Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZB 43/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1137

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[X.] [X.] vom 15. Oktober 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 155 Abs. 1 Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der [X.] auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären. [X.], [X.]uss vom 15. Oktober 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 15. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]t-Räntsch und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Be-schluss des [X.] vom 12. Februar 2009 aufge-hoben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Be-schluss des [X.] vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.512 •. Gründe: [X.] Dem Schuldner gehört die im Rubrum bezeichnete Eigentumswohnung. Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Sparkasse, ordnete das Amtsgericht am 3. Juni 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 109.000 • zuzüglich Zin-sen die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums an und bestellte den [X.] zu 3 zum Zwangsverwalter. 1 - 3 - 2 Das nach dem Wirtschaftsplan auf die Wohnung des Schuldners entfal-lende Hausgeld von monatlich 216 • wird seit Beginn der Zwangsverwaltung nicht mehr bezahlt. Die Beteiligte zu 4, die Wohnungseigentümergemeinschaft, hat aus diesem Grund angeregt, der Gläubigerin aufzugeben, an den [X.] einen Vorschuss von sieben Monatsbeträgen, insgesamt 1.512 •, zu zahlen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Gläubigerin zur Vermei[X.] der Aufhebung des Verfahrens Frist zur Zahlung bis zum 29. Dezember 2008 gesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] den [X.]uss des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde erstrebt die Eigentümergemeinschaft die Wiederher-stellung der Entschei[X.] des Amtsgerichts. I[X.] Das Beschwerdegericht, dessen Entschei[X.] unter anderem in [X.] 2009, 334 veröffentlicht ist, meint, die für die Zwangsverwaltung von [X.] vertretene Auffassung, dass das auf das Wohnungseigentum des Schuldners entfallende laufende Hausgeld zu den von dem [X.] nach § 155 Abs. 1 [X.] zu bestreitenden Verwaltungsausgaben zähle, kön-ne für Zwangsverwaltungsverfahren, die nach dem 30. Juni 2007 anhängig ge-worden seien, nicht aufrecht erhalten werden. Dem Anspruch der [X.] auf Zahlung des laufenden [X.] komme die [X.] von § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu. Der Anspruch dürfe in der Zwangs-verwaltung gemäß § 155 Abs. 2 [X.] erst bei der Verteilung der Überschüsse berücksichtigt werden. Damit sei für eine Vorschusspflicht des Gläubigers kein Raum. 3 - 4 - II[X.] 4 [X.] ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, und auch im Übrigen zulässig, § 575 ZPO. [X.] ist - wie in der [X.] ausdrücklich klargestellt - die [X.]. Diese ist wegen ihrer fälligen Ansprüche auf das Hausgeld, §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 5 [X.], formell Beteiligte des Verfahrens ([X.], [X.], 19. Aufl., § 9 [X.]. 2.7). Sie wird in dem vorliegenden [X.] durch den Verwalter vertreten. Soweit das Beschwerdegericht die Verwalterin als Beteiligte bezeichnet hat, beruht dies auf einem offensichtli-chen Versehen, das von dem [X.] zu beheben ist. [X.] [X.] hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auf-fassung des [X.] ist die Beteiligte zu 1 als Gläubigerin verpflich-tet, an den Beteiligten zu 3 als Zwangsverwalter den angeordneten Betrag als Vorschuss auf das laufende Hausgeld zu zahlen. Das Vollstreckungsgericht hat der Gläubigerin die Zahlung zu Recht aufgegeben und ihr für den Fall der Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Aufhebung des Verfahrens [X.], § 161 Abs. 3 [X.]. 5 1. Für die [X.] bis zum 30. Juni 2007 war allgemein anerkannt, dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 [X.] bildet und damit un-abhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung von dem Zwangsverwalter zu bezahlen ist ([X.], [X.]