Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 89/12 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 2970

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung bzw Rücknahme von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit - Bestimmtheit - Einkommensberücksichtigung - Arbeitsentgelt- und Abfindungszahlung - Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Einkommensverbrauchs - angemessener Verteilzeitraum - Überwindung der Hilfebedürftigkeit und Zuordnung zum Vermögen - Reduzierung der Erstattungsforderung


Leitsatz

Bei rückwirkender Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB 2 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit aufgrund der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme im Verteilzeitraum kann ein zwischenzeitlicher Verbrauch der zugeflossenen Mittel zu berücksichtigen sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird das bezeichnete Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von [X.] II-Leistungen für den [X.]raum vom 1.12.2005 bis 31.3.2007.

2

Die 1958 geborene Klägerin lebte seit Oktober 2004 mit [X.] (im Folgenden "[X.]") zusammen, den sie in ihrem Erstantrag zur Bewilligung von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhaltes vom 15.10.2004 als ihren Lebensgefährten bezeichnet hatte. Die Klägerin erzielte Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, [X.] bis Ende 2005 aus einer Angestelltentätigkeit. [X.]ein Einkommen war jeweils im Folgemonat fällig. Für den [X.]raum vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 bewilligte der Beklagte weiterhin Leistungen nach dem [X.] II (Bescheid vom 26.10.2005). Von dem Gesamtbedarf setzte er ein anrechenbares monatliches Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 51,82 Euro sowie des [X.] in Höhe von 797,82 Euro ab und bewilligte monatliche Leistungen in Höhe von 344,36 Euro (davon für die Klägerin in Höhe von 231,18 Euro).

3

Die Beschäftigung von [X.] endete zum 31.12.2005. Auf sein Konto wurde am 5.12.2005 ein Betrag in Höhe von 1482,59 Euro (Verwendungszweck "Lohn- und Gehalt 11.2005") sowie am 19.12.2005 ein weiterer Betrag in Höhe von 23 838,11 Euro (Verwendungszweck "Lohn- und Gehalt 12.2005") gutgeschrieben. Hiervon hatte der Beklagte zunächst keine Kenntnis. Ab Januar 2006 erhielt [X.] für die Dauer von 780 Kalendertagen [X.] in Höhe von monatlich 787,80 Euro. Nach Eingang [X.]-Bescheids bei dem [X.] im Januar 2006 hörte dieser die Klägerin dazu an, dass [X.] im Januar 2006 zwei Einkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld) erhalten habe und daher Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien ([X.]chreiben vom 31.3.2006). Hierzu erklärte [X.], er habe im Januar 2006 keine zwei Einkommen erzielt, sein letzter Verdienst sei am 19.12.2005 ausgezahlt worden. [X.]odann bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung des [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis 31.3.2006 [X.] II-Leistungen in Höhe von 354,58 Euro, der Klägerin davon in Höhe von 236,19 Euro (Änderungsbescheid vom 31.3.2006). Auf den Fortzahlungsantrag vom [X.] wurden vom 1.4.2006 bis 30.9.2006 Leistungen nach dem [X.] II in Höhe von monatlich 404,95 Euro (davon für die Klägerin in Höhe von 261,48 Euro) unter Berücksichtigung eines anrechenbaren monatlichen Erwerbseinkommens der Klägerin sowie des [X.] von [X.] festgesetzt (Bescheid vom 24./25.4.2006). Wegen der Anhebung der Regelleistungen ab [X.] erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen für die Klägerin auf 274,48 Euro (Änderungsbescheid vom 13.5.2006). Für den weiteren Bewilligungszeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 bewilligte er auf der Grundlage eines [X.] vom 12.9.2006 weiterhin [X.] II-Leistungen unter Anrechnung der Einkünfte (Bescheid vom 14.9.2006).

4

Im Juni 2006 gingen bei dem [X.] die geforderten Kontoauszüge von [X.] für den [X.]raum vom 1.12.2005 bis 31.1.2006 ein, nach weiterer Anforderung am 26.9.2006 die Gehaltsabrechnung von [X.] für Dezember 2005. Hieraus ergab sich, dass [X.] neben seinem Lohn für Dezember 2005 in Höhe von 1079,86 Euro auch eine Abfindung in Höhe von 33 406,75 Euro brutto (= 22 758,25 Euro netto) erhalten hatte. Auf das [X.] des [X.] vom 9.1.2007 zu einem unrechtmäßigen Leistungsbezug in Höhe von 4434,09 Euro in der [X.] vom 1.12.2005 bis 31.3.2007 und einer möglichen Erstattung teilte die Klägerin mit, ihr Lebensgefährte habe seine Unterlagen, auch die Papiere über die Abfindung, persönlich vorgelegt. Die bewilligten Leistungen seien verbraucht.

