Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2008, Az. X ZB 12/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2600

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[X.]BESCHLUSS X ZB 12/07 vom 29. Juli 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 100 56 829 - 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] am 29. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2007 verkünde-ten Beschluss des 34. [X.]ats (technischen Beschwerdesenats) des [X.] wird auf Kosten der Patentinhaberin zurück-gewiesen. [X.]: 75.000,-- • Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents 100 56 829 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte oder [X.] aus Holzfasern sowie nach diesem Ver-fahren hergestellte Dämmstoffplatten oder -matten betrifft und dessen [X.] wie folgt lautet: 1 - 3 - "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern und alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Beaufschlagung mit [X.], Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren [X.] und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfa-sern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder [X.], Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren [X.] und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststof-fen bestehenden Stützfasern, - Aufstreuen des Fasergemischs in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten Siebband auf eine Dicke von [X.] 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. [X.] zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. [X.] und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten [X.]n bzw. [X.]n in die gewünschte Größe." - 4 - [X.] haben beantragt, 2 das Patent zu widerrufen. 3 [X.] hat beantragt, das Patent in den Patentansprüchen 1 bis 18 und mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten: Hauptantrag (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt und mit gestrichen: "..." gekennzeichnet): "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Beauschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern (gestrichen: "alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Be-aufschlagung mit [X.], Harzen, Wachsen, bio-logisch abbaubaren [X.] und aus natürli-chen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststofffasern bestehenden Stützfasern") im [X.], - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffparti-keln (gestrichen: "oder Harzen, Wachsen, biologisch abbau-baren [X.]") und natürlichen oder aus her-kömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen-den Stützfasern, - 5 - - druckloses Aufstreuen des [X.] in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. [X.] zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. [X.] und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten [X.]n bzw. [X.]n in die gewünschte Größe." Erster Hilfsantrag: "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren [X.] und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbau-baren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - druckloses Aufstreuen des [X.] in einer einzigen [X.] auf ein erstes endloses Siebband, Komprimieren bzw. Kalib-rieren des locker aufgestreuten [X.] zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zwei-ten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - 6 - - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. [X.]n zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. [X.] und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten [X.] bzw. [X.] in die gewünschte Größe." Zweiter Hilfsantrag (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind kursiv und fett gesetzt): "Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte mit einem Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern mit einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren [X.] und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbau-baren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - druckloses Aufstreuen des [X.] in einer einzigen [X.] auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. [X.]n zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in - 7 - einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. [X.] und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten [X.] bzw. [X.] in die gewünschte Größe." 4 Das [X.] hat das Streitpatent widerrufen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, der die Einsprechenden entgegengetreten sind. 5 I[X.] Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr die Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 [X.] geltend ge-macht werden, sowie in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der angefochtene Beschluss sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden seien (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 [X.]). 7 Aus den Akten des [X.] (Band [X.], 296) ist ersichtlich, dass zur Erstellung des Protokolls ein Vordruck verwendet wurde, in dem die Worte "nicht öffentlich" vorgedruckt sind und der zur Erstellung des Protokolls handschriftlich ergänzt und ausgefüllt wurde. Unterbleibt in einem solchen Fall bei der Erstellung des Protokolls die Streichung des Wortes "nicht", so erbringt dieser Umstand für sich alleine nicht den Beweis, dass unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden sei. Vielmehr ist in einem solchen Fall unter 8 - 8 - Heranziehung aller Erkenntnisquellen - insbesondere eines erst während des Rechtsmittelverfahrens von der Vorinstanz erlassenen Protokollberichtigungs-beschlusses - frei zu würdigen, ob tatsächlich eine nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat (BGHZ 26, 340). Der 34. [X.]at des [X.] hat das Protokoll mit Beschluss vom 1. April 2008 berichtigt. Anhaltspunkte, dass gleichwohl eine nicht öffentliche Verhandlung stattgefunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auf dem ausgehängten Terminszettel war die Verhandlung als öffentliche ausgewiesen. Wie sich aus den vorgelegten anwaltlichen Versiche-rungen der Verfahrensbevollmächtigten der [X.]en ergibt, war am [X.] zwar ein [X.] vorhanden, das die Sitzung als "nichtöffentlich" auswies; dieses war jedoch für jedermann zugänglich und konnte verstellt wer-den. Von dieser Möglichkeit soll den anwaltlichen Versicherungen zufolge auch Gebrauch gemacht und das [X.] auf "öffentlich" umgestellt worden sein. Aus der Stellung des [X.] kann daher nichts zur Frage, ob eine öffentliche oder nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat, hergeleitet werden. 