. v. 20. November 2008, [X.], [X.], 598 m.w.N.; [X.], Urt. v. 5. Februar 2009, [X.], [X.], 243, 245, insoweit in [X.] 179, 336 ff. nicht wiedergegeben). Dass der betreibende Gläubiger die hierzu notwendigen Beträge als Vorschuss [X.] - 5 - stellen hatte, sofern der Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung die [X.] gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht oder nicht vollständig zu erfüllen vermochte, unterlag keinem Zweifel ([X.], [X.]. v. 24. Januar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 679 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 [X.]. 5; [X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. 403, 407). 2. Durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.] [X.]) haben die Hausgeldfor-derungen eine Aufwertung erfahren. Sie sind seit dem 1. Juli 2007 - in begrenz-tem Umfang - durch die Einordnung in die [X.] von § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] privilegiert. Für die Zwangsverwaltung wurde in § 156 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] die Regelung getroffen, dass das Hausgeld im Verteilungsverfahren den öffentlichen Lasten gleichgestellt ist. Ob angesichts dessen an der bisherigen Behandlung der [X.] festgehalten werden kann, wird in Recht-sprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. 7 a) Die im Schrifttum derzeit wohl herrschende Meinung verneint die [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 156 [X.]. 10; [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. 1833d; [X.], [X.]O, § 152 [X.]. 18.7; [X.]., [X.]-Handbuch, 8. Aufl., [X.]. 637a; [X.], [X.] 2008, 343 f.; [X.]/[X.], Rpfleger 2007, 353, 360; [X.], [X.], 862, 865; Haut/[X.]berger, [X.] 2008, 7, 15; [X.], [X.] 2009, 385, 386; [X.], [X.]. 2006, 71, 72; [X.], [X.] 2007, 81, 85 f.; [X.]berger, [X.] 2007, 746, 750; [X.], [X.], 919 f.; [X.]., [X.] 2008, 161, 169). Dieser Auffassung haben sich Teile der erstinstanzlichen Rechtsprechung angeschlossen ([X.], [X.], 937 f.; [X.], [X.], 157, 158). Zur Begrün[X.] wird angeführt, dass das Haus-geld nach der Änderung des [X.] im Hinblick auf die 8 - 6 - Systematik des Gesetzes erst bei der Verteilung der durch die Zwangsverwal-tung erzielten Überschüsse, dort allerdings bevorzugt nach Maßgabe von § 156 Abs. 1 [X.], zu berücksichtigen sei. Infolgedessen scheide - von dem [X.] möglicherweise nicht beabsichtigt - eine Heranziehung des betreibenden Gläubigers zu [X.] aus, da eine solche nur für die in § 155 Abs. 1 [X.] genannten Aufwen[X.]en in Betracht komme. b) Andere Teile der Rechtsprechung ([X.], Rpfleger 2008, 519 f.; [X.], [X.], 599, 600; [X.] [X.], 713; [X.], [X.]. v. 21. April 2008, 470 L 147/08, juris) und des Schrifttums (Alff/[X.], Rpfleger 2008, 165, 174; Sauren, [X.] 2009, 214, 215; Schädlich, [X.] 2009, 265, 268 ff.; [X.]/Schädlich, [X.] 2009, 335 f.; [X.]berger, [X.] 2009, 336, 340; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 16 [X.]. 176; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 8. Aufl., [X.] [X.]. 84; Abramen-ko, Das neue [X.] in der anwaltlichen Praxis, § 8 [X.]. 30; [X.], Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., [X.]. [X.], 701; wohl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 16 [X.]. 227) meinen demgegenüber, das Hausgeld sei weiterhin den Verwaltungsausgaben zuzuordnen, weil der Gesetzgeber die Stellung der [X.] in der Zwangsversteigerung habe verbessern, nicht aber diejenige in der Zwangsverwaltung habe verschlechtern wollen. Zumindest soweit das auf den Schuldner entfallende Hausgeld durch die Einnahmen der Zwangsverwal-tung nicht gedeckt werden könne, sei der Gläubiger weiterhin zu [X.] verpflichtet ([X.] in Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, § 15 [X.]. 44; [X.]., [X.] 2007, 1025, 1031; [X.], [X.], 747, 752). 9 c) Vereinzelt wird vorgeschlagen, jedenfalls diejenigen Teile des [X.] unter die Verwaltungsausgaben zu fassen, deren Bezahlung der [X.] - 7 - [X.] einer drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungssperre dient ([X.], [X.] 2008, 600, 604 f.; krit. [X.], [X.], 919, 920). 