Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. V ZB 219/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2809

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 30. September 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 766, 574; [X.] § 17 a) Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstre-ckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Voll-streckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. b) § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] ist auf eine [X.]e Universalsukzession entspre-chend anwendbar. Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zwei-gliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird. [X.], Beschluss vom 30. September 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 30. September 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. November 2009 wird auf Kos-ten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 15.000 •. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt aus an ihn formgerecht abgetretenen Briefgrund-schulden an dem eingangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück die Vollstreckungsversteigerung, zu deren Duldung die Schuldnerin durch rechts-kräftiges Urteil des [X.] vom 4. September 2006 (4 [X.]) verurteilt worden ist. Als Eigentümer des Grundstücks sind die Beteiligten in Erbengemeinschaft eingetragen. Der Gläubiger macht geltend, er sei im Wege der [X.] aus der Erbengemeinschaft aus-geschieden. Dazu verweist er auf ein rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 24. Februar 2000 (11 U 18/98), durch das die Schuldnerin verurteilt worden ist, an den Gläubiger 477.500 DM nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug unter anderem gegen Abgabe einer Bewilligung, derzufolge der [X.] - 3 - biger aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und die Schuldnerin damit Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist. 2 Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangs-versteigerung zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine nach § 1197 Abs. 1 [X.] unzulässige Zwangsvollstreckung in das ei-gene Grundstück. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das [X.] hat es den Antrag erneut, und zwar mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der nach § 17 Abs. 1 [X.] erforderlichen Eintragung der Schuldnerin als Alleineigentümerin. Auf die neuerliche sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das [X.] selbst die Zwangsversteigerung angeordnet. Dagegen hat die Schuldnerin Vollstreckungserinnerung eingelegt, die das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Gläubiger beantragt. I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Zwangsversteigerung scheitere nicht daran, dass die Schuldnerin nicht als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch sei nämlich unrichtig. Der [X.] sei aufgrund der Abschichtungsvereinbarung mit der Schuldnerin vom 8. September 1992 kraft Gesetzes aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Das ergebe sich eindeutig aus dem erwähnten Urteil des [X.] vom 24. Februar 2000. Einer vorherigen Berichtigung des Grund-buchs bedürfe es nicht. In einem Fall wie dem vorliegenden sei die für die Voll-streckung gegen den Erben des Erblassers in § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] vorgese-hene Ausnahmeregelung entsprechend anzuwenden. 3 - 4 - II[X.] 4 Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer Überprüfung stand. 5 1. Das Rechtsmittel ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwide-rung statthaft und auch sonst zulässig. a) Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO durch das Beschwerdegericht ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO, sondern nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde ge-geben. 6 aa) Welches Rechtsmittel der Schuldner gegen die Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Beschwerdegericht einlegen kann, wird allerdings unterschiedlich beurteilt: Nach herrschender Meinung stellt eine solche Anordnung des [X.] nur dann eine rechtsbeschwerdefä-hige Entscheidung dar, wenn der Schuldner zuvor angehört worden ist (vgl. in-soweit [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.], 447 f.; [X.], N[X.]-RR 1992, 894; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 11). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einer vorherigen Anhörung des [X.], handelt es sich nach dieser Ansicht der Sache nach nicht um eine "Ent-scheidung", sondern um die Vornahme einer Vollstreckungshandlung, gegen die die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben ist (OLG Braun-schweig, [X.] 1924, 421; [X.], [X.] 1975, 938; [X.], [X.] 1936, 1394; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 766 Rn. 18; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 55; [X.], [X.] 1936, 1395; [X.], [X.] 1924, 421, 422). Über diese habe das Beschwerdegericht selbst zu entscheiden ([X.] insofern [X.] - 5 - rek/[X.]