5

Der Beklagte hob die Entscheidung über die Bewilligung von [X.] II-Leistungen gemäß § 48 Abs 1 [X.] 2 Nr 3 [X.] X ab dem 1.12.2005 ganz auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Erstattung an. Wegen der Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen, weil im Dezember 2005 das Einkommen von November/Dezember 2005 angerechnet und ab Januar 2006 die Abfindung, aufgeteilt auf 15 Monate in Höhe von monatlich 1517,22 Euro, als Einkommen berücksichtigt werde (Bescheid vom 31.1.2007). Den Widerspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, dass die Klägerin erst im Juni 2006 durch Vorlage der Kontoauszüge den Erhalt einer Abfindung und das zusätzliche Erwerbseinkommen des Partners im Dezember 2005 angezeigt habe. Wegen dieses Einkommens sei die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen vom 1.12.2005 bis 31.3.2007 aufzuheben. Es seien Leistungen in Höhe von 4434,09 Euro zu erstatten (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2007).

6

Das [X.]G hat den Bescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 aufgehoben (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Rücknahme vorlägen, weil der Aufhebungs- und Rückerstattungsbescheid sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch inhaltlich zu unbestimmt sei und eine geltungserhaltende Reduktion ausscheide.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.]G hat der Beklagte die von ihm eingelegte Berufung teilweise zurückgenommen, soweit die Erstattungsforderung einen Betrag in Höhe von 2808,27 Euro (Leistungsanteil für [X.]) überschreite und dessen Leistungsanteil geltend gemacht werde. Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.]G das Urteil des [X.]G abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie sich nicht durch Berufungsrücknahme des [X.] erledigt hat (Urteil vom 19.9.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage der Aufhebung für die [X.] vom 1.12.2005 bis 31.3.2006 sei § 48 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.] X, weil durch die zusätzliche Lohnzahlung für den laufenden Monat und die Abfindungszahlung im Dezember 2005 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Die Klägerin und [X.] bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Dessen Einkommen sei daher auch bei dem Leistungsanspruch der Klägerin zu berücksichtigen; dies führe zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab 1.12.2005. Das sich aus den Lohnzahlungen für November und Dezember ergebende Einkommen von [X.] übersteige den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Ab Januar 2006 sei neben dem [X.] die im Dezember zugeflossene Abfindungszahlung mit einem monatlichen Teilbetrag anzurechnen. Die vom [X.] vorgenommene Festlegung des [X.] auf 15 Monate begegne keinen Bedenken. Der "Aggregatzustand" der nach Antragstellung zugeflossenen Abfindung habe sich nicht dadurch verändert, dass im [X.] auch ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit entfallen sei. Allein die vorgezogene Auszahlung des [X.] begründe keine derart geänderten Verhältnisse, die eine "Umwandlung" der einmaligen Einnahme in Vermögen rechtfertigen könne. Eine echte "Überwindung" der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Erwerbseinkommen liege nicht vor. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihre Angabe, bereits im Januar 2006 sei eine Mitteilung über die Abfindungszahlung erfolgt, sei nicht nachvollziehbar. Mit der Einreichung von Kontoauszügen des Partners im April 2006 sei durch eine Manipulation der Kontostände offensichtlich versucht worden, den Erhalt der Abfindung zu verschleiern. Erstmals aus den am [X.] beim [X.] eingegangenen Kontoauszügen sei die Zahlung der Nettoabfindung in Höhe von 23 838,11 Euro ersichtlich gewesen. Der Vortrag der Klägerin, über die genauen Einnahmen ihres Partners keine Kenntnis gehabt zu haben, widerspreche ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zur Mitteilung der Abfindung bereits im Januar 2006. Es habe sich aufgrund ihrer Kenntnis vom Kauf eines neuen Pkw sowie einer neuen Küche Anfang 2006 mit Barzahlung durch ihren Partner aufdrängen müssen, dass dieser über zusätzliche Einnahmen verfügt habe. Rechtsgrundlage der Aufhebung für die [X.] vom 1.4.2006 bis 31.3.2007 sei § 45 Abs 2 [X.] 3 Nr 2 [X.] X. Die rechtswidrigen [X.] für diesen [X.]raum hätten auf Angaben beruht, die die Klägerin mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Der angefochtene Bescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 werde hinsichtlich der Aufhebung und der Erstattungsforderung dem [X.] wie auch dem Anhörungserfordernis gerecht. Die Revision sei zuzulassen. [X.] sei, ob eine einmalige Einnahme auch dann weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen sei, wenn die Hilfebedürftigkeit für einen Monat nur wegen des Zuflusses von zwei Monatsentgelten aus derselben Beschäftigung (und ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme) beseitigt werde.