11 3. Der [X.] hat die Frage bislang offen gelassen ([X.]. v. 20. No-vember 2008, [X.], [X.], 598). Er beantwortet sie nunmehr im Sinne der unter vorstehend zu b) dargestellten Auffassung. a) Dass für die laufenden öffentlichen Lasten und das laufende Hausgeld in § 156 Abs. 1 [X.] eine eigenständige Regelung getroffen ist, schließt nicht aus, diese Forderungen als Kosten der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 [X.] zu behandeln. § 156 Abs. 1 [X.] nimmt die Ansprüche auf [X.] öffentliche Lasten und die Ansprüche auf das laufende Hausgeld von der Überschussverteilung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] aus. Die Vorschrift [X.] eine Son[X.]tellung zwischen den aus den [X.] vorab zu bestreitenden Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten, § 155 Abs. 1 [X.], und den nach § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Rang nach die-sen zu erfüllenden Ansprüchen. Daraus folgt nicht, dass die mit der Erfüllung der laufenden Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft verbundenen Kosten keine Kosten der Verwaltung bedeuteten. 12 [X.]) Nach dem gesetzlichen Leitbild, das in § 152 Abs. 1 und § 155 [X.] seinen Ausdruck findet, hat die Zwangsverwaltung das Ziel, die Ansprüche der Gläubiger wegen laufender Verbindlichkeiten des Schuldners aus den Erträgen eines Grundstücks zu befriedigen und die Zwangsversteigerung zu vermeiden (Denkschrift zum [X.] über die Zwangsversteigerung und Zwangsver-waltung, Erster Abschnitt, Erläuterung zu § 155 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 155 [X.]. 1; H[X.]rmeyer/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Einleitung [X.]. 1; [X.], Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., § 36 I; [X.], Rpfleger 2000, 260, 262). Voraussetzung hierfür ist es, dass das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten 13 - 8 - wird und im Eigentum des Schuldners verbleibt. Das unterscheidet die Zwangs-verwaltung von der auf Verwertung und anschließende Verteilung des [X.] gerichteten Zwangsversteigerung. Hieran muss sich die Beur-teilung ausrichten, welche Ausgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich und als solche gemäß § 155 Abs. 1 [X.] oder § 156 Abs. 1 [X.] vor den sonstigen Ansprüchen zu berichtigen sind. Dazu ist es notwendig, im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Ausgabe in den durch § 152 Abs. 1 [X.] festgelegten Pflichtenkreis des [X.] fällt. [X.]) Ob einer Forderung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. [X.] ein besonderer Rang zuerkannt wird, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 1 [X.] die Forderung als zur Verwaltung notwendig zu erfüllen hat und ob die Kosten der Erfüllung Ausgaben der [X.] im Sinne von § 155 Abs. 1 [X.] bedeuten (vgl. [X.], [X.]. 1987, 83, 84 f.). § 10 [X.] betrifft, auch wenn die Vorschrift für die [X.] und die Zwangsverwaltung gilt, in erster Linie die Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung. Für diese ist von wesentlicher Bedeutung, ob [X.] Forderungen vor anderen zu befriedigen sind und ob sich ein Vorrang auf Forderungen erstreckt, die während der Dauer des Verfahrens fällig werden oder entstehen. Für die Zwangsverwaltung hat die Vorschrift nur insoweit Be-deutung, als nach Erfüllung der dem Zwangsverwalter obliegenden Pflichten ein verbleibender Restbetrag gemäß § 155 Abs. 2 [X.] auf die weiteren Gläubiger zu verteilen ist ([X.], [X.], 456, 457; a.A. etwa [X.]/[X.]/ [X.], [X.]O, [X.]. 1762; [X.], [X.] 2008, 161, 169). 14 cc) Die Zwangsverwaltung hat an[X.] als die Zwangsversteigerung den Zweck, die Erhaltung eines Grundstücks sicher zu stellen und dem Gläubiger den Zugriff auf die laufenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung des [X.] zu eröffnen. Soweit der Gläubiger die mit der Bewirtschaftung 15 - 9 - verbundenen Kosten nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erwirtschaftet, hat er diese dem Zwangsverwalter durch entsprechende Vorschüsse bereit zu stellen ([X.], [X.], 19. Aufl., § 152 [X.]