Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. 3 StR 166/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4193

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 166/13

vom
11. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
Juli 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
355
analog
[X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30.
Januar 2013 -
soweit es ihn be-trifft
-
a)
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa)
in den Fällen
II. Tat
1 bis 4 der Urteilsgründe und
bb)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen verurteilt ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
a)
soweit sie die Fälle
II. Tat
1 bis 4 der Urteilsgründe be-trifft,
an das [X.] verwiesen,
b)
soweit aus den Einzelstrafen der Fälle
II.
5 bis 9 und
11 bis 15 der Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist und auch hinsichtlich der Kosten des Rechts-mittels,
an eine andere Strafkammer des [X.]s [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14
Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf die [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Verurteilung in den Fällen
II. Tat
1 bis 4 der Urteilsgründe (Taten vom 3.
bis 10.
Januar 2012, 4.
Februar 2012, 24. bis 27.
Februar 2012 und 10.
bis 18.
März 2012) kann wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshin-dernisses nicht bestehen bleiben. Das [X.] [X.] war für die Ent-scheidung nicht zuständig.
Diese vier Taten hat die Staatsanwaltschaft [X.] am 2.
Juli 2012 bei dem -
zum [X.]sbezirk [X.] gehörigen
-
[X.] angeklagt, das die Sache dem [X.] [X.] zur Übernahme [X.] hat. Dieses hat die Anklage durch Beschluss vom 8.
Oktober 2012 zu-gelassen und das Verfahren mit dem bei ihm anhängigen, bereits eröffneten Verfahren gegen den Angeklagten verbunden. Die Eröffnung ist [X.] und die Verbindung unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
April 2005
-
3
StR
347/04, [X.], 464 und Beschluss vom 26.
Juli 1995 -
2
StR
74/95, [X.], 47 jew. mwN).
Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der be-teiligten Gerichte nach §
13 Abs.
2 Satz
1 [X.]
geschehen. Eine solche [X.] kann vielmehr in den Fällen, in denen -
wie hier
-
die verschiedenen 1
2
3
4
-
4
-
Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Ent-scheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts -
hier des Oberlandesge-richts Celle
-
herbeigeführt werden (§
4 Abs.
2 Satz
2 [X.]; vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
4 Rn.
14). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei dem [X.] [X.] rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsicht-lich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung des Urteils, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem [X.] fortbesteht, eine Einstellung dieses Verfahren beenden würde und danach kein Raum für eine Sachentscheidung, gleich welchen Gerichts, bliebe. Das
Verfahren ist danach noch bei dem [X.] anhängig, das wegen der Gegenstands-losigkeit des [X.] des [X.]s auch noch über die Er-öffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Die Sache ist daher, soweit sie die Fälle
II. Tat
1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend §
355 [X.]
an das [X.] zu verweisen.
2.
Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Änderung des Schuld-spruches.
3.
Der Wegfall der entsprechenden vier Einzelstrafen zieht die Aufhe-bung des
Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich. Insoweit ist die Sache an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückzuverweisen (§
354 Abs.
2 [X.]), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden zehn Einzel-strafen (II. Taten
5 bis 9 und 11 bis 15 der
Urteilsgründe), die rechtsfehlerfrei festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden hat.
Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das Amtsge-richt [X.] verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den 5
6
7
-
5
-
verbliebenen zehn Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf das Verschlechterungsverbot (§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.]) hingewiesen.
Becker
Pfister
Hubert

Mayer
Spaniol

Meta

3 StR 166/13

11.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. 3 StR 166/13 (REWIS RS 2013, 4193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4193

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