8

Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, nach der Rechtsprechung des B[X.]G werde der [X.] dann unterbrochen, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - entfalle (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 A[X.] 29/07 R). Ihr Lebensgefährte habe Arbeitsentgelt erhalten, welches die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat aufgehoben habe, ohne dass die Abfindung dabei eine Rolle gespielt habe. Die Vorhersehbarkeit einer möglichen Hilfebedürftigkeit für den Folgemonat sei keine Voraussetzung für die weitere Behandlung der Abfindung als Einkommen. Entscheidend sei das [X.], welches stringent anzuwenden sei.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. [X.]eptember 2012 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]ozialgerichts Rostock vom 8. Juni 2010 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet, soweit sie die Aufhebung der laufenden Bewilligung von [X.] II-Leistungen für den [X.]raum vom 1.12.2005 bis zum 31.3.2006 betrifft. Insofern hat das [X.] die [X.]lage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Recht abgewiesen. Wegen der [X.] des [X.]n für diesen [X.]raum ist die Revision im [X.]inne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 [X.] 2 [X.]G), weil der [X.]enat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden konnte, in welcher Höhe die Erstattung für diese [X.] rechtmäßig ist. Auch soweit der [X.] die Bewilligungsbescheide für die weiter streitigen [X.]räume vom 1.4.2006 bis 30.9.2006 und 1.10.2006 bis [X.] aufgehoben hat und die Erstattung der [X.] II-Leistungen begehrt, ist die Revision im [X.]inne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007, mit dem der [X.] die Bewilligungsentscheidungen von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] II für die [X.]lägerin ab 1.12.2005 in vollem Umfang aufgehoben und die Erstattung der ihr vom 1.12.2005 bis [X.] erbrachten Leistungen verlangt. Durch seine Erklärungen im Berufungsverfahren hat der [X.] die Berufung gegen das zusprechende Urteil des [X.] zurückgenommen, soweit der angefochtene Bescheid die Aufhebung und Erstattung des [X.] betrifft (vgl hierzu B[X.] [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]6). Gegen den Bescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 wendet sich die [X.]lägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G). Entgegen der Ansicht des [X.] enthielt der Ausgangsbescheid vom 31.1.2007 auch bereits eine Erstattungsverfügung und wahrt insgesamt das [X.]. Bezogen auf die [X.]lägerin ist er auch formell rechtmäßig.

2. Der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung durch den Bescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 ist eine ordnungsgemäße Anhörung vorausgegangen. Nach § 24 [X.] X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dh auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (B[X.]E 69, 247 = [X.]-1300 § 24 [X.]; vgl zuletzt Urteil des [X.]enats vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]3 Rd[X.]5, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen). Der [X.] hat die [X.]lägerin mit [X.]chreiben vom 9.1.2007 zu dem Einkommenszufluss bei [X.] im Dezember 2005 und zu der beabsichtigten Anrechnung, auch der Abfindung - aufgeteilt auf 15 Monate - für die [X.] ab 1.1.2006, angehört. Er hat ihr vorgehalten, eine Überzahlung verursacht zu haben, indem sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in ihren Verhältnissen nicht angezeigt habe. [X.]chließlich umfasste das [X.] vom 9.1.2007 die [X.], indem der [X.] darauf hinwies, dass die [X.]lägerin in der [X.] vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 Alg II in Höhe von 4434,09 Euro zu Unrecht bezogen und diesen Betrag zu erstatten habe. Hiermit eröffnete er in hinreichendem Umfang die Möglichkeit zur [X.]tellungnahme zu den objektiven und subjektiven Merkmalen der maßgebenden Rechtsgrundlagen für die Aufhebungsentscheidung.

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das [X.] nach § 33 Abs 1 [X.] X, dass der [X.] nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den [X.] der Entscheidung als auch auf den Adressaten des Verwaltungsaktes (B[X.] [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]6). Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (B[X.]E 105, 194 = [X.] 4-4200 § 31 [X.], Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]6 mwN; B[X.] Urteil vom 15.12.2010 - [X.] A[X.] 92/09 R - Rd[X.]8; B[X.]E 108, 289 ff = [X.] 4-4200 § 38 [X.], Rd[X.]1). Ausreichende [X.]larheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des [X.]es auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl zuletzt Urteil des [X.]enats vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]3 Rd[X.]6, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen; B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]6; B[X.] [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]8).