. 18.1). Dem kann er sich nicht ent-ziehen, ohne die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 [X.] zu riskie-ren. Der Gläubiger, der den Nutzen aus dem Wohnungseigentum zieht oder ziehen will, muss für die mit der [X.] verbundenen Lasten auf-kommen (Schädlich, [X.] 2009, 265, 269). Das gilt unabhängig davon, ob der Forderung, auf die die Zahlung des Gläubigers erfolgt, ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 [X.] zukommt. [X.]) Dass den Forderungen auf laufenden und rückständigen [X.] bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. März 2007 der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. bestimmte Vorrang zukam, ist dementsprechend niemals als Hinder-nis begriffen worden, aufgrund dessen die mit der Erfüllung laufender [X.] in der Zwangsverwaltung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke verbundenen Kosten nicht als Verwaltungsausgaben anzusehen gewesen wären ([X.], [X.], 4. Aufl., § 155 [X.]. 8, 22; H[X.]rmeyer/[X.]/ [X.]/[X.], [X.]O, § 155 [X.]. 18; [X.], [X.], 18. Aufl., § 155 [X.]. 4.2, 6.4; [X.]/[X.], [X.]O, § 155 [X.]. 4; [X.], [X.]O, § 41 II 2 a). Grund [X.] war, dass die Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlich Beschäftigten dazu bestimmt war, Erträge aus dem Zwangsverwaltungsobjekt zu erzielen und ohne diese Tätigkeit ein Ertrag nicht erzielt werden konnte. 16 ee) Der Sache nach verhält es sich bei der Zwangsverwaltung von [X.] mit dem laufenden Hausgeld nicht an[X.]. Mit dem Wohnungs-eigentum sind notwendig Aufwen[X.]en für die Erhaltung des gemeinschaftli-chen Gebäudes und Aufwen[X.]en für die Bewirtschaftung des [X.] verbunden. Von den mit der Erhaltung und Bewirtschaftung eines Grund-stücks verbundenen Kosten unterscheidet sich das Hausgeld im Wesentlichen 17 - 10 - nur dadurch, dass es nicht dazu dient, von der Eigentümergemeinschaft auf vertraglicher Grundlage den Wohnungseigentümern geschuldete, zur Bewirt-schaftung der einzelnen Wohnungen erforderliche Leistungen zu bezahlen, sondern dazu, die Eigentümergemeinschaft als Leistungsmittlerin in den Stand zu setzen, diese Forderungen zu erfüllen. Im Verhältnis zu den [X.] hat die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und den Bestand der zur Nutzung der Wohnungen notwendigen Versorgungsverträge zu gewährleisten, soweit diese Verträge im Hinblick auf die technische Ausgestaltung des Gebäudes nur ge-meinschaftlich abgeschlossen werden können. Das kann die [X.] nur so lange, wie die Wohnungseigentümer das hierzu not-wendige Hausgeld bezahlen. Auch wenn die hiermit verbundenen Kosten bei der [X.] entstehen, ändert dies in der Sache nichts daran, dass es sich bei dem Hausgeld um den Aufwand handelt, den jeder Wohnungseigentü-mer zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks und des gemeinschaft-lichen Gebäudes sowie zur Bewirtschaftung seines Sondereigentums, insbe-sondere in Gestalt der Kosten für Wasser und Wärme, zu tragen hat. Ohne Mit-gliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die aus dieser [X.] Verpflichtung zur Zahlung des [X.] ist Wohnungseigentum grundsätzlich nicht möglich. Im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 152 Abs. 1 Halbs. 1, 155 Abs. 1 [X.] bedeuten die zur Bezahlung des [X.] laufend aufzubringenden Beträge Kosten, die mit der Bewirtschaftung des [X.] untrennbar verbunden sind (vgl. [X.], [X.] 108, 44, 50). 