Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. XII ZB 176/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2374

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[X.]BESCHLUSS [X.] 176/06 vom 22. Juli 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 b; [X.] §§ 75 Abs. 1 und 2; [X.] a.F. §§ 43, 56 Abs. 1 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen [X.] beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - [X.] 160/07 - zur Veröffentli-chung bestimmt). b) Eine zum 31. Dezember 2001 nach § 75 [X.] ermittelte Besitz-standsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes [X.] zurückzu-rechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamt-versorgungsfähigen Entgelt bei [X.] durchzuführen. Hat der [X.] aber bereits bei [X.] eine [X.] nach § 40 [X.] a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steige-rungsraten der ([X.] im [X.]raum [X.] bis 31. Dezember 2001 erfolgen (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.], 1312). [X.], Beschluss vom 22. Juli 2009 - [X.] 176/06 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juli 2009 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 28. August 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 18. Mai 1999 in Ziff. II des [X.] geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der [X.] und der Länder werden auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] (Vers.-Nr.:

) [X.] in Höhe von monat-lich 117,13 •, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet. Die zu begründenden [X.] sind in [X.] umzurechnen. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge, einschließlich des Verfahrens der weiteren Beschwerde, haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. [X.]: 2.000 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien haben am 19. April 1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 24. September 1938) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 23. Januar 1943) am 6. März 1998 zuge-stellt worden. Bereits bei [X.] (28. Februar 1998) erhielten beide [X.] jeweils laufende Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie [X.]n der [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgeg-ners bei der [X.] [X.] (weitere [X.] zu 1; im Folgenden: [X.] [X.]) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] [X.] in Höhe von monatlich 8,31 DM (4,25 •), bezogen auf den 28. Februar 1998, übertragen hat. Zudem hatte es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 116,96 DM (59,62 •) begründet, wie-derum bezogen auf das [X.]. 2 Auf die Beschwerde der [X.] hatte das [X.] mit Beschluss vom 30. November 2000, der in [X.], 484 veröffentlicht ist, das ange-ordnete Rentensplitting bestätigt und im Übrigen die Entscheidung des Amtsge-richts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass der durch analoges [X.] - 4 - Splitting zu Gunsten der Ehefrau zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag nur 95,80 DM (48,98 •) beträgt (bezogen auf den 28. Februar 1998). 4 Auf die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht des Antragsgegners unter Anwendung der sog. [X.]-Methode bewertet wissen wollte, hatte der Senat durch Beschluss vom 20. Juli 2005 (- [X.] 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff.) die Entscheidung des [X.] insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil die erho-benen Auskünfte der [X.] den zum 1. Januar 2002 durchgeführten [X.] in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes noch nicht berück-sichtigten. Das [X.] hat darauf neue Auskünfte der beteiligten Versi-cherungsträger eingeholt. Danach haben beide Parteien während der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Renten-anwartschaften bei der [X.] [X.] erworben, und zwar die [X.] in Höhe von 1.478,67 DM (756,03 •) und der Ehemann in Höhe von 1.208,53 DM (617,91 •), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehe-zeit. Die von den Parteien bezogenen [X.]n [X.]. § 40 Abs. 1 [X.] a.F. werden seit dem Systemwechsel in der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes als [X.]n weitergezahlt (§ 75 Abs. 2 [X.]) und sind von der [X.] zum Stichtag 31. Dezember 2001 mit 49,05 DM (Ehefrau) und 1.107,67 DM (Ehemann) ermittelt worden. 5 Die von den Parteien seit dem 1. Januar 2002 bezogenen Besitzstands-renten hat das Beschwerdegericht zunächst auf das [X.] (28. Februar 1998) entsprechend der Entwicklung des aktuellen [X.] auf (49,05 x 47,44 [[X.]] : 49,51 [[X.] am 31.12.2001] =) 47,00 DM ([X.] - 5 - frau) und (1.107,67 x 47,44 : 49,51 =) 1.061,36 DM (Ehemann) zurückgerechnet und diese Beträge anschließend mit dem sich aus dem Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten [X.] erge-benden Quotienten multipliziert. Es hat danach das [X.]-Anrecht der Ehefrau mit 47,00 DM x (142 : 241 x 100 = 58,92 % x 0,95 Gesamtbeschäftigungsquo-tient in der Ehezeit : 0,96 [X.] gesamte [X.] =) 58,30 % = 27,40 DM (14,01 •) und das Anrecht des Ehemannes mit 1.061,36 DM x (269 : 376,5 x 100 =) 71,44 % = 758,24 DM (387,68 •) bewertet. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum [X.] hat das [X.] dahin abgeändert, dass der [X.] insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu erfolgen hat, indem zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] auf dem Versiche-rungskonto der Antragstellerin bei der [X.] [X.] Rentenanwart-schaften in Höhe von 117,78 • (230,36 DM), bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet werden. 7 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie die Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-mittelten [X.] auf das [X.] (28. Februar 1998) anhand der Entwicklung des aktuellen [X.] beanstandet. 8 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 9 1. Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 562 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung der Ehezeitanteile der [X.]-Anrechte sei wegen der faktisch zum 31. Dezember 10 - 6 - 2001 erfolgten Schließung des [X.] die sog. [X.]-Methode nicht mehr anwendbar, auch wenn das [X.] vor diesem [X.]-punkt liege. Das nach altem Satzungsrecht bestehende Gesamtversorgungs-system sei zwar gemäß § 75 Abs. 1 [X.] Grundlage für die Feststel-lung der [X.]n der Parteien zum Stichtag 31. Dezember 2001 ge-wesen. Diese Feststellungen seien aber bestandskräftig geworden und deshalb Ausgangspunkt für die weiteren Anpassungen ab 1. Juli 2002, die nach § 39 [X.] unabhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversi-cherung in Höhe von 1 % jährlich erfolgten. Es sei deshalb folgerichtig, die zum Stichtag 31. Dezember 2001 festgestellten [X.]n der Parteien [X.] zeitratierlichen Berechnung der Ehezeitanteile anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten [X.] zugrunde zu legen. Vorliegend könnten die Ehezeitanteile allerdings nicht unmittelbar nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus den [X.]n be-stimmt werden. Denn der Stichtag für die Ermittlung der [X.]n (31. Dezember 2001) weiche vom [X.] (28. Februar 1998) ab. Für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei jedoch grundsätzlich der Wert eines Anrechts für das [X.] festzustellen. Vorliegend sei dem Stich-tagsprinzip zu genügen, indem eine Rückrechnung der [X.]n auf das [X.] entsprechend dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum 31. Dezember 2001 und zum [X.] erfolge. Dieser Rechenweg sei [X.] einfach durch Einsetzen allgemein zugänglicher Rentenwerte und ohne zusätzliche einzelfallbezogene Angaben des Versorgungsträgers durchzufüh-ren. Hingegen sei eine gesonderte, auf die Bemessungsgrundlagen bei Ehezei-tende bezogene Feststellung des Wertes der [X.]n nicht zulässig, weil die [X.] ausschließlich eine Berechnung für den Stichtag 31. Dezember 2001 vorsehe. - 7 - Wegen des bereits vor [X.] eingetretenen Leistungsfalls seien die im [X.] volldynamischen [X.]-Anrechte der Parteien ohne Um-rechnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Der Antragsgegner sei deshalb in Höhe von [(617,91 • + 389,68 • =) 1.005,59 • ./. (756,03 • + 14,01 • =) 770,04 • = 235,55 • : 2 =] 117,78 • ausgleichspflichtig; nach § 1 Abs. 3 [X.] habe der Ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu Las-ten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] zu erfolgen (§ 1 Abs. 3 [X.]). Einer entsprechenden Neuregelung des Versorgungsausgleichs ste-he nicht entgegen, dass die [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-gericht - zum Rentensplitting nicht angegriffen habe. Wegen der sachlichen Verknüpfung der gesetzlichen Rentenanrechte mit den bei der [X.] begründe-ten Anrechten im Rahmen des früheren [X.], aber auch wegen ihrer Bedeutung im Rahmen der Feststellung der (auf dem Ge-samtversorgungssystem beruhenden) [X.]n, handele es sich bei der Entscheidung zum Rentensplitting nicht um eine von der Entscheidung über die sonstigen Versorgungsanrechte unabhängige Teilentscheidung. 11 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 12 2. Im Ansatz zu Recht geht das [X.] davon aus, dass für den Versorgungsausgleich die zum 31. Dezember 2001 festgestellten Besitz-standsrenten der Parteien maßgeblich sind und sich deren Ehezeitanteile je-weils rein zeitratierlich bestimmen. 13 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen, an der Beamtenversorgung orientierten [X.] unter [X.] gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 213 ff.; [X.] 14 - 8 - FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. [X.] bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der [X.] jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen [X.] zum Refe-renzentgelt von 1.000,-- •, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt wer-den. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 [X.] im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4,-- •. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte (vgl. zur Rechtslage vor der Strukturreform [X.] FamRZ 2008, 1223 ff.) enthält die [X.] in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. In den Fällen, in denen der Versicherte - wie hier beide Ehegatten - vor dem [X.] bereits eine im Rahmen der Gesamtversorgung bewilligte Versor-gungsrente nach § 40 Abs. 1 [X.] a.F. bezogen hat, wird die gezahlte [X.] nach § 75 Abs. 1 [X.] zum Stichtag 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekop-pelte - [X.] neuen Rechts weitergezahlt; diese wird nachfolgend entsprechend § 39 [X.] jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % er-höht (§ 75 Abs. 2 [X.]). b) Die nach [X.] in [X.] getretenen Änderungen der allgemei-nen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, die Einfluss auf die Höhe und die Qualität eines Anrechts haben, sind bei der Entscheidung zum [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.], 1312, 1314). Hat deshalb ein [X.] bislang eine [X.] nach § 40 [X.] a.F. bezogen, er-rechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen [X.] nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grund-versorgung berücksichtigenden [X.]-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei 15 - 9 - der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.] 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - [X.] 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückge-legten zur gesamten [X.] im Sinne des § 42 [X.] a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.], 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - [X.], 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Se-natsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - [X.], 1084, 1085). 3. Das [X.] hat jedoch bei der zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils der [X.] der Ehefrau deren phasenweise Teil-zeitbeschäftigung - entsprechend der Auskunft der [X.] ([X.] 106) - unzutreffend dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige [X.] in der Ehe bis Ende 2001 um einen "[X.]en Ehezeit" (0,95) und die gesamte gesamtversorgungsfähige [X.] bis Ende 2001 um einen "Gesamt-beschäftigungsquotienten insgesamt" (0,96) prozentual gekürzt hat. Diese [X.] ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden "ruhegehalt-fähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur re-gelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die [X.] in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltfä-hige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversor-gungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im 16 - 10 - Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. [X.] vom 24. Juni 2009 - [X.] 160/07- zur [X.] bestimmt). 17 Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Be-triebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] [X.] knüpft ausschließlich an die [X.]en der [X.] bzw. mit diesen gleichgestellten [X.]en an (bei den [X.] in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-gungsfähige [X.]). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits be-grifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheb-lich ([X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach [X.]en des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung mög-lich; auch ein [X.] steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der [X.] der Betriebszugehörigkeit bewirken (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - [X.] 160/07 - zur [X.] bestimmt m.w.N.). 4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] die zum 31. Dezember 2001 ermittelten [X.]n der Parteien auf deren Wert bei [X.] (28. Februar 1998) zurückgerechnet. Sofern - wie hier - das [X.] vor dem Stichtag für die Ermittlung der [X.]n liegt, beinhalten die Anrechte nämlich auch nacheheliche Wertentwicklungen. Die Rückrechnung auf das [X.] gewährleistet es dabei, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende [X.] miteinander ver-gleichbare Rechenwerte eingestellt werden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.], 1312, 1314 f.). 18 - 11 - a) Die Rückrechnung einer [X.] auf das [X.] darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung der Anrechte erfolgen, die sich auf die im [X.]punkt des vor der Strukturreform liegenden [X.]s geltenden Bemessungsgrundlagen stützt. Die Neufassung der [X.] sieht die Er-mittlung von [X.]n auf der Grundlage des bisherigen Satzungs-rechts nur für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor (§ 75 Abs. 1 [X.]). Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Wertermittlung eines [X.]-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden [X.]punkt ([X.] vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.], 1312, 1315). 