Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZB 19/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1541

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. September 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 147 Eine analoge Anwendung von § 147 [X.] zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus. [X.], [X.]uss vom 23. September 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.749,89 •. Gründe: [X.] Die Schuldner sind Käufer der im Rubrum näher bezeichneten und ihnen bereits übergebenen Eigentumswohnung. Zu Ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft schulden sie der Gläubige-rin aus Hausgeldrückständen durch [X.] titulierte 1.749,89 •. Wegen dieser Forderungen hat die Gläubigerin bei dem [X.] die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Der Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. 1 - 3 - I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen den [X.] scheitere daran, dass es sich bei den titulierten Haus-geldforderungen nicht um eingetragene Rechte im Sinne von § 147 [X.] hand-le. Die von der Gläubigerin erstrebte "bewusste Ignorierung des Wortlauts und inhaltliche Erweiterung der Norm" sei von der Vorschrift nicht gedeckt. 2 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraus-setzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht vorliegen. 3 1. Das Beschwerdegericht geht der Sache nach zutreffend davon aus, dass eine Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 146 i.V.m. § 17 [X.] aus-scheidet. Die Schuldner sind im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einge-tragen. Der durch eine Auflassungsvormerkung geschützte Erwerber steht dem eingetragenen Eigentümer zwangsvollstreckungsrechtlich nicht gleich (vgl. nur [X.], [X.], 19. Aufl., § 17 [X.]. 2.2). Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Erwerber um das Mitglied einer werdenden [X.] handelt. Mit der rechtlichen Anerkennung dieser [X.] jedenfalls im Innenverhältnis der (künftigen) Wohnungseigentümer (dazu Senat, [X.] 177, 53, 57 ff.) geht keine Verschiebung oder Vorwegnahme der sachenrecht-lichen Zuordnung einher, an die die Zwangsvollstreckung in formalisierter Weise anknüpft. 4 - 4 - 2. Zu Recht legt das Beschwerdegericht auch zugrunde, dass § 147 [X.] seinem eindeutigen Wortlaut nach die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen einen [X.] nur erlaubt, wenn aus einem eingetragenen Recht voll-streckt wird, und dass es sich bei der titulierten Hausgeldforderung nicht um ein solches Recht handelt. Nicht geprüft hat es allerdings, ob die Vorschrift - und darauf möchte die Gläubigerin ersichtlich hinaus - entsprechend anzuwenden ist. Da jede analoge Anwendung eines Rechtssatzes dazu führt, dass der Normbereich über den Wortlaut hinaus ausgeweitet wird, greift die auf den sprachlichen Sinngehalt bezogene Argumentation des Beschwerdegerichts in-soweit zu kurz. Jedoch scheitert eine entsprechende Heranziehung von § 147 [X.] daran, dass die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige [X.] nicht vorliegt. 5 § 147 [X.] privilegiert zwar den Vollstreckungszugriff insofern, als die [X.] auch gegen einen [X.] ermöglicht wird, lässt hierfür aber - anders als § 146 i.V.m. § 17 [X.] - nicht die Vollstre-ckung aus einer persönlichen Forderung genügen, sondern verlangt, dass aus einem "eingetragenen Rechte" vollstreckt wird. Mit der Erweiterung des Voll-streckungszugriffs auf den mit dem Schuldner nicht identischen [X.] hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Inhaber eines eingetragenen Rechtes dessen Befriedigung gegen jedermann durchsetzen und er sich damit auch einen Titel gegen einen solchen (Eigen-)Besitzer [X.] kann, der sich der Vollstreckung aus einem gegen den Eigentümer gerichteten Titel entgegen stellt (Denkschrift in: [X.] über die Zwangs-versteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, [X.] f.; vgl. auch [X.], aaO, § 147 [X.]. 2.6). Mit der Einschränkung auf eingetragene Rechte wird vor allem das Anliegen verfolgt, das Zwangsvollstreckungsverfahren [X.] auszugestalten. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist nicht nur bei den Voll-streckungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Formulierung der [X.] - 5 - tatbestände von einer weitgehenden Formalisierung geprägt. Im Interesse eines zügigen und unkomplizierten Vollstreckungsverfahrens knüpft das Gesetz an leicht überschaubare Merkmale an, die den Vollstreckungsorganen eine Prü-fung tunlichst ohne materiellrechtliche Erwägungen ermöglichen sollen (vgl. zum Ganzen nur Gaul, Rpfleger 1971, 81, 90 f.; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., vor § 704 [X.]. 22 u. § 808 [X.]. 3; jeweils m.w.N.; zu § 17 [X.] vgl. auch Denkschrift in: [X.] über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-tung vom 24. März 1897, [X.]). Das Vollstreckungsorgan soll jedenfalls bei der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht in die Prüfung eintreten müssen, ob es sich bei dem titulierten Anspruch um ein dingliches Recht mit den oben genann-ten Wirkungen handelt. Das steht einer Erstreckung der Regelung des § 147 [X.] auf nicht eingetragene dingliche Rechte entgegen. Dem entspricht es, dass auch für die unter § 10 Nr. 3 [X.] fallenden (dinglichen) öffentlichen Las-ten keine entsprechende Anwendung von § 147 [X.] befürwortet wird ([X.], [X.], aaO, § 147 [X.]. 4; [X.], [X.], 19. Aufl., § 147 [X.]. 2.5 m.w.N.). Für [X.] nach § 10 Nr. 2 [X.] (zur Rechtsnatur vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009, [X.], [X.], 439) kann nichts [X.] gelten ([X.], aaO). [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat be-reits entschieden, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen Gläubiger und Schuldner über die Anordnung der Zwangsversteigerung regelmäßig um ein kontradiktorisches Streitverhältnis handelt und dies zur Anwendung der 7 - 6 - §§ 91 ff. ZPO führt (vgl. [X.] 170, 378, 381; [X.]. v. 7. Mai 2009, [X.]/08, [X.]. 10). Bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsverwaltung verhält es sich ebenso. [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 L 35/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 T 13/09 -

Meta

V ZB 19/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZB 19/09 (REWIS RS 2009, 1541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1541

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