18 Ein inhaltlicher Grund, das Hausgeld an[X.] als die Kosten zu qualifizie-ren, ohne die die Bewirtschaftung eines im Alleineigentum des Schuldners [X.] - 11 - henden Grundstücks nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der [X.] das laufende Hausgeld nicht bezahlt, gefährdet er zudem den Be-stand des Eigentums des Schuldners, indem er der Eigentümergemeinschaft Anlass gibt, die Rückstände zu titulieren und die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums zu betreiben oder dem Schuldner das Eigentum nach § 18 [X.] zu entziehen. b) Eine Änderung der Qualifikation der Ansprüche der Gemeinschaft auf Bezahlung des [X.] in der Zwangsverwaltung ist durch die Ergänzung von § 156 Abs. 1 [X.] durch das Gesetz vom 26. März 2007 nicht erfolgt. § 156 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] wäre nur dann etwas Anderes zu entnehmen, wenn fest-gestellt werden könnte, dass die Ergänzung von § 156 Abs. 1 [X.] durch das Gesetz vom 26. März 2007 auf einer fundierten Analyse der Rechtslage beruhte (vgl. [X.], Urt. v. 18. Juni 2009, [X.], [X.], 152, 1854). Daran fehlt es. 20 [X.]) Die Ergänzung von § 156 Abs.1 [X.] wurde als "Folgeänderung zur Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]" gesehen. Sie hatte zum Ziel, die [X.] davor zu bewahren, durch die in der Zwangs-versteigerung aus der Zuerkennung des Rangs von § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fol-gende Aufwertung der Hausgeldforderungen im Falle der Zwangsverwaltung schlechter als bisher gestellt zu werden (BT-Drucks. 16/887 S. 47). Dabei ist ebenso übersehen worden, dass es allein für das Zwangsversteigerungsverfah-ren wesentlich war, das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestimmte Vorrecht auf die laufenden Forderungen der Eigentümergemeinschaft zu erstrecken, wie der Umstand übersehen worden ist, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. [X.] nicht entnom-men werden kann, ob Aufwand zur Erfüllung einer Forderung eine Ausgabe der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 [X.] bedeutet. 21 - 12 - 22 [X.]) Eine andere Sichtweise läuft dem von dem Gesetzgeber mit der Än-derung des [X.] verfolgten Anliegen zuwider, den Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihren Hausgeldansprüchen zu verhindern, zu dem es im Zwangsversteigerungsverfahren früher häufig ge-kommen ist. Dass die in der Begrün[X.] des Entwurfs zum Ausdruck kommen-den Erwägungen unzureichend sind, zeigt im Übrigen der Blick darauf, dass eine Änderung der Zwangsverwalterverordnung im Zusammenhang mit dem Gesetz vom 26. März 2007 durch das [X.] bisher unterblie-ben ist. Wäre § 156 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] zu entnehmen, dass Zahlungen des [X.] auf das laufende Hausgeld nicht mehr als Verwaltungsaus-gaben zu qualifizieren seien, bestünde in den seit dem 1. Juli 2007 anhängig gewordenen Verfahren auf Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum ein Wi-[X.]pruch zwischen § 156 Abs. 1 [X.] einerseits und § 11 Abs. 1 [X.] ande-rerseits. V. Die Entschei[X.] des [X.] ist nach alledem aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen eines Fehlers bei der Anwen[X.] des Rechts auf den festgestellten Sachver-halt erfolgt und die Sache zur Endentschei[X.] reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Höhe des auf die Wohnung des Schuldners entfallenden [X.] und der aus dieser folgenden Vorschussanordnung ist von keinem Beteiligten beanstandet worden. Die ausstehenden Vorauszahlungen sind auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres geschuldet, für das sie zu zahlen sind (vgl. [X.] 1977, 67, 70; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 383; Pick, [X.], 18. Aufl., § 28 [X.]. 9). 23 - 13 - V. 24 Eine Kostenentschei[X.] ist nicht veranlasst. Die Auseinan[X.]etzung über die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den betreibenden Gläubiger zu Recht angewiesen hat, dem Zwangsverwalter einen Vorschuss zur Begleichung der laufenden Hausgelder zu zahlen, ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwen[X.] von §§ 91 ff. ZPO entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2008, [X.], [X.], 598, 599). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 02.12.2008 - 480 L 350/08 - [X.], Entschei[X.] vom 12.02.2009 - 3 T 1126/08 -

Meta

V ZB 43/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZB 43/09 (REWIS RS 2009, 1137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1137

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