Nach diesen Maßstäben geht aus dem angefochtenen Bescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 hinreichend bestimmt hervor, dass der [X.] die Bewilligungsentscheidungen ab 1.12.2005 ausschließlich gegenüber der [X.]lägerin in vollem Umfang aufheben wollte. Dies lässt sich - wie das [X.] zutreffend festgestellt hat - seiner Adressierung, seinem [X.] sowie seiner Begründung entnehmen. Diese betreffen - ohne Erwähnung der Bedarfsgemeinschaft oder des [X.] - jeweils nur die [X.]lägerin. Der Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides steht insoweit nicht entgegen, dass er nur an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist, wenn die Auslegung - wie hier - ergibt, dass nur dieses Mitglied in Anspruch genommen werden soll (vgl B[X.] [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]6 f). Ebenso ist das Maß der Aufhebung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont für die [X.]lägerin erkennbar auf den [X.]raum ab 1.12.2005 und eine Aufhebung sämtlicher Bewilligungen in vollem Umfang festgelegt. Zwar hat der [X.] in der "[X.]" des Bescheides vom 31.1.2007 nur die den jeweiligen [X.] insgesamt regelnden Bescheide vom 26.10.2005, [X.] und 14.9.2006 aufgeführt. Aus dem Inhalt der weiteren Begründung des Bescheides ergibt sich jedoch für den objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die Änderungsbescheide vom 31.3.2006 und 13.5.2006 erfasst sein sollten, die für jeweils kürzere [X.]räume innerhalb der jeweiligen [X.]e geringfügig höhere Leistungen festlegten. Einer näheren Differenzierung nach Monaten sowie nach dem Umfang der Aufhebung bezüglich der Leistungsarten (Regelleistung, [X.]osten der Unterkunft und Heizung) bedurfte es hier wegen der vollumfänglichen Aufhebung nicht, weil für die [X.]lägerin erkennbar war, welche Bezugsmonate von der Aufhebung in vollem Umfang betroffen waren (vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] A[X.] 196/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]6).

Der Bescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 ist auch bezüglich der [X.] hinreichend bestimmt. Der [X.] hat bereits durch die Angabe einer [X.] in der "Betreffzeile" des Bescheides vom 31.1.2007 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erstattung eine Regelung i[X.] von § 31 [X.] X getroffen. Zwar ist die Höhe der zu erstattenden Beträge nicht bereits in diesem Bescheid, sondern erst im Widerspruchsbescheid genannt. Nach den vom [X.] zutreffend gewürdigten Einzelfallumständen ist dies jedoch für die Annahme einer Regelung i[X.] des § 31 [X.] X sowie auch für die Bestimmtheit der [X.] unschädlich, weil zur Höhe der [X.] insbesondere auf den Inhalt des [X.]s vom 9.1.2007 und die vorangegangenen Bewilligungsbescheide zurückgegriffen werden konnte.

4. a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 26.10.2005 für den [X.]raum vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 bewilligten Leistungen ist hier § 40 [X.] II, § 330 Abs 3 [X.] III, § 48 Abs 1 [X.] 2 [X.] [X.] X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist - ohne Ausübung von Ermessen - mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 26.10.2005 ist erst nach dessen Bekanntgabe der Zufluss der doppelten Entgeltzahlung sowie der Abfindung an [X.] erfolgt, sodass unter Berücksichtigung der maßgebenden objektiven tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] A[X.] 22/10 R - juris Rd[X.]6 mwN), eine wesentliche Änderung nach Erlass des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, eingetreten ist. Die wesentliche Änderung lag hier darin, dass die Hilfebedürftigkeit der [X.]lägerin und damit eine Anspruchsvoraussetzung für die bewilligten [X.] II-Leistungen mit dem Zufluss dieser Beträge ab Dezember 2005 bis zum Ablauf des [X.]s am 31.3.2006 entfallen ist (vgl für die [X.] ab 1.4.2006 unter 6).

b) Zwar konnte die [X.]lägerin ihren von dem [X.]n zutreffend ermittelten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken. [X.]ie gehörte aber im gesamten hier streitigen [X.]raum einer Bedarfsgemeinschaft mit [X.] an. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs 3 [X.] Buchst c [X.] II (idF des [X.]) als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Das [X.] hat nach Würdigung der vorliegenden Tatsachen das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft positiv festgestellt. Es hat die erforderlichen [X.]riterien für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überprüft und diese im Ergebnis bejaht, indem es in der Art des Zusammenlebens der [X.]lägerin und [X.] eine Partnerschaft, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie ein gegenseitiges Einstehen bejaht hat. Neben der auch von der [X.]lägerin nicht angegriffenen Feststellung einer Partnerschaft sah das [X.] das erforderliche Einstehen aufgrund der [X.]ontoauszüge des [X.] bestätigt, woraus eine finanzielle Unterstützung der [X.]lägerin ersichtlich war. Ferner wohnten die [X.]lägerin und [X.] seit Oktober 2004 in der gemeinsamen Wohnung (vgl zur auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zuletzt B[X.]E 111, 250 ff = [X.] 4-4200 § 7 [X.]2). Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft führt nach § 9 Abs 2 [X.] 1 [X.] II dazu, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind.

