Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 226/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2719

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[X.][X.]/01
vom 6. Juli 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; [X.] §§ 40, 41, 42, 43 a.F., § 75 ff. n.F. a) Zur Anwendung der sogenannten [X.] bei der Ermittlung des [X.] einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versor-gungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an [X.] vom 4. Oktober 1995 - [X.]/94 - FamRZ 1996, 93, 95). b) Zu den Übergangsregelungen der [X.] nach Umstellung auf das sogenannte [X.]. [X.], Beschluß vom 6. Juli 2005 - [X.] 226/01 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. [X.] für Familiensachen - des [X.] vom 31. Oktober 2001 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 511 •

Gründe: [X.] Die Parteien - beide [X.] Staatsangehörige - haben am [X.] 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-ren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familien-gericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des [X.] - tings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] Rentenan-wartschaften in Höhe von monatlich 201,40 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 99,61 [X.] begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 92,76 [X.] beträgt. Dabei ist das Ober-landesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 von ehezeitli-chen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] der Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von 199,87 [X.] und des [X.] bei der [X.] in Höhe von 602,67 [X.], jeweils monatlich und bezo-gen auf den 31. Oktober 1999, ausgegangen. Beim Antragsgegner ist am 27. Januar 1998 der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Wegen der Erwerbsunfähigkeit bezog der Antragsgegner bereits am Ende der Ehezeit sowohl von der [X.] als auch von der [X.] eine zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete Rente. Den Ehezeitanteil der [X.] der [X.] hat das [X.] abweichend von der Auskunft der [X.] nicht mit 345,48 [X.], sondern (nach der vom [X.] entwickelten modifizier-ten [X.]) lediglich mit 185,51 [X.] dem Versorgungsausgleich [X.] gelegt. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom [X.] - 4 - entwickelten [X.] bewertet wissen möchte. Die Parteien und die [X.] haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Das [X.] hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versor-gungsrente des Antragsgegners bei der [X.] sei - entgegen dem [X.] vom 4. Oktober 1995 - [X.]/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht nach der [X.], sondern nach der vom [X.] entwickelten modifizierten [X.] zu ermitteln. Das [X.] habe bereits mehrfach ausführlich dargelegt, daß die [X.] auf Grund konstruktiver Mängel in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen zu offen-kundig unrichtigen Ergebnissen führe. Ob die [X.] auch im vorliegen-den Verfahren zu einem evident unrichtigen Ergebnis führen würde, könne da-hinstehen. Die [X.] sei unabhängig vom jeweiligen konkreten [X.] nicht mehr anwendbar, da sie wegen ihrer konstruktiven Mängel den [X.] verletze. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Zutreffend geht das [X.] davon aus, daß die seit der Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der [X.] gezahlte Rente vorliegend - 5 - in den hier nach Art 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsaus-gleich einzubeziehen ist (vgl. [X.]sbeschluß vom 24. September 1997 - [X.] 63/95 - FamRZ 1997, 1535). Im Ansatz zutreffend geht das [X.] weiter davon aus, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB vom [X.] bestimmt wird, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Die hiernach für den Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der vorliegend aus-gleichsberechtigten Antragstellerin an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des Antragsgegners wird bei der Berechnungsmethode des [X.]s indessen nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen [X.] und -anwartschaften werden den Parteien nicht zu gleichen [X.] zugewiesen. Dem Antragsgegner stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrech-te der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 602,67 [X.] und eine dynamische [X.] bei der [X.] von monatlich 345,48 [X.], ins-gesamt also Anrechte im Wert von monatlich 948,15 [X.], zu. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 199,87 [X.] erworben. Nach der Entscheidung des [X.]s sollen von den [X.] des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von zusammen 294,16 [X.] (201,40 [X.] + 92,76 [X.]) übertragen bzw. für die Antragstellerin [X.] werden. Die Antragstellerin erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige Rentenanwartschaften von 494,03 [X.], während dem Antragsgegner, bezogen auf die Ehezeit, Anrechte in Höhe von 653,99 [X.] verblieben. Dieses Ergebnis steht evident mit dem [X.] nicht im Einklang. - 6 - 3. Das [X.] hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl. aber [X.] FamRZ 2001, 484, 487; entsprechend die Kommentie-rung bei [X.]/[X.]. 1998 § 1587 a Rdn. 335) weiter ausgeführt, in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der [X.]-Umlagemo-nate liegenden [X.] sämtlich auf die [X.] vor Beginn der Ehe-zeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der [X.] zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die außerhalb der [X.] liegen-den [X.] gälten nach § 42 Abs. 2 [X.]S a.F. nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige [X.]. Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der außerhalb der [X.] liegenden Rentenzeiten würden Rentenanrechte erworben. Sie kürzten - wie sämtliche [X.] - die Gesamtversorgung zur Gänze. Diese Kürzung bleibe bei der Be-rechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil werde nach der [X.] zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksich-tigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so errechnete Ehezeitanteil werde dann nur um die ehezeitlich erworbenen [X.] verringert. Die zusätzliche Kürzung durch die [X.] bleibe mithin unberücksichtigt, so daß der Ehezeitanteil - mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch sei. Demgegenüber hatte der [X.] in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der [X.] vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die nach Maßgabe des § 41 [X.]S a.F. auf der Grundlage des ge-samtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 [X.]S a.F.) und der gesamtversor-gungsfähigen [X.] (§ 42 [X.]S a.F.) errechnet werde. Um sie jeweils zu errei-chen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, - 7 - durch die [X.] als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt (§ 40 Abs. 1 [X.]S a.F.), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versor-gungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In [X.] seien die gesetzliche Rente und die [X.] aufeinander bezogen, und die [X.] sei in ihrer Höhe - gemessen an der Ge-samtversorgung - von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig. Nach der Satzung der [X.] werde die gesamtversorgungsfähige [X.] - aus der unter Be-rücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 2 [X.]S a.F. ermittelt werde - außer durch die [X.] bei der [X.] mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit ver-brachte [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch hälfti-ge Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a [X.]S a.F. den Prozentsatz nach § 41 Abs. 2 [X.]S a.F., da eine längere gesamtversorgungsfähige [X.] zu einem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung führe. Ohne die Berücksichtigung der [X.]en aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich ein niedrigerer Prozentsatz, und damit eine niedrigere Gesamtver-sorgung. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Ge-samtversorgung würden wiederum - entsprechend der Berechnung der ge-samtversorgungsfähigen [X.] - [X.]en aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der [X.]-[X.]-Berechnung werde als gesamtversorgungsfähige [X.] in der Ehezeit die [X.] aus den [X.] in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit ver-brachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werde zu der gesamtversorgungsfähigen [X.] insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Prozentsatz ergebe den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfal-lenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenver-sicherung ergebe schließlich die ehezeitanteilige (Zusatz-)[X.]. - 8 - Ihre Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei der Berech-nung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der [X.]-[X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten [X.]en, die von der damaligen Satzung der [X.] in dem dort festgelegten Umfang als gleichgestellte [X.]en anerkannt würden. Angesichts der hierdurch begründeten Verknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der [X.] im damaligen System der Gesamtversorgung der [X.] sei die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erwor-benen Anwartschaften des [X.] bei der Anwendung der [X.] in angemessener Weise gewährleistet. Der [X.] hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischen-zeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa [X.], 235, 236) und auch in der Literatur (vgl. Soergel/[X.] § 587 Rdn. 31; [X.]/[X.]/[X.] § 1587 a Rdn. 106; [X.]/[X.] § 1587 a Rdn. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest. Die gegenteili-ge Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei [X.]/[X.]. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Beson-derheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der [X.] gegenüber sonsti-gen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa [X.]sbeschlüsse vom 25. September 1991 - [X.] 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober 1994 - [X.] 129/92 - FamRZ 1995, 88). Auf Grund der Zurechnungsregel in § 42 Abs. 2 [X.]S a.F. wurde in Fällen wie dem vorliegenden die gesamtver-sorgungsfähige [X.] des [X.] - im Gegensatz zu sonstigen [X.] Gesamtversorgungen - nicht nur durch die [X.] der Zugehörigkeit bei der [X.] bestimmt, sondern zusätzlich noch durch vor der Zugehörigkeit zur [X.] liegende [X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung zur Hälfte). Der [X.] gebietet, daß der [X.] den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Gesamtversorgung zur Hälfte übertragen - 9 - bekommt. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamt-versorgung werden aber nur die tatsächlichen [X.]en der Zugehörigkeit des [X.] zur [X.] berücksichtigt, die in die Ehezeit fallen, nicht aber die (vorehelichen) vor der Zugehörigkeit zur [X.] liegenden [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher dürfen zur Ermittlung der ehe-zeitlichen Zusatzversorgung von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auch nur die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen werden. Wollte man dagegen mit dem Beschwerdegericht zusätzlich noch die gesetzlichen Rentenanwartschaften abziehen, die vor der Zugehörigkeit zur [X.] erworben wurden, würde der [X.] im Ergebnis nicht die Hälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung, sondern lediglich diejenige Hälfte des ehezeitlichen Anteils der Zusatzversorgung erhalten, die auf den [X.]n (Zugehörigkeit zur [X.]) beruht. Dies stünde aber mit dem [X.] nicht in Einklang. Der [X.] verkennt nicht, daß in Ausnahmefällen (etwa bei hohen vor-ehelichen gesetzlichen Rentenanwartschaften) der nach der [X.] er-mittelte Ehezeitanteil der [X.] höher als die tatsächlich bezogene [X.] ausfallen kann. Ob in diesen Fällen der Ehezeitanteil etwa durch die tatsächliche [X.] zu begrenzen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Ehezeitanteil von 345,48 [X.] übersteigt [X.] - auch nach den Berechnungen des [X.]s - nicht die tat-sächlich gezahlte [X.]. 4. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst [X.]. Denn die Auskunft der [X.] vom 1. Februar 2001 (und die [X.] vom 11. Juli 2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Sat-zungsänderung der [X.] zum 1. Januar 2002, mit der das [X.] durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474; Jo-hannsen/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 204 ff., 209 ff., 214 c ff.). Für das weitere Verfahren wird das [X.] darüber hinaus zu beachten haben, daß die Satzung der [X.] für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte differenzierende Übergangsregelun-gen enthält (§§ 75 ff. [X.]S). [X.]n, deren Bezug vor dem [X.] begonnen hat, werden nach § 75 [X.]S als Besitzstandsrenten grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Sollte die zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete [X.] an den Antragsgegner weiterhin gezahlt wer-den, wäre für die Berechnung des Ehezeitanteils insoweit auch weiterhin die (ehemalige) Gesamtversorgung, und damit die [X.], maßgeblich. Im übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls ei-nen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 [X.]S). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zu 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 18 Abs. 2 [X.] errechnet und nach § 79 Abs. 1 [X.]S den Versicherten wiederum als - 11 - Startgutschrift gutgebracht. Inwieweit auch in diesen Fällen für die Berechnung des Ehezeitanteils auf die [X.] zurückzugreifen wäre, muß gegebe-nenfalls einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben. [X.] [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 226/01

06.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 226/01 (REWIS RS 2005, 2719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2719

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