2. Die Rechtsbeschwerde macht auch ohne Erfolg geltend, dass der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). 9 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu [X.] und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., [X.] NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; [X.].Beschl. v. 19.5.1999 - [X.], [X.], 919 - [X.]). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das [X.] mit jedem Vorbringen einer [X.] in den Gründen seiner Entscheidung 10 - 9 - ausdrücklich zu befassen hat ([X.] NJW 1992, 1031; [X.].Beschl. v. 19.5.1999, aaO, 920; [X.].Beschl. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 572 - Vertikallibelle). 11 Diesen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt der angefochtene Beschluss. Mit der Frage, ob die brandgehemmten Holzfasern nach der Lehre des Streitpatents mit den ihnen beizugebenden Stoffen kumula-tiv oder alternativ [X.] werden, hat sich das [X.] aus-drücklich befasst, indem es der Frage nachgegangen ist, ob es sich bei den Aufzählungen der Stoffe im erteilten Patentanspruch 1 um "und"- oder um "oder"-Verknüpfungen handelt. Daraus folgt, dass das [X.] den Vortrag der Patentinhaberin zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das [X.] ist lediglich bei der Auslegung des Patents nicht der Auf-fassung der Patentinhaberin gefolgt. Ob die Ausführungen des Bundespatent-gerichts zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann mit der [X.] nicht zur Überprüfung gestellt wer-den. Denn die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des [X.] Gehörs dient allein der Wahrung dieses Verfahrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten ([X.].Beschl. v. 11.6.2002 - [X.], [X.], 957 - Zahnstruktur; [X.].Beschl v. 27.6.2007 - [X.], [X.], 862 - Infor-mationsübermittlungsverfahren [X.], zur Veröffentlichung in [X.], 47 vorge-sehen; [X.].Beschl. v. 27.2.2008 - [X.]/07 - Installiereinrichtung). 3. Auch die Rüge fehlender Gründe (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]) greift nicht durch. 12 a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des [X.], sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Gerichts, 13 - 10 - seine Entscheidungen zu begründen. Für die unterlegene [X.] muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen o-der tatsächlichen Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten ([X.].Beschl. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 572 - Vertikallibelle). Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Be-gründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt, es anderer-seits aber dem Begründungszwang nicht genügt, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Da es für die Frage, ob eine Entscheidung dem [X.] genügt, darauf ankommt, ob sie erkennen lässt, welche tat-sächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgebend waren, ist es der fehlenden Begründung gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erken-nen lassen, welche Überlegungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Gründe ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind oder sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333, 337 - [X.]; st. Rspr., vgl. [X.].Beschl. [X.] [X.]/05 - [X.]). Nach diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung noch dem Begründungszwang, weil die Gründe des angefochtenen Beschlusses er-kennen lassen, welche Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßge-bend waren. 14 b) Das [X.] hat das Streitpatent mit der Begründung wi-derrufen, es werde von der Patentinhaberin sowohl mit dem Haupt- als auch mit den [X.] in unzulässiger Weise verteidigt. Patentanspruch 1 in der [X.] - 11 - teilten Fassung sei dahin auszulegen, dass er eine Aufzählung von Stoffen beinhalte, die zu den losen Holzfasern hinzugegeben werden, nämlich [X.], Harze, Wachse, biologisch abbaubare [X.] und natürliche oder aus herkömmlichen oder biologische abbaubaren Kunststoffen bestehende Stützfasern. Die mit einer "und"-Verknüpfung versehene Aufzäh-lung der Stoffe beschreibe eine kumulative Zumischung unterschiedlicher Stoffe zu den Holzfasern, sie werde in der Beschreibung mehrfach wiederholt. Daraus ergebe sich für den hier zuständigen Fachmann zweifelsfrei, dass alle genann-ten Stoffe den Holzfasern zugemischt werden. Patentanspruch 1 könne daher nicht zu dem Verständnis führen, dass vorliegend eine "oder"-Verknüpfung [X.] werden solle. Ferner sehe das entsprechende Merkmal die Be-zuschlagung der Stoffe zu den Holzfasern alternativ zur Zugabe im Mischer im Trocknungsverfahren vor, das heiße, die genannten Stoffe müssten entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden. Da die [X.] gemäß Haupt- und [X.] sämtlich dieses [X.] nicht mehr beinhalteten, handle es sich bei deren Gegenständen um ein "aliud", also eine andere Erfindung. Die verteidigten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und [X.] führten daher sämtlich zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Eine solche Änderung sei patentrechtlich nicht zulässig. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde mit den [X.] an, das [X.] habe auf eine rein formale Betrachtung abgestellt, aus der sich ein bestimmtes Verständnis für den Fachmann "zweifelsfrei" ergebe; [X.] handle es sich um eine leere Redensart, weil der Fachmann bei einer fach-lich und am Sinngehalt orientierten Betrachtungsweise zu einem völlig anderen Verständnis gelange. Soweit das [X.] eine Erweiterung des Schutzbereichs darin gesehen habe, dass die verteidigten Patentansprüche das [X.] einer Zugabe der genannten Stoffe "entweder im Trocknungsver-16 - 12 - fahren oder im Mischer" nicht mehr aufweise, fehle eine Begründung für diese angebliche Erweiterung völlig. Außerdem werde in der Sache verkannt, dass [X.] eine Einschränkung gegenüber der zuvor beanspruchten Alter-native erfolgt sei. 17 c) Mit diesen [X.] zeigt die Rechtsbeschwerde zwar inhaltliche Mängel der angefochtenen Entscheidung auf, jedoch noch keinen Verstoß gegen § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]. aa) Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung schützt ein Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte, bei dem in einem ersten [X.] trockene Holzfasern hergestellt werden. Wie sich aus den [X.] 2 und 5 der Beschreibung ergibt, betrifft das Streitpatent die Herstellung der genannten Platten und Matten im Trockenverfahren, bei dem - im Unterschied zur Herstellung von Platten oder Matten im Nassverfahren, bei dem die Holzfa-sern vor ihrer Ausbringung zur Formung mit Flüssigkeit, Leim und dergleichen zu einem Brei vermengt werden - die Faserstoffe vor der Ausbringung zur [X.] und getrocknet werden. Der erste Verfahrensschritt des [X.] betrifft daher die Herstellung von trockenen Holzfasern, also solchen, die vor den weiteren Verfahrensschritten einem Trocknungsverfahren unterworfen sind. Im diesem Trocknungsverfahren werden die losen Holzfasern mit Brand-hemmern [X.]. 18 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sieht für das weitere Verfahren zwei Alternativen vor: 19 - Nach der ersten Alternative werden die getrockneten und mit Brandhemmern [X.]en Holzfasern im Trocknungsverfah-ren mit "[X.], Harzen, Wachsen, biologisch abbau-- 13 - baren [X.] und natürlichen oder aus her-kömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunstoffen beste-henden Stützfasern" direkt [X.]. - Nach der zweiten Alternative erfolgt die Zugabe von "thermoakti-vierbaren Kunststofffasern oder [X.], Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststofffasern und natürli-chen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren [X.] und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfa-sern" zu den brandgehemmten Holzfasern im Verfahrensschritt des Mischens. Das nach der ersten oder zweiten Alternative hergestellte Gemisch aus brandgehemmten Holzfasern, Binde- und Stützfasern wird sodann auf ein Sieb-band aufgestreut, komprimiert oder kalibriert, vernetzt und gegebenenfalls in Platten oder Matten der gewünschten Größe formatiert. 20 bb) Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass das Bundes-patentgericht bei seinen Ausführungen zu den "und"- und "oder"-Verknüpfungen übersehen hat, dass der erteilte Patentanspruch 1 in der ersten Alternative der Ausführung des Verfahrens von "[X.], Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren [X.]" spricht, in der zwei-ten und mit dem Hauptantrag verteidigten Alternative dagegen von "Kunststoff-fasern oder [X.], Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren [X.]". Mit der Frage, welcher Sinngehalt dieser unterschiedli-chen Fassung der Aufzählung von Stoffen für die beiden alternativen Ausfüh-rungsformen des Verfahrens zukommt, hat sich das [X.] nicht befasst. Es ist bei der Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 vielmehr da-von ausgegangen, dass die Stoffe, die im Verfahrensschritt des Mischens 21 - 14 - (zweite Verfahrensalternative, Patentanspruch 1 dritter Spiegelstrich) miteinan-der vermischt werden und bei denen die vom [X.] vermisste "oder"-Verknüpfung im Wortlaut den Patentanspruchs enthalten ist, dieselben sind, mit denen die losen Holzfasern in der ersten Verfahrensalternative ([X.] 1 zweiter Spiegelstrich) im Trocknungsverfahren [X.] wer-den, wobei der Wortlaut des Patentanspruchs 1 unter dem zweiten Spiegel-strich das Wort "oder" nicht aufweist. Die vom [X.] gefundene Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher schon von seinem Wort-laut her nicht zweifelsfrei; Ausführungen zu der Frage, welcher Sinngehalt dem Umstand zukommen soll, dass das Gemisch nicht nur (kumulativ) brandge-hemmte Holzfasern sowie Binde- und Stützfasern enthält, sondern darüber hin-aus auch noch kumulativ verschiedene Bindemittel wie Harze, Wachse und [X.], enthält der angefochtene Beschluss nicht. Darin kann, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine rechtsfehlerhafte Auslegung der erteilten wie der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 liegen. Eine solche stellt aber noch keinen Begründungsmangel dar. Die inhaltliche Richtig-keit der angefochtenen Entscheidung kann im Verfahren der nicht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den [X.]at gestellt werden. Das gilt auch, soweit das [X.] "ferner" darauf abgestellt hat, dass in sämtlichen verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 das Merkmal fehle, dass die Zuschlagsstoffe den Holzfasern entweder im Trock-nungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden, und hieraus geschlossen hat, mit der Beschränkung auf die zweite alternative Ausführungsform des [X.] werde gegenüber dem erteilten Patent Schutz für ein "aliud" begehrt. Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - hierin eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] liegt, kann im Verfahren der nicht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den [X.]at gestellt werden. Der angefochtene Beschluss mag daher insoweit rechtsfehlerhaft sein, 22 - 15 - weist jedoch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] auf. 23 Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 [X.]). Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 [X.] i.V.m. § 108 [X.]. Melullis Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 W(pat) 311/04 -

Meta

X ZB 12/07

29.07.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2008, Az. X ZB 12/07 (REWIS RS 2008, 2600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2600

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