Für den Monat Dezember 2005 entfiel die Hilfebedürftigkeit der [X.]lägerin bereits wegen des Zuflusses der Lohnzahlungen an [X.] für November 2005 am 5.12.2005 und für Dezember 2005 am 19.12.2005. Diese stellten Einkommen i[X.] von § 11 [X.] II dar, welches als laufende Einnahme gemäß § 2 Abs 2 [X.] 1 Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es zufließt. Bereits das auf den Gesamtbedarf der [X.]lägerin und [X.] anrechenbare Einkommen aus der Lohnzahlung für November 2005 betrug 1104,45 Euro. Auch unter Heranziehung des vom [X.] zutreffend ermittelten [X.] von 1095,26 Euro ergibt sich ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit der [X.]lägerin in vollem Umfang.

c) Auch die weitere vollständige Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.10.2005 (sowie des Änderungsbescheides vom 31.3.2006) bis zum Ablauf des [X.]s am 31.3.2006 ist rechtmäßig. Die am 19.12.2005 mit einem Nettobetrag in Höhe von 22 758,25 Euro zugeflossene Abfindung ist anrechenbares Einkommen i[X.] von § 11 [X.] II. Zu Abfindungszahlungen haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]enate des B[X.] bereits entschieden, dass für diese vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist und es sich nicht um von der Anrechnung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs 3 [X.] Buchst a [X.] II handelt (vgl B[X.]E 102, 295 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]4, Rd[X.]5, B[X.] Urteil vom 28.10.2009 - [X.] A[X.] 64/08 R - juris Rd[X.]8).

d) Der [X.], in dem das Einkommen aus der Abfindung zu berücksichtigen war, erstreckte sich unter voller Anrechnung auf den [X.]raum vom 1.1.2006 bis [X.] Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]enate des B[X.] bleibt eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme rechtlich auch über den [X.] und den [X.] hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. Der Aggregatzustand der Einnahme verändert sich nicht durch eine neue Antragstellung. Das Einkommen mutiert nicht gleichsam zu Vermögen (vgl nur B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]0). Die konkrete Verteilung wird normativ durch § 2 Abs 3 Alg II-V in der Fassung vom [X.] ([X.] 2499) bestimmt. Hiernach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend davon ist nach [X.] 2 der Regelung eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen [X.]raum aufzuteilen, dh monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag, anzusetzen (§ 2 Abs 3 [X.] 3 Alg II-V). Als unbestimmter Rechtsbegriff ist der einzelfallbezogen zu bestimmende angemessene [X.]raum der Verteilung ausfüllungsbedürftig und unterliegt uneingeschränkter richterlicher [X.]ontrolle. Zulässige [X.]achgesichtspunkte, die für die Angemessenheit einer Verteilung, die Belassung eines (geringfügigen) Anspruchs auf [X.] II-Leistungen bei der Anrechnung und die zeitliche Dauer des [X.]s maßgebend sein können, sind die Höhe der einmaligen Einnahme, der mögliche Bewilligungszeitraum sowie der Umstand, ob der Hilfebedürftige durch die Höhe des festgesetzten monatlichen [X.] seinen [X.]rankenversicherungsschutz behalten kann (B[X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.]6 Rd[X.]9). Zwar liegt grundsätzlich ein Regelfall mit einem Erfordernis zur Aufteilung nach § 2 Abs 3 [X.] 3 Alg II-V vor, wenn der über den [X.] II-Bezug vermittelte [X.]rankenversicherungsschutz bei voller Berücksichtigung der Einnahme für mindestens einen Monat entfallen würde. [X.]ind indes - wie hier - höhere Beträge im [X.]treit, welche die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft bei prognostischer Betrachtung auf längere Dauer - hier konkret für einen [X.]raum von über einem Jahr - entfallen ließen, ist eine vollständige Anrechnung ohne Belassung von [X.] II-Leistungen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Allerdings ist der [X.] nach der Rechtslage bis zum [X.], dh hier auf den [X.]raum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006, zu beschränken. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in [X.] getretenen § 11 Abs 3 [X.] 2 [X.] II nF ([X.] 453) den "[X.]" zeitlich eindeutig auf einen [X.]raum von sechs Monaten mit einer nachfolgend nur möglichen Berücksichtigung noch vorhandener Beträge als Vermögen eingegrenzt hat (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] 94), können keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem [X.]punkt gezogen werden (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]2). Zu der bis dahin geltenden Rechtslage hat das B[X.] eine Verteilung über einen [X.]raum von mehr als sechs Monaten hinaus im Einzelfall als angemessen angesehen, ist jedoch nicht über den [X.]abschnitt von zwölf Monaten hinausgegangen (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]2; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 688/10). Dies berücksichtigt, dass eine Erstreckung über den im Gesetz angelegten maximalen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten (§ 41 [X.] II) hinaus Leistungsbezieher mit hohen einmaligen Einnahmen unbillig lange von der Möglichkeit einer Vermögensbildung ausnehmen würde.

e) Die Bestimmung eines [X.]s und die Anrechnung der einmaligen Einnahme auf denselben entfällt hier auch nicht deshalb, weil die Abfindung in einem Monat zufloss, in dem bereits aufgrund der vorhergehenden Entgeltzahlungen an [X.] die Hilfebedürftigkeit entfallen war. [X.]oweit das [X.] auf die Entscheidung des [X.]enats vom 30.9.2008 ([X.] A[X.] 29/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5) Bezug genommen hat, lag ein (abweichender) [X.]achverhalt zugrunde, weil sich die für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse erst nach Beginn des [X.]s durch einen [X.]teuerklassenwechsel mit einem höheren monatlichen Nettoeinkommen sowie Wohngeld verändert haben konnten. Die als mögliche [X.]onsequenz diskutierte Unterbrechung des [X.]s wegen Überwindung der Hilfebedürftigkeit für einen Monat erfasst die vorliegende [X.]onstellation nicht, weil die Hilfebedürftigkeit der [X.]lägerin und [X.] allein im Dezember 2005, also zeitlich bereits vor dem Beginn des [X.]s wegen der Abfindung im Januar 2006, unterbrochen war. Unabhängig hiervon liegt auch keine Überwindung der Hilfebedürftigkeit vor. Allein die Tatsache, dass die erhöhte Lohnzahlung für November 2005 aus dem Arbeitsverhältnis als einem Dauerrechtsverhältnis zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nur in diesem Monat führte, begründete keine geänderten Verhältnisse, die eine "Umwandlung" der einmaligen Einnahme in Vermögen zu rechtfertigen vermögen. Es lag keine echte "Überwindung" der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Erwerbseinkommen vor, weil es sich um ein bloßes Aussetzen der Hilfebedürftigkeit wegen einer höheren Lohnzahlung und einen vom [X.] abweichenden Auszahlungsvorgang ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handelte.

f) Der vollständigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.10.2005 für den bis zum 31.3.2006 laufenden [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Abfindungszahlung ausweislich der Feststellungen des [X.] "für den [X.]auf eines neuen Pkw sowie einer neuen [X.]üche Anfang 2006 durch ihren Partner" verwendet worden ist. Nähere Angaben zum Umfang des Verbrauchs der Abfindung und zum [X.]punkt der Anschaffungen fehlen. Für den [X.] bis zum 31.3.2006 ist dies jedoch irrelevant. Die Aufhebung der laufenden Bewilligung nach § 48 Abs 1 [X.] 2 [X.] [X.] X erfolgt schon deshalb, weil nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 26.10.2005 und während des laufenden [X.]s Einkommen tatsächlich zugeflossen ist ("erzielt" im [X.]inne einer wesentlichen Änderung nach § 48 Abs 1 [X.] 2 [X.] [X.] X), zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stand und daher im [X.] zu berücksichtigen war. Bereits hierin lag die wesentliche Änderung, die dazu führte, dass der [X.] den Bewilligungsbescheid unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen nicht oder nicht wie geschehen hätte erlassen dürfen (vgl B[X.] [X.] 1300 § 48 [X.]). Ein späterer Verbrauch als weiteres Ausgabeverhalten des Hilfebedürftigen während des [X.]s ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Insofern hat der 14. [X.]enat zu Recht betont, dass bei der Anwendung des § 48 [X.] X - wegen Nichtanzeige der zugeflossenen Einnahme - mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt blieb - also eine Hilfebedürftigkeit tatsächlich bestand, sondern erst nach Aufhebung der Bewilligung bezogen auf die Vergangenheit und Rückforderung und daher regelmäßig und auch hier erst künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entstehe (vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] A[X.] 33/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]5).

5. Ausgehend von einer rechtmäßigen Aufhebung der Bewilligung für den [X.]raum vom 1.12.2005 bis 31.3.2006 vermochte der [X.]enat anhand der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend zu entscheiden, in welcher Höhe die [X.] für diesen [X.]raum rechtmäßig ist. Gemäß § 40 Abs 2 [X.] 1 [X.] II in der bis zum 31.3.2006 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954) sind - abweichend von § 50 [X.] X - 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 [X.] 1 [X.] und [X.] 2 sowie § 28 berücksichtigten [X.]osten für Unterkunft, mit Ausnahme der [X.]osten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [X.] 1 gilt nicht in Fällen des § 45 Abs 2 [X.] 3 [X.] X (§ 40 Abs 2 [X.] 2 [X.] II). Bis zum 31.3.2006 war eine Rückausnahme von der nur reduziert möglichen Rückforderung von Unterkunftskosten bei einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 [X.] 2 [X.] X gesetzlich nicht vorgesehen. Eine ohnehin nur in engen Grenzen mögliche analoge Anwendung einer Regelung zum Nachteil von [X.] (vgl B[X.] Urteil des [X.]enats vom 23.8.2012 - [X.] A[X.] 32/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 mwN) scheidet schon deshalb aus, weil die Bezugnahme auf § 48 Abs 1 [X.] 2 [X.] X aufgrund der Beschlussempfehlung des [X.] vom 15.10.2003 (vgl BT-Drucks 15/1728 [X.] 190; BT-Drucks 15/1749 [X.] 33) aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucks 15/1516 = BT-Drucks 15/1638 [X.] 18) gestrichen worden ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.] II, [X.] § 40 Rd[X.] 723, [X.]tand 6/2012).

