten[X.] und zum Bereitstellen eines zweitenSpannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt;undeinen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten deszweiten Spannungssignals zum zweiten [X.] (36), bei dem der[X.] des zweiten [X.] eine große [X.] Verringerung von Phasenrauschen und elektronischem [X.] infolge von [X.] aufweist; undeinen zweiten Frequenzteiler (16), der mit dem P[X.] (10) verbun-den ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals vom zwei-- 7 -ten [X.] (36) um einen Betrag, der durch ein zweites Signal vondem [X.] (10) angezeigt wird, mit dem die gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist, um das zweite [X.] demersten [X.] (32) zur Verfügung zu [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde [X.].I[X.] Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberin einen Begrün-dungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] sowie die Versagung desrechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) geltend macht, ist statthaft undzulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die gerügten Mängel liegen nichtvor.1. Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6[X.] mit Gründen versehen.a) Allerdings scheidet der gerügte Mangel nicht schon deshalb aus, weildie angefochtene Entscheidung überhaupt Gründe aufweist. Nach der Recht-sprechung des [X.]ats kann ein Begründungsmangel im Sinne des § [X.]. 3 Nr. 6 [X.] bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenndiese unverständlich, widersprüchlich oder verworren ist, so daß sich nichtmehr erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung [X.] (st. Rspr. vgl. etwa [X.], 333, 337 - Warmpressen; [X.].Beschl. v.4.12.1990 - [X.], [X.], 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat;Beschl. v. 3.12.1991 - [X.], [X.], 159 - Crackkatalysator II;- 8 -Beschl. v. 14.5.1996 - [X.], [X.], 753, 755 - Informationssignal).Das gleiche gilt, wenn die Gründe inhaltslos sind oder sich auf eine [X.] des Gesetzestextes beschränken (vgl. [X.].Beschl. v. 3.12.1991 aaO).Derartige Mängel macht die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg [X.]) Das [X.] hat sich zunächst mit dem Hilfsantrag [X.] befaßt und dessen Gegenstand als durch den Stand derTechnik nahegelegt angesehen, wobei es insbesondere der [X.] Patent-anmeldung 2 045 556 ([X.]) wesentliche Bedeutung beigemessen hat.Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung insofern für unverständlichund verworren, weil die Patentinhaberin ausführlich vorgetragen habe, daß [X.] der Technik dem Fachmann keine Anregung vermittelt habe, aus derumfangreichen Gesamtanordnung nach [X.] gerade diejenigen Teile [X.], die für den Gegenstand des [X.] relevant seien. Mit diesemVerteidigungsmittel habe sich das Beschwerdegericht in keiner Weise ausein-andergesetzt.Abgesehen davon, daß mit dem Argument der Patentinhaberin keinselbständiges Verteidigungsmittel bezeichnet ist, dessen Übergehen als [X.] angesehen werden könnte, und auch nicht erkennbar ist,inwiefern die geltend gemachte [X.] die für die Verneinung einererfinderischen Tätigkeit gegebene Begründung unverständlich oder verworrenmachen sollte, liegt die behauptete Lücke in der Entscheidungsbegründungtatsächlich nicht vor. Denn das [X.], das das Argument [X.] in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich wiederge-geben hat (S. 7 des [X.]), hat es dahin beschieden, daß [X.] der aus [X.] als bekannt entnehmbaren Schaltungsanordnung dem- 9 -Fachmann die Lehre vermittelten, daß eine solcherart gestaltete [X.] eigenständig funktionsfähig sei und dem jeweiligen Bedarfentsprechend eine Vielzahl von realen (Übertragungs-) Frequenzen liefere, [X.] voneinander getrennt seien und zur Übertragung von [X.] über einen zugeordneten Übertragungsfrequenzkanal dienenkönnten (S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Von einer fehlenden Begründungkann daher nicht gesprochen werden.c) Auf den Hauptantrag ist das [X.] nicht gesonderteingegangen, weil sein Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nachdem Hilfsantrag mit umfasse und daher aus den gleichen Gründen wie [X.] sei.Auch