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5 [X.]/11
(alt: 5 StR 485/10)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2012
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2011 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Hinsichtlich des Angeklagten [X.]
wird jedoch klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Raum Schaal Schneider
König Bellay
Meta
06.06.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 5 StR 550/11 (REWIS RS 2012, 5816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5816
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