/[X.], aaO: Vollstreckungsgericht). Nach der Gegenauffas-sung ([X.], [X.]. [X.]. 11 [1911] [X.], 123; BayObLG, [X.] [1892] 334, 336 f.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 766 Rn. 29) ist gegen die Entscheidung des [X.] nur die Rechtsbe-schwerde nach Maßgabe von § 574 ZPO gegeben. Darauf, ob der Schuldner vorher angehört worden ist oder nicht, kommt es nach dieser Auffassung nicht an. [X.]) Der [X.] folgt im Ansatz der herrschenden Meinung. 8 (1) Wäre gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einer an-deren Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Beschwerdegericht stets nur die Rechtsbeschwerde gegeben, müsste dem Schuldner vor der Anordnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Beschwerdegericht in jedem Fall rechtliches Gehör gewährt werden. Sonst könnte sich der Schuldner rechtliches Gehör nur verschaffen, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt und das Beschwer-degericht die Rechtsbeschwerde deshalb zulässt. Den Schuldner stets vor der Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzuhören, wäre aber mit den Vorgaben des Zwangsvollstreckungsrechts nicht zu vereinbaren und auch in der Sache unzweckmäßig. Beantragt der Gläubiger z.B. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner nach § 834 ZPO nicht anzuhören, um ihm keine Gelegenheit zu ge-ben, den Erfolg der Pfändung zu vereiteln. Daran ändert es nichts, wenn das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses zurückweist und der Gläubiger gezwungen ist, den Erlass im Wege der sofortigen Beschwerde bei dem Beschwerdegericht durchzusetzen. Denn seine Beschwerde ist begründet, wenn das Vollstreckungsgericht den 9 - 6 - beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen hatte. Das aber setzt nach § 834 ZPO die Anhörung des Schuldners gerade nicht voraus. 10 (2) Nichts anders gilt im Ergebnis für den hier gegebenen Fall einer An-ordnung der Zwangsversteigerung. Hier besteht zwar ein dem Anhörungsverbot nach § 834 ZPO vergleichbares Verbot nicht. Gleichwohl ist die vorherige Anhö-rung des Schuldners bei der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht vorge-schrieben, sondern im Gegenteil in aller Regel auch nicht angezeigt ([X.], [X.] vom 3. Mai 1984 - [X.] 5/84, N[X.] 1984, 2166, 2167). Denn eine vorherige Anhörung würde die Anordnung der Zwangsversteigerung verzögern und damit dazu führen, dass die durch sie nach § 20 [X.] bewirkte Beschlag-nahme des Grundstücks später eintritt. Dann aber hätte der Schuldner die Mög-lichkeit, über das Grundstück zu verfügen und die Zwangsversteigerung zu ver-eiteln oder zu erschweren. Auch daran ändert sich im Beschwerdeverfahren nichts. (3) Es wäre deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht sachgerecht, den Schuldner vor der Anordnung einer Zwangsversteigerung stets anzuhören. Die in diesen Fällen gegebene Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO muss dem Schuldner deshalb auch möglich sein, wenn es zu der Anordnung der Zwangsversteigerung erst im Beschwerdeverfahren gekommen ist. Über diese Vollstreckungserinnerung kann sinnvoll nur das Beschwerdegericht selbst [X.]. 11 cc) Damit ist aber die hier entscheidende Frage nicht beantwortet, wel-ches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Vollstreckungserinnerung des Schuldners durch das Beschwerdegericht gegeben ist. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine "Entscheidung" im Zwangsvollstreckungsverfahren 12 - 7 - handelt. Die Frage kann nur sein, ob diese Entscheidung in der Sache als Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts zu behandeln ist, gegen die die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben wäre, oder ob sie eine Entscheidung des [X.] ist, die nur mit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO angegriffen werden kann. Der [X.] entscheidet die Frage im zweiten Sinn. Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung über die Vollstreckungser-innerung berufen, weil es selbst die Zwangsvollstreckungsmaßnahme - nicht etwa als Vollstreckungsgericht, sondern als Beschwerdegericht (vgl. § 101 Abs. 1 [X.]) - angeordnet hat. Deshalb handelt es sich auch bei der Zurückweisung einer Vollstreckungserinnerung gegen diese Vollstreckungsmaßnahme um eine Entscheidung des [X.], die nach näherer Maßgabe von § 574 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann. 13 b) Die danach statthafte Rechtsbeschwerde ist auch form- und fristge-recht erhoben und begründet worden. 