Für den Aufhebungszeitraum vom 1.12.2005 bis 31.3.2006 ist die [X.] daher um den in § 40 Abs 2 [X.] 1 [X.] II genannten Anteil zu reduzieren. Insofern sind noch Feststellungen des [X.] zu den in den aufgehobenen [X.] vom 26.10.2005 und 31.3.2006 berücksichtigten (nicht den tatsächlichen) Unterkunftsbedarfen (Aubel in jurisP[X.]-[X.] II, § 40 Rd[X.]35, [X.]tand 12/2012) sowie zur Höhe der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung angesetzten [X.]osten erforderlich.

6. a) [X.]oweit die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung für die weiter streitigen [X.]e vom 1.4.2006 bis 30.9.2006 und 1.10.2006 bis [X.] betroffen ist, ist die Revision der [X.]lägerin im [X.]inne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

Grundlage für die Rücknahme dieser Bescheide ist § 40 Abs 1 [X.] 2 [X.] [X.] II iVm § 330 Abs 2 [X.] III iVm § 45 Abs 2 [X.] 3 [X.] [X.] X. Wegen der für einen angemessenen [X.] zu berücksichtigenden einmaligen Einnahme aus der Abfindungszahlung können diese Bescheide nur von Beginn an rechtswidrig sein. Einer Rücknahme nach § 45 [X.] X steht nicht schon entgegen, dass der [X.] den Bescheid vom 31.1.2007 auf § 48 [X.] X gestützt hat. Da der angefochtene Bescheid in seinem [X.] nicht geändert worden ist und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 [X.] X hier nicht zu prüfen (vgl B[X.] [X.]-1300 § 45 [X.] 42 [X.] 138; B[X.] [X.]-1300 § 24 [X.]1 [X.] 61). Ein Austausch der Rechtsgrundlage aus dem Bescheid des [X.]n vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 ist möglich, weil nach § 45 Abs 2 [X.] 3 [X.] [X.] X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs 2 [X.] III - gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies ist hier der Fall (vgl hierzu unter d).

b) Bezogen auf eine Rücknahme nach § 45 Abs 2 [X.] 3 [X.] [X.] X fehlt es aber an tatsächlichen Feststellungen dazu, ob die mit dem streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 24./[X.] und 13.5.2006 ([X.] vom 1.4.2006 bis 30.9.2006) und vom 14.9.2006 ([X.] vom 1.10.2006 bis [X.]) objektiv anfänglich rechtswidrig i[X.] des § 45 [X.] X waren. Dies war der Fall, wenn der [X.]lägerin Leistungen bewilligt worden sind, obwohl sie aufgrund der Abfindungszahlung über noch ausreichend bedarfsdeckendes Einkommen verfügte, also nicht hilfebedürftig war. Zwar spricht hierfür die normative Verteilregelung des § 2 Abs 3 [X.] 3 Alg II-V, die grundsätzlich vorsieht, dass eine einmalige Einnahme - unabhängig vom Ablauf eines [X.]s und einer erneuten Antragstellung über den angemessenen [X.]raum von zwölf Monaten als oberste Grenze - zu verteilen und weiterhin zu berücksichtigen ist.

Aufgrund der rechtlichen Ausgangslage bei § 45 [X.] X ist jedoch zu prüfen, ob die von der [X.]lägerin bei den erneuten Antragstellungen am [X.] und 12.9.2006 angegebene Hilfebedürftigkeit wegen des Nichtvorhandenseins von Mitteln zur Deckung des Lebensunterhalts dennoch tatsächlich gegeben war, weil hier ein (zwischenzeitlicher) Verbrauch der zugeflossenen Mittel geltend gemacht wird. Waren die Mittel aus der Abfindung tatsächlich und unwiederbringlich verbraucht, standen "bereite Mittel" also bei den erneuten Bewilligungen tatsächlich - auch nicht als Restbeträge - zur Verfügung, erweisen sich diese nicht als anfänglich rechtswidrig i[X.] von § 45 Abs 1 [X.] 2 [X.] [X.] X. Insofern haben die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der nur normativen und als Berechnungsgrundlage zu verstehenden Regelung des § 2 Abs 3 Alg II-V den Vorrang [X.] in LP[X.]-[X.] II, 5. Aufl 2013, Rd[X.] zu § 11; aA [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 2[X.] - L 3 A[X.] 79/08 - und [X.] Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.4.2011 - L 13 A[X.] 333/10 - Rd[X.]4 f; vgl hierzu auch B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] A[X.] 33/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]6 f mit Verweis auf § 34 [X.] II). Ist nach weiteren Feststellungen des [X.] eine anfängliche Rechtswidrigkeit der bezeichneten Bewilligungsbescheide zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob - nach Ablauf des zwölfmonatigen [X.]s zum 31.12.2006 - ein ggf noch vorhandener Betrag aus der Abfindung als zu berücksichtigendes Vermögen die Rücknahme der bestandskräftigen Bewilligung auch für den [X.]raum vom 1.1.2007 bis [X.] rechtfertigen konnte. Auch insofern müssten allerdings die formellen Voraussetzungen (§ 24 [X.] X) zu bejahen sein.

