Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. VIII ZB 30/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1816

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[X.]/99vom28. Juni 2000in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2000 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr.Leimert und Dr. [X.]beschlossen:Die sofortige Beschwerde der [X.] gegen den Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 1999wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.[X.]: 54.081,25 DM.Gründe:[X.] das Urteil des [X.] vom 27. November 1997,das ihr am 2. Dezember 1997 zugestellt wurde, legte die Beklagte am2. Januar 1998 mit [X.] fristgemäß Berufung beim [X.] ein; das Original der Berufungsschrift folgte am 5. Januar 1998 nach. [X.] vom 3. Februar 1998, der am 5. Februar 1998 bei Gericht einging,beantragte die Beklagte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um ei-nen Monat bis zum 5. März 1998; diese wurde ihr antragsgemäß gewährt. [X.] ging am 5. März 1998 beim [X.] zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Mai 1999anberaumt worden war, hob das [X.] den Termin mit [X.] 3. Mai 1999 auf und wies darauf hin, daß die Berufungsbegründung verfri-stet sei. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte die Beklagte Wiederein-setzung in den vorigen Stand. Hierzu hat ihr Prozeßbevollmächtigter unterVorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten [X.] vorgetragen:Die für Fristberechnung und Fristüberwachung zuständige Mitarbeiterin[X.] , eine gut ausgebildete, sorgfältig überwachte und zuverlässige [X.], habe bei Einlegung der Berufung - wie gewöhnlich - eine vorläufige Fristin einem gesondert geführten [X.] notiert. Nach Zugang der Ein-gangsquittung der Berufungsschrift habe sie den tatsächlichen Fristablauf- unter Streichung der vorläufig eingetragenen Frist - in [X.] [X.] sowie zusätzlich eine [X.] von einer Woche vor Fristablauf im[X.] notiert. Bei der Berechnung sei Frau [X.]ein Fehler unterlau-fen, weil sie sich an der Eingangsquittung des Originals der [X.] habe, die den Eingangsstempel vom 5. Januar 1998 trage. Dabei [X.] sie übersehen, daß die Berufung bereits mit [X.] am 2. Januar 1998 [X.] worden sei. Er selbst habe sich auf die Berechnung seiner Mitarbeiterinverlassen dürfen. Insbesondere habe für ihn nach Zugang der Gerichtsaktenam 5. Februar 1998 kein Anlaß zur Überprüfung der [X.], weil in den Akten bereits die Fristverlängerung bis zum 5. März 1998 [X.] gewesen sei.Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierzu hat es ausgeführt, [X.] beruhe auf einem Anwaltsverschulden, wenn dem [X.] 4 -vollmächtigten der [X.] oder seinem amtlich bestellten Vertreter die [X.] - wie in der Kanzlei organisiert - bereits eine Woche vor [X.] worden sei, weil er dann Ende Januar 1998 und damit vor [X.] richtigen Fristenlauf hätte erkennen können. Sei ihm dagegen die [X.] weisungswidrig erst am 3. Februar 1998 und damit nach Fristablauf vor-gelegt worden, so sei der Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 1, 2 ZPOverfristet, weil der Prozeßbevollmächtigte der [X.] spätestens zu diesemZeitpunkt die Fristversäumnis hätte erkennen und den Wiedereinsetzungsan-trag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO hätte stellen müssen.Jedenfalls sei der Wiedereinsetzungsantrag aber nach Ablauf der [X.] § 234 Abs. 3 ZPO gestellt worden und auch deshalb verfristet.Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.]. Zur Begründung hat ihr Prozeßbevollmächtigter unter anderem [X.] vorgetragen, bei Erreichen der [X.] sei festgestellt worden, daß diebeantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei. Daraufhin habe [X.] Mitarbeiter angewiesen, einen Antrag auf Verlängerung der [X.] vorzubereiten. Hierbei hätten die Akten den [X.] nicht verlassen. Die Vorbereitung des [X.]habe er dem Büropersonal überlassen dürfen, weil es sich hierbei um eineRoutineangelegenheit gehandelt habe. Die Akten seien ihm dann erstmals [X.] des 5. Februar oder am Morgen des 6. Februar 1998 mit den [X.] zur Bearbeitung vorgelegt worden ([X.]. vom [X.] - [X.]" im [X.]. vom 1.7.1999).- 5 -II.Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbe-gründungsfrist begründet wurde. Die Frist lief einen Monat nach Einlegung [X.], also am 2. Februar 1998, ab (§ 519 II 2 ZPO). Die Verlängerung [X.]sbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des [X.] warnicht wirksam, weil im Zeitpunkt des Eingangs des [X.] dieFrist zur Rechtsmittelbegründung bereits verstrichen war ([X.], 377,378).2. Auch die Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand durch das Berufungsgericht hält einer rechtlichen Überprüfungstand. Der Antrag war jedenfalls verfristet.a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einerzweiwöchigen Frist zu beantragen; diese Frist beginnt mit dem Ablauf des [X.], an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist [X.] der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als [X.] angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mitdem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unterden gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die [X.] hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann [X.] Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehal-ten war (st.Rspr. vgl. [X.], Beschluß vom 5. Februar 1998 - [X.], [X.], 1498 unter II 1).b) Vorliegend ist der Prozeßbevollmächtigte der [X.] den Sorg-faltsanforderungen nicht nachgekommen. Der hier maßgebliche Antrag auf- 6 -Verlängerung der Berufungsbegründungfrist ist eine fristgebundene [X.], für die der Rechtsanwalt den Fristablauf eigenverantwortlich nach-zuprüfen hat, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden [X.] vorgelegt wird (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994- VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 unter II 2 m.w.N.). Angesichts der [X.] rechtzeitigen Eingangs eines [X.] besteht die Ver-pflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung auch dann, wenn die Aktenim Zusammenhang mit der beabsichtigten Fristverlängerung dem Anwalt [X.] werden und dieser lediglich den Antrag unterzeichnet (vgl. [X.], [X.] vom 19. Februar 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 827 unter [X.] der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der [X.] gegenseine Verpflichtung zur Überprüfung der Fristen bereits dadurch verstoßen hat,daß er sich die Handakten bei Erreichen der notierten [X.] von einer Woche(zur Bedeutung der [X.]: vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994 aaO) nichtvorlegen ließ, sondern statt dessen seine Mitarbeiter anwies, einen [X.] vorzubereiten, kann - ungeachtet der Frage, ob dieser erstmals [X.] vorgebrachte Vortrag im Hinblick auf die [X.] und Begründungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO noch berücksich-tigt werden kann (vgl. [X.], Beschluß vom 5. Februar 1998 - [X.], [X.], 1498 unter II 2) - dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre der Anwalt [X.] bei Unterzeichnung des [X.] am [X.] gehalten gewesen, die von seinen Mitarbeitern notierte [X.] auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Verpflichtung hat ernicht eingehalten. Ansonsten hätte er anhand der Handakten unschwer fest-stellen können, daß die Begründungfrist bereits am 2. Februar 1998 abgelau-fen war. Der Umstand, daß ihm auf seinen - im übrigen nicht ausreichend be-gründeten (vgl. § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - Antrag hin Fristverlängerung bis- 7 -zum 5. März 1998 gewährt wurde, entlastet ihn nicht. Denn da er bereits [X.] am 3. Februar 1998 seiner Überprüfungspflicht hätte nachkom-men müssen, konnte er auf die Gewährung einer Fristverlängerung schon [X.] nicht vertrauen, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt [X.]) Da somit der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der [X.]die eingetretene Säumnis bei der gebotenen Sorgfalt bereits am [X.] hätte erkennen können, begann zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchigeWiedereinsetzungsfrist. Diese Frist hat die Beklagte nicht eingehalten, so daßes auf die weitere Frage, ob die Beklagte auch die Einjahresfrist des § 234Abs. 3 ZPO versäumt hat, nicht mehr ankommt.[X.] [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 30/99

28.06.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. VIII ZB 30/99 (REWIS RS 2000, 1816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1816

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