14 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zwangsversteigerung zu Recht angeordnet. 15 a) Die Anordnung der Zwangsversteigerung scheitert nicht daran, dass die Schuldnerin nicht als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. 16 aa) Richtig ist allerdings, dass eine Zwangsversteigerung nach § 17 Abs. 1 [X.] nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als (Allein-) Ei-gentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. Keine dieser beiden Alternativen liegt hier vor. Die Schuldnerin 17 - 8 - ist selbst nicht als Alleineigentümerin eingetragen. Eingetragen ist auch nicht mehr der frühere Erblasser. Vielmehr sind die Beteiligten als dessen (ursprüng-liche) Erben in Erbengemeinschaft eingetragen. Eine solche Fallgestaltung wird nach dem Wortlaut der Vorschrift von § 17 [X.] nicht erfasst. Die aus den bei-den Beteiligten bestehende im Grundbuch noch eingetragene Erbengemein-schaft ist aber kraft Gesetzes durch Abschichtung mit der Folge erloschen, dass die Schuldnerin jetzt materiell-rechtlich Alleineigentümerin des Grundstücks ist. Auf eine solche Fallgestaltung ist § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] entsprechend [X.]. [X.]) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts nicht schon daraus, dass dieser Fall den über die Sondervorschrift des § 133 [X.] (Wiederversteigerung) hinaus anerkannten Ausnahmen ent-spräche. Die in diesem Zusammenhang angeführten Beispielsfälle stellen näm-lich in der Sache keine Ausnahmen von § 17 Abs. 1 [X.] dar. Zwar darf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks erfolgen, das Gegenstand eines Flur-bereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahrens ist, wenn die Flurbereinigung oder Baulandumlegung materiell-rechtlich abgeschlossen, aber noch nicht im Grundbuch vollzogen ist ([X.], [X.] 1975, 239, 240 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 17 Rn. 37 f.; [X.], [X.], 19. Aufl., § 17 [X.]. 3.6 und 3.7). Mit der in § 17 Abs. 1 [X.] behandelten Fragestellung hat das aber nichts zu tun. Denn in diesem Fall geht es nicht um die Identität von Gläu-biger und Schuldner, sondern um die Identität des Grundstücks ([X.], aaO). Auch bei der als weitere "Ausnahme" anerkannten Verurteilung nach § 11 [X.] bzw. § 143 [X.] ([X.], [X.], 5. Aufl., § 17 Rn. 4) handelt es sich in der Sache nicht um eine Abweichung von § 17 Abs. 1 [X.]. Aner-kannt ist zwar, dass derjenige, der aufgrund anfechtbaren Erwerbs Eigentümer des Grundstücks geworden ist, im [X.] nicht zur [X.] - 9 [X.] des Grundstücks verurteilt werden darf, sondern nur dazu, die Zwangs-vollstreckung in sein Grundstück zu dulden ([X.], 121, 124; 56, 142, 144 f.; 67, 20, 22). Wird er aber verurteilt, so ist er Schuldner dieses Duldungstitels und als solcher im Grundbuch eingetragen, wie es § 17 Abs. 1 [X.] verlangt (so [X.], 142, 144 f.). cc) Im Ergebnis ist dem Beschwerdegericht aber dennoch Recht zu ge-ben. § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] ist auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anwendbar, weil es sich um eine erbgangsähnliche Gesamtrechtsnachfolge handelt. 19 (1) Mit der Regelung in § 17 Abs. 1 [X.] will der Gesetzgeber verhin-dern, dass die Zwangsversteigerung eines schuldnerfremden Grundstücks [X.] wird (Denkschrift zum [X.] in [X.]/[X.], [X.] zu den [X.] 5, 1897, [X.]). § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] enthält aber eine Ausnahme für den Erben, die inhaltlich der Ausnahme entspricht, die § 40 [X.] für das Erfordernis der Voreintragung des Betroffenen vorsieht ([X.]/[X.], aaO, § 17 Rn. 1). Wie im formellen Grundbuch-recht braucht der Schuldner, der Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, nicht im Grundbuch eingetragen zu sein. Der Gesetzgeber war, was er allerdings nur für die Ausnahme in der heutigen Vorschrift des § 40 [X.] näher ausgeführt hat (Denkschrift zur [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] zu § 39 [X.]), der Über-zeugung, den Beteiligten unnötige Kosten ersparen zu können, weil die vorheri-ge Eintragung der Erben weder zur Vereinfachung der Grundbuchführung noch durch Interessen Dritter geboten sei. Diesen Gedanken hat er mit § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] auf die Anordnung der Zwangsversteigerung übertragen. 20 - 10 - (2) Im Grundbuchrecht ist anerkannt, dass eine Ausnahme von dem Prinzip der Voreintragung des Betroffenen nicht nur in dem speziell in § 40 Abs. 1 [X.] geregelten Fall des Erben, sondern auch beim [X.] und anderen Fällen einer [X.]en Gesamtrechtsnachfolge geboten ist. Die im Grundbuchrecht entstehende Lücke wird durch eine entsprechende Anwen-dung von § 40 [X.] geschlossen. Die gleiche Lücke ergibt sich auch bei § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.]