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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat die Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässer-verunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Ab-fallentsorgungsanlage und den Angeklagten S.
in einem weiteren Fall wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen schul-dig gesprochen. Den Angeklagten [X.]hat es zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen haben [X.] mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: —Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Über-schreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. [X.], 204-205; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 207). Die bei dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter aufgetretenen gesundheitlichen Probleme rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit gilt [X.]: Aus dem Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 17. August 2010 geht hervor, dass [X.] in der - 3 - [X.] vom 28. Juni bis zum 2. Juli 2010 und der Berichterstatter in der [X.] vom 18. Juni bis 21. Juni 2010 dienstunfähig erkrankt waren. An-gesichts der den dienstlichen Äußerungen zu entnehmenden gesund-heitlichen Probleme des Berichterstatters und der [X.] Vorsitzenden und Berichterstatter, der Vorsitzende werde [X.] Großteil der Arbeit bei der Abfassung des Urteils in vorliegender Sa-che selbst übernehmen™, bestand für den [X.] Anlass, darauf zu achten, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert war. Spätestens zu dem [X.]punkt, als der Vorsitzende einen Unfall an der Hand erlitt, musste er dafür sorgen, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (vgl. Senat in [X.]R StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; [X.] StV 1982, 105; NStZ 1982, 80). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des [X.] für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb, notfalls durch den zwei-ten beisitzenden Richter, abgefasst und fertig gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Geschäftsverhältnissen des [X.] und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht möglich und zumutbar ist (vgl. [X.]St 26, 247, 249). [X.] dafür sind den vorliegenden dienstlichen Äußerungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätten auch andere Dienstgeschäfte des Be-richterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, zur rechtzeitigen Abfassung des Urteils zurücktreten müssen (vgl. [X.] NStZ 1982, 519). Die Frist war verstrichen als das Urteil am Dienstag, den 20. Juli 2010 bei der Geschäftsstelle einging. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist [X.] ohne [X.] Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des [X.] sehr sorgfältig be-gründeten [X.] Urteils. 2 Brause Raum Schneider [X.]
Meta
09.12.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 5 StR 485/10 (REWIS RS 2010, 567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 567
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5 StR 485/10 (Bundesgerichtshof)
Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist
Absetzungsfrist eines Urteils in Kartellbußgeldverfahren
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Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum