Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. X ZR 153/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2311

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[X.]BESCHLUSS [X.]/04 vom 28. Juli 2009 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: neinDruckmaschinen-Temperierungssystem [X.] GKG § 51 Abs. 1 Bei der Bestimmung des Werts des Patentnichtigkeitsverfahrens ist die [X.] einer bezifferten [X.] regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen. [X.], [X.]uss vom 28. Juli 2009 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.] hat am 28. Juli 2009 durch [X.] Scharen sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert des Gegenstands des [X.]s wird auf 30.000.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Beklagte hat wegen Verletzung des [X.] Klage erhoben, die u.a. eine auf 32.672.592 • bezifferte Schadensersatzforderung zum Gegen-stand hat. Der Verletzungsprozess ist mit Blick auf das inzwischen abgeschlos-sene [X.] ausgesetzt worden. Der [X.] hat den Parteien [X.] zur Stellungnahme zur [X.] gegeben. 1 Die Klägerin hält lediglich den Wert von 2.500.000 • für angemessen, den auch das [X.] erstinstanzlich festgesetzt hat. Sie macht geltend, von der Schadensersatzforderung der Beklagten seien schon deshalb erhebliche Abstriche zu machen, weil das [X.] im Verletzungs-verfahren zu Unrecht eine unmittelbare Patentverletzung anstatt der allenfalls vorliegenden mittelbaren angenommen habe, wobei zudem 80 % der [X.] - 3 - gen in das Ausland erfolgt seien und insoweit keine schadensbegründende Handlung vorliege. Des Weiteren habe die Beklagte ihrer Schadensberechnung auch nicht berücksichtigungsfähige Umsätze zugrunde gelegt und dort in [X.] Umfang nicht erstattungsfähige Positionen eingestellt, insbesondere Kos-ten für Entwicklung/Konstruktion sowie Herstellung und Vertrieb. Der Gewinn der Klägerin reduziere sich schon deshalb auf unter 12.500.000 •. Dieser Ge-winn stehe aber nicht in vollem Umfang in ursächlichem Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen Patentverletzung, sondern schätzungsweise nur in Höhe von 10 %, so dass der [X.] sogar deutlich unter dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert liege. Die Beklagte regt an, den Streitwert auf 2.500.000 • festzusetzen. Zwar sei nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung auch ein Streitwert in der Größenordnung des Betrags der Schadensersatzklage gut vertretbar, jedoch müsse auch mit Blick auf den Popularklagencharakter des Patentnich-tigkeitsverfahrens vermieden werden, dass von der [X.] eine [X.] Wirkung ausgehe. 3 I[X.] Das Prozessgericht hat den Wert für die zu erhebenden Gebühren festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, nachdem das [X.] rechtskräftig abgeschlossen ist. 4 Der Wert des Gegenstands des [X.]s ist nach § 51 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.]s sind dafür im Allgemeinen der Betrag der bis dahin entstan-denen Schadensersatzforderungen und der gemeine Wert des Patents bei [X.] der Klage bzw. bei Einlegung der Berufung maßgeblich ([X.].[X.]. v. 5 - 4 - 11.10.1956 - [X.], [X.], 79; vgl. auch [X.]. v. 17.12.1963 - I ZR 146/59, [X.]. 1963, 60 und [X.]. v. 7.11.2006 - [X.], [X.], 175 - [X.]). Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen Verletzung des [X.] bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen, entspricht es regelmäßig billigem Ermes-sen, den bezifferten Betrag der Schadensersatzforderung in voller Höhe in die Wertbestimmung einzustellen. Gegenstand des Verfahrens zur [X.] im Rahmen eines im Allgemeininteresse liegenden Verfahrens auf Nichtigerklä-rung eines Patents ist nicht die gegebenenfalls im Wege gesetzlich zulässiger Schätzung vorzunehmende Ermittlung der durch die unerlaubte Benutzung der patentierten Lehre entstandenen Schadensersatzansprüche. Das ist den [X.] im Rahmen eines [X.]es vorbehalten. Dementsprechend gehen auch beide Parteien in ihren Stellungnahmen zu der Frage des Streitwerts für das [X.] übereinstimmend davon aus, dass es nicht Aufgabe des [X.]s ist, zum Zwecke der Wertfestset-zung eine konkrete Schadensermittlung vorzunehmen. Dann aber ist [X.] der bezifferten Schadensersatzforderung regelmäßig der insoweit ein-zige substanzielle Anhaltspunkt für die Wertbestimmung. Der Wert der Klage-forderung erlaubt - abgesehen davon, dass der Zahlbetrag das betragsmäßige Interesse des Beklagten an der Schadensersatzklage darstellt - objektiv, von einem mindestens entsprechenden Interesse des [X.] auszugehen, weil mit der erstrebten Vernichtung des [X.] der [X.] die Grundlage entzogen werden soll. Angesichts dessen wäre jede von dem mittels Klage bezifferten Schadensersatzbetrag abweichende Festlegung einer bereits entstandenen Schadensersatzforderung im Rahmen der [X.] regelmäßig ohne sachlichen Bezug. 6 - 5 - Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass hier [X.] eine andere Wertung geboten sein könnte. Das Argument der Klägerin, an-gesichts der geltend gemachten Mängel der Berechnung der eingeklagten Schadensersatzforderung durch die Beklagte könne und werde der [X.] bei weitem nicht zu dem beantragten Verurteilungsbetrag führen, betrifft lediglich die Frage der Berechtigung der Schadensersatzforderung, die nach dem Vorgesagten ausschließlich im [X.] zu klären ist. Auch der erhobene Vorwurf, die Beklagte habe einen völlig unrealistischen "Phantasiewert" eingeklagt, kann daher nicht als berechtigt erkannt werden. Angesichts der [X.], die der eingeklagte außerordentlich hohe Betrag für die Beklagte mit sich gebracht hat, kann abgesehen davon jedenfalls hier nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich von [X.] hat leiten lassen, die auch im Streitwertfestsetzungsverfahren keine Beachtung ver-dienen. 7 In Anbetracht der Regelung in § 144 [X.], § 51 Abs. 2 GKG erfordert schließlich eine andere Entscheidung auch nicht der in der Stellungnahme der Beklagten anklingende Gesichtspunkt, wenn der Streitwert für das Nichtigkeits-verfahren unter Berücksichtigung des vollen Betrags einer hohen [X.] festgesetzt werde, könne womöglich das verfassungsmäßige Recht auf Zugang zu den Gerichten betroffen sein. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, auf gesonderten Antrag gegebenenfalls nach einem herabgesetz-ten Streitwert (Teilstreitwert) eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand eines Patents zu erlangen, ist gewährleistet, nicht wegen eines auf Grund einer bezifferten Schadensersatzklage festzusetzenden Streitwerts und der deshalb drohenden Kosten von der Nichtigkeitsklage Abstand nehmen zu müssen, die als Reaktion auf die [X.] für geboten erachtet wird. 8 - 6 - Da die Klagesumme im Verletzungsprozess vorliegend über 32.000.000 • beträgt, ist allerdings die - bereits zur maßgeblichen Zeit der [X.] des Rechtsmittels (§ 40 GKG) geltende - Kappungsgrenze von 30.000.000 • (§ 39 Abs. 2 GKG a.F.) zu berücksichtigen. Deshalb ist der Wert des [X.]s in dieser Höhe festzusetzen. Auf den an sich additiv zu berücksichtigenden gemeinen Wert des [X.] in der [X.] bis zum Ablauf der Schutzdauer kommt es danach nicht mehr an. 9 Scharen [X.] [X.]

Berger Grabinski Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.07.2004 - 4 Ni 17/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 153/04

28.07.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. X ZR 153/04 (REWIS RS 2009, 2311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2311

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