. Sie hätte der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, in gleicher Weise geschlossen. Er hat § 17 [X.] der Regelung im formellen Grundbuchrecht nachgebildet und für das Zwangsversteigerungsverfahren das gleiche Regelungsmuster gewählt. Diese Parallelität lässt sich nur erhalten, wenn die bei § 40 [X.] anerkannten Ausnahmen im Zwangsversteigerungs-recht nachvollzogen werden. 21 (3) Im Grundbuchrecht ist weiter anerkannt, dass dem in § 40 [X.] dem Wortlaut nach nur geregelten Erbfall andere Gesamtrechtsnachfolgen gleich-stehen, wenn sie [X.] ausgestaltet sind. In diesem Sinne sind aner-kannt der Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an den Fiskus nach §§ 46, 88 [X.] (KG, [X.], 289, 292; Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., § 40 Rn. 15), der Übergang des Vermögens inländischer Rechtsträger durch Um-wandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz ([X.], [X.], § 40 Rn. 7), der Übergang des Vermögens eines Ehegatten in gemeinschaftliches Eigentum aufgrund der Vereinbarung einer [X.] (KG, [X.], 289, 292 f.; [X.] aaO Rn. 5) oder gesetzliche Eigentums-übergänge etwa nach § 2 Abs. 2 [X.] ([X.], [X.] 2006, 768, 769). 22 (4) Ein solcher gesetzlicher Vermögensübergang ist auch hier gegeben. Die Erbengemeinschaft der Beteiligten besteht nicht mehr. Sie ist vielmehr [X.] - 11 - durch aufgelöst worden, dass die Parteien eine Abschichtungsvereinbarung getroffen haben. Diese Abschichtungsvereinbarung hat nicht zu einer rechtsge-schäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geführt, die von § 40 [X.] nicht erfasst wäre (vgl. [X.], [X.] 2007, 245, 246 zu § 60 Abs. 4 [X.]) und damit auch keine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] rechtfertigen würde. Vielmehr hat diese Abschichtungsver-einbarung dazu geführt, dass die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes erloschen und die Schuldnerin alleinige Eigentümerin der [X.] ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 346/96, [X.] 138, 8, 11, 13). Damit aber liegt eine dem Erbfall gleiche Vermögenssukzession vor, die eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] rechtfertigt. [X.]) Dieser Vermögensübergang ist nach § 17 Abs. 3 [X.] durch Urkun-den nachzuweisen. Das ist hier durch Vorlage einer Ausfertigung des erwähn-ten Urteils vom 24. Februar 2000 geschehen. Diesem Urteil hat das Beschwer-degericht zu Recht entnommen, dass die Parteien eine Abschichtungsvereinba-rung geschlossen haben, die nach der Rechtsprechung des [X.] zu einem Erlöschen einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft kraft Geset-zes führt. 24 b) Der Zwangsversteigerung steht damit auch nicht § 1197 Abs. 1 [X.] entgegen. Danach darf der Inhaber einer Grundschuld aus dieser nicht vollstre-cken, solange er Eigentümer des Grundstücks ist. Das ist der Gläubiger aber nicht mehr, weil die ursprünglich bestehende Erbengemeinschaft aufgelöst und die Schuldnerin jetzt Alleineigentümerin des Grundstücks ist. 25 c) Die Anordnung der Zwangsversteigerung scheitert schließlich auch nicht an §§ 1148, 1192 Abs. 1 [X.]. Danach gilt zwar bei der Verfolgung des 26 - 12 - Rechts aus einer Grundschuld zugunsten des Gläubigers derjenige als [X.], der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Diese Fiktion gilt aber nur zugunsten des Gläubigers. Sie hindert ihn nicht, die Vollstreckung aus der Grundschuld gegen denjenigen zu betreiben, dem das Grundstück tatsächlich gehört ([X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1148 Rn. 1). [X.]Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist an-wendbar, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der [X.] in der Regel und so auch hier wie in einem kontradiktorischen Ver-fahren gegenüberstehen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.] 170, 378, 381 Rn. 8) 27 [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 7.01.2008 - 2 K 7/07 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 - 5 T 56/08 -

Meta

V ZB 219/09

30.09.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. V ZB 219/09 (REWIS RS 2010, 2809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2809

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 219/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des …


V ZB 148/14 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Kapital- …


V ZB 84/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 148/14 (Bundesgerichtshof)


V ZA 10/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IV R 13/19

Zitiert

V ZB 219/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.