hierin sieht die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel,weil es an jeglicher "Beweiswürdigung" mangele. Mit keinem Wort werde ge-würdigt, welche Überlegungen für eine Übertragung der Beurteilung des [X.] auf den Hauptantrag maßgeblich gewesen sein sollten. Es wäre [X.] erforderlich gewesen, Haupt- und Hilfsantrag gegeneinander abzu-grenzen, was jedoch unterblieben sei. Die Annahme, die fehlende [X.] folge schon daraus, daß dieser den [X.] [X.] umfasse, sei nicht nachvollziehbar. Würden die zusätzlichenMerkmale im Anspruch des [X.] zu einer Beschränkung des [X.] führen, sei offensichtlich, daß der weitergehende Hauptantrag in [X.], die nicht mehr Gegenstand des [X.] seien, durchaus einepatentfähige Lehre enthalten könne. Umgekehrt sei es denkbar, daß der [X.] durch zusätzliche Merkmale zu einer Erweiterung des Gegenstands ge-genüber dem Hauptantrag führe; dann könne nicht von vornherein ausge-- 10 -schlossen werden, daß es diese Erweiterung sei, die einer Patentfähigkeit ent-gegenstehe.Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Bundespa-tentgericht hat bei der Wiedergabe des [X.] durch entsprechendeUnterstreichungen deutlich gemacht, daß der betreffende Anspruch sich [X.] des [X.] nur durch zusätzliche und konkretisierte [X.] unterscheidet. Nach dem in den Gründen seiner Entscheidung wiederge-gebenen Vorbringen der Patentinhaberin sollten diese Änderungen im übrigenlediglich der Verdeutlichung der erfindungsgemäßen Lehre dienen (UmdruckS. 7 f.). Der Hilfsantrag enthält somit eine (im Hauptantrag enthaltene) konkre-tere technische Lehre. Dann genügt es jedoch dem [X.], [X.] [X.] darauf abgehoben hat, daß der den engeren Gegen-stand des [X.] nahelegende Stand der Technik damit [X.] auch den Gegenstand des [X.]. Die Überlegung [X.], wenn der Hilfsantrag durch zusätzliche Merkmale zu einerErweiterung des Gegenstands gegenüber dem Hauptantrag führe, könne [X.] vornherein ausgeschlossen werden, daß es diese Erweiterung sei, die [X.] Patentfähigkeit entgegenstehe, wäre nur dann relevant, wenn das [X.], was es indessen nicht getan hat, in dem Hilfsantrag eine unzu-lässige Erweiterung gesehen hätte.2. Das [X.] hat der Patentinhaberin auch nicht dasrechtliche Gehör versagt.Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, der Vorsitzende des [X.] habe der Patentinhaberin die letztlich für den Beschluß maßgebendeEntgegenhaltung [X.] erst weniger als 24 Stunden vor dem Verhandlungstermin- 11 -benannt und per Telefax übersandt. Dadurch sei die [X.] nicht in der Lage gewesen, sich mit dieser neuen Entgegenhaltung [X.] zu beschäftigen und in der erforderlichen Abstimmung zwischen denbeteiligten Mitarbeitern und den Anwälten die notwendigen Argumente zurVerteidigung zu sammeln und aufzubereiten. Eine so kurzfristige Einführungeiner die Entscheidung tragenden Entgegenhaltung sei mit dem Gebot derWahrung des rechtlichen Gehörs nicht in Einklang zu bringen; den Beteiligtenmüsse vielmehr eine angemessene Frist zur Verfügung stehen, die - [X.] einer ausländischen Patentinhaberin - nicht weniger als zwei Wochenbetragen dürfe.Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob [X.] eine Verlegung oder Vertagung des [X.] beanspruchen können, um mehr Zeit zur Auseinandersetzung mit [X.] [X.] zu haben. Denn sie legt nicht dar, daß sie [X.] hat, sondern beruft sich vielmehr in anderem Zusammenhang darauf,daß sie ausführlich vorgetragen habe, weshalb die Entgegenhaltung die Erfin-dung nicht nahelege. Dann durfte das [X.] jedoch davon [X.], daß die Patentinhaberin hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit [X.], von der in der angefochtenen Entscheidung zudem bemerkt ist, daß [X.] dem [X.] Parallelverfahren zum Streitpatent stamme, [X.].II[X.] [X.] beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.].IV. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für [X.]Scharen Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZB 28/02

22.07.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. X ZB 28/02 (REWIS RS 2003, 2181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2181

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