c) Das [X.] wird also zu prüfen haben, ob, in welcher Höhe und wann die Abfindungszahlung für die Anschaffung eines Pkw sowie einer [X.]üche bereits Anfang 2006 verwendet und daher (auch) etwaige Restbeträge aus der Abfindung bei der Antragstellung und Bewilligung im April 2006 bzw [X.]eptember 2006 nicht mehr vorhanden waren und auch nicht realisiert werden konnten. Insofern liegt die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer anfänglichen Rechtswidrigkeit - nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung des [X.]achverhalts - zwar grundsätzlich bei der Behörde. Es dürfte aber eine Beweislastumkehr zu erwägen sein. Diese hat das B[X.] zB für tatsächliche Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Gegner der beweisbelasteten [X.] den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen [X.]achverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl insgesamt B[X.]E 95, 57, 64 = [X.] 4-1300 § 48 [X.] 6; auch B[X.] [X.] 4-1500 § 128 [X.] 5). Die in arbeitsförderungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen [X.]enate haben dies vor allem bei unterlassenen Angaben zu Vermögenswerten bei der Antragstellung angenommen (B[X.]E 96, 238, 245 f = [X.] 4-4220 § 6 [X.] 4; B[X.] Urteil vom 28.8.2007 - [X.]/7a AL 10/06 R).

d) [X.]ommt das [X.] nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine anfängliche Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide vorlag, wird es davon ausgehen können, dass diese auf Angaben beruhte, die die [X.]lägerin als Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dem gleichzustellen ist eine vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Mitteilung von wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen, welche kausal zu der Leistungsbewilligung geführt hat (vgl zuletzt Urteil des [X.]enats vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]3 Rd[X.]2, zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] ist davon auszugehen, dass weder die [X.]lägerin noch [X.] die Zahlung der Abfindung vor Erlass der Bewilligungsbescheide vom 24./[X.] und 14.9.2006 mitgeteilt haben. Hierzu wären sie jedoch verpflichtet gewesen, weil die Zahlung der Abfindung erkennbar eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen bewirkt hat. Das [X.] hat zutreffend erst die Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum 26.9.2006 als maßgeblichen [X.]punkt der [X.]enntniserlangung des [X.]n hinsichtlich der einmaligen Einnahme in Form der Abfindung angesehen. Vor diesem [X.]punkt hatte der [X.] nur bruchstückhafte Informationen über einen generellen Geldzufluss erhalten, ohne dass sich aus diesen die Zahlung einer einmaligen Einnahme hat erkennen lassen. Der [X.]lägerin ist schließlich zumindest der [X.]chuldvorwurf eines grob fahrlässigen Handelns zu machen. Den Antragsunterlagen zum [X.] ab dem 1.4.2006 waren die - vom [X.] als manipuliert bewerteten - [X.]ontoauszüge von [X.] ua für den Monat Dezember 2005 beigefügt, die einen unzutreffenden [X.]ontostand in Höhe von nur 959,73 Euro anstatt von 6959,73 Euro enthielten. Die unrichtige Angabe wirkte sich sowohl auf den Bewilligungsbescheid vom 24./[X.] als auch auf denjenigen vom 14.9.2006 aus, weil die Angabe aus April 2006 bis zur Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnung am 26.9.2006 "fortwirkte".

7. Die Höhe der [X.] ist von der weiteren [X.]achaufklärung des [X.] zur Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung abhängig. Das [X.] hat zu Recht die bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 13.9.2006 für Juni bis [X.]eptember 2006 zurückgeforderten Leistungen in Höhe von 62,80 Euro berücksichtigt. Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 89/12 R

10.09.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Rostock, 8. Juni 2010, Az: S 17 AS 40/08, Urteil

§ 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV vom 22.08.2005, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 24.03.2011, § 12 Abs 1 SGB 2, § 40 Abs 2 S 1 SGB 2, § 40 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 14.08.2005, § 40 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 89/12 R (REWIS RS 2013, 2970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2970

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