Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 4 StR 160/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6110

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310816B4STR160.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 160/16

vom
31. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31.
August
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
August 2015, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie des [X.] in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim [X.] blieb, schuldig ist.
Die gegen den Angeklagten in den Fällen
[X.] und [X.] der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der 1
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Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen
II.3.m und [X.] sowie [X.] und [X.] der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)

einer Gruppierung, die sich zum Zweck der Begehung von Wohnungsein-bruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatte. Der Angeklagte war bei den Einbrüchen nie vor Ort, sondern kümmerte sich im Hintergrund um [X.] organisatorische Angelegenheiten, stellte [X.] zur Verfügung und übergab den vor Ort agierenden [X.] mit für die Taten in Betracht kommenden
Wohngebieten, die er zuvor recherchiert hatte.
In den Fällen
II.3.m und [X.] brachen die gesondert Verfolgten L.

und R.

sowie der Mitangeklagte P.

in Absprache mit dem Angeklagten,
der einen Pkw [X.] als Tatfahrzeug angemietet und L.

die Fahr-
zeugschlüssel übergeben sowie einen Zettel mit
einer Zieladresse zur Verfü-gung
gestellt hatte, zunächst am 4.
März 2014 in zwei Wohnungen in W.

ein und entwendeten dort Geld und Schmuck (Fall
II.3.m). Am nächsten Tag kam es unter Benutzung des schon vor der Tat
II.3.m übergebenen [X.] zu einem weiteren Einbruch in [X.]

, bei welchem die Gruppie-
rungsmitglieder L.

, N.

und P.

vor Ort agierten (Fall
[X.]). Insoweit
ist ein erneuter Tatbeitrag des Angeklagten

wie etwa die Übergabe eines wei-teren Zettels mit Zieladressen

nicht festgestellt.
In
den Fällen
[X.] und [X.] brachen die gesondert Verfolgten L.

und
R.

sowie der Mitangeklagte P.

in Absprache mit dem Angeklagten, der wiederum
zuvor
einen Zettel mit Zieladressen
in G.

und M.

zur Verfügung gestellt hatte, zunächst am 8.
März 2014 in drei Wohnungen
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-
4
-
in G.

und M.

ein und entwendeten dort Geld und
Schmuck (Fall
[X.]). Am 16.
März 2014 verübten sie weitere Einbrüche in G.

(Fall
[X.]), wobei sie denselben Zettel mit Anschriften benutz-
ten. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte in Bezug auf die Fortsetzung der
Einbruchsserie in G.

einen erneuten Tatbeitrag geleistet hat.
b)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für bestimmte [X.] einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen individuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des Laufes der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] sei-ner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig ge-förderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19.
November 2014

4
StR
284/14 mwN).
Da das [X.] keine allein die Fälle
[X.] und [X.] betreffenden Tatbeiträge des Angeklagten festgestellt hat, ist nach dem [X.] zu sei-nen Gunsten davon auszugehen, dass sich seine Tatbeiträge

insbesondere das Bereitstellen des Tatfahrzeugs und die Übergabe von [X.] mit möglichen Einbruchszielen

jeweils sowohl zugleich auf die Fälle
II.3.m und [X.] als auch zugleich auf die Fälle
[X.] und [X.] bezogen. Damit ist insoweit (gleich-artige) Tateinheit gemäß §
52 Abs.
1 StGB anzunehmen (vgl. Senat aaO). Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die in den
Fällen
II.3.m und [X.] sowie [X.] und [X.] der Urteilsgründe eine Ver-urteilung wegen materiell-rechtlich selbständiger Tat tragen könnten.
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-
5
-
2.
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst ab. §
265 [X.] steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3.
Durch die Schuldspruchänderung kommen die in den Fällen
[X.] und [X.] der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen in Wegfall. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] vor dem Hintergrund der Anzahl und Höhe der verbleibenden elf Einzelstrafen zwischen drei Jahren und neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015

3
StR
490/14).
4.
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu belasten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Ri[X.] Dr.
Mutzbauer ist urlaubs-bedingt abwesend und deshalb ge-hindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Quentin

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10

Meta

4 StR 160/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 4 StR 160/16 (REWIS RS 2016, 6110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6110

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