Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. 3 StR 97/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8473

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300518B3STR97.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 97/18

vom
30. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

wegen Diebstahls

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hildesheim vom 21.
November 2017, soweit es ihn betrifft,
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Ein-beziehung der durch Strafbefehl des [X.] vom 17.
März
2017 und durch Urteil des [X.] vom 29.
März 2017 verhängten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es eine Einziehungs-entscheidung getroffen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der [X.] materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
lediglich 1
2
-
3
-
den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Während der Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen, die zweite Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Einziehungsentscheidung nicht zu beanstanden sind, kann der Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten keinen Bestand haben.
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Allerdings ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten insoweit rechtlich zu beanstanden, als das [X.] die Einzelgeldstrafe von 100
Tagessätzen zu je 10

[X.] vom 29.
März 2017, Gz.
10
Ds 2232
Js
19908/16, einbezogen hat. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die [X.] eine mögliche Zäsurwirkung vorangegangener Verurteilungen nicht berücksichtigt hat.
Das Urteil des [X.] vom 29.
März 2017 bezog sich auf eine Tat vom 25.
Oktober 2015 (UA S.
10). Der Angeklagte wurde am 12.
September 2016 vom [X.] im Verfahren 6
Ds 100
Js 53824/15 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 10

8, 9). Ferner verurteilte das Amtsgericht Burg-dorf
den Angeklagten am 1.
November 2016 im Verfahren 4
Cs 16
Js 33043/16 zu einer Gesamtgeldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 10

S.
9, 10). Aus den Einzelstrafen der vorgenannten Urteile des [X.] und des [X.] bildete das Amtsge-richt [X.] mit Beschluss vom 13.
April 2017 eine neue Gesamt-strafe von 115
Tagessätzen zu je 10

10). Des Weiteren wurde der Angeklagte vom [X.] am 14.
November 2016 im Verfahren 15
Cs 1201
Js 29193/16 zu einer Einzelgeldstrafe von 70
Ta-gessätzen zu je 10

Den vorstehend genannten Verurteilungen lagen allesamt Taten zu Grunde, die der Angeklagte vor der Entscheidung des Amtsgerichts 3
4
-
4
-
[X.] vom 12.
September 2016 begangen hatte (UA S.
8
ff.). Grundsätzlich kommt der Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 12.
September 2016 somit Zäsurwirkung zu (zu den Voraussetzun-gen vgl. im Einzelnen Fischer StGB, 65.
Auflage, §
55 Rn.
9
ff.). [X.] und einem in Folge dessen eingetretenen Wegfall der Zäsurwirkung sind den Urteilsgründen weder mit Blick auf die Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 12.
September 2016 zu entnehmen noch auf die Entscheidung des [X.], die gegebenenfalls 'in zweiter Linie'
Zäsurwir-kung entfalten könnte (Senat NStZ-RR 2010, 202, 203). Der Umstand, dass die Urteilsgründe teilweise Feststellungen des Vollstreckungsstan-des zu anderen Vorverurteilungen enthalten (Entscheidungen der Amts-gerichte [X.], [X.] und [X.] vom 29.
März 2017, 17.
März 2017 bzw. 29.
Mai 2017, UA S.
10-12), lässt vorliegend nicht auf die Erledigung der Strafvollstreckung betreffend die gegenständ-lichen Vorverurteilungen schließen. Die erst mit erheblichem Zeitverzug erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildungen durch die Beschlüs-se
des Amtsgerichts [X.] vom 13.
April 2017 (betreffend die Urteile der Amtsgerichte [X.] und [X.] vom 12.
Septem-ber
2016 bzw. 1.
November 2016, UA S.
11) sowie des [X.] 26.
Juni 2017 (betreffend die Urteile der Amtsgerichte [X.] und [X.] vom 2.
Juni 2015 bzw. 16.
Dezember 2015, UA S.
12) legen vielmehr Gegenteiliges nahe.
Die vorliegend erfolgte Einbeziehung der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 29.
März 2017 ist daher nicht ausschließ-bar rechtsfehlerhaft. Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler, da in den Fällen der aufgrund Zäsurwirkung anderweitig in Betracht kommen-den Einbeziehungen jeweils Gesamtgeldstrafen zu bilden gewesen wä-ren, wohingegen die Strafkammer vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat, die auch nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde ([X.] NStZ-RR 2007, 107). Es bedarf daher der erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe. Diese kann nach Aufhebung gemäß §
354 Abs.
1b StPO nachträglich im [X.] nach §§
460, 462 StPO ergehen ([X.] aaO).
Die weitere Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt von der nachträglichen Neufestsetzung unberührt und kann daher bestehen bleiben. Die ver-hängte Einzelfreiheitsstrafe für die Tat vom 10. auf den 11.
März 2017 (Fall
II.4) kann nicht in eine einheitliche Gesamtstrafe mit den übrigen
urteilsgegenständlichen Straftaten (Fälle
II.5-9) einbezogen werden, da -
5
-
jedenfalls die Entscheidung des [X.] vom 17.
März 2017 im Verfahren 4
Cs 163 Js 15070/17, durch die der Ange-klagte wegen einer Tat vom 6.
Januar 2017 zu einer -
noch nicht erledig-ten
-
Einzelgeldstrafe in Höhe von 40
Tagessätzen zu je 10

worden ist, insoweit Zäsurwirkung entfaltet. Die Zäsurwirkung entfällt selbst dann nicht,
wenn im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafen-bildung nunmehr von der Einbeziehung der Einzelgeldstrafe gemäß §
53 Abs.
2 S.
2 StGB abgesehen würde (Senat, Beschluss vom 29.11.2017
-
3
StR 507/17; Senat NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN)."
Dem stimmt der Senat zu.
Becker
Gericke
Spaniol

Berg
Leplow
5

Meta

3 StR 97/18

30.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. 3 StR 97/18 (REWIS RS 2018, 8473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8473

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