19 Selbst wenn der Versorgungsberechtigte - wie hier beide Ehegatten - im [X.]punkt des vor dem 31. Dezember 2001 liegenden [X.]s bereits eine laufende [X.] i.S. des § 40 [X.] a.F. bezogen hat, darf dem Wertausgleich nicht der bei [X.] maßgebliche Nominalbetrag zugrunde gelegt werden. Dieser ist auf der Grundlage des alten, außer [X.] getretenen Satzungsrechts bemessen, das im Versorgungsausgleich grund-sätzlich keine Anwendung mehr findet. Auch ist die nach § 75 Abs. 1 [X.] festgestellte [X.] gegenüber der vor dem 31. [X.] 2001 im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlten [X.] ein Anrecht anderer Qualität, weil ihre Höhe nicht mehr von der gesetzlichen Rente des jeweiligen Versorgungsberechtigten abhängt. 20 b) Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits entschieden, dass die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten [X.] auf ein vor diesem Stichtag liegendes [X.] grund-sätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Ent-gelt des Versicherten bei [X.] zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse 21 - 12 - vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.], 1312, 1315 und vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - [X.], 586, 589). 22 Grundlage für die Ermittlung der [X.] eines am [X.] 2001 bereits [X.]nberechtigten ist nach § 75 Abs. 1 [X.] die nach altem Satzungsrecht bemessene [X.], die sich zu diesem [X.]punkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru-hensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden [X.] bestimmte sich die [X.] [X.]. § 40 [X.] a.F. aus der dem Berechtigten zustehenden Gesamtversorgung (§ 41 [X.] a.F.) abzüglich seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die Höhe der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der [X.]n [X.] (§ 42 [X.] a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Ent-gelts (§ 43 [X.] a.F.), wobei der sich aus der gesamtversorgungsfähi-gen [X.] ergebende Versorgungssatz mit dem auf der Grundlage des gesamt-versorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven Nettoarbeitsentgelt multipli-ziert wurde ([X.]/[X.] Betriebsrente der Beschäftigten im öffentli-chen Dienst 2. Aufl. [X.]. 124 ff.). Ermittelt wurde das gesamtversorgungsfähige Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der [X.] eingetreten war ([X.]/ [X.] aaO [X.]. 125); in der Leistungsphase wurde es dann regelmäßig entsprechend den Bezügen der Versorgungsempfänger des [X.] erhöht (§ 56 Abs. 1 [X.] a.F.). Ausgehend von dem angepassten gesamtversorgungsfähigen Entgelt wurde dann die [X.] unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversor-gungsfähigen [X.] und der bisher zu berücksichtigenden Bezüge neu errechnet (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - [X.] 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985). Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden [X.] - ten und damit auch für die Feststellung der [X.]n nach § 75 Abs. 1 [X.] maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines [X.]-Anrechts vom [X.] bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach [X.] liegenden [X.] außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbe-schluss vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.], 1312, 1315). c) Hat allerdings der Inhaber einer [X.] - wie hier beide Parteien - bei [X.] bereits eine [X.] nach altem Satzungs-recht bezogen, entsprechen die bis zum 31. Dezember 2001 erfolgten [X.] des der laufenden [X.] zugrunde liegenden gesamtver-sorgungsfähigen Entgelts nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. den Anpassungen der ([X.]. Die Rückrechnung einer Be-sitzstandsrente vom 31. Dezember 2001 auf das frühere [X.] kann deshalb in diesen Fällen regelmäßig entsprechend der im maßgeblichen [X.]-raum erfolgten Steigerungsraten der Beamtenversorgung erfolgen. Für den formalisierten Wertausgleich kann dabei im Interesse einer vereinfachten Hand-habung die Entwicklung des Bemessungsfaktors für eine jährliche Sonderzu-wendung außer Betracht bleiben, die seit der zum 1. Juli 2000 in [X.] getrete-nen 37. Satzungsänderung nach §§ 56 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] a.F. bei der Bestimmung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zu berücksichtigen war. 23 5. Die Ehezeitanteile der [X.]n der Parteien sind für den Wertausgleich nicht unter Anwendung der Barwert-Verordnung in [X.] Anrechte umzurechnen. 24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungs-anrechte der [X.] nach Änderung der für sie geltenden Satzung ab 1. Januar 25 - 14 - 2002 im [X.] statisch, im [X.] jedoch volldyna-misch (vgl. Senatsbeschluss [X.] 160, 41, 42 ff. = [X.], 1474 ff.). [X.] sind auch die nach § 75 Abs. 1 [X.] ermittelten [X.]n, die wie die nach neuem Satzungsrecht gewährten [X.] jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht werden (§ 75 Abs. 2 i.V.m. § 39 [X.]). Vorliegend sind die laufenden [X.]-Renten der Ehegatten auch für die [X.] vor dem 1. Januar 2002 als leistungsdynamisch zu behandeln, weil das der laufenden [X.] zugrunde liegende [X.] Entgelt nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. regelmäßig ent-sprechend den Anpassungen der ([X.] erhöht wurde (vgl. zur Leistungsdynamik der [X.] Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1995 - [X.] 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94). Der Ehezeitanteil einer Versorgung kann aber dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung in der Ausgleichsbilanz berücksichtigt werden, wenn - wie hier - das als leistungs-dynamisch zu behandelnde Anrecht schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse [X.] 172, 177, 186 = [X.], 1238, 1240 f. m.w.N.). 6. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden: 26 a) Nach den Auskünften der [X.] wurden die [X.]n der [X.] zum 31. Dezember 2001 mit 1.107,67 DM (Antragsgegner) und 49,05 DM (Antragstellerin) festgestellt. Der Ehezeitanteil ist im [X.]-[X.]-Verhältnis auf der Grundlage voller Monate zu ermitteln (so im Ergebnis Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - [X.] 67/99 - [X.], 284, 286; ausdrücklich [X.] FamRZ 1999, 923; [X.]/[X.]. § 1587 a [X.]. 44; [X.]/[X.]. § 1587 a [X.]. 52). Er beträgt beim Antragsgegner (269 [gesamtversorgungsfähige [X.] in der Ehezeit bis 31.12.2001] : 377 [gesamte gesamtversorgungsfähige [X.] bis 31.12.2001] x 27 - 15 - 100 = 71,35 % x 1.107,67 DM =) 790,32 DM (nicht 791,31) und bei der [X.] (142 : 241 x 100 = 58,92 % [ohne Kürzung durch einen Beschäfti-gungsquotienten] x 49,05 DM =) 28,90 DM (nicht 28,59). 28 Zwischen dem [X.] 28. Februar 1998 und dem Stichtag für die Feststellung der [X.]n (31. Dezember 2001) ist die [X.] um 2,8 % (1999) und 1,7 % (2001) erhöht worden (vgl. [X.] FamRZ 2005, 257; die Anpassung der Beamtenversorgung in Höhe von 1,5 % im Jahr 1998 ist bereits mit Wirkung zum 1. Januar in [X.] getreten, vgl. Art. 14 BB[X.]npG 1998, [X.] I 2026). Die [X.] des Antragsgegners ist deshalb, bezogen auf das [X.], mit 755,94 DM (386,51 •) in der [X.]sbilanz zu berücksichtigen, die der Antragstellerin mit 27,65 DM (14,14 •). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen [X.] der [X.] ist der Antragsgegner in Höhe von [(617,91 • + 386,51 • =) 1.004,42 • ./. (756,03 • + 14,14 •) =] 770,17 • = 234,25 • : 2 = 117,13 • ausgleichspflichtig. 29 b) Die angegriffene Entscheidung des [X.]s war entspre-chend abzuändern und der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von 117,13 • durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] durchzuführen. 30 Dem steht mit der Auffassung des [X.]s nicht die Rechts-kraft des vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten und vom Oberlan-desgericht mit Beschluss vom 30. November 2000 bestätigten Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) entgegen. Zwar hat sich die [X.] mit ihrer Beschwerde nur gegen das analoge Quasi-Splitting gewandt. Indessen kommt im Verfahren über den Versorgungsausgleich eine wirksame [X.] nur in Bezug auf solche Regelungen in Betracht, die der [X.] in erster Instanz in Form einer 31 - 16 - Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschlüsse [X.] 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - [X.]/84 - FamRZ 1988, 49, 51). Voraussetzung dafür ist die Teilbarkeit des [X.]. Sie muss bis zur Schlussentscheidung nach dem zu diesem [X.]punkt geltenden Recht gegeben sein. Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht [X.] Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zu-sammenhängt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugäng-lich ist (Senatsbeschlüsse [X.] 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - [X.]/84 - FamRZ 1988, 49, 51). So liegt der Fall aber hier. Nach den vom [X.] zuletzt erhobenen Auskünften stehen der Antragstellerin geringfügig mehr ehezeitlich erworbene gesetzliche Renten-anrechte zu als dem ausgleichspflichtigen Antragsgegner. Ein Rentensplitting findet nicht statt, weil der Antragsgegner die weitaus höheren Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hat. Die gesetzlichen Rentenanrechte der Antragstellerin sind aber zusammen mit deren [X.]-Anrecht gegen die Anrechte des Ehemannes zu saldieren und beeinflussen somit die Höhe des im Wege des analogen Quasi-Splittings durchzuführenden [X.]. Deshalb war die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - über das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antrags-gegners einer vom (zu Unrecht) angeordneten Rentensplitting [X.] - 17 - [X.] nicht zugänglich. Dem [X.] war durch die Be-schwerde der [X.] vielmehr die gesamte Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich angefallen. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.1999 - 52 F 3034/98 - [X.], Entscheidung vom 28.08.2006 - 11 UF 106/99 -

Meta

XII ZB 176/06

22.07.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. XII ZB 176/06 (REWIS RS 2009, 2374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2374

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