Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2013, Az. 3 StR 166/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4226

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Gegenstand

Strafverfahrensverbindung: Zuständiges Gericht für einen Verbindungsbeschluss bei Strafverfahren mit verschiedener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit; Zurückverweisung durch das Revisionsgericht bei unwirksamer Verbindung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2013 - soweit es ihn betrifft –

a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) in den Fällen [X.] bis 4 der Urteilsgründe und

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen verurteilt ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

a) soweit sie die Fälle [X.] bis 4 der Urteilsgründe betrifft, an das [X.] verwiesen,

b) soweit aus den Einzelstrafen der Fälle II. 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist und auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. Die Verurteilung in den Fällen [X.] bis 4 der Urteilsgründe (Taten vom 3. bis 10. Januar 2012, 4. Februar 2012, 24. bis 27. Februar 2012 und 10. bis 18. März 2012) kann wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. Das [X.] Bückeburg war für die Entscheidung nicht zuständig.

3

Diese vier Taten hat die Staatsanwaltschaft [X.] am 2. Juli 2012 bei dem - zum [X.]sbezirk [X.] gehörigen - [X.] angeklagt, das die Sache dem [X.] Bückeburg zur Übernahme vorgelegt hat. Dieses hat die Anklage durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 zugelassen und das Verfahren mit dem bei ihm anhängigen, bereits eröffneten Verfahren gegen den Angeklagten verbunden. Die Eröffnung ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04, [X.], 464 und Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, [X.], 47 jew. mwN).

4

Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen - wie hier - die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts - hier des [X.] - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], [X.], 56. Aufl., § 4 Rn. 14). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei dem [X.] Bückeburg rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden [X.], nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem [X.] fortbesteht, eine Einstellung dieses Verfahren beenden würde und danach kein Raum für eine Sachentscheidung, gleich welchen Gerichts, bliebe. Das Verfahren ist danach noch bei dem [X.] anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des [X.] des [X.]s auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Die Sache ist daher, soweit sie die Fälle [X.] bis 4 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 [X.] an das [X.] zu verweisen.

5

2. Die [X.] bedingt die Änderung des Schuldspruches.

6

3. Der Wegfall der entsprechenden vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe nach sich. Insoweit ist die Sache an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 [X.]), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden zehn Einzelstrafen (II. Taten 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe), die rechtsfehlerfrei festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden hat.

7

Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das [X.] verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den verbliebenen zehn Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 [X.]) hingewiesen.

[X.]Hubert

               Mayer                        Spaniol

Meta

3 StR 166/13

11.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bückeburg, 30. Januar 2013, Az: 4 KLs 14/12

§ 4 Abs 2 S 2 StPO, § 13 Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2013, Az. 3 StR 166/13 (REWIS RS 2013, 4226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4226

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 145/18

1 StR 578/14

4 StR 468/13

2 StR 53/22

3 StR 121/22

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