Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. VII ZB 67/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 521

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09

vom 9. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 857 Abs. 4; [X.] § 150 Abs. 2 a) Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. [X.] den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus. b) Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des [X.] ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem [X.] bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Halfmeier und Prof. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 7.250 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin erwirkte am 28. November 2008 beim Amtsgericht - Rechtspfleger - zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen der für die Schuldner als Gesamtberechtigte nach § 328 BGB angeblich im Grund-buch eingetragene Nießbrauch an dem im Eigentum der [X.] stehenden Grundstück in [X.] gepfändet wurde. Zugleich ordnete das Amtsge-richt zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung des Grundstückes an und bestellte die [X.] zu 3 zur Verwalterin. In den Beschlüssen heißt es weiter: 1 "Die Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften für die Zwangsverwaltung gemäß § 146 ff [X.]. Der Verwalter wird er-- 3 - mächtigt, sich selbst den Besitz des Grundstückes zu verschaf-fen ..." 2 Gegen die Beschlüsse haben die [X.] Erinnerung einge-legt und zur Begründung geltend gemacht, die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung seien nicht erfüllt, weil die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch nicht durch Zeugnis des [X.] nachgewiesen worden sei. Da nur ein "angebliches Recht" gepfändet sei, hätte das Amtsgericht die Verwalterin nicht zur Verschaffung des Besitzes an dem Grundstück ermächtigen dürfen. Zu Unrecht sei das Amtsgericht schließlich davon ausgegangen, die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung der [X.] an sie als Drittschuldner bewirkt zu haben. Besitz und Nutzungsrechte an dem Grundstück stünden den [X.] zu. [X.] "schuldeten" sie als Eigentümer nichts, was zur Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin beitragen könnte. Wenn aber der Eigentümer nichts "schulde", sei er auch nicht Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 hat dieser die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die [X.] sofortige Beschwerde eingelegt, die das [X.] durch Beschluss vom 18. März 2009 zurückgewiesen hat. Dagegen wenden sich die [X.] mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie wei-terhin die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erstreben. 3 - 4 - I[X.] 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hält die Anordnungen des [X.] durch Zwangsverwaltung des Grundstücks für rechtmäßig. Das Vollstreckungsgericht sei gemäß § 857 Abs. 4 ZPO berechtigt, bei der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht eine Verwaltung anzuordnen, die an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in §§ 146 ff. [X.] anzulehnen sei. Hierzu gehöre auch die Ermächtigung des [X.], sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen. Diese Ermächtigung gelte allerdings nur für den Besitz des [X.], wohingegen der Zwangsverwalter den Eigenbesitz eines [X.] nur mit dessen Einverständnis erlangen könne. Sei dieser nicht zur Herausgabe bereit, sei eine Besitzverschaffung durch den Verwalter nicht möglich. Das führe [X.] nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung; es bestehe vielmehr ein Vollstre-ckungsmangel, der gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen kön-ne. Die in den angefochtenen Beschlüssen erteilte Ermächtigung beziehe sich nur auf den [X.], wie das Amtsgericht im [X.] deutlich gemacht habe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Auffas-sung des Amtsgerichts, dass die an dem Grundstück bestehenden [X.] im Zusammenhang mit der Anordnung der Verwaltung und der [X.] des Verwalters zur Inbesitznahme des Grundstückes nicht zu [X.] seien. Im Übrigen sei nach den feststellbaren Umständen ohnehin davon auszugehen, dass die Schuldner jedenfalls mittelbaren Besitz, die Drittschuld-nerinnen allenfalls unmittelbaren [X.] an dem Grundstück innehätten. Dementsprechend könne sich die Verwalterin kraft Ermächtigung zumindest den mittelbaren Besitz verschaffen. Die Pfändungsmaßnahme sei gemäß § 829 - 5 - Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die dort als solche bezeichneten [X.] wirksam geworden. Ihr [X.], keinen Beitrag zur Ausübung des Nießbrauchs zu schulden und deshalb keine Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO zu sein, gehe fehl. Der Begriff des Drittschuldners sei weit auszulegen. Gemeint sei "jeder am gepfän-deten Recht Beteiligte", mithin auch derjenige, "dessen Recht mit dem Nieß-brauch belastet" sei. Das treffe für den Grundstückseigentümer zu, der im Übri-gen auch nach Einräumung des Nießbrauchs dem Nießbrauchsberechtigten die Besitzeinräumung schulde. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 a) Das gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 1 ZPO zuständige Vollstre-ckungsgericht kann bei der Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO eine Verwaltung des Grundstücks anordnen, die nach der Rechtsprechung des [X.] an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in §§ 146 ff. [X.] anzulehnen ist ([X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], [X.] 166, 1 Rn. 16). [X.] §§ 146, 17 [X.] darf die Zwangsverwaltung vorbehaltlich der [X.] in § 147 Abs. 1 [X.] nur angeordnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner als Eigentümer des Grundstückes eingetragen oder dass er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. 7 Ob auch diese formalen Anforderungen für die Anordnung einer Verwal-tung nach § 857 Abs. 4 ZPO zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Sie sind hier erfüllt. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Fest-stellungen des Vollstreckungsgerichts - Rechtspfleger - im Nichtabhilfebe-schluss vom 15. Januar 2009 wurde die Eintragung des Nießbrauchs durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen. Dagegen haben die [X.] - 6 - schuldnerinnen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht. Dementsprechend ist auch das Beschwerdegericht von dieser Tatsachengrundlage ausgegangen und hat sich in seiner Beschwerdeentscheidung nicht weiter mit dem [X.] befasst. Das ist nicht zu beanstanden. Einen Verfahrensmangel zeigt die Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht auf - § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Soweit die [X.] im Rechtsbeschwerdever-fahren unter Hinweis auf den dahingehenden Wortlaut der [X.] vortragen, gepfändet worden sei ein "- angeblich -" eingetragener Nieß-brauch, ein [X.] habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wer-den sie damit nicht gehört - § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO. Die Vorlage eines vollständigen Grundbuchauszuges ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. b) Das Vollstreckungsgericht kann den Verwalter nach Maßgabe der [X.] in § 150 Abs. 2 [X.] ermächtigen, sich den Besitz des mit dem Nieß-brauch belasteten Grundstücks zu verschaffen ([X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], [X.] 166, 1 Rn. 16). Zur Wahrnehmung der dem Nieß-brauchsberechtigten zustehenden Nutzungsrechte muss er, wie sich aus § 152 Abs. 1 [X.] ergibt, das Grundstück zweckentsprechend im Sinne der Gläubi-gerbefriedigung verwalten und nutzen. Dazu benötigt er den Besitz an dem Grundstück. Deshalb setzt die gemäß § 857 Abs. 4 ZPO angeordnete Verwal-tung ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. [X.] unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus (zu §§ 146 ff. [X.]: [X.], Urteil vom 26. September 1985 - [X.], [X.] 96, 61, 66). Den unmittelbaren Besitz kann sich der Verwalter mit Hilfe der im Pfändungsbeschluss enthaltenen [X.] verschaffen, wobei der Beschluss Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], [X.] 166, 1 Rn. 16). Den mittelbaren Besitz des Nießbrauchsberechtigten erlangt er durch 9 - 7 - Einweisung (so: [X.], 19. Aufl., § 146 Rn. 10.1 und § 150 Rn. 5.5) oder bereits durch die Anordnung und Übertragung der Verwaltung mit der Annahme des Amtes durch den Verwalter (so: [X.]/ [X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, [X.] § 150 Rn. 28 ff.). Ist der Schuldner allerdings weder unmittelbarer noch mittel-barer Besitzer des Grundstückes und verweigert der Dritte, der den Besitz in-nehat, die Herausgabe, ist die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar ([X.], Urteil vom 26. September 1985 - [X.], [X.] 96, 61, 66 m.w.N.). Deshalb darf unter diesen Voraussetzungen auch eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO, die in gleicher Weise an den Besitz des Schuldners anknüpft, nicht angeordnet werden. c) Von diesen Grundsätzen geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Soweit es irrtümlich auf den Eigenbesitz des Schuldners, der als Nießbraucher lediglich [X.] hat, und auf die Besitzverhältnisse der [X.] abstellt, wirkt sich das nicht zu deren Nachteil aus. 10 aa) Keinen Bedenken begegnet insbesondere die Auslegung der [X.] und Überweisungsbeschlüsse durch das Beschwerdegericht dahin, dass die dort enthaltene Ermächtigung zur Inbesitznahme nur für den Besitz der Schuldner gelten soll. Gegen ein solches Verständnis der Verwaltungsanord-nung bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor. 11 [X.]) Ebenfalls zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, dass die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht von der Feststellung abhängt, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. 12 (1) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu be-stimmt, Streitigkeiten über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden 13 - 8 - Ansprüche auszutragen. Dementsprechend kommen Beweiserhebungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht dazu, streitige [X.] zwischen den Beteiligten aufzuklären. Deshalb wird nach der Recht-sprechung des [X.] die Zwangsverwaltung im Regelfall ohne Prüfung angeordnet, ob der Eigentümer den hierfür erforderlichen Eigenbesitz an dem Grundstück innehat. Nur wenn dem Vollstreckungsgericht zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Anordnungsantrag bekannt ist, dass sich das Grundstück im Eigenbesitz eines [X.] befindet, muss der Antrag mangels [X.] abgelehnt werden ([X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.], [X.], 1022). Vor diesem Hintergrund scheitert die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht bereits daran, dass der hierfür erforder-liche Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird. Vielmehr muss derjenige, der den Eigenbesitz eines nicht als Eigentümer in das Grund-buch eingetragenen [X.] behauptet, diesen Eigenbesitz durch Vorlage liqui-der Beweismittel nachweisen. Gelingt ihm das nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen, und der Dritte muss seine - streitigen - Rechte mit der [X.] nach § 771 ZPO im [X.] geltend machen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.], [X.], 1022). (2) Diese Grundsätze gelten bei Pfändung eines Nießbrauchsrechts ebenso für die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO. Mit der [X.] erwirbt der Nießbraucher das Recht zum Besitz, § 1036 Abs. 1 BGB. Wenn, wie hier, die Eintragung des Nießbrauchs nachge-wiesen ist, ist in ähnlicher Weise wie beim eingetragenen Eigentümer für seinen Eigenbesitz davon auszugehen, dass der Nießbraucher zumindest mittelbaren Besitz an dem mit dem Nießbrauch belasteten Grundstück innehat. Folgerichtig besteht hier wie dort kein Anlass für das Vollstreckungsgericht, die [X.] zu prüfen und Feststellungen dazu zu treffen, ob der Nießbraucher 14 - 9 - das Grundstück besitzt. Allerdings darf es die Zwangsverwaltung nicht anord-nen, wenn ihm bekannt ist, dass der Nießbraucher keinen Besitz hat. 15 Stellt der zur Inbesitznahme ermächtigte Verwalter im Rahmen der [X.] fest, dass der Nießbraucher keinen, auch keinen mittelbaren Besitz an dem Grundstück hat, darf die Vollstreckungshandlung nicht ausgeführt wer-den und er muss seine Verwaltertätigkeit einstellen. Nimmt er hingegen das Grundstück in Ausübung des Nießbrauchsrechts in Besitz, ist es nach obigen Grundsätzen jedem [X.], der hierdurch sein Recht zum Besitz beeinträchtigt sieht, zuzumuten, [X.] nach § 771 ZPO zu erheben. (3) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die Schuldner keinen Be-sitz an dem in Rede stehenden Grundstück haben. Zum Besitz der Schuldner ist nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bleibt die Rüge der Drittschuld-nerinnen ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtsfehlerhafte Feststel-lungen zu ihren Besitzverhältnissen getroffen. Auf diese Feststellungen kommt es für die Entscheidung nicht an, weil die Rechtmäßigkeit der [X.] nicht von ihnen abhängt. 16 d) Es kann dahinstehen, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstande-te Annahme des [X.] zutrifft, dass der Grundstückseigentümer im Verfahren über die Vollstreckung in ein an seinem Grundstück bestehendes Nießbrauchsrecht als Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO anzusehen ist. Ist er es nicht, muss er am Verfahren nicht beteiligt werden und die Pfän-dung wird nicht mit der Zustellung des Pfändungs- und [X.] an ihn - vgl. § 829 Abs. 3 ZPO, sondern gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mit Zu-stellung an den Schuldner bewirkt. Erst dann entsteht für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Pfän-17 - 10 - dungs- und Überweisungsbeschlüsse und der hierauf beruhenden [X.] sind diese Zusammenhänge ohne Relevanz. Die [X.] müssen nicht deshalb aufgehoben werden, weil die in ihnen angeordnete Pfändung mangels Zustellung an die Schuldner möglicherweise noch nicht [X.] ist. Um die Rechtmäßigkeit konkreter, von der Bewirkung der Pfändung abhängender Vollstreckungsmaßahmen geht es im vorliegenden Verfahren nicht. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 18 [X.] Kuffer [X.] Halfmeier [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2009 - 5 M 7718/08 + 5 M 7712/08 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 19 T 76/09 + 19 T 77/09 -

Meta

VII ZB 67/09

09.12.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. VII ZB 67/09 (REWIS RS 2010, 521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 521

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das …


IX ZR 131/04 (Bundesgerichtshof)


IXa ZB 45/03 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 29/06 (Bundesgerichtshof)


IXa ZB 46/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 67/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.