Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 4 StR 29/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3769

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 29/13

vom
30. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 30.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren [X.] in zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.
Die Einzelstrafen in den Fällen
II.
6 und 10 der Urteilsgründe entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 13
Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
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3
-
1.
Die Annahme von jeweils selbständigen real konkurrierenden Dieb-stahlstaten in den Fällen
II.
6 und 7 sowie II.
9 und 10 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen fuhren die gesondert Verurteilten [X.]

,
R.

und S.

am 2.
Dezember 2011 auf Veranlassung des Angeklagten
nach M.

, um dort auf Diebestour zu gehen. Nachdem sie vergeblich versucht
hatten, sich gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung zu verschaffen, flüchteten sie. Die Gruppe beschloss unmittelbar anschließend am selben Abend, ihre Diebes-tour in H.

fortzusetzen. Dort entwendeten sie Bargeld und Wertgegenstän-
de aus der Wohnung eines Geschädigten und kehrten anschließend zur Woh-nung des Angeklagten zurück (Fälle
II.
6 und 7 der Urteilsgründe). Am 9.
De-zember 2011 begaben sich zwei Gruppen
getrennt voneinander
jeweils auf Veranlassung des Angeklagten in H.

auf Diebestour. Eine Gruppe entwen-
dete Bargeld und Wertgegenstände
aus
der
Wohnung
eines Geschädigten, während die andere Gruppe beim Aufhebeln des Fensters zu einer Wohnung gestört wurde, sodass die Beteiligten ohne Beute flüchteten (Fälle
II.
9 und 10 der Urteilsgründe).
b)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammen-treffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. [X.] ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur je
diese fördernden
Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen [X.] Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatge-2
3
4
-
4
-
nossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten [X.] Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Per-son durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur [X.], Ur-teil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 182
f.; Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146).
In den Fällen
II.
6 und 7 der Urteilsgründe hat die [X.] eine [X.], nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich vielmehr darin, als [X.] die Tatgenossen
am Tattag auf [X.] zu schicken. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich zu einer Tat des schweren Bandendiebstahls zusammen-zufassen. Nichts anderes gilt für die am 9.
Dezember 2011 verwirklichten Taten (II.
9 und 10 der Urteilsgründe). Soweit diese dadurch gefördert wurden, dass der Angeklagte gleichzeitig die beiden Gruppen veranlasste, auf Diebestour zu gehen, stellt dieses Verhalten entweder bereits nur eine Handlung dar; [X.] aber bilden diese Förderungsbeiträge des Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit, sodass auch hinsichtlich dieser Fälle Tateinheit gemäß §
52 Abs.
1 StGB gegeben ist.
c)
Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beur-teilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, [X.] der [X.] den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entge-gen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht [X.] als geschehen hätte verteidigen können.

5
6
-
5
-
Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten in den Fällen
II.
6 und 10 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall
II.
7 der Urteilsgründe und von zwei Jahren und zehn Monaten im Fall
II.
9 der Urteilsgründe bleiben jeweils als alleinige Einzelstrafen bestehen. Einer
Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen

je eine Einzelstrafe von drei Jahren und
von
einem Jahr und vier Monaten sowie jeweils drei Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und vier Monaten, zwei [X.] und sechs Monaten und von
zwei Jahren und zehn Monaten

ausschlie-ßen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.], die den Unrechts-
und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten [X.] lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11 aaO), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch
das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin
7
8

Meta

4 StR 29/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 4 StR 29/13 (REWIS